Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Beschluss vom 04.09.2013 - 3 Ws (B) 441/13 - 162 Ss 110/13 - Urteilszustellung und Anwaltsvollmacht
KG Berlin v. 04.09.2013: Urteilszustellung und Anwaltsvollmacht
Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 04.09.2013 - 3 Ws (B) 441/13 - 162 Ss 110/13) hat entschieden:
Die von dem Amtsrichter angeordnete Zustellung des Urteils an den Wahlverteidiger des Betroffenen ist nicht wirksam erfolgt, wenn sich eine auf ihn lautende schriftliche Vollmacht nicht bei den Akten befindet und der Verteidiger damit nicht nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 145a Abs. 1 StPO als ermächtigt gilt, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Auch eine rechtlich anerkannte Zustellung an den Verteidiger als mit rechtsgeschäftlicher Zustellungsvollmacht versehenem Vertreter des Betroffenen liegt nicht vor, wenn sich in den Akten weder ein Nachweis der Bevollmächtigung befand noch dieser zu einem späteren Zeitpunkt zu den Akten gelangt ist, und das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Empfangsvollmacht auch nicht im Rahmen des Empfangsbekenntnisses von dem Verteidiger bestätigt worden ist.
Siehe auch Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren und Die Vollmacht des Rechtsanwalts
Gründe:
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid erlassen. Gegen diesen hat der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist jedoch im Termin zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Daraufhin hat das Amtsgericht Tiergarten den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und die Zustellung des Urteils an den Verteidiger des Betroffenen verfügt, der den Erhalt des Urteils mit am 22. März 2013 unterschriebenen Empfangsbekenntnis bestätigt, mit Schriftsatz vom selben Tage für den Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung beantragt und Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Das Wiedereinsetzungsgesuch wurde als unzulässig verworfen; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen blieb erfolglos.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gemäß §§ 79 Abs. Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 1 StPO mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Betroffene habe die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung nicht innerhalb der Frist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 StPO angebracht. Dagegen hat der Betroffene Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gestellt.
Der Antrag führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Der Amtsrichter hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu Unrecht verworfen, weil noch nicht einmal die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde rechtswirksam in Lauf gesetzt worden ist. Diese beginnt bei einem – wie hier – in Abwesenheit des Betroffenen verkündeten Urteil nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 2 StPO mit Zustellung des Urteils, wobei Zustellungsadressat derjenige ist, für den die Zustellung bestimmt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., §37 Rn. 3), hier also der Betroffene. Diesem ist das Urteil jedoch bislang nicht zugestellt worden.
Die von dem Amtsrichter angeordnete Zustellung des Urteils an den Wahlverteidiger des Betroffenen ist nicht wirksam erfolgt, weil sich eine auf ihn lautende schriftliche Vollmacht nicht bei den Akten befindet und der Verteidiger damit nicht nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 145a Abs. 1 StPO als ermächtigt gilt, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Auch eine rechtlich anerkannte Zustellung an den Verteidiger als mit rechtsgeschäftlicher Zustellungsvollmacht versehenem Vertreter des Betroffenen liegt nicht vor. Diese wäre zwar wirksam, wenn die Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Zustellung bestand, sich in den Akten zwar noch kein Nachweis der Bevollmächtigung befand, dieser jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu den Akten gelangt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 – 3 StR 450/07 – in juris). Derartiges ist jedoch nicht erfolgt. Eine entsprechende Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft an den Verteidiger ist vielmehr unbeantwortet geblieben. Anders als in dem vom Bayrischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall (NJW 2004, 1263 f.) ist das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Empfangsvollmacht auch nicht im Rahmen des Empfangsbekenntnisses von dem Verteidiger bestätigt worden.
Der Zustellungsmangel ist auch nicht nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 37 Abs. 1 StPO, 189 ZPO geheilt. Unabhängig davon, dass schon fraglich erscheint, ob die formlose Übersendung des Urteils an den Betroffenen mit Zustellungswillen erfolgt ist, bleibt nach den Akten offen, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt dem Betroffenen eine Urteilsausfertigung tatsächlich zugegangen ist.
Das Amtsgericht wird daher zunächst eine ordnungsgemäße Zustellung des Urteils zu veranlassen haben, um die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde in Lauf zu setzen.