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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 10.07.2013 - 4 U 34/12 - Abtretung eines Schadensersatzanspruches wegen Verschmutzung von Bundes- und Landesstraßen

OLG Frankfurt am Main v. 10.07.2013: Zur Abtretung und Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus § 7 StVG wegen Verschmutzung von Bundes- und Landesstraßen


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.07.2013 - 4 U 34/12) hat entschieden:
Voraussetzung eines Anspruches aus § 7 Abs. 1 StVG ist – wie bei § 823 Abs. 1 BGB –, dass beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges eine dem Anspruchssteller („Verletzter“) gehörende Sache beschädigt worden ist. Die Verschmutzung der Oberfläche von Straßen durch Dieseltreibstoff stellt eine Beschädigung in diesem Sinne dar. Der Begriff der Beschädigung setzt keine Substanzverletzung voraus. Ausreichend ist die nicht nur kurzfristige Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Dies ist bei der öligen Verschmutzung einer Straßenoberfläche wegen der Gefahren für den Verkehr zweifellos gegeben.


Siehe auch Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht die Beklagte als Haftpflichtversicherin eines LKW in Höhe von 37. 966,13 Euro auf Ersatz der Kosten für die Reinigung (Nassreinigungsverfahren) von zwei Bundesstraßen (B ... und B ...) und einer Landesstraße (L ...) in Anspruch, weil von dem LKW auf diesen Strecken infolge eines Defekts Dieselöl auf die Straßenoberfläche ausgetreten ist.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin mangels Abtretung durch die Gläubigerin oder einen zur Verfügung Befugten ein etwaiger Anspruch aus den § 7 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht zustehe. Eigentümer der Bundesstraßen sei nämlich die Bundesrepublik und hinsichtlich der Landesstraßen das Land, nicht aber das Amt für Straßen und Verkehrswesen O1 (im Folgenden: Amt für Straßenwesen). Eine Befugnis dieses Amtes, Ansprüche aus den §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB für den Rechteinhaber abzutreten, sei nicht erkennbar. Aus der öffentlich-rechtlichen Zuständigkeit zur Verwaltung und Reinigung der Straßen folge nicht auch „automatisch“, dass das Amt über die aus dem Eigentum fließenden Ansprüche verfügen könne. Solches sei auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Annexzuständigkeit herleitbar, weil die übertragene Aufgabe nicht untrennbar mit der Übertragung solcher Ansprüche verbunden sei.

Darüber hinaus habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass die C GmbH auch ihr die Ansprüche abgetreten habe.

Das Landgericht hat offen gelassen, ob der öffentlich-rechtlichen Eigentümer einer Straße überhaupt Inhaber der privatrechtlichen Ansprüche aus den § 7 StVG und § 823 BGB sein könne. Es hat insoweit im Hinblick auf die Erstattungsansprüche aus § 7 Abs. 3 BFernStrG und § 15 Abs. 1 HStrG erhebliche Zweifel geäußert.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klage in vollem Umfang weiterverfolgt.

Sie trägt zunächst vor, dass die C GmbH, der die D GmbH die ihr vom Amt für Straßenwesen abgetretene Forderung im Rahmen eines Factoring übertragen hatte, am 14.8.2012 die Forderung im Rahmen eines Refinanzierungsvertrages an die Klägerin (weiter) abgetreten habe (Zeugnis Z1 und Z2).

Sie wendet sich sodann gegen die tragende Rechtsauffassung des Landgerichts, dass das Amt für Straßenwesen zur Abtretung von Ansprüchen des Bundes und des Landes aus § 7 StVG und § 823 BGB nicht befugt sei. Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung tätige Körperschaft bzw. Behörde könne den Zivilrechtsweg zur Schadensregulierung im eigenem Namen beschreiten. Das Landgericht habe sich mit der von der Klägerin hierzu angegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1979, 864 nicht auseinandergesetzt. Wenn aber die Behörde im eigenen Namen Ansprüche geltend machen könne, so könne sie solche Ansprüche auch abtreten. Sie stellt – gegenüber missverständlichen Andeutungen im landgerichtlichen Urteil – klar, dass Ansprüche aus § 7 Abs. 3 BFernStrG und § 15 Abs. 1 HStrG nicht abgetreten worden sind.

Die Klägerin vertritt unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.6.2011 (VI ZR 184/10, in: NZV 2011, 527) die Auffassung, dass „dem Träger der Straßenbaulast als Eigentümer“ die gleichen zivilrechtlichen Ansprüche zustünden wie jedem Eigentümer.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Sie rügt, der neue Vortrag der Klägerin zur Abtretung des Anspruchs seitens der C GmbH sei in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Sie bestreitet diese Abtretung unter Hinweis darauf, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, eine schriftliche Abtretungserklärung vorzulegen.

