Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Stuttgart Urteil vom 30.06.2014 - 5 U 28/14 - Auffahrunfall auf Verzögerungsstreifen

OLG Stuttgart v. 30.06.2014: Auffahrunfall nach starkem Abbremsen auf dem Verzögerungsstreifen der BAB


Das OLG Stuttgart (Urteil vom 30.06.2014 - 5 U 28/14) hat entschieden:
Kommt es auf dem Verzögerungsstreifen zu einem Auffahrunfall, weil der Kfz-Führer, der die Autobahn verlassen will, dort eine sehr starke Bremsung vornimmt, so haftet er dem Auffahrenden zu 2/3, wenn dieser seinerseits den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat.


Siehe auch Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden und Ausfahren aus der Autobahn


Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Der Zeuge A... P... fuhr am ...01.2011 mit dem klägerischen Fahrzeug, einem BMW, amtliches Kennzeichen ..., auf der B ... in R... in südlicher Richtung. Vor ihm fuhr die Beklagte Ziff. 1 mit ihrem bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten Pkw Renault Mégane, amtliches Kennzeichen ... Die Beklagte Ziff. 1 fuhr auf dem Verzögerungsstreifen der Ausfahrt R... Nord, als der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs auf ihr Fahrzeug auffuhr.

Der Kläger ließ nach dem Unfall ein Schadensgutachten erstellen, aus dem sich Nettoreparaturkosten von 11.049,68 EUR ergeben. Sein Fahrzeug brachte er nach dem Unfall in sein Heimatland Slowenien, wo er es reparieren ließ und wodurch Reparaturkosten einschließlich slowenischer Mehrwertsteuer i. H. v. 7.317,06 EUR anfielen.

Vom Kaskoversicherer erhielt der Kläger unter Berücksichtigung seiner Selbstbeteiligung i. H. v. 370,00 EUR einen Betrag von 8.038,66 EUR ausbezahlt, wobei der Kläger an die Kaskoversicherung einen Betrag von 4.204,34 EUR zurückerstattete.

Die Beklagten haben auf den Schaden 5.269,75 EUR reguliert.

In I. Instanz bezifferte der Kläger seinen Schaden basierend auf einer Haftungsquote der Beklagten von 75 % wie folgt:

a) Reparaturkosten gemäß Gutachten des Sachverständigenbüros von L... vom 03.02.2011 - Kopie Anlage K 1 -, netto

19 % MwSt (2.115,54 €) begrenzt auf die tatsächlich auf die Reparaturkosten gezahlte slowenische Mehrwertsteuer
11.049,68 €
1.219,51 €
12.269,19 €
b) Wertminderung lt. Gutachten 650,00 €
c) Sachverständigenkosten gemäß Rechnung von L... vom 31.01.2011 979,32 €
d) die Abschleppkosten gemäß Rechnung Tr... vom 10.02.2011 337,13 €
e) Nutzungsausfallentschädigung für vorläufig 18 Tage à 65,00 € 1.170,00 €
f) pauschale Unkosten für Telefonate u. dgl. 25,00 €
15.430,64 €


Im Streit stand in I. Instanz, ob die Beklagte Ziff. 1 grundlos ihr Fahrzeug auf dem Verzögerungsstreifen abgebremst hatte. Das Landgericht Ravensburg hat zu der Frage Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen K...-H... U... Nach dem Sachverständigengutachten handelte es sich bei der Bremsung der Beklagte Ziff. 1 zwar nicht unbedingt um eine Vollbremsung, jedoch um eine äußerst scharfe Bremsung, die mit einer Normalbremsung nichts zu tun hat. Die Bremsverzögerungsgeschwindigkeit betrug 8,5 m/s², wobei bei einer Normalbremsung diese Werte lediglich bei einer Größenordnung von 2 - 3 m/s² liegen.

Das Landgericht wies die Klage des Klägers als unbegründet ab, weil es von einer Haftungsquote von 50 : 50 ausgegangen ist und dem Kläger über den bereits von der Beklagten Ziff. 2 auf dieser Basis regulierten Betrag von 5.269,75 EUR kein weiterer Anspruch gegen die Beklagten zustünde. Der Gesamtschaden des Klägers betrage nur 10.569,75 EUR, da lediglich die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten von 7.378,06 EUR zugrunde zu legen seinen, nicht die von ihm geltend gemachten fiktiven Kosten von 12.269,19 EUR.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Landgericht zugrunde gelegte Haftungsquote und macht geltend, dass der Schadensberechnung nicht die tatsächlich in Slowenien angefallenen, sondern die fiktiven Kosten einer Reparatur des Fahrzeugs in einer deutschen Fachwerkstatt gemäß dem vorgelegten Sachverständigengutachten zugrunde zu legen seien. Da die Beklagte Ziff. 1 grundlos auf dem Verzögerungsstreifen äußerst scharf abgebremst hätte, treffe die Beklagten mindestens eine Haftung von 2/3. Für den Fall, dass er seinem Ersatzanspruch lediglich die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten nebst den zusätzlich angefallenen Überführungskosten von 1.091,60 EUR zugrunde legen könne, wird der Berufungsantrag darauf gestützt, dass die Beklagten über eine Quote von 2/3 hinaus - wie in der Klage zugrunde gelegt - im Umfang von 3/4 oder voll haften würden.

