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OLG Nürnberg Urteil vom 08.07.2013 - 4 U 414/13 - Warnpflicht bei Installation eines versenkbaren Pollers

OLG Nürnberg v. 08.07.2013: Zur Warnpflicht des Verkehrssicherungspflichtigen bei Installation eines versenkbaren Pollers


Das OLG Nürnberg (Urteil vom 08.07.2013 - 4 U 414/13) hat entschieden:
Es stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn ein zur Sperrung der Einfahrt zu einem Krankenhaus versenkbarer Poller nach der Durchfahrt eines Fahrzeugs automatisch hochfährt und ein weiteres einfahrendes Fahrzeug, dessen Fahrer wegen fehlender Hinweise nicht mit einem hochfahrenden Poller rechnen musste, beschädigt.


Siehe auch Verkehrssicherungspflicht und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Beschädigung eines seiner Dienstfahrzeuge. Der PKW wurde dadurch beschädigt, dass ein versenkbarer Poller im Einfahrtsbereich der Zufahrt zum St.-Anna-Krankenhaus der Beklagten in dem Moment hochfuhr, als der Dienstwagenfahrer der Regierungspräsidentin in das Gelände einfuhr und der PKW sodann mit dem Poller kollidierte.

Mit Endurteil vom 29.01.2013, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Amberg die Beklagte zur Zahlung von 8.398,58 Euro und damit zum Ersatz von zwei Dritteln des unfallbedingten Schadens des Klägers verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie keine Vorkehrungen getroffen habe, um die von dem absenkbaren Poller ausgehende Gefahr für einfahrende Fahrzeuge abzuwenden. Andererseits treffe den Dienstwagenfahrer ein mit 1/3 bewertetes Mitverschulden, da er in die Zufahrt eingefahren sei, ohne sich an der Sprechstelle anzumelden oder sich ausdrücklich zu versichern, dass die Einfahrt problemlos möglich sei.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Beide Parteien vertiefen im Wesentlichen ihren jeweiligen Standpunkt. Auf die gewechselten Schriftsätze wird insoweit Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,
das Urteil des Landgerichts Amberg vom 29.01.2013 abzuändern, die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 29.01.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.597,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2011 zu bezahlen.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung der im Zufahrtsbereich des Krankenhauses installierten Videoanlage. Die Aufzeichnung dokumentiert filmisch den Hergang des streitgegenständlichen Unfalls. Auf das Sitzungsprotokoll vom 17.06.2013 wird Bezug genommen.


II.

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Als maßgebliche Ursache für den eingetretenen Schaden am Dienstfahrzeug des Klägers sieht der Senat in Übereinstimmung mit der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts die Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht für die Zufahrt des von ihr betriebenen Krankenhauses an.

a) Mit der Installation eines versenkbaren massiven Pollers im Zufahrtsbereich zum Krankenhausgelände hat die Beklagte aktiv eine erhebliche Gefahrenquelle für den einfahrenden Fahrzeugverkehr geschaffen. Daraus resultiert die Pflicht, insbesondere ortsunkundige Verkehrsteilnehmer durch geeignete Maßnahmen nachhaltig vor der Gefahr des hochfahrenden Pollers zu warnen, beziehungsweise durch technische Mittel zu verhindern, dass der Poller auch dann ausgefahren wird, wenn sich ein Fahrzeug in dessen unmittelbarer Nähe befindet (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2004, MDR 2004, 1351).

Vorliegend hat die Beklagte den einfahrenden Verkehr weder auf die Gefahr des Hochfahrens des versenkten Pollers hingewiesen noch durch geeignete Mittel verhindert, dass der Poller unmittelbar vor dem Dienstwagen ausfuhr. Ein elektromechanisch ausfahrender Poller stellt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Gefahrenquelle im Straßenraum dar (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2012, 4 U 54/11, zitiert nach ibr-online; OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2009, NZV 2010, 353; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2004, MDR 2004, 1351; OLG Hamm, Urteil vom 03.07.1998, NJW-RR 1999, 753). Dies resultiert alleine schon daraus, dass selbst ein besonders aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht damit rechnet oder rechnen muss, dass sich vor ihm plötzlich und ohne wahrnehmbare Beeinflussung von außen inmitten der Fahrbahn ein zuvor für ihn nicht wahrnehmbares, unüberwindbares Hindernis auftut. Dadurch unterscheidet sich ein abgesenkter Poller wesentlich von einem festen Poller oder einer Schranke, die sowohl in herabgelassenem als auch in geöffnetem Zustand für den in das Gelände einfahrenden Verkehr jederzeit als zumindest potentielles Hindernis erkennbar sind, so dass die Verkehrsteilnehmer ihr Fahrverhalten darauf einstellen können.

Nach Inaugenscheinnahme der vorgelegten Lichtbilder von der Unfallörtlichkeit und der vorliegenden Videoaufzeichnung hat sich der Senat davon überzeugt, dass der abgesenkte Poller für einen herannahenden PKW-Fahrer nicht als potentielles Hindernis wahrnehmbar war und dass - jedenfalls zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls - weder ein Warnschild noch eine Warnlampe oder eine akustische Warnvorrichtung den einfahrenden Verkehr in irgendeiner Weise auf die mit dem ausfahrenden Poller verbundene Gefahr aufmerksam gemacht hat. Für den ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer war es auch nicht erkennbar, dass die in die Sprechsäule integrierten kleinen Lämpchen, die für einen PKH-Fahrer ohnehin erst sichtbar sind, wenn er mit dem Fahrzeug direkt in Höhe der Sprechsäule steht, die Funktion oder Bedeutung haben könnten, ihn vor einem zuvor nicht erkennbaren, unvermittelt die Zufahrt versperrenden Hindernis zu warnen.

b) Die Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, dass sie an der Zufahrt zum Krankenhausgelände das Verkehrszeichen 250 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art") mit dem Zusatzschild "Zufahrt nur für Krankentransporte aller Art und zu den Behindertenparkplätzen (G). Bitte melden Sie sich an der Sprechsäule. Dieser Platz wird videoüberwacht" angebracht hat und das sich auf der Sprechsäule die Aufschrift "Com-Center, bitte läuten, Durchfahrt erst nach Aufleuchten des grünen Lichts" befand. Zum einen muss derjenige, der wie hier die Beklagte aktiv eine besondere Gefahrenquelle schafft, sicherstellen, dass auch eine naheliegende bestimmungswidrige Benutzung der Verkehrsfläche nicht zu einer Schadensverursachung führt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2004, a.a.O. , m. w. N.). Zum anderen ist der Fahrer des Dienstwagens nicht unberechtigt in das Krankenhausgelände eingefahren. Bei der Delegation um die Regierungspräsidentin und den Landrat handelte es sich um einen angemeldeten und erwarteten Besuch. Der Fahrer des ersten Dienstwagens meldete den Besuch ordnungsgemäß an der Sprechstelle an, woraufhin der Poller abgesenkt wurde, um der Delegation die Einfahrt zu ermöglichen. Dass der angemeldeten Regierungspräsidentin die Einfahrt auf das Krankenhausgelände mit ihrem Dienstwagen nicht gestattet worden wäre, wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Der Dienstwagenfahrer konnte und durfte deshalb davon ausgehen, dass nicht jedes Fahrzeug der Delegation einzeln an der Sprechstelle halten müsse, um sich anzumelden. Den Fahrer des Dienstwagens des Klägers trifft daher an dem Unfall kein (Mit-)Verschulden.

2. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch durch die Betriebsgefahr seines Dienstwagens nicht gemindert, § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 254 BGB. Nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Kollision mit dem unmittelbar vor dem herannahenden Dienstfahrzeug ausfahrenden Poller für den Fahrer des Dienstwagens unvermeidbar war. Dabei war vorliegend zu berücksichtigen, dass sich für den einfahrenden Verkehr damals - die vorgelegten aktuellen Fotoaufnahmen zeigen, dass der Missstand inzwischen beseitigt worden ist - keinerlei Hinweis auf die Gefahr eines ausfahrenden Pollers fand. In der konkreten Situation ist es deshalb nicht vorwerfbar, dass der Dienstwagenfahrer sein Augenmerk auf den vor ihm rangierenden PKW richtete und anfuhr, als sich auch dieses Fahrzeug wieder in Vorwärtsbewegung befand und die Einfahrt frei machte. Dabei kann es dahinstehen, ob der ausfahrende Poller buchstäblich in letzter Sekunde theoretisch noch im Sichtfeld des Dienstwagenfahrers zu erkennen gewesen wäre, da die Kollision auch dann alleine auf Grund der natürlichen Reaktionszeit des Fahrers objektiv nicht mehr zu vermeiden war.

3. Auf die Anschlussberufung des Klägers war deshalb das landgerichtliche Urteil abzuändern. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seines gesamten erstattungsfähigen Unfallschadens, den das Landgericht zutreffend auf insgesamt 12.597,87 Euro berechnet hat. Auf die Ausführungen im Ersturteil wird insoweit Bezug genommen. Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, zeigt die Berufung nicht auf.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.

5. Die Beklagte hat als unterlegene Partei gemäß §§ 91, 92 Abs. 2 Nr.1, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Die Zuvielforderung des Klägers in erster Instanz hinsichtlich des Nutzungsentgangs betrug weniger als 5 % des Gesamtstreitwertes, war verhältnismäßig gering und veranlasste nur geringfügig höhere Kosten.

6. Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

7. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, hat die beklagte Partei nicht aufgezeigt und liegen auch nicht vor. Es handelt sich um eine von besonderen tatsächlichen Umständen gekennzeichnete Einzelfallentscheidung, die von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abweicht.



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