Sie hält bereits die vom Amt für Straßenwesen erklärte Abtretung des Anspruchs für unwirksam. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Bestreiten, dass bei der Abtretungserklärung für das Amt ein vertretungsberechtigter Mitarbeiter gehandelt habe. Von einer Vertretung des Landes sei in der Erklärung keine Rede, obwohl Ansprüche dem Land Hessen und nicht dem Amt zustünden. Das Amt für Straßenwesen habe zudem keine Verfügungsbefugnis. Sie hält die Abtretung weiterhin für nicht hinreichend bestimmt. Schließlich bestreitet sie, dass das Amt für Straßenwesen Straßenbaulastträger sei. Diese Behauptung werde erstmals in der zweiten Instanz aufgestellt und widerspreche dem erstinstanzlichen Vortrag, indem das Land Hessen als Berechtigte angegeben worden ist.

Sie vertritt abschließend die Auffassung, dass weder dem Land noch dem Bund die hier geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche zustehen könnten. Im Unterschied zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dienten die Maßnahmen zur Straßenreinigung hier der Abwehr von Gefahren und nicht dem zivilrechtlichen Eigentumsschutz und seien deshalb hoheitlich.

Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2008 Beweis durch Vernehmung des Zeugen Z3 erhoben, der von der Klägerin kurz zuvor an Stelle des Zeugen Z4 für die Durchführung und Notwendigkeit der Nassreinigung benannt worden war. Wegen dessen Bekundungen wird auf das Verhandlungsprotokoll (Bl. 352 – 354 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat nach der mündlichen Verhandlung vom 22.8.2012 einen Rahmenvertrag zwischen der C GmbH und ihr vorgelegt, wonach sie Forderungen bestimmter Kunden der C GmbH „revolvierend auf täglicher Basis“ ankauft. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 392 ff. d.A. verwiesen. Sie hat unter Zeugenbeweisantritt vorgetragen, dass sie auf dieser Basis, nachdem am 14.8.2009 die hier geltend gemachte Rechnung von der D GmbH an die C GmbH gesandt worden war, diese Forderung am selben Tag nach positivem Prüfergebnis angekauft habe. Eine einzelne Abtretung könne sie nicht vorlegen.

Das Berufungsgericht hat sodann aufgrund des Beweis- und Hinweisbeschlusses vom 26.9.2012 (Bl. 373 d.A.) über die Üblichkeit der in der Rechnung der Fa. D angesetzten Preise und Leistungen Beweis erhoben durch Einholung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen SV1. Auf dessen Gutachten vom 18.4.2013 (Aktenlasche) wird verwiesen.

Die Parteien haben zum Gutachten, trotz hierzu eingeräumter Gelegenheit, inhaltlich nicht mehr Stellung genommen.


II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht aus (mehrfach) abgetretenem Recht des Landes Hessen aus § 7 StVG in Verbindung mit § 115 VVG ein Anspruch auf Schadensersatz für die Nassreinigung der drei Straßen in Höhe von 12.954,47 Euro zu. Im Übrigen ist der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung nicht gerechtfertigt, weil der dem Land von der D GmbH in Rechnung gestellte Betrag die übliche Vergütung übersteigt.

1. Das Land Hessen war bis zur Abtretung Anspruchsberechtigter (hinsichtlich der Landesstraße) bzw. Verfügungsberechtigter (hinsichtlich der Bundesstraßen) eines sich aus der Verschmutzung der drei Straßen ergebenden Anspruchs aus § 7 StVG.

Voraussetzung eines Anspruches aus § 7 Abs. 1 StVG ist – wie bei § 823 Abs. 1 BGB –, dass beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges eine dem Anspruchssteller („Verletzter“) gehörende Sache beschädigt worden ist.

a) Die Verschmutzung der Oberfläche der drei Straßen durch den Dieseltreibstoff stellt eine Beschädigung in diesem Sinne dar. Der Begriff der Beschädigung setzt keine Substanzverletzung voraus. Ausreichend ist die nicht nur kurzfristige Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Gebrauchs (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rz. 7 und 9 und speziell für Ölverschmutzung einer Straße BGH NJW 2007, 1205 Rz. 10). Dies ist bei der öligen Verschmutzung einer Straßenoberfläche wegen der Gefahren für den Verkehr zweifellos gegeben.

b) Die Beeinträchtigung erfolgte auch „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges, weil das Öl während der Fahrt, also dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges austrat.