Der Kläger beantragt daher wie folgt zu erkennen:
  1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 04.12.2013 − 4 O 7/12 − wird abgeändert.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.017,34 EUR zzgl. Zinsen hieraus i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 20.10.2011 und 290,83 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

  3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Rechtsauffassung, dass die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung von 50 : 50 nicht zu beanstanden sei, denn eine gesteigerte Bremsbereitschaft sei beim Befahren eines Verzögerungsstreifens gefordert, damit ein Auffahren auf abbremsende Vorausfahrende vermieden werden könne. Im Übrigen stünden dem Kläger aufgrund der bereits geflossenen Zahlungen des ausländischen Kaskoversicherers keine weitergehenden Zahlungsansprüche mehr zu.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt (Bl. 197/198 d.A.).


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist z. T. begründet.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Ravensburg steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 des durch den Unfall in Ravensburg am ...01.2011 entstandenen Schadens aus §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 115 VVG zu. Nachdem kein Fall des § 7 Abs. 2 StVG gegeben ist, richtet sich der Umfang der Haftung der Beklagten nach § 17 StVG. Die danach durchzuführende Abwägung, bei der nur bewiesene und unstreitige Umstände berücksichtigt werden können, die erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall geworden sind (BGH NZV 2005, 407), ergibt im vorliegenden Fall eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zugunsten des Klägers.

a) Auf klägerischer Seite liegt ein kausaler schuldhafter Verkehrsverstoß vor. Das Landgericht hat zutreffend aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Karl-Heinz U... angenommen, dass der Zeuge P... als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs entweder beim Befahren der Ausfahrtspur der Autobahn (Verzögerungsstreifen) den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Beklagtenfahrzeug nicht eingehalten hat oder nicht die erforderliche ständige Vorsicht und Umsicht hat walten lassen und dadurch verzögert auf das Fahrverhalten der Beklagten Ziff. 1 reagiert und dadurch den Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge verursacht hat. Der Kläger greift diese Feststellungen mit der Berufung nicht an. Insoweit fällt ihm entweder ein Verstoß nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO oder ein Verstoß nach § 1 Abs. 2 StVO zur Last.

b) Im Rahmen der vom Landgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, ist dieses in seiner im Ergebnis sachlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte Ziff. 1 auf dem Verzögerungsstreifen scharf abgebremst hat und dadurch den Verkehrsunfall mitverursacht hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beweisaufnahme keinen zwingenden Grund für den Abbremsvorgang ergeben, insbesondere konnte ein Defekt des Fahrzeugs nicht festgestellt werden. Insofern fällt der Beklagten Ziff. 1 ein Verstoß nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO zur Last.

c) Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge hat das Landgericht übersehen, dass der Vorausfahrende, der auf einer Autobahn im Bereich des Verzögerungsstreifens grundlos stark abbremst, die Gefahrenlage für den Hintermann und den eingetretenen Auffahrunfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Insoweit trägt der Vorausfahrende entgegen der Auffassung des Landgerichts bei Auffahren des Hintermanns in der Regel weitaus überwiegend den Schaden (OLG Düsseldorf MDR 1974, 42; OLG Hamburg NZV 1993, 68).

Bei der Bildung der Haftungsquote ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte Ziff. 1 äußerst scharf auf dem Verzögerungsstreifen abgebremst hat. Dass der Zeuge P... seinen Sicherheitsabstand auf das vorausfahrende Fahrzeug verringert hat, bezeichnet der Sachverständige als nicht ungewöhnlichen Vorgang, da aufgrund des Langsamerwerdens beider Fahrzeuge sich der notwendige Sicherheitsabstand entsprechend im Geschwindigkeitsabbau verringert. Der Sicherheitsabstand ist daher in der Regel nicht darauf einzurichten, dass der normale Bremsweg des vorausfahrenden Fahrzeugs außergewöhnlich verkürzt wird (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 26.05.1992 − 9 U 9/92). Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass in der Regel derjenige, der auf den Vorausfahrenden auffährt, unaufmerksam war oder einen zu kurzen Abstand eingehalten hat (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 28). Diese Verschuldensvermutung ist im vorliegenden Fall teilweise entkräftet, weil die Beklagte Ziff. 1 die entscheidende Ursache für den Verkehrsunfall auf dem Verzögerungsstreifen gesetzt hat. Da hier kein verkehrsbedingtes Bremsen des vorausfahrenden, den Unfall auslösenden Beklagtenfahrzeugs vorlag, auf welches sich der Zeuge P... hätte einstellen müssen, und die Beklagte Ziff. 1 keinen zwingenden Grund für die Einleitung einer scharfen Bremsung nachgewiesen hat, ist es gerechtfertigt, der Beklagten Ziff. 1 anstelle einer hälftigen Schadensteilung eine 2/3-Mitverursachungs- und Verschuldensquote aufzuerlegen.

