Das Verkehrslexikon
OLG Naumburg Urteil vom 19.02.2014 - 5 U 206/13 - Kreuzungsunfall nach irreführendem Blinkersetzens eines vorfahrtberechtigten Geradeausfahrers
OLG Naumburg v. 19.02.2014: Zur Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfall nach irreführendem Blinkersetzens eines vorfahrtberechtigten Geradeausfahrers
Das OLG Naumburg (Urteil vom 19.02.2014 - 5 U 206/13) hat entschieden:
Verkehrsverstöße des Bevorrechtigten führen nicht zum Verlust der Vorfahrt, sondern i. d. R. nur zu einer Mithaftung. Der Wartepflichtige darf trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nur dann auf dessen Abbiegen vertrauen, wenn sich dieses außer durch die Betätigung der Blinkleuchte in der Gesamtschau der Fahrsituation – sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selber – zweifelsfrei manifestiert.
Siehe auch Irreführendes Falschblinken des Vorfahrtberechtigten und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung
Gründe:
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die gemäß §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f ZPO zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Das Landgericht ist schon nach den eigenen Feststellungen zu Unrecht dem Grunde nach von einer Haftung von 100 v. H. zu Lasten der Beklagten ausgegangen.
Der Kläger hat gegen die Beklagten lediglich einen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 9. Januar 2012 aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 3, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 421 BGB in Höhe eines Drittels.
1. Der Unfall hat sich bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 1. gefahrenen und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Fahrzeuges des Beklagten zu 2. sowie beim Betrieb des Fahrzeuges des Klägers i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet, ohne durch höhere Gewalt i. S. d. § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden zu sein.
2. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Unfall für den Kläger oder die Beklagte zu 1. unabwendbar i. S. d. §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 StVG war. Unabwendbar ist ein Unfall nur dann, wenn er auch bei besonderer Umsicht und Sorgfalt über das gewöhnliche Maß hinaus nicht hätte verhindert werden können (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17 StGB Rn. 22). Der Kläger hätte den Unfall hier vermeiden können, wenn er auf den Abbiegevorgang verzichtet hätte. Der Beklagten zu 1. ist vorzuwerfen, dass sie vor der Einmündung der K. Straße den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat.
3. Die beiderseitigen Verursachungsanteile sind folglich gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei alle festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH NJW-RR 2010, 839).
Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen (Hentschel, aaO, § 17 StVG Rn. 5; BGH NJW 2000, 3069) sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind.
a) Kommt es auf Straßenkreuzungen oder -einmündungen zu einem Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen eines nach links einbiegenden Wartepflichtigen und eines Vorfahrtberechtigten, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Wartepflichtige die Vorfahrt des Berechtigten schuldhaft verletzt hat (zuletzt OLG München, Urteil vom 06. September 2013 – 10 U 2336/13 –, juris mwN). Diesen Anschein hatte der Kläger zu widerlegen, was ihm nicht gelungen ist.
Verkehrsverstöße des Bevorrechtigten führen nicht zum Verlust der Vorfahrt, sondern i. d. R. nur zu einer Mithaftung (BGHSt. 20, 238; st. Rspr.). Der Wartepflichtige darf trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nur dann auf dessen Abbiegen vertrauen, wenn sich dieses außer durch die Betätigung der Blinkleuchte in der Gesamtschau der Fahrsituation – sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selber – zweifelsfrei manifestiert (OLG Hamm, NJW-RR 2003, 975; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 1611).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ergeben sich hier konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die durch den Blinker angekündigte Abbiegeabsicht der Beklagten zu 1. in Zweifel ziehen und deshalb von einem Einfahren in die bevorrechtigte Straße Abstand nehmen musste. Aus der vom Senat durchgeführten informatorischen Anhörung der Parteien haben sich – außer dem Blinken – keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die für eine Abbiegeabsicht der Beklagten zu 1. sprechen könnten.
Zwar bestand zu Gunsten des Klägers zu Beginn von dessen Ausfahrvorgang durchaus ein Vertrauenstatbestand, dass die Beklagte zu 1. entsprechend dem gesetzten Blinker auch abbiegen werde. Gleichwohl liegt ein Verstoß des Klägers gegen § 8 Abs. 2 StVO vor. Der Wartepflichtige darf auf die Vorfahrtsstraße nur einfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert, § 8 Abs. 2 S. 2 StVO. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts steht fest, dass die Beklagte zu 1. zwar über längere Zeit den rechten Fahrtrichtungszeiger betätigt hatte (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen, die eine Bindung an die Feststellungen des Landgerichts entfallen ließen, bestehen nicht (BGH NJW 2004, 2835). Grundsätzlich darf der Erstrichter einem Zeugen – hier der Zeugin B. – glauben, auch wenn womöglich objektive Umstände Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben begründen mögen, oder trotz widersprüchlicher Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen eine Beweisbehauptung als bewiesen erachten (zu alledem vgl. Zöller/Gregor, ZPO, 30. Aufl, § 286 Rz. 13).
Das Landgericht hält sich bei der Bewertung der Aussage der von ihm vernommenen Zeugin B. im Rahmen der ihm gemäß § 286 ZPO hierzu eingeräumten freien Überzeugung, ohne hierbei gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen zu haben. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme ist deshalb hier nicht veranlasst. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung in hinreichender und nachvollziehbarer Weise dargestellt.