c) Eigentümer und damit Geschädigte der beschädigten Straßen sind die Bundesrepublik Deutschland (für die Bundesstraßen … und …) und das Land Hessen (für die Landesstraße …).

aa) Eigentümerin der bestehenden Bundesfernstraßen ist bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nach Art. 90 Abs. 1 GG die Bundesrepublik Deutschland geworden (zum historischen Hintergrund der Vorschrift vgl. Kodal, Straßenrecht Handbuch, 7. Aufl., 2010 Kap. 6, Rz. 19 ff.). Nach § 5 Abs. 1 BFStrG ist der Bund Träger der Baulast für die Bundesfernstraßen. Eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 BFStrG (Ortsdurchfahrten) greift hier nicht ein, weil keiner der Gemeinden in dem Streckenabschnitt mehr als 80.000 Einwohner hat (unstreitig und amtsbekannt). Dass ein anderer Rechtsträger die Straßenbaulast nach § 6 BFStrG für den Bund übernommen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass als hinreichend sicher angenommen werden kann, dass Eigentümerin der Straßen B ... und … die Bundesrepublik Deutschland ist.

bb) Es ist davon auszugehen, dass Eigentümerin der Landesstraße L ... das Land Hessen ist. Zwar fehlt in der Verfassung des Landes eine Erstübertragung bestimmter Straßen in das Landeseigentum. Nach § 41 Abs. 1 HStrG ist das Land für Landesstraßen Trägerin der Straßenbaulast. Für die Eigentumsstellung an einer Straße (Grundstück und zugehörigen Einrichtungen) kommt es zwar nicht unmittelbar darauf an, wer Träger der Straßenbaulast ist. Da jedoch verschiedene Vorschriften des öffentlichen Straßenrechts sicherstellen, dass Eigentum und Straßenbaulast im Regelfall bei demselben Rechtsträger liegen (vgl. insbesondere § 6 BFStrG und § 11 HStrG), ist anerkannt, dass beim Fehlen besonderer Rechtsvorschriften oder Anhaltspunkte eine Vermutung dafür besteht, dass der Träger der Baulast auch Eigentümer der betreffenden Straße ist, ohne dass es eines Nachweises aus dem Grundbuch bedarf. So ist es hier. Eine Ortsdurchfahrt im Sinne § 41 Abs. 3 HStrG ist nicht gegeben, weil das hier betroffene Straßenstück der L ... außerhalb liegt (vgl. Plan in Aktenlasche).

c) § 7 StVG findet – entgegen den Zweifeln der Beklagten – auch auf Eigentümer von öffentlichen Straßen Anwendung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf das schon vom Landgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.6.2011 (VI ZR 184/10, NZV 2011, 595; auch schon für Deckungsanspruch BGH NJW 2007, 1205, dort unter II. 3. b) bb), Rz. 18 ff.) verwiesen. Zu den Einwänden der Beklagten und der Literatur ist ergänzend auszuführen:

Ein zivilrechtlicher Anspruch des Bundes oder des Landes wegen der Beschädigung einer Straße ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem jeweiligen Träger der Baulast aus § 7 Abs. 4 BFStrG und § 15 HStrG ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung zustehen kann. Es handelt sich dabei um keine abschließende Regelung. Der Bundesgerichtshof hatte in dem oben genannten Verfahren zwar nicht eine straßenrechtliche Bestimmung, sondern eine entsprechende nordrhein-westfälische feuerwehrrechtliche Bestimmung (§ 41 Abs. 2 FSHG NRW) zu beurteilen. Für die im vorliegenden Fall geltende Bestimmung des § 15 Abs. 1 HStrG gilt die vom Bundesgerichtshof entwickelte Argumentation jedoch erst Recht. Denn in § 15 Abs. 1 S. 2 HStrG ist ausdrücklich bestimmt, dass weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften unberührt bleiben. Die entsprechende Klarstellung war in dem genannten Gesetz des Landes Nordrhein-Westphalen weggefallen; gleichwohl hat der Bundesgerichtshof sie als nach dem Willen des Gesetzgebers nicht abschließend angesehen (vgl. BGH o.a.O. Rz. 23).

Unerheblich für die Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen ist es entgegen der Meinung der Beklagten, ob die Straßenmeistereien den Auftrag an die D GmbH zur Reinigung der Straßen zur Abwehr einer Gefahr erteilt haben. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung vielmehr ausgeführt, dass „auch im Hinblick auf die Pflicht der Gemeinde zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben“, insbesondere bei Unglücksfällen, zivilrechtliche Gefährdungshaftungsansprüche nicht ausgeschlossen sind (a.a.O. Rz. 25).