2. Dem Kläger ist insgesamt ein Schaden i. H. v. 11.570,11 EUR entstanden. Dieser Schaden gliedert sich in einen Kaskoschaden in Höhe von 10.375,11 EUR (vgl. unten a)) sowie einen Schaden außerhalb des Kaskobereichs (im Folgenden: inkongruente Schäden) in Höhe von 1.195 EUR (vgl. unten b)) auf. Diesen Schaden haben die Beklagten in Höhe von 2/3 zu regulieren, d.h. bezogen auf den Kaskoschaden in Höhe von 6.916,74 EUR und auf die inkongruenten Schäden in Höhe von 797,67 EUR.

Da der Kaskoversicherer des Klägers auf den Kaskoschaden einen Betrag von 3.834,32 EUR entrichtet hatte, verbleibt beim Kläger ein offener Kaskoschaden in Höhe von 6.540,79 EUR (10.375,11 ./. 3.834,32). Hiervon ist der seitens der Beklagten Ziff. 2 bereits erbrachte Regulierungsbetrag in Höhe von 5.269,75 EUR, welcher sich aus 4.672,25 EUR für Kaskoschäden und aus 597,5 EUR für inkongruente Schäden zusammensetzt, um den Kaskoregulierungsbetrag zu kürzen. Insoweit steht dem Kläger ein weitergehender Zahlanspruch bezüglich des Kaskoschadens in Höhe von EUR 1.868,54 zu. Hinsichtlich der inkongruenten Schäden haben die Beklagten einen weiteren Betrag von 199,17 EUR zu ersetzen (Haftbetrag in Höhe von 796,67 EUR ./. regulierter Betrag von 597,5 EUR). Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten beläuft sich insgesamt auf EUR 2.067,71.

Soweit der Haftbetrag der Beklagten von 6.914,74 EUR den Kaskoschaden abzüglich des Betrages der klägerischen Kaskoversicherung (10.375,11 ./. 3.834,32 = 6.540,79 EUR) um 375,95 EUR übersteigt, ist der Kläger aufgrund des Forderungsübergangs auf seinen Kaskoversicherer nicht aktivlegitimiert (vgl. unten c)).

a) Zwischen den Parteien ist der Umfang der Schadensersatzpflicht in Bezug auf die erforderlichen Reparaturkosten des beschädigten Kfz streitig.

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt, dass im Fall der Beschädigung einer Sache der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Geschädigte auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnen darf, wenn das Fahrzeug zur Instandsetzung nach Slowenien verbracht wird und hierfür geringere Aufwendungen anfallen. Im Schadensrecht geht es bereits im Rahmen der Ermittlung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sowie auch bei der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB um die Frage, welche Anstrengungen von einem Geschädigten verlangt werden können. Soweit der Geschädigte eines Verkehrsunfalls z. B. den Fahrzeugschaden in einer freien, nicht markengebundenen Fachwerkstatt sach- und fachgerecht preisgünstig reparieren lässt, ist anerkannt, dass er den Fahrzeugschaden nicht fiktiv auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen kann, weil dies dem im Schadensrecht geltenden Bereicherungsverbot widerspräche (BGH, Urteil v. 03.12.2013 − VI ZR 24/13, VersR 2014, 214; OLG Karlsruhe, Urteil v. 22.06.2009, Az. 1 U 13/09, Juris-Rz. 11). Hinsichtlich der Reparaturkosten kann der Kläger daher nur die tatsächlich in Slowenien angefallenen Kosten in Höhe von 7.317,06 EUR geltend machen. Ohne Probleme hätte der Kläger seinen Pkw BMW nach dem Unfall zwar hier in Deutschland reparieren lassen können und die Beklagten hätten dies ersetzen müssen. Doch geht es im vorliegenden Fall um die Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten. Diese bestimmen sich zwar vordergründig nach objektiven Kriterien, doch müssen, um den Schädiger vor unbotmäßigen Forderungen zu schützen, auch subjektive Kriterien bei der Berechnung eine Rolle spielen. Insoweit kann der Geschädigte hier nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführte Reparatur in Slowenien in Ansatz bringen (ebenso LG Köln, VersR 2005, 1577). Im Übrigen sind die weiteren kongruenten Schäden, die Wertminderung i. H. v. 650,00 EUR, die Sachverständigenkosten i. H. v. 979,32 EUR, die Abschleppkosten i. H. v. 337,13 EUR unstreitig. Weiter in Ansatz zu bringen sind die - der Höhe nach unstreitigen - Überführungskosten in Höhe von 1.091,60 EUR, da diese erforderlich waren, um die in Slowenien angefallenen, günstigeren Reparaturkosten zu ermöglