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OLG Köln Beschluss vom 13.08.2013 - I-9 U 96/13 - Beweislastverteilung für Schäden durch Vandalismus
OLG Köln v. 13.08.2013: Zur Beweislastverteilung für Schäden durch Vandalismus
Das OLG Köln (Beschluss vom 13.08.2013 - I-9 U 96/13) hat entschieden:
Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer in der Kfz-Kaskoversicherung für den durch die Vollkaskoversicherung abgedeckten Fall der mutwilligen oder böswilligen Beschädigungen nicht die für den Diebstahlsfall anerkannten Beweiserleichterungen, sondern es muss vielmehr der Vollbeweis für derartige Beschädigungen erbracht werden.
Siehe auch Vandalismusschaden in der Kfz-Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Gründe:
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.04.2013 zu Recht die Klage abgewiesen.
In der Kfz-Kaskoversicherung gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer für den durch die Vollkaskoversicherung abgedeckten Fall der Beschädigungen durch mut- oder böswillige Handlungen unberechtigter Personen (hier gemäß Teil A "Baustein Kaskoversicherung" Ziff. 1.3 Abs. 3 der zum Vertragsbestandteil gewordenen AKB) nicht die für den Diebstahlsfall anerkannten Beweiserleichterungen, sondern muss er den Vollbeweis für das Vorliegen derartiger Beschädigungen erbringen. Grund dafür ist, dass das Vorliegen von derartigen Schäden grundsätzlich anhand des Schadensbildes an dem für eine Beurteilung zur Verfügung stehenden Fahrzeug festgestellt werden kann. Im Gegenzug werden auch dem Versicherer, wenn die Beschädigung durch solche Handlungen bewiesen ist, auch keine Beweiserleichterungen für seinen Einwand zuerkannt, dass die Schäden nicht durch betriebsfremde bzw. nicht berechtigte Personen verursacht worden sind (BGH r+s 1997, 446f; OLG Oldenburg r+s 2000, 56f: OLG Köln r+s 1998, 232f sowie 2008, 464f; anders noch etwa OLG Düsseldorf VersR 1996, 880 sowie OLG Hamm VersR 1996, 881). Der zunächst von dem Versicherungsnehmer zu führende Nachweis einer bedingungsgemäßen Beschädigung kann damit bereits am Schadensbild scheitern (vgl. hierzu etwa auch das Senatsurteil vom 13.12.2011 - 9 U 83/11 - [. r+s 2012, 109f]).
Vorliegend geben die Schäden an dem Fahrzeug von ihrer Art und ihrem Erscheinungsbild her jedenfalls keinen positiven Aufschluss für einen Vandalismusschaden. Nachvollziehbar und plausibel hat die Beklagte dargelegt, dass die vielfältigen, aber sehr oberflächlichen Kratzer an zahlreichen Karosserieteilen, wie sie auch auf den vorgelegten Lichtbildern der Sachverständigenbegutachtung zu erkennen sind, für eine fachgerechte und vollständige Beseitigung zwar einen hohen Kostenaufwand gemäß der Reparaturkostenkalkulation erfordern, sie zugleich aber mit vergleichsweise geringen Mitteln eine optische Instandsetzung im Sinne der Beseitigung ihrer äußerlichen Erkennbarkeit erlauben. Mit diesem Vortrag betreibt die Beklagte auch weder eine Gutachtenschelte gegenüber dem von ihr selbst beauftragten Sachverständigen noch setzt sie sich zu eigenem anderweitigem Vortrag in Widerspruch, wie der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung geltend macht. Denn die Erforderlichkeit der kalkulierten Kosten einer fachgerechten Reparatur, wie sie mit der Klage auch geltend gemacht werden, stellt sie damit ja keineswegs in Zweifel, sondern stützt vielmehr hierauf ihre Argumentation hinsichtlich der Diskrepanz zwischen optischem und fachgerechtem Instandsetzungsaufwand. Vor diesem Hintergrund kann der Nachweis einer bedingungsgemäßen Fahrzeugbeschädigung jedenfalls nicht schon anhand des Schadensbildes als durch den Kläger geführt angesehen werden.
Soweit der Kläger den Versicherungsfall mit Hilfe des äußeren Geschehensablaufs zu beweisen sucht, hat das Landgericht zu Recht den von ihm zu führenden Vollbeweis als nicht erbracht angesehen.
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb ihre erneute Feststellung gebieten. Eine Unvollständigkeit der erstinstanzlichen Beweiserhebung wird schon nicht geltend gemacht, sondern allein die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung als unzutreffend gerügt. Im Rahmen der weiteren Begründung hierzu setzt der Kläger letztlich aber lediglich die abweichende eigene Würdigung der Beweisaufnahme derjenigen des Landgerichts entgegen.
Die Kammer hat im Rahmen ihrer Urteilsbegründung diverse Umstände dargelegt, welche ihrer positiven Überzeugungsbildung von dem Zutreffen des klägerischen Sachvortrages, das Fahrzeug gegen 24 Uhr des 01.05.2012 in unbeschädigtem Zustand abgestellt und am Morgen des 02.05.2012 in beschädigtem Zustand wieder vorgefunden zu haben, entgegen gestanden haben. Soweit der Kläger für jeden dieser Umstände einzeln darlegt, dass sie die von dem Landgericht vorgenommene Würdigung nicht ausreichend rechtfertigen würden, mag das bei isolierter Betrachtungsweise zutreffen. In der gebotenen Gesamtschau lassen die dargelegten Umstände dagegen die Würdigung zu, dass zu viele Zweifel für eine positive Überzeugungsbildung bleiben. Auch auf den Senat wirken die Aussagen der Zeugen in Verbindung mit den eigenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung insgesamt abgesprochen und gekünstelt. Soweit die Kammer fälschlicherweise auf S. 6 unten des Urteils den Imbiss des Klägers als in C gelegen bezeichnet hat, hat der Kläger selbst bereits zutreffend das offensichtliche diesbezügliche Versehen ebenso erkannt wie dessen fehlende Bedeutung für das Ergebnis der Beweiswürdigung.
II.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 ZPO) liegen ebenfalls vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats, gegen die die Revision zuzulassen wäre. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit Kosten sparender Rücknahme gemäß Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.