2. Die Klägerin ist durch wirksame Abtretungen Inhaberin des ursprünglich dem Land und dem Bund zustehenden Anspruchs geworden.

Nach dem erstinstanzlichen Vortrag hat das Amt für Straßenwesen zum 27.7.2009 die Schadensersatzansprüche wegen der Straßenverschmutzung an die D GmbH abgetreten und diese sie im Rahmen eines Factorings sodann am 14.8.2009 an die C GmbH. Wie die Klägerin Inhaberin der Forderung geworden sein soll, war erstinstanzlich nicht vorgetragen worden.

a) Forderungen des Landes und des Bundes aus § 7 StVG wegen Beschädigung von öffentlichen Straßen sind abtretbar.

Teilweise wird allerdings im Anschluss an die nach überwiegender Ansicht fehlende Abtretbarkeit öffentlich-rechtlicher Forderungen, insbesondere der solcher § 7 Abs. 3 BFStrG und § 15 HStrG (vgl. BGH NVwZ 2011 595 unter II. 2.; VG Gießen, Urteil vom 31.1.2011 – 4 K 5402/10.GI in: iuris, Rz. 27), die Meinung vertreten, auch ein mit diesen Ansprüchen konkurrierender privatrechtlicher Anspruch aus § 7 StVG sei nicht abtretbar, weil damit die öffentlich-rechtliche Verfahrensordnung und Zuständigkeit insbesondere im Hinblick darauf umgangen werde, dass diese Ansprüche mittels Leistungsbescheid nach Ermessen festzusetzen sind. An einem solchen Festsetzungsverfahren fehlt es jedoch bei dem vorliegenden privatrechtlichen Anspruch. Mit ihm werden auch nicht die öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche aus den §§ 7 Abs. 3 BFStrG, 15 HStrG und ihre rechtlichen Bindungen umgangen, denn jene stellen – wie oben ausgeführt – keine abschließende Regelung dar. Dass privatrechtliche Ansprüche partiell unter erleichterten Voraussetzungen geltend gemacht werden können, höhlt deshalb nicht die öffentlich-rechtliche Erstattung aus. Der Bundesgerichtshof geht dementsprechend in der Entscheidung NVwZ 2011, 595 ohne weitere Erörterung davon aus, dass der privatrechtliche Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG durch die öffentliche Körperschaft (dort Gemeinde) abtretbar ist (Urteilsgründe Rz. 13). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.6.2012( III ZR 275/11). Diese Entscheidung verhält sich nur dazu, dass es einer Gemeinde nicht möglich ist, ohne Beauftragung des Unternehmers den Schädiger unmittelbar auf einen Anspruch des Unternehmers aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu verweisen, weil dies eine Umgehung von § 15 HStrG darstelle.

b) Mit der Abtretung vom 27.7.2009 (Bl. 49 d.A.) durch das Amt für Straßenwesen ist die D GmbH Inhaberin der Ansprüche des Landes und des Bundes geworden. Die Erklärung ist unter Beifügung eines Dienststempels und durch einen Mitarbeiter unterzeichnet. Das Amt für Straßenwesen des Landes war befugt, den Anspruch für beide Anspruchsinhaber abzutreten.

aa) Soweit der Schadensersatzanspruch die Verschmutzung der L ... betrifft und deshalb dem Land Hessen zustand, hat das Amt für Straßenwesen kraft Zuständigkeitszuweisung für das Land Hessen gehandelt. Dabei ist es unschädlich, dass das Amt nicht ausdrücklich im Namen des Landes gehandelt hat. Zum einen ergibt sich dies konkludent daraus, dass es sich um eine Landesbehörde handelt. Zum anderen handelt es sich nicht um einen Fall zivilrechtlicher Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB, sondern um eine öffentlich-rechtliche Vertretung, ähnlich einer organschaftlichen, für die das Offenkundigkeitsprinzip des § 164 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gilt.

Die Befugnis des Amts für Straßenverkehr ergibt sich aus der Zuständigkeitszuweisung. Im Bereich des fiskalischen Handelns werden die öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinne von § 89 BGB, der „Fiskus“ als Bezeichnung für den Staat in seinen privatrechtlichen Beziehungen, durch die Personen vertreten, denen nach öffentlichem Recht die Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen ist. Nach § 46 Abs. 1 HStrG sind die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen Untere Straßenbaubehörden. Die instanzielle und örtliche Zuständigkeit des Amtes für Straßenwesen in O1 als Untere Straßenbaubehörde ergibt sich aus § 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Hessischen Straßengesetz vom 1.12.2009 (GVBl. I 458). In örtlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nicht bestritten worden.

