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BGH Urteil vom 15.07.2014 - VI ZR 452/13 - Haftung bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Verkehrsunfallschadens an einem Mietwagen
BGH v. 15.07.2014: Zur Haftung bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Verkehrsunfallschadens an einem Mietwagen
Der BGH (Urteil vom 15.07.2014 - VI ZR 452/13) hat entschieden:
- Ist der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Kfz-Vermieters vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, findet die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Oktober 2011, VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150).
- Zu den Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei einem selbstverschuldeten Unfall mit einem angemieteten Kraftfahrzeug.
Siehe auch Haftung des Mieters für Unfallschäden am Mietwagen und Haftungsfreistellung
Tatbestand:
Die Klägerin, eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin, nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er als Fahrer eines von seiner Ehefrau, der ehemaligen Beklagten zu 1, am 10. Juni 2010 angemieteten Kraftfahrzeugs verursacht hat. In dem Mietvertrag ist eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 350 € pro Schadensfall vereinbart. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin zugrunde, die unter anderem folgende Regelung enthielten:
"I: 2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgelts auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn
...
er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
..."
Nach der im Vertrag unter I: 7. getroffenen Regelung gelten sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
Am 13. Juni 2010 verursachte der Beklagte gegen 20.00 Uhr in B. einen Verkehrsunfall, weil er vor einer Kreuzung das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtete. In der Kreuzungsmitte kollidierte das Mietfahrzeug mit einem anderen Kraftfahrzeug und wurde im Frontbereich erheblich beschädigt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Reparaturkosten, Wertminderung und Sachverständigenkosten sowie eine Kostenpauschale mit einer Quote von 75 % geltend gemacht und Zahlung von insgesamt 5.378,15 € verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage mit einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben und den Beklagten unter Abzug der bei Vertragsschluss erbrachten Selbstbeteiligung zur Zahlung von 2.982,94 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in r+s 2013, 545 veröffentlicht ist, hält die in den Vermietbedingungen der Klägerin enthaltene entgeltliche Haftungsfreistellung, die die volle Haftung des Mieters oder des berechtigten Fahrers bei grober Fahrlässigkeit vorsehe, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam, weil die Klausel den Vertragspartner des Unternehmens unangemessen benachteilige. Die Wirksamkeit der Vertragsklausel sei nach dem Leitbild der Kraftfahrzeugvollversicherung zu beurteilen. Der Mieter dürfe - wie der Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspreche, den ihm die Fahrzeugvollversicherung als Versicherungsnehmer oder Eigentümer bieten würde. In der Fahrzeugvollversicherung sei eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Versicherungsnehmer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles voll hafte, regelmäßig gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie nicht dem seit 1. Januar 2008 geltenden § 81 Abs. 2 VVG entspreche. Damit entfalle der Vorbehalt für grobe Fahrlässigkeit aber nicht insgesamt, sondern es seien die gesetzlichen Vorschriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (§ 306 Abs. 2 BGB). Auf die unwirksame vertragliche Haftungsfreistellung, die sich am Leitbild der Kaskoversicherung orientiere, finde § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung. Diese Regelung führe auch für die mietvertragliche Haftungsfreistellung zu einem angemessenen Interessenausgleich und sei ebenso gegenüber dem Beklagten als Fahrer heranzuziehen. Dieser habe den Schaden an dem Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt. Sein Verschulden liege im mittleren Bereich zwischen leichter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz und lasse eine Haftungsquote von 50 % als angemessen erscheinen.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der in den Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, denn diese Klausel weicht von wesentlichen Grundgedanken der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung über die Fahrzeugvollversicherung ab und ist mit diesen nicht zu vereinbaren. Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser nämlich darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07, BGHZ 181, 179 Rn. 13). In der Fahrzeugvollversicherung ist - wie auch sonst im Versicherungsvertragsrecht - eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Versicherungsnehmer voll haftet, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, regelmäßig gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150 Rn. 12 mwN). Dies gilt hinsichtlich der Haftung des grob fahrlässig handelnden berechtigten Fahrers, der nicht Mieter ist, gleichermaßen jedenfalls dann, wenn dessen Haftungsfreistellung - wie hier - in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist (Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10, aaO Rn. 14).
2. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, dass an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG tritt.
a) Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, sind vorrangig die gesetzlichen Vorschriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Ist eine Allgemeine Versicherungsbedingung nicht Vertragsbestandteil geworden, so treten an ihre Stelle die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (MünchKommBGB/Basedow, 6. Aufl., § 306 Rn. 21; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1981 - II ZR 76/81, NJW 1982, 824, 825). Das gilt entsprechend für die Haftungsfreistellung bei der gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung, die sich am Leitbild der Fahrzeugversicherung zu orientieren hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juni 2009 - XII ZR 19/08, VersR 2010, 260 Rn. 18 f.; vom 2. Dezember 2009 - XII ZR 117/08, NJW-RR 2010, 480 Rn. 14 und vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10, VersR 2012, 1573 Rn. 27).
