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OLG Hamm Urteil vom 09.11.2007 - 9 U 29/07 - Verkehrssicherungspflicht und Höhe der Parkplatzbegrenzung

OLG Hamm v. 09.11.2007: Verkehrssicherungspflicht und Höhe der Parkplatzbegrenzung


Das OLG Hamm (Urteil vom 09.11.2007 - 9 U 29/07) hat entschieden:
  1. Begründet die Höhe der Begrenzung (Bordstein von mindestens 18 cm Höhe) einer Parkfläche, in die entweder vorwärts oder rückwärts eingeparkt wird, die Gefahr, dass der vordere oder hintere Karosserieüberhang beim Überfahren schadensträchtig aufsetzt, wird das den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht.

  2. Den Fahrzeugführer wie Halter belastet neben der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ein Mitverschulden, wenn er die Parkplatzbegrenzung ohne zwingenden Grund mit dem Karosserieüberhang überfährt.

Siehe auch Verkehrssicherungspflicht


Gründe:

I.

Am 16. Dezember 2005 gegen 14.00 Uhr beabsichtigte der Kläger mit seinem Pkw BMW 525 vorwärts in eine der rechtwinklig zur Fahrbahn angeordneten Parktaschen auf dem Parkplatz des Kreishauses T einzuparken. Beim Einparken kam er mit der vorderen Karosserie seines Fahrzeugs über den 18 cm hohen Randstein des Parkplatzes hinaus und riss sich nach seiner Darstellung beim Zurücksetzen seines Fahrzeugs die Vorderverkleidung des vorderen Stoßfängers ab.

Mit der Klage hat der Kläger die Reparaturkosten für seinen Pkw in Höhe von 741,59 Euro geltend gemacht. Er hat behauptet, aufgrund einer im vorderen Bereich der Parkbucht befindlichen Unebenheit in der Pflasterung habe der Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und Randstein 20 bis 23 cm betragen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ein Autofahrer dürfe darauf vertrauen, dass Randsteine problemlos überfahren werden können, bei der streitgegenständlichen Begrenzung der Parkplatzbucht handele es sich daher um eine nicht erkennbare Gefahrenquelle, für deren Abhilfe der Beklagte habe Sorge tragen müssen.

Der Beklagte ist diesem Begehren entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass keine verbindlichen Vorgaben für Parkplatzumrandungen bestünden und demgemäß jeder Benutzer selbst zu entscheiden habe, ob er eine derartige Umrandung überfahre oder nicht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beklagten zuzustimmen sei, wonach jeder selbst zu entscheiden habe, ob er einen Bordstein überfahre oder nicht und demgemäß eine Haftung des Beklagten ausscheide.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er weiterhin vollen Schadensersatz in Höhe von 741,59 Euro begehrt. Er rügt nicht nur das Beweisverfahren des Landgerichts, sondern greift darüber hinaus die Wertung des Landgerichts an, wonach die Bordsteinbegrenzung keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstelle.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und begehrt die Zurückweisung der Berufung.


II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG Schadensersatz fordern, wobei er sich jedoch einen hälftigen Eigenverantwortungsanteil anrechnen lassen muss.

1. Der Senat hat nach der Anhörung des Klägers zunächst keinen Zweifel daran, dass dieser sein Fahrzeug beim Einparken in die Parkbucht beschädigt hat, indem er mit den Rädern an die Bordsteinbegrenzung heranfuhr, dabei mit der vorderen Karosserie über den Bordstein hinaus geriet und sodann beim Zurücksetzen der vordere Stoßfänger beschädigt wurde.

2. Der Beklagte muss auf der Basis der vom Landgericht getroffenen Feststellungen den Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen sich gelten lassen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Höhenunterschied zwischen der Fahrbahn der Parkbucht und dem Bordstein nur 18 cm oder sogar 23 cm betragen hat. Der die Parkbucht begrenzende Bordstein stellt in jedem Fall bei generell abstrakter Sicht der Dinge eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Die Abhilfebedürftigkeit folgt daraus, dass dieser Bordstein jedenfalls so hoch ist, dass beim Überfahren mit Teilen der Karosserie Schäden für ein serienmäßiges Kraftfahrzeug drohen und der Beklagte ein derartiges Fahrverhalten der Parkplatzbenutzer in Rechnung stellen musste. Denn bei der vorhandenen Gestaltung des Parkplatzes, bei der die Parktaschen lediglich durch einen Randstein von einem unbepflanzten Beet abgegrenzt werden, entspricht es gängigem Fahrverhalten, dass Kraftfahrer mit den Rädern ihrer Fahrzeuge bis an den Randstein heranfahren mit der Folge, dass ein Teil des Fahrzeugs über die eigentliche Parkplatzfläche hinaus in das Pflanzbeet ragt. Ist aber aufgrund der Gestaltung einer Parkfläche mit einer solchen Parkweise zu rechnen, dann muss der Verkehrssicherungspflichtige Sorge dafür tragen, dass die Benutzer gefahrlos mit den Rädern ihrer Fahrzeuge an den Randstein heranfahren können. Der Beklagte war daher gehalten, den Höhenunterschied von der Fahrbahn der Parkbuchten zu dem Randstein auf etwaige Gefahren zu kontrollieren.

3. Der Beklagte haftet jedoch nicht uneingeschränkt. Der Kläger muss sich die mitwirkende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er den Bordstein überfahren und damit die eigentliche Parkplatzfläche verlassen hat, ohne dass hierfür zwingender Anlass bestanden hätte und ohne sein Fahrverhalten auf das Verlassen der eigentlichen Parkplatzfläche einzurichten.Dass die Parkbucht nicht ausreichend lang gewesen wäre, wenn er nicht mit den Rädern bis unmittelbar an den Randstein gefahren wäre, behauptet der Kläger selbst nicht. Unabhängig hiervon wäre der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben den Bordstein beim Hineinfahren in die Parkbucht wahrgenommen hat, aufgrund der ihm obliegenden Eigensorgfalt gehalten gewesen, sich mit seinem Fahrzeug allenfalls tastend über den Bordstein hinaus fortzubewegen, um etwaige Schäden an seiner Karosserie zu verhindern. Darauf, dass das Überfahren mit Teilen der Karosserie ohne weiteres möglich sein werde, durfte der Kläger nicht vertrauen. Vielmehr musste er Unwägbarkeiten beim Verlassen der eigentlichen Parkfläche in Rechnung stellen und sein Fahrverhalten hierauf einrichten

4. Der Senat erachtet die beiderseitigen Verursachungsanteile als gleich gewichtig. Einerseits musste der Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen ein Verlassen der eigentlichen Parkfläche in Rechnung stellen und hierfür Vorkehrungen treffen, andererseits war der Kläger beim Verlassen der eigentlichen Parkfläche gehalten, besonders vorsichtig zu fahren. Das jeweilige Verschulden der Parteien wiegt vor diesem Hintergrund gleich schwer. Der Kläger kann nach allem nur hälftigen Ersatz seines durch Kostenvoranschlag der Firma ... belegten Fahrzeugschadens in Höhe von 741,59 Euro, mithin 370,80 Euro, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Streitwert von 370,80 Euro in Höhe von 53,18 Euro beanspruchen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.