bb) Soweit der Schadensersatzanspruch die Verschmutzung der B ... und B ... betrifft, haben das Land und seine Behörden die Befugnis, für die Bundesrepublik zu handeln. Die Klägerin rügt mit Recht, dass sich das Landgericht nicht näher mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Klagerecht der Beauftragten im Fall der Auftragsverwaltung für den Bund (BGH NJW 1979, 864), auf welche sie ausdrücklich hingewiesen hatte, auseinandergesetzt hat. Danach „beinhaltet“ die in Art. 90 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 GG angeordnete Übertragung der Verwaltungsbefugnis (in jener Entscheidung über „Zivilschutzeinrichtungen“ des Bundes) „notwendigerweise“, dass den Ländern auch „die Befugnis zur eigenen Geltendmachung von Ersatzansprüchen“, die sich aus der Beschädigung der zu verwaltenden Einrichtung ergeben, zusteht. Es handelt sich dabei um eine verfassungsrechtlich begründete Prozessstandschaft. Damit steht in Übereinstimmung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Fall der Bundesauftragsverwaltung die sogenannte Wahrnehmungskompetenz, das ist die Kompetenz rechtsverbindliche Entscheidungen mit Außenwirkung zu treffen, allein bei den Ländern liegt, während der Bund nur eine Sachkompetenz im Innenverhältnis hat (vgl. Dreier/Hermes, GG, 2. Aufl., Art. 85 Rz. 19 und 25).

Die Befugnis, einen Anspruch des Bundes im eigenen Namen geltend zu machen, umfasst zwar nicht ohne weiteres auch die Befugnis zur Abtretung eines solchen Anspruches. Die dogmatische Grundlage für die Prozessstandschaft aus der Aufgabenübertragung trägt jedoch auch die Schlussfolgerung, dass mit der Aufgabenübertragung auch eine Erlaubnis zur Abtretung solcher Schadensersatzansprüche verbunden ist, wenn diese Abtretung ihrerseits der Erfüllung der Aufgabe dient. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Anspruch an den Gläubiger des Landes abgetreten wird, der den Schaden der Einrichtung auftragsgemäß beseitigt hat. Die impliziten Befugnisse des Landes bei der Auftragsverwaltung ergeben sich nämlich daraus, dass diese den Ländern „zur selbständigen Erledigung“ übertragen werden und ihnen damit eine eigene Verantwortung zuwächst (BGH, a.a.O., Rz. 12). Deshalb müssen den Ländern (bzw. auch Gemeinden) bei der Auftragsverwaltung alle zusammengehörigen Befugnisse zustehen. Es darf nicht durch eine Aufspaltung zu Verwaltungserschwerungen kommen (BGH, a.a.O. Rz. 14). Folglich ist mit der Übertragung der Verwaltungsbefugnis nach Art. 90 Abs. 2 GG zivilrechtlich zumindest eine Einwilligung im Sinne von § 185 Abs. 1 BGB für eine Abtretung von Schadensersatzforderungen des Bundes im Rahmen des oben beschriebenen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verbunden. Das Land konnte damit mit der Abtretungserklärung vom 27.7.2009 wirksam auch Ansprüche der Bundesrepublik übertragen.

cc) Die Abtretung ist entgegen den Zweifeln der Beklagten hinreichend bestimmt. Zwar ist der Schadensort nicht vollständig richtig bezeichnet, weil die Verschmutzung der L ... fehlt und stattdessen die A … angegeben ist. Es genügt jedoch Bestimmbarkeit. Anhand des Datums, der Halters und des Fahrers des schädigenden Fahrzeuges sowie der angegebenen Schadensnummer bei der Beklagten lässt sich das einheitliche Schadensereignis hinreichend identifizieren.

c) Der Anspruch ist sodann am 14.8.2008 der D GmbH im Rahmen eines Factoringvertrages an die C GmbH abgetreten worden.

d) Nach dem Sachstand im Berufungsverfahren ist die Forderung am selben Tag von der C GmbH wirksam an die Klägerin abgetreten worden.

Eine Abtretung an die Klägerin durch die C GmbH war erstinstanzlich nicht vorgetragen worden. Die mit der Berufungsbegründung vorgetragene Abtretung durch die C GmbH am 14.8.2009 im Rahmen einer Refinanzierung, welche die Beklagte zunächst bestritten hat, war nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Nachholung in der Berufungsinstanz beruht nämlich auf einem Verfahrensmangel. Das Landgericht hätte, weil das Fehlen dieses Vortrages auch von der Beklagten nicht bemerkt worden war, vor der Entscheidung nach § 139 Abs. 2 ZPO auf diesen Schlüssigkeitsmangel hinweisen müssen. Das Landgericht hat nach dem Akteninhalt diese Frage erstmals in den Entscheidungsgründen des Urteils aufgegriffen und die Klageabweisung auch darauf gestützt. Hätte es noch vor der Entscheidung auf gerade diesen Schlüssigkeitsmangel hingewiesen, so hätte die Klägerin dies – wie in der Berufungsbegründung geschehen – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in erster Instanz nachgeholt.

