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OLG Koblenz Urteil vom 03.02.2014 - 12 U 607/13 - Unaufklärbarer Auffahrunfall und hohe Blutalkoholkonzentration
OLG Koblenz v. 03.02.2014: Unbeachtlichkeit einer hohen Blutalkoholkonzentration bei nicht aufklärbarem Auffahrunfall auf der Autobahn
Das OLG Koblenz (Urteil vom 03.02.2014 - 12 U 607/13) hat entschieden:
Ist nicht aufklärbar, ob ein Auffahrunfall auf der Autobahn auf einen überraschenden Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden oder auf eine verspätete Reaktion und einen nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist, so bleibt auch eine hohe Blutalkoholkonzentration (hier 1,9 Promille) des Auffahrenden außer Betracht, da nicht feststeht, dass sie sich unfallursächlich ausgewirkt hat. In diesem Fall ist eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen.
Siehe auch Auffahrunfälle auf der Autobahn und Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit und Unfallursächlichkeit
Gründe:
I.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Zeugen ...[B] aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16.10.2011 auf der BAB 63, hinter dem Autobahnkreuz ...[Y] in Fahrtrichtung …[Z] ereignet hat.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Mit seinem am 16.04.2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.729,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2011 sowie weitere 256,62 € an die Rechtsanwälte …[A] zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung beider Parteien.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mainz,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 13.291,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2011 zu zahlen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus zu verurteilen, weitere 461,60 € für die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr der Kanzlei …[A] zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Mainz abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.
Beide Parteien beantragen,
die Berufung der anderen Partei zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden und auf das angefochtene Urteil verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos.
Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 9.458,89 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG i. V. m. § 115 VVG.
Nach der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gelangt der Senat zu einer hälftigen Haftungsverteilung zwischen den Parteien. Der Senat geht hierbei von dem Vorliegen eines ungeklärten Schadensverlaufs bzw. Unfallgeschehens aus.
Entgegen der Auffassung der Beklagten streitet gegen den Zeugen ...[B] als Fahrer des klägerischen Pkw nicht der Beweis des ersten Anscheins. Zwar kann bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Unfallgeschehen ansonsten das typische Gepräge eines Auffahrunfalls erwiesenermaßen aufweist. Eine solche Typizität des Geschehens liegt hingegen dann nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt im Übrigen aber nicht aufklärbar ist und sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion und einen nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist. Beide Varianten kommen hierbei wegen der bekannten Fahrweise auf Autobahnen als mögliche Geschehensabläufe in Betracht, zumal es nach der Lebenserfahrung nicht fernliegend ist, dass es auf Autobahnen zu gefährlichen Spurwechseln kommt, bei denen die Geschwindigkeit des folgenden Fahrzeugs unterschätzt wird. Infolgedessen kann regelmäßig auch keine der beiden Varianten (verspätete Reaktion bzw. überraschender Fahrspurwechsel) als der typische Geschehensablauf angesehen werden, der zur Anwendung des Anscheinsbeweis zu Lasten eines der Beteiligten führt (grundlegend BGHZ 192, 84). Ein solcher unaufklärbarer Sachverhalt im oben aufgeführten Sinne ist vorliegend gegeben. Das Landgericht ist aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage der Beklagten zu 1. und des Zeugen ...[C], das Fahrzeug der Beklagten zu 1. habe sich vor dem Unfall bereits zwei Minuten auf der linken Spur befunden, nicht der Wahrheit entsprechen würde. Die insoweit von dem Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Sie ist weder in sich widersprüchlich, noch läuft sie den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider und lässt auch nicht Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt (BGH in WM 1992, 67). Das Landgericht hat vielmehr überzeugend ausgeführt, dass die Aussagen der Beklagten zu 1. und des Zeugen ...[C] offensichtlich abgesprochen und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar waren und ihnen somit nicht gefolgt werden konnte. Gleiches gilt soweit das Landgericht weiter ausgeführt hat, dass auch aus der Aussage des Zeugen ...[B] nicht hervorgehe, zu welchem Zeitpunkt genau der Fahrstreifenwechsel der Beklagten zu 1. stattgefunden und ob die Beklagte zu 1. durch den Fahrstreifenwechsel gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen habe. Damit war von einem ungeklärten und auch unaufklärbaren Unfallgeschehen im oben aufgezeigten Sinne auszugehen. Die Anwendung des Anscheinsbeweis kam daher weder zu Lasten der Beklagten zu 1., noch zu Lasten des Zeugen ...[B] in Betracht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war im Rahmen der vorzunehmenden Haftungsverteilung gemäß § 17 StVG auch nicht zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass der Zeuge ...[B] die zulässige Höchstgeschwindigkeit um zumindest 30 km/h überschritten und zum Unfallzeitpunkt eine erheblich erhöhte Blutalkoholkonzentration aufgewiesen hat. Im Rahmen der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Haftungsverteilung können nämlich nur solche Umstände berücksichtigt werden, die sich erwiesenermaßen unfallursächlich ausgewirkt haben (so ausdrücklich zur Frage der Alkoholisierung: BGH in NJW 1995, 1029, im Übrigen m.w.N. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 17 StVG, Rn. 5). Wie bereits oben ausgeführt, steht vorliegend nicht fest und ist auf Grund fehlender objektiver Anhaltspunkte auch nicht mehr feststellbar, wann der Spurwechsel von der Beklagten zu 1. vorgenommen worden ist. Somit kann aber auch nicht beurteilt werden, ob es dem Zeugen ...[B] bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit und ohne Alkoholisierung möglich gewesen wäre, den streitgegenständlichen Unfall zu verhindern. Im Ergebnis verbleibt es damit bei dem Vorliegen eines ungeklärten und auch unaufklärbaren Sachverhalts. Es war eine hälftige Schadensverteilung vorzunehmen.
Was die Schadenshöhe angeht, gilt Folgendes:
Auszugehen war von einem unstreitigen Wiederbeschaffungsaufwand bezüglich des unfallgeschädigten Pkw in Höhe von 16.900,00 €. Dem hinzuzurechnen waren die angefallenen Gutachterkosten in Höhe von 1.987,78 € sowie die anzusetzende Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 €. Dies ergibt einen ersatzfähigen Gesamtschaden in Höhe von 18.917,78 €. Der hälftige Betrag (9.458,89 €) war der Klägerin gemäß den obigen Ausführungen des Senats zuzusprechen.
Im Rahmen des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs waren weiterhin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzusprechen, dies allerdings nur bezogen auf den zuerkannten Betrag von 9.458,89 €.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB. Eine Anwendung der Regelung des § 849 BGB kam nicht in Betracht, da von dieser Vorschrift die Wiederherstellungskosten bei der Beschädigung einer Sache (hier des streitgegenständlichen PKW) nicht erfasst werden (so mit weiteren Nachweisen: Staudinger-Vieweg, BGB, Neubearbeitung 2007, § 849 Rn. 6). Ein Verzugseintritt vor dem 21.06.2012 ist von der Klägerin nicht substantiiert dargetan worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.291,44 € festgesetzt.