1. | Liegen dem Betroffenen Verstöße gegen die VO (EG) Nr. 561/2006 zur Last, muss sich bei Fehlen eines Geständnisses aus den Urteilsgründen ergeben, dass die verfahrensgegenständlichen Beförderungsfahrten innerhalb des sich aus Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ergebenden Geltungsbereichs der Bestimmungen begangen wurden (u.a. Anschluss an BayObLG München, 19. August 1997, 4St RR 164/97, BayObLGSt 1997, 119 ff = NStZ-RR 1998, 56 f. und BayObLG München, 26. Juni 1996, 3 ObOWi 58/96, BayObLGSt 1996, 81 ff. = wistra 1996, 356 f. = NStZ-RR 1997, 20 f. = VRS 92 [1997], 238 ff.). |
2. | Der Vorwurf, nicht für die Einhaltung der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen oder Ruhezeiten von (mehreren) Fahrern oder die richtige Verwendung von EG-Kontrollgeräten Sorge getragen zu haben, knüpft an ein (echtes) Unterlassen an, weshalb regelmäßig von nur einem einheitlichen Verstoß auszugehen und nur eine einzige Geldbuße festzusetzen ist (u.a. Anschluss an OLG Düsseldorf, 21. Dezember 2007, IV-2 Ss (OWi) 83/07 - (OWi) 64/07 III, NJW 2008, 930 ff. = StraFo 2008, 164 f. = VRS 114 [2008], 41 ff. = OLGSt FPersG § 8 Nr. 2 und BayObLG München, 26. Juni 1996, 3 ObOWi 58/96, BayObLGSt 1996, 81 ff. = wistra 1996, 356 f. = NStZ-RR 1997, 20 f. = VRS 92 [1997], 238 ff.). |
3. | Liegt dem Betroffenen zur Last, nicht für die Einhaltung der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen oder Ruhezeiten von (mehreren) Fahrern und/oder die richtige Verwendung von EG-Kontrollgeräten Sorge getragen zu haben, wird allein durch einen zwischenzeitlichen Wechsel der Schuldform bei ununterbrochener Aufrechterhaltung des bußgeldbewehrten Verhaltens die Einheitlichkeit der Tat nicht unterbrochen (u.a. Anschluss an BayObLG München, 27. Februar 1980, RReg 2 St 53/80, BayObLGSt 1980, 13 ff. = VRS 59 [1980], 195 ff. = DAR 1980, 279 f. = MDR 1980, 867 f. = VerkMitt. 1980, Nr. 109; BayObLG München, Beschluss vom 29.04.1982, 2 Ob OWi 53/82 = MDR 1982, 781 = VRS 63 [1982], 221 f.; OLG Koblenz, 23. April 2001, 1 Ss 29/01, VRS 102 [2002], 291 ff.). |
„Dem Rechtsmittel ist aufgrund der Sachrüge ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen. Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, da die Urteilsgründe lückenhaft sind (§§ 267 Abs. 1 Satz 1, 337 StPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Dem Betroffenen liegt hier zur Last, gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen zu haben. Dementsprechend muss der Tatrichter darlegen, dass der Anwendungsbereich für diese Vorschriften eröffnet ist (vgl. für die VO [EWG] Nr. 3820/85: BayObLGSt 1997, 119; 199, 183). Der Tatrichter teilt nicht mit, dass die gegenständlichen Fahrten im Geltungsbereich der Europäischen Union begangen worden sind (Art. 2 Abs. 2a VO [EU] Nr. 561/2006). Der Betroffene war zwar in der Hauptverhandlung anwesend, hat aber die Verstöße nicht eingeräumt. Aus dem Urteil ergeben sich weder Abfahrtsort noch Zielort der Fahrten, sodass nicht auszuschließen ist, dass die Fahrten außerhalb des Geltungsbereiches der VO [EU] Nr. 561/2006 begangen worden sind. Die Bezugnahme auf Schaublattaufzeichnungen und Datenausdrucke ändert an der Lückenhaftigkeit nichts. Zwar kann der Tatrichter gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in den Urteilsgründen auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, wegen der Einzelheiten verweisen. Jedoch kann eine derartige Verweisung auf Aktenbestandteile die Feststellungen nicht ersetzen. Denn die Bezugnahme ist nur wegen der Einzelheiten erlaubt. Die Schilderung des 'Aussageinhalts' der Abbildung darf nicht ganz entfallen. Eine Beschreibung des Wesentlichsten in knapper Form ist erforderlich (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 267 Rn. 10). Dies ist hier nicht erfolgt." |