Die Abtretung ist im Verlauf des Berufungsverfahrens unstreitig geworden. Die Beklagte hat sie zunächst deshalb bestritten, weil schriftliche Dokumente nicht vorgelegt worden waren. Die Klägerin hat sodann einen Rahmenvertrag zwischen der C GmbH und ihr vorgelegt, wonach sie Forderungen bestimmter Kunden der C GmbH „revolvierend auf täglicher Basis“ ankauft, und unter Zeugenbeweisantritt vorgetragen, dass sie auf dieser Basis, nachdem am 14.8.2009 die hier geltend gemachte Rechnung von der D GmbH an die C GmbH gesandt worden war, diese am selben Tag von dieser nach positivem Prüfergebnis angekauft habe. Die Beklagte hat zu diesem präzisierten Vortrag nebst Vorlage eines schriftlichen Dokuments nicht mehr Stellung genommen, so dass er als zugestanden gilt.

3. Die Klägerin kann neben dem aus § 7 Abs. 1 StVG bestehenden Anspruch gegen die Halterin des LKWs nach § 115 VVG die Beklagte als Haftpflichtversicherin in Anspruch nehmen. Die Abtretung erstreckt sich schon deshalb auch auf diesen materiellen Anspruch, weil in der (ersten) Abtretungserklärung die Haftpflichtversicherin genannt ist.

Nach einer vereinzelt vertretenen Auffassung (LG Berlin, Urteil vom 21.3.2011 – 43 O 253/10 unter Bezug auf Schwab DAR 2010, 347, 348 f.) soll § 155 VVG allerdings auf Eigentümer öffentlicher Straßen nicht anwendbar sein, weil sie „nach dem Sinn und Zweck des Verkehrsunfallopferschutzes nicht zu dem privilegierten Kreis der besonders Schutzwürdigen“ wie Insassen anderer Fahrzeuge, Radfahrer, Fußgänger usw. gehörten, sondern als Eigentümer oder Anlieger der Straßeneinrichtung nur passiv betroffen seien.

Eine solche teleologische Reduktion überzeugt jedoch in keiner Weise, weil der Zweck des Direktanspruchs nicht in einer besondere Schutzbedürftigkeit des (einzelnen) Verletzten liegt, sondern darin, dass bei Verkehrsunfällen auf Täterseite die Halter und Fahrer möglicherweise vermögenslos sind. Dem Geschädigten soll neben dem Versicherungsnehmer ein solventer Schuldner an die Seite gestellt werden (Looschelder/Pohlmann/Schwartze, VVG, 2. Aufl., § 115 Rz. 1). Der Direktanspruch ist Bestandteil des Pflichtversicherungssystems. Er beschränkt sich auch nicht auf aktive Verkehrsteilnehmer. Dritter ist deshalb jeder, der einen von der Haftpflichtversicherung gedeckten Anspruch gegen den Versicherungsnehmer hat (Looschelder/Pohlmann/Schwartze, a.a.O., Rz. 6; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., § 115 Rz. 3). Der Bundesgerichtshof ist in der bereits genannten Entscheidung in NZV 2011, 527 (unter Rz. 13) dementsprechend ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass einer Gemeinde wegen der Verschmutzung einer Straße ein Direktanspruch aus § 115 VVG zustehen kann.

4. Der Klägerin kann als zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) allein einen Betrag von 12.954,47 Euro, nämlich die für die Nassreinigung durch die D GmbH auf dem Markt übliche Vergütung, beanspruchen. Die von der D GmbH aufgrund der Rechnung vom 14.8.2009 (Bl. 66 ff. d.A.) tatsächlich verlangte Vergütung von insgesamt 37.966,13 Euro ist deswegen nicht in vollem Umfang ersatzfähig.