Es konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass die Beklagte zu 1. ihr Fahrzeug so verlangsamt hat, dass sie den Einbiegevorgang in die rechtwinklig abzweigende K. Straße problemlos hätte durchführen können. Unter diesen Umständen durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte zu 1. rechts abbiegt und die Straße für den Linksabbieger freigibt (vgl. hierzu auch König in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 8 StVO, Rd. 54 m.w.N. zur Rechtsprechung). Dies gilt umso mehr, als nach den Feststellungen des Landgerichts die Beklagte zu 1. der Zeugin B. durch eine zügige Fahrweise aufgefallen sei. Insoweit spricht nichts dafür, dass die Beklagte zu 1. ohne ein Herabsetzen der Geschwindigkeit den Abbiegevorgang um eine 90°-Kurve hätte durchführen können. Dass die Beklagte zu 1. den Abbiegevorgang noch nicht eingeleitet hatte, ist unstreitig.
Den Wartepflichtigen trifft eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht bedingt es, dass er mit verkehrswidrigem Verhalten des Vorfahrtsberechtigten rechnen muss. Er kann sich auf den Vertrauensgrundsatz nur eingeschränkt berufen und darf in der Regel nur auf das Unterbleiben atypischer, grober Verstöße des Vorfahrtsberechtigten vertrauen (Hentschel, aaO, § 8 StVO, Rn. 54). Es ist in der Fahrpraxis durchaus nicht selten anzutreffen, dass das Rückstellen des Fahrtrichtungsanzeigers – entweder aufgrund eines technischen Defekts oder aufgrund einer Unaufmerksamkeit – unterbleibt. Auch muss der Wartepflichtige durchaus in Betracht ziehen, dass der bevorrechtigte Verkehr mit den örtlichen Verhältnissen nicht stets hinreichend vertraut ist. Mithin liegt die Möglichkeit nicht fern, dass der bevorrechtigte Verkehr die zunächst beabsichtigte Fahrtrichtung in der weiteren Annäherung an die Einmündung als fehlerhaft erkennt und entsprechend korrigiert.
Allerdings hat bei diesem Sachverhalt eine Haftung der Beklagten zu 1. nicht völlig zurückzutreten. Vielmehr ist ihr eine erhöhte Betriebsgefahr in Höhe von einem Drittel anzulasten, da das Setzen des Blinkers eine Mitursache für den Unfall begründet hat (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.1992 - 1 U 99/1991; das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 11. März 2003 – 9 U 169/02 – zitiert nach Juris – eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten wegen Setzung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers von 1/3 angenommen; OLG München, Urteil vom 06. September 2013 – 10 U 2336/13 –, juris).
4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld für die Prellung des linken Oberarmes und die Zerrung der Brustwirbelsäule gemäß §§ 7 Abs. 1, 9, 11 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt voraus, dass Rechtsgüter des Verletzten mehr als nur unwesentlich beeinträchtig worden sind. Denn nur in diesem Fall entspricht es der in § 11 StVG angesprochenen Billigkeit, den Verletzten als Ausgleich für die Beeinträchtigung eines immateriellen Gutes zu entschädigen. Bei einem lediglich leichten Wirbelsäulen-Trauma und einer nicht näher beschriebenen Prellung des linken Oberarmes ist dies in der Regel nicht der Fall (MünchKomm-Oetker, 6. Aufl., § 253, Rn 29; BGH NJW 1992, 1043 f.), zumal ein ärztliches Tätigwerden über die reine Diagnostik nicht ersichtlich ist.
Die Anhörung des Klägers vor dem Senat ergab insoweit keine weiteren, über den bisherigen Vortrag hinausgehenden Erkenntnisse hinsichtlich der Schwere der Verletzungen. Damit lässt sich allein feststellen, dass der Kläger nach dem Unfall zwei Wochen lang arbeitsunfähig war. Weitere Verletzungsfolgen lassen sich nicht feststellen. Ob angesichts der fehlenden körperlichen Beeinträchtigungen diese Arbeitsunfähigkeit kausal zu den ärztlich festgestellten Verletzungen war, ergibt sich nicht aus den ärztlichen Attesten und wird vom Kläger auch nicht weiter vertieft. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass eine nennenswerte Schmälerung des körperlichen Wohlbefindens vorgelegen haben könnte. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich.
Derart geringfügige Beeinträchtigungen unterfallen dem allgemeinen Lebensrisiko, das jeder zu tragen hat, der am Straßenverkehr teilnimmt. Eine wesentliche Beeinträchtigung in der Lebensführung aufgrund der Verletzungen ist nicht vorgetragen (MünchKomm-Oetker, BGB, 6. Aufl., § 253, Rn 29.). Darüber hinaus würde sich die Mitverursachung des Verkehrsunfalls durch den Kläger ebenfalls schmerzensgeldmindernd auswirken.
5. Der Höhe nach umfasst der Schadenersatzanspruch des Klägers – wie vom Landgericht zu Recht festgestellt – den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.660,84 EUR, die Gutachterkosten in Höhe von 570,01 EUR, die Abschleppkosten in Höhe von 351,10 EUR sowie die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 173,59 EUR und die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR, mithin insgesamt 4.780,54 EUR. Hiervon kann der Kläger ein Drittel, 1.593,51 EUR verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die ärztlichen Atteste besteht nicht, weil kein Schmerzensgeldanspruch besteht.
Soweit die Beklagten den Wiederbeschaffungsaufwand pauschal bestritten haben, reicht dieses Bestreiten angesichts des als Anlage K 3 vorgelegten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen R. vom 7. Februar 2012 nicht aus. Gegen die Berücksichtigung des vom Kläger eingeholten Privatgutachtens bestehen keine Bedenken (BGH NJW 1982, 2874), weil die Beklagten nicht substantiiert gegen die Feststellungen aus diesem Gutachten vorgegangen sind.
6. Der Kläger kann als weitere Schädigungsfolge seine außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend machen und deshalb den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Streitwert i.H.v. 1.593,51 EUR zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin 235,50 EUR gemäß RVG-VV 2300 in der Fassung vom 1. Juli 2004 verlangen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 3 ZPO, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.