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OLG Jena Beschluss vom 08.07.2013 - 1 Ss 17/13 - Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilten Fahrerlaubnis in die Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedsstaats

OLG Jena v. 08.07.2013: Umtausch einer in einem Mitgliedsstaat unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilten Fahrerlaubnis in die Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedsstaats


Das OLG Jena (Beschluss vom 08.07.2013 - 1 Ss 17/13) hat entschieden:
  1. Bei einem Umtausch einer ausländischen (hier: tschechischen) EU-Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat (hier: Ungarn) handelt es sich nicht lediglich um die bloße Dokumentation oder Fortschreibung einer früher erteilten Fahrerlaubnis, sondern um eine (Neu-)Erteilung einer (ungarischen) Fahrerlaubnis, auf die der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in Bezug auf das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt des Umtausches unmittelbare Anwendung findet.

  2. Die Nichtanerkennung einer im Wege des Umtauschs einer ausländischen (hier: tschechischen) EU-Fahrerlaubnis ausgestellten anderen ausländischen (hier: ungarischen) EU-Fahrerlaubnis mit der Folge der - ohne weiteres die Strafbarkeit gemäß § 21 StVG begründenden - fehlenden Berechtigung des Führerscheininhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland kann dagegen nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die umgetauschte (tschechische) Fahrerlaubnis ihrerseits unter (früherem) Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erlangt wurde. Eine dahingehende entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf den Fall des Umtauschs einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erlangten EU-Fahrerlaubnis in eine andere (ausländische) EU-Fahrerlaubnis kommt wegen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes und des daraus folgenden Analogieverbotes nicht in Betracht.

Siehe auch EU-Führerschein - Fahren ohne Fahrerlaubnis und Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis anderer EU-Mitgliedsstaaten


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Meiningen verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit Urteil vom 21.6.2012 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen in Höhe von 60,- Euro. Die hiergegen eingelegten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurden durch das Landgericht Meiningen, Berufungskammer, mit Urteil vom 11.12.2012 verworfen.

Nach den Feststellungen des nunmehr von dem Angeklagten mit der Revision angefochtenen Berufungsurteils befuhr der Angeklagte am 13.5.2011 gegen 22.00 Uhr mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen S die Mittelsdorfer Straße in K. Er besaß keine deutsche Fahrerlaubnis. Diese war ihm mit Urteil des Amtsgerichts Hünfeld vom 23.8.2005 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr unter Ausspruch einer Sperrfrist für die Wiedererteilung bis zum 22.3.2006 rechtskräftig entzogen worden. Eine Neuerteilung nach Ablauf der Sperrfrist war in Deutschland nicht erfolgt. Bei der am Tattag durchgeführten Verkehrskontrolle legte der Angeklagte einen in Ungarn ausgestellten Führerschein vor, welcher auf dem Umtausch eines tschechischen Führerscheins beruhte. Der umgetauschte tschechische Führerschein, ausgestellt am 22.12.2006, bescheinigte den Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien am 21.12.2006 und enthielt ausschließlich eine deutsche Wohnadresse des Angeklagten.

Zur rechtlichen Würdigung ist näher ausgeführt, dass weder die ursprüngliche tschechische Fahrerlaubnis noch der in Ungarn ausgestellte „Ersatzführerschein“ den Angeklagten berechtigten, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Das habe der Angeklagte erkennen können und müssen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der am 14.12.2012 beim Landgericht eingegangenen Revision, die er nach (erster) Urteilszustellung am 18.1.2013 mit dem am 6.2.2013 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 4.2.2013 mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Meiningen aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Meiningen zurückzuverweisen, wiederum hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung der Frage vorzulegen,
„ob ein durch Umtausch im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der 2. Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG zustande gekommener Führerschein dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie unterliegt und ihm - ggf. - nur dann die Inlandsgültigkeit versagt werden darf, wenn die beiden bislang anerkannten Ausnahmetatbestände eines Wohnsitzverstoßes oder/und eine Missachtung einer inländischen Sperrfrist vorliegen, oder ob der bloße Umstand des Fehlens einer Fahrerlaubnisprüfung als dritter Ausnahmetatbestand zu einer Inlandsungültigkeit führen kann“.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 28.5.2013 beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.