b) Im Fall einer ungültigen Allgemeinen Versicherungsbedingung über die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls käme nach § 306 Abs. 2 BGB die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG zur Anwendung (vgl. Rogler, jurisPR-VersR 3/2010 Anm. 2; aA LG Berlin, DAR 2011, 264, 265). Da der Umfang der mietvertraglichen Haftungsfreistellung am Leitbild der Kaskoversicherung auszurichten ist, findet auch hier die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung. Mit dieser Norm steht für die Frage des Maßes der Haftung eine Vorschrift des dispositiven Rechts zur Verfügung, die geeignet ist, die infolge der Unwirksamkeit der Klausel entstehende Lücke zu schließen. Im Fall einer mietvertraglichen Haftungsfreistellung ist der Vermieter, der eine unwirksame Klausel verwendet, dem Versicherer gleichzustellen.
c) So wie der Versicherer gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt (vgl. MünchKommVVG/Looschelders, § 81 Rn. 121), richtet sich auch das Maß der Haftung des Mieters und des berechtigten Fahrers eines von einem gewerblichen Vermieter angemieteten Kraftfahrzeugs im Falle grob fahrlässiger Schadensverursachung nach der Schwere des Fahrlässigkeitsvorwurfs. Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt in Anlehnung an die in § 81 Abs. 2 VVG getroffene Regelung grundsätzlich nicht. Zwar bewegt sich dort der Rahmen der zulässigen Kürzung in einem Bereich von 0 % bis 100 %, doch kommt eine Kürzungsquote von weniger als 10 % praktisch nicht in Betracht (vgl. MünchKommVVG/Looschelders, aaO Rn. 125 mwN).
d) Entgegen der Auffassung der Revision kann die infolge der Unwirksamkeit der Klausel entstandene Vertragslücke nicht dahingehend geschlossen werden, dass in Fällen grob fahrlässiger Schadensherbeiführung stets eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt und eine Ausnahme davon nur für Alkoholfahrten und Diebstahl anzunehmen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs durch die Ehefrau des Klägers auf dem Markt der Vollkaskoversicherung eine Vertragsgestaltung durchgesetzt hatte, wonach der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Alkoholfahrten und Diebstahl verzichtet.
Dass der Umfang der mietvertraglichen Haftungsfreistellung am Leitbild der Kaskoversicherung auszurichten ist, bedeutet entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass bei der Schließung einer infolge der Unwirksamkeit einer Klausel entstandenen Vertragslücke Vertragsgestaltungen zu berücksichtigen sind, die am Versicherungsmarkt üblich sind (aA LG München, DAR 2012, 583, 584). Dies wäre nur im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung möglich, denn nach § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrags im Falle einer unwirksamen Klausel vorrangig nach den gesetzlichen Vorschriften. Nur wenn eine geeignete Regelung nicht zur Verfügung steht und ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel keine sachgerechte Lösung darstellt, ist zu prüfen, ob durch eine ergänzende Vertragsauslegung eine interessengerechte Lösung gefunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, VersR 2005, 1565 Rn. 37). Dafür ist vorliegend kein Raum, denn die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG stellt auch für die mietvertragliche Haftungsfreistellung den vom Gesetzgeber bezweckten angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien her (Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10, aaO Rn. 19).
e) Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann der Beklagte der Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe es treuwidrig unterlassen, vor Abschluss des Mietvertrages darauf hinzuweisen, dass andere Autovermieter auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit - abgesehen von Alkohol- und Drogenfahrten oder Diebstahl - verzichten würden. Eine solche Hinweispflicht auf angeblich marktübliche Mietbedingungen besteht nicht (aA LG München, aaO).
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Haftungsquote von 50 % erscheine angemessen, weil der Beklagte den Schaden an dem Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt habe und sein Verschulden im mittleren Bereich zwischen leichter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz liege.
a) Die Beurteilung, ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, Urteile vom 5. Dezember 1966 - II ZR 174/65, VersR 1967, 127; vom 5. April 1989 - IVa ZR 39/88, VersR 1989, 840, 841 und vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364, 365; Römer, VersR 1992, 1187, 1190 f.). Die tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (Senatsurteil vom 10. Mai 2011 - VI ZR 196/10, VersR 2011, 916 Rn. 9 mwN; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, aaO).
b) Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass das Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig anzusehen ist. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch schon an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Lichtzeichenanlage nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, aaO Rn. 12). Das Berufungsgericht meint, dies sei vorliegend nicht der Fall, denn das zu den Akten gereichte Lichtbild zeige eine übersichtliche Kreuzung mit einer Lichtzeichenanlage links und rechts neben der Fahrspur sowie über der mittleren Fahrspur, die sehr gut einsehbar sei.
Wie die Revision mit Recht geltend macht, stimmen diese Ausführungen mit der Abbildung nicht in jeder Hinsicht überein. Dem Foto, das lediglich die Rückseite einer Lichtzeichenanlage zeigt, lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob die für den Beklagten maßgebliche Ampel für diesen tatsächlich gut zu erkennen war. Hinzu kommt, dass der Beklagte, worauf die Revision ebenfalls hinweist, vorgetragen hat, die Signale der Lichtzeichenanlage seien - wohl wegen der tief stehenden Sonne - nicht sehr auffällig gewesen. Mit diesem Sachvortrag hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht befasst.
4. Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, keinen Bestand haben. Insoweit ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die erforderliche Entscheidung über den Umfang der Anspruchskürzung entsprechend § 81 Abs. 2 VVG unter umfassender Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 10 Rn. 33). Dabei wird auch das weitere Vorbringen der Revision zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu berücksichtigen sein.