a) Soweit die Beklagte im Hinblick auf Widersprüche und Unklarheiten in den vorgelegten Dokumenten in Zweifel gezogen hat, dass die Zedentin bzw. die Straßenmeisterei die D GmbH mit der Beseitigung der Reste durch Nassreinigung beauftragt habe, sind solche Widersprüche nicht erkennbar und steht die tatsächliche Beauftragung der D durch die Straßenmeisterei nicht in Zweifel. Nach dem Datenblatt der D GmbH (Bl. 15 d.A.) hat die Straßenmeisterei durch Herrn Z4 den Auftrag an die E GmbH als Betrieb der D erteilt und zwar als Gesamtauftrag. So hat dies die Klägerin auch vorgetragen. Die E GmbH hat sodann die Firma F und die Fa. G mit der Reinigung von Teilstrecken unterbeauftragt, weil sie nicht über ausreichende Geräte verfügte. Diese beiden Firmen haben auch Rechnungen an die Firma E GmbH gestellt (Bl. 41 ff. und 44 ff. d.A.), die in die Schlussrechnung der D GmbH als Fremdrechnung eingegangen sind. Zwar hat auch die Fa. E GmbH an ihre „Muttergesellschaft“ D GmbH eine Fremdrechnung gestellt, was darauf hindeutet, dass ursprünglicher Vertragspartner des Landes nicht die D GmbH, sondern die E GmbH sein könnte. Dies kann aber im Rahmen des hiesigen Schadensersatzes offen bleiben. Selbst wenn dies nämlich der Fall wäre, so hätte das Land die Beseitigungskosten an diese zu zahlen.

b) Die Durchführung einer Nassreinigung war nach Überzeugung des Senats auch angesichts dessen, dass die mit dem Diesel verschmutzte Straßenstrecke bereits zuvor von der Feuerwehr mit Bindemittel abgestreut worden war, zur Gefahrenbeseitigung erforderlich. Der hierzu vom Senat vernommene Zeuge Z3 (Leiter der Straßenmeisterei O2), an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit kein Zweifel besteht, hat bekundet, dass das Abstreuen mit Tonperlitstreuung zu keinem Erfolg geführt habe, weil die Dieselspur schon über mehrere Kilometer „verfahren“ gewesen sei. Dies hing vor allem mit der Länge der verunreinigten Strecke zusammen, die nach der Berechnung des Sachverständigen SV1 sich auf 30 km erstreckte. Nach der Bekundung des Zeugen komme man mit Tonperlitstreuung nur bei Verunreinigungen bis etwa 100 m aus. Die von dem Zeugen getroffene Entscheidung „die nächste Stufe, also das Nassreinigungsverfahren“ einzuleiten, muss deshalb als sachgerecht betrachtet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass am folgenden Tag (1. Mai) auf einem Teil der Strecke das Radrennen O1-O3 (früher: Radrennen „X“) stattfand, weshalb die Rückstände besondere Gefahren verursacht hätten.

c) Die Klägerin kann als Schadensersatz allein die für die Leistung der D GmbH übliche Vergütung verlangen. Aufgrund des mit der D GmbH geschlossenen Werkvertrages schuldet der Zedent (Land Hessen) dieser nach § 632 Abs. 2 BGB allem die übliche Vergütung, denn eine bestimmte Vergütung war zwischen ihnen nicht vereinbart worden und eine Taxe für solche Leistungen ist nicht bekannt. Sofern die D GmbH von der Zedentin eine höhere Vergütung beansprucht, ist der Zedent zur Zahlung nicht verpflichtet, weshalb der darüber hinaus gehende Betrag nicht als „erforderlich“ im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Begutachtung seitens des Sachverständigen SV1 beträgt die übliche Vergütung für die von der D GmbH in der Rechnung vom 14.8.2009 angesetzten Arbeiten lediglich 12.954,47 €. Da beide Parteien dem Ergebnis der Begutachtung nicht entgegengetreten sind, beschränkt sich der Senat auf eine kurze Begründung dafür, warum er die Ausführungen des Sachverständigen für gut nachvollziehbar und deshalb überzeugend erachtet. Der Sachverständige hat zunächst ermittelt, welche Arbeiten zur Erfüllung des Reinigungsauftrages tatsächlich erforderlich waren. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass bestimmte Arbeiten (Positionen 13 – 19 von Tabelle 1 und 2) nicht erforderlich gewesen sein können, weil ein gesondertes Gerät für Schmutzwasser gesondert berechnet worden ist, für den Antransport des Fahrzeuges StV 35/40 nur eine Person erforderlich ist und auch eine zusätzliche Absicherung durch eine Begleitperson nicht erforderlich ist (Gutachten S. 6). Des weiteren hat der Sachverständige die Einsatzdauer der Maschinen nachvollzogen

Hinsichtlich der angesetzten Preise ist die vom Sachverständigen vorgenommene kaufmännische Kostenkalkulation (Gutachten S. 7- 9) überzeugend. Er ist auf diesem Wege auf erheblich niedrigere Einheitspreise gelangt, als sie die Fa. D geltend gemacht hat. Sein Hinweis, dass die Preise in der Branchenumfrage der Y (Y e.V.) nur den Angaben spezieller Straßenreinigungsunternehmen mit monopolähnlicher Stellung entnommen seien, ist überzeugungskräftig durch einen Vergleich mit der als Subunternehmerin hier eingesetzten Fa. H untermauert, deren Preise im Wesentlichen der Ermittlung des Sachverständigen entsprechen.