II.

Die statthafte (§ 333 StPO) sowie nach §§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegte Revision hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.

Die Urteilsgründe können die Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß §§ 2, 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG nicht tragen. Insbesondere rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nicht den Schluss, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht über eine in Deutschland anzuerkennende, gültige Fahrerlaubnis verfügte.

1. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt im Besitz einer ungarischen Fahrerlaubnis (deren Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer im Urteil allerdings nicht mitgeteilt werden), die ihn gemäß § 28 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) - im Umfang ihrer Berechtigung - grundsätzlich dazu berechtigt, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Nach der genannten Vorschrift dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis, die - wie der Angeklagte - ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen des § 28 Abs. 2 - 4 FeV, Kraftfahrzeuge im Inland führen. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des EuGH, nach der Art. 1 Abs. 2 der 2. EU-​Führerscheinrichtlinie (EU-​FS-​RL) die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität vorsieht. Hiernach ist es ausschließlich Aufgabe des die Fahrerlaubnis erteilenden Mitgliedsstaates, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des EuGH in vollem Umfang auch für die 3. EU-​FS-​RL (vgl. Urteil vom 26.04.2012, Rechtssache Hofmann, Az. C 419/10, bei juris).

Es ist den Mitgliedsstaaten jedoch gestattet, innerhalb der durch EU-​Recht festgelegten Grenzen unter bestimmten Umständen, insbesondere aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr, Ausnahmetatbestände für die Anerkennung zu regeln, wie in § 28 Abs. 2 - 4 FeV geschehen.

2. Eine solche, die Nichtanerkennung der ungarischen Fahrerlaubnis rechtfertigende Ausnahme kann hier - wovon offenkundig auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - zunächst weder aus § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV noch aus den (ohnehin erst 2012 eingefügten) Nrn. 7 und 8 des § 28 Abs. 4 FeV hergeleitet werden. Zwar war dem Angeklagten die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV), die ihm gegenüber ausgesprochene Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis jedoch bereits im Jahr 2006 abgelaufen. § 28 Abs. 4 S. 1 Nrn. 7 und 8 FeV sind nicht einschlägig, weil sie nur den Umtausch einer zuvor in einem Drittstaat erworbenen Fahrerlaubnis (in eine EU-​Fahrerlaubnis) betreffen, während es hier um den Umtausch einer von einem Mitgliedstaat (Tschechien) erteilten Fahrerlaubnis geht.

3. Die Begründung, mit der das Landgericht in dem angefochtenen Urteil das Vorliegen eines der Anerkennung der ungarischen Fahrerlaubnis des Angeklagten entgegenstehenden Ausnahmetatbestandes in erweiternder Auslegung des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV angenommen hat, ist indessen nicht tragfähig. Nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

a) Dass bei der Erteilung der - hier allein maßgeblichen - ungarischen Fahrerlaubnis ein (unmittelbarer) Verstoß gegen das sog. Wohnsitzprinzip vorlag, hat das Landgericht nicht festgestellt, sich hieran möglicherweise sogar deshalb gehindert gesehen, weil es davon ausgegangen ist, dass der hier vorliegende Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis keine „Erteilung“ bzw. Ausstellung einer Fahrerlaubnis i. S. des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV ist.

Letzterem vermag sich der Senat indessen nicht anzuschließen. Vielmehr handelt es sich auch bei einem Umtausch einer (hier: tschechischen) Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat (hier: Ungarn) nicht lediglich um die bloße Dokumentation oder Fortschreibung einer früher erteilten Fahrerlaubnis, sondern um eine (Neu-​)Erteilung einer (ungarischen) Fahrerlaubnis, auf die der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV uneingeschränkte Anwendung findet. Insoweit schließt sich der Senat der ausführlich begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27.09.2012 (Az. 3 C 34/11, bei juris, Rdnrn. 14 ff; vgl. auch BayVerwGH, Urteil vom 28.02.2013, Az. 11 B 11.2981, bei juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, Rdnr. 23 zu § 28 FeV) an, in dem u. a. ausgeführt wird, dass das deutsche Fahrerlaubnisrecht (insoweit) keinen Unterschied zwischen einem Umtausch und der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat mache (Rdnr. 20).

