Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.04.2014 - IV-2 RBs 37/14 - Fahrverbot bei wiederholter unbefugter Benutzung des Mobiltelefons

OLG Düsseldorf v. 11.04.2014: Zum Fahrverbot bei wiederholter unbefugter Benutzung des Mobiltelefons


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11.04.2014 - IV-2 RBs 37/14) hat entschieden:
Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons ist im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen. Zwar kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Verhängung eines - durch die Bußgeldkatalogverordnung nicht indizierten - Fahrverbotes regelmäßig nur in Betracht, wenn eine Geldbuße allein als Sanktion nicht mehr ausreichend erscheint, wovon bei eher geringfügigen Verstößen nicht ohne weiteres auszugehen ist, jedoch kann die Überzeugung des Tatrichters dazu führen, ein Fahrverbot für angemessen zu halten. Die abweichende Rechtsprechung des damaligen Einzelrichters, dass auch die wiederholte unbefugte Benutzung eines Mobiltelefons die Verhängung eines Fahrverbotes nicht rechtfertige (Beschl. v. 14. Dezember 2006, Az. IV-2 Ss (OWi) 184/06 - (OWi) 83/06 II), hält der Senat nicht aufrecht.


Siehe auch Funktelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Mobiltelefons und Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung bei wiederholter unbefugter Benutzung des Mobiltelefons


Gründe:

1. Nach den getroffenen Feststellungen benutzte der Betroffene am 17. Mai 2013 als Führer des Kraftfahrzeuges Daimler mit dem amtlich Kennzeichen ... während der Fahrt auf der V... Straße in Dinslaken in Fahrtrichtung Willy-Brandt-Straße in Höhe der Kreuzung mit der Straße T...hof ein Mobiltelefon, indem er es in der rechten Hand an sein rechtes Ohr hielt und damit telefonierte. Das Amtsgericht hat ihn deswegen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt und ihm außerdem verboten, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art für die Dauer eines Monats zu führen, wobei es angeordnet hat, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde.

2. Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin hat der Senat das angefochtene Urteil nur dahingehend zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist oder mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Rechtsmittelgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (BGH NStZ-RR 2008, 146). Die auf dieser Grundlage erfolgte Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Insbesondere ist das Amtsgericht ohne Rechtsfehler aufgrund der Aussage des Zeugen P zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene als Führer eines Kraftfahrzeugs während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt und dieses dabei gehalten hat. Darauf, dass dessen Aussage im angefochtenen Urteil unzutreffend wiedergegeben würde, kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden, da die Verteidigung mit diesem Einwand in unzulässiger Weise eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme erstrebt (st. Rspr., vgl. etwa BGH NStZ-RR 2009, 180).

Das Amtsgericht hat hinreichend begründet, wie es aufgrund der Aussage des vernommenen Zeugen zu der von ihm gebildeten Überzeugung darüber, dass der Betroffene ein Mobiltelefon während der Fahrt benutzt hat, gelangt ist. Zutreffend weist die Verteidigung allerdings darauf hin, dass, wenn ein Polizeibeamter sich an einen Vorfall nicht mehr erinnern kann und auf die von ihm erstattete Anzeige Bezug nimmt, der Tatrichter klären muss, ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen ist und ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist und warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr in Erinnerung hat, falls insoweit Zweifel einsetzen können (OLG Düsseldorf NZV 1999, 348). Das indes ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Dort heißt es im dritten Absatz im Abschnitt III., dass der Zeuge die in der Anzeige gemachten Daten bestätigt habe, womit er die volle Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat. Aus den Ausführungen ergibt sich ferner, dass er der beobachtende und zugleich die Anzeige aufnehmende Beamte war. Auch mit der Frage, inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist, hat sich das Amtsgericht befasst, wenn es ausführt, der Zeuge habe bekundet, bei der Verfolgung wegen "Handyverstößen" nur dann eine Anzeige zu schreiben, wenn er sich absolut sicher sei. Anlass dazu zu hinterfragen, warum der Polizeibeamte an den Vorfall keine Erinnerung mehr hatte, bestand nach den getroffenen Feststellungen nicht.

Ohne Bedeutung ist, ob es einem gesicherten Erfahrungssatz widerspricht, dass die Einlassung des Betroffenen über das Heraussuchen einer Krankenversichertenkarte lebensfern ist, wozu der Senat anmerkt, dass sich daraus, dass im Straßenverkehr immer wieder zu beobachten sein soll, dass "Autofahrer in Taschen wühlen, im Handschuhfach etc.", wie die Verteidigung mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, nicht ergibt, dass die doch recht aufwändigen Bemühungen zum Verschließen des Etuis, die der Betroffene unternommen haben will, ein gleichfalls immer wieder zu beobachtender Vorgang wären. Denn auf dieser zwar einleitenden, aber nach der sprachlichen Formulierung nur am Rande getätigten Erwägung beruht das amtsgerichtliche Urteil nicht, das sich tragend letztlich nur auf die Würdigung der Aussage des Zeugen P stützt.

Auch die Zumessung der Rechtsfolgen ist ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erfolgt, insbesondere ist auch die wiederholte, verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen. Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (BGH NJW 1992, 1397, 1398 m.w.N.). Eine solche beharrliche Pflichtverletzung hat das Amtsgericht unter Würdigung der einschlägigen Vorbelastungen des Betroffenen aus den rund eineinhalb Jahren vor der neuerlichen Tat rechtsfehlerfrei angenommen. Auch dann kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Verhängung eines - durch die Bußgeldkatalogverordnung nicht indizierten - Fahrverbotes regelmäßig nur in Betracht, wenn eine Geldbuße allein als Sanktion nicht mehr ausreichend erscheint, wovon bei eher geringfügigen Verstößen nicht ohne weiteres auszugehen ist (OLG Hamm NStZ-RR 2014, 59 m.w.N.). Auch das hat das Amtsgericht nicht verkannt, sondern ist nach getätigter Abwägung zu der Überzeugung gelangt, dass es der Verhängung eines Fahrverbotes in dem konkreten Einzelfall bedarf. Die abweichende Rechtsprechung des damaligen Einzelrichters, dass auch die wiederholte unbefugte Benutzung eines Mobiltelefons die Verhängung eines Fahrverbotes nicht rechtfertige (Beschl. v. 14. Dezember 2006, Az. IV-2 Ss (OWi) 184/06 - (OWi) 83/06 II), hält der Senat nicht aufrecht. Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrverbot für den Betroffenen zu einer Existenzgefährdung führen könnte, ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen nicht und werden auch mit der Rechtsbeschwerde nicht eingewandt.

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat neben der Behebung eines offensichtlichen Schreibfehlers bei der Angabe der angewendeten Vorschriften ergänzend klarstellend ausgesprochen, dass die geahndete Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen worden ist, wie es das Amtsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich ausgeführt hat. Zwar liegt das regelmäßig auf der Hand, weil eine fahrlässige Benutzung eines Mobiltelefons praktisch kaum vorstellbar ist (OLG Jena NZV 2005, 108; OLG Hamm NZV 2008, 583). Da aber zumindest formal auch eine fahrlässige Begehung möglich ist, ist der Senat dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nachgekommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.