Die vom Sachverständigen vorgenommene Nachkalkulation (Gutachten S. 11) gelangt mithin zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der übliche Preis für die vorgenommene Nassreinigung der drei Straßen sich auf 12.954,47 € beläuft.

5. Tatsächliche Umstände, die ein Mitverschulden des Landes an der Entstehung von Nassreinigungskosten oder ihrer Höhe begründen, sind nicht festzustellen.

Ein Mitverschulden könnte allenfalls daran anknüpfen, dass das Land die Dieselspur zunächst durch Abstreuen mit Bindemittel zu beseitigen versucht hat. Wenn dies nicht sachgerecht war, würde ein Mitverschulden bei der Schadenshöhe anzunehmen sein, wenn die Kosten bei einer sofortigen Nassreinigung niedriger gewesen wären (vgl. Schwab DAR 2011, 611).

Nach dem Sachverhalt kann ein solches Mitverschulden hier aber nicht angenommen werden: Nach dem weitgehend unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin in Zusammenschau mit der Aussage des sachkundigen Zeugen Z3 ergibt sich, dass dem Land nicht vorgeworfen werden kann, dass ein Teil der Strecke zunächst mit Tonperlit bestreut worden war. Dies erfolgte, um das Dieselöl zu binden. Es war als vorläufige Maßnahme zumindest vertretbar, weil damit ein Kriechen und Ausdehnen des Öls verhindert werden konnte. Der Einsatz von Ölbindern ist dann geboten, wenn die Gefahr der Ausbreitung besteht, insbesondere wenn größere Mengen auslaufen. Der danach erfolgte Einsatz des Nassreinigungsverfahrens entspricht dann dem Stand der Technik (Borchardt, in: Himmelreich/Halm, Verkehrsrecht, 3,. Auf., Kap. 7 Rz. 291 S. 580 unf 581). Es stellt deshalb keine Obliegenheitsverletzung dar, wenn das Land zunächst die möglicherweise weniger effektive Reinigungsmethode angewandt hat.

Unabhängig davon hat die für die Voraussetzungen eines Mitverschuldens darlegungsbelastete Beklagte nicht konkret vorgetragen, dass durch die Aufeinanderfolge von Ölbinderaufbringung und Nassreinigung die Kosten zur Beseitigung insgesamt nennenswert höher ausgefallen sind. Eines solchen Vortrages bedürfte es jedoch, weil unstreitig auch die Aufbringung des Ölbinders eine gewisse Reinigungswirkung hat, die dann bei der Nassreinigung erspart wird.

Der Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB begründet, der Anspruch auf vorgerichtliche Mahnkosten von 5,- € jedenfalls für die weiteren Kosten nach der ersten Mahnung (§ 287 Abs. 1 ZPO) aus § 280 Abs. 2, 286 BGB.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 und 96 ZPO. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 2 ZPO trotz teilweisen Obsiegens die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der Beweisaufnahmekosten, für die § 96 ZPO gilt) zu tragen, weil sie aufgrund neuen Vorbringens obsiegt hat, welches sie schon in erster Instanz vorzubringen imstande war.

Erstmals in der Berufungsinstanz hat sie vorgetragen, dass der Schadensersatzanspruch von der C GmbH an sie abgetreten worden sei. In erster Instanz fehlte schon jeglicher Vortrag hierzu. Das Landgericht hätte sein Urteil zwar nach § 139 Abs. 2 ZPO nicht ohne vorherigen Hinweis (auch) darauf stützen dürfen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin schon von sich aus mit der Klage hätte vortragen müssen, dass und warum sie Inhaberin des Anspruchs geworden ist. Jedenfalls im Anwaltsprozess ist es selbstverständlich, schon mit der Klage den Erwerbstatbestand darzulegen, wenn ein offensichtlich ursprünglich einer anderen Person zustehender Anspruch eingeklagt wird.

Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Unter II.2. wurde dargelegt, dass die sich hier aus der Konkurrenz mit dem öffentlichen Straßenrecht ergebenden Rechtsfragen als vom Bundesgerichtshof hinreichend geklärt betrachtet werden müssen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.



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