Der ungarischen Fahrerlaubnis des Angeklagten wird mithin jedenfalls dann gemäß § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV die Anerkennung in Deutschland zu versagen sein, wenn er ausweislich des Führerscheins (Alt. 1) oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen (Alt. 2) zum Zeitpunkt der Erteilung der ungarischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz nicht in Ungarn, sondern in Deutschland hatte. Zwar dürfte der Ausnahmefall des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 FeV bereits deshalb ausscheiden, weil die - insoweit allerdings nicht eindeutigen („keine Anschrift des Angeklagten in Ungarn festgehalten“, UA S. 5) - Urteilsfeststellungen darauf hindeuten, dass in dem ungarischen Führerschein kein Wohnsitz vermerkt ist. Allerdings sind Feststellungen zu dem Ausnahmefall des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 FeV noch möglich, da entsprechende Informationen des Ausstellermitgliedstaates zum (Nicht-​)Vorliegen eines Wohnsitzes des Angeklagten in Ungarn noch eingeholt und bei der neu zu treffenden Entscheidung verwertet werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 28.5.2013, 1 Ss 18/13).

b) Dagegen kann die Nichtanerkennung der ungarischen Fahrerlaubnis mit der Folge der - die Strafbarkeit seines Verhaltens begründenden - fehlenden Berechtigung des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland entgegen der Auffassung des Landgerichts nach geltendem Recht nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die (umgetauschte) tschechische Fahrerlaubnis ausweislich des tschechischen Führerscheins ihrerseits unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden ist. Für die Annahme der unmittelbaren Fortwirkung dieses Mangels auf die ungarische Fahrerlaubnis fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Denn wenn es sich - wie oben dargelegt - bei dem Umtausch einer Fahrerlaubnis eines EU-​Mitgliedstaates durch einen anderen EU-​Mitgliedstaat der Sache nach um eine (ggf. erleichterte) Erteilung einer Fahrerlaubnis bzw. um die „Erteilung einer neuen materiellen Berechtigung durch den umtauschenden Mitgliedstaat“ (BVerwG, a. a. O.) handelt, dann muss auch die umgetauschte Fahrerlaubnis grundsätzlich dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz unterliegen (§ 28 Abs. 1 FeV). Es ist dann auch in diesem Fall ausschließlich Aufgabe des die Fahrerlaubnis erteilenden Mitgliedstaates, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und die Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Der Mitgliedstaat, in welchem der Umtausch erfolgt, hat, auch wenn es sich um eine Erteilung ohne erneute Abnahme einer Fahrprüfung handelt, eigenständig das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu prüfen. Auch eine durch Umtausch einer EU-​/EWR-​Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis ist daher - bis zu einer eventuellen verwaltungsrechtlichen Ungültigerklärung - zunächst grundsätzlich anzuerkennen (vgl. Hentschel/König/Dauer, a. a. O.).

Jedenfalls für die hier vorzunehmende strafrechtliche Bewertung führt auch die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BayVerwGH, a. a. O.) für derartige Fallgestaltungen vertretene analoge Anwendung des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV nicht weiter. Nach dieser Auffassung liegt, da im deutschen Recht der Fall des Umtausches einer EU-​Fahrerlaubnis, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt wurde, in eine andere (ausländische) EU-​Fahrerlaubnis keine ausdrückliche Regelung finde, eine unbeabsichtigte Regelungslücke vor, die - im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH - durch die entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV geschlossen werden müsse; denn auch wenn sich der Wohnsitzverstoß bei Erteilung der früheren Fahrerlaubnis nicht unmittelbar aus dem neuen Führerschein ergebe, sei die spätere Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer Fahrerlaubnis erteilt worden, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet sei, die ihre Nichtanerkennung rechtfertige, nämlich dem Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung (BayVerwGH, a. a. O.; dem folgend VG Augsburg Beschluss vom 23.5.2013, Au 7 E 13.592, bei juris).

Abgesehen davon, dass die Sinnhaftigkeit der Fortwirkung eines bloßen (früheren) Wohnsitzverstoßes jedenfalls dann nicht ohne weiteres einleuchten muss, wenn der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt des Umtausches seinen (neuen) Wohnsitz tatsächlich in dem umtauschenden Mitgliedstaat (und möglicherweise weitere Eignungsnachweise erbracht) hat, kommt eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV vorliegend schon wegen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes und des daraus folgenden Analogieverbotes nicht in Betracht (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB). Die Strafbarkeit eines Handelns darf nicht (im Nachhinein) durch die analoge Anwendung von Rechtsnormen begründet werden. Der Täter muss, damit ihm strafbares Handeln vorgeworfen werden kann, bereits vor Tatbegehung wissen bzw. im Falle fahrlässigen Handelns wissen können, ob er sich innerhalb oder außerhalb der Grenzen straflosen Handelns bewegt.

Dementsprechend kann der ungarischen (EU-​)Fahrerlaubnis auch nicht allein deshalb von vornherein die Anerkennung versagt werden, weil sie - möglicherweise (die landgerichtlichen Feststellungen sind insoweit nicht eindeutig) - ohne erneute Eignungsprüfung (prüfungsfrei) im Wege des Umtausches erteilt wurde. Zum einen wäre darin wiederum ein Verstoß gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den EU-​Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse zu erblicken (dazu bereits oben).

Zum anderen hat der deutsche Verordnungsgeber in dem 2012 neu eingefügten § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 FeV einen entsprechenden Ausnahmetatbestand ausdrücklich für EU-​Fahrerlaubnisse geregelt, die im Wege des prüfungsfreien Umtausches aus Fahrerlaubnissen bestimmter Drittstaaten hervorgegangen sind. Der „prüfungsfreie“ Umtausch einer in einem EU-​Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis durch einen anderen EU-​Mitgliedstaat wird von dieser Neuregelung nicht erfasst, was wiederum den (Umkehr-​)Schluss nahelegt, dass es - mangels eindeutiger Ausnahmeregelung - jedenfalls bei dem Grundsatz der Anerkennung zu bleiben hat.

Im Übrigen bezieht sich auch der neue Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 FeV, der nunmehr u. a. eine ausdrückliche Regelung für den Fall des Umtausches einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erlangten Fahrerlaubnis in eine ausländische EU-​Fahrerlaubnis enthält, ausschließlich auf in Drittstaaten erteilte und sodann umgetauschte Fahrerlaubnisse. Den vorliegenden Fall des Umtauschs einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erlangten EU-​Fahrerlaubnis in eine andere (ausländische) EU-​Fahrerlaubnis hat der Verordnungsgeber weiterhin nicht geregelt, was die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Annahme einer unbeabsichtigten Regelungslücke fraglich erscheinen lässt.

4. Nach alledem war das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückzuverweisen.

Ergänzend zu den Ausführungen unter II. 3. a) a. E. weist der Senat für die neue Verhandlung darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ggf. noch beizubringende, vom Ausstellerstaat herrührende Informationen zum Wohnsitz des Angeklagten zum Zeitpunkt des Umtauschs „unbestreitbar“ i. S. d. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV sind, auch alle weiteren Umstände und Beweisergebnisse des inländischen Verfahrens herangezogen werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. C-​467/10, Rdnrn. 75 und 77, sowie Urteil vom 26.04.2012, Az. C 419/10; BayVerwGH, Beschluss vom 03.05.2012, Az. 11 CS 11.2795; Senatsbeschluss vom 28.05.2013, Az. 1 Ss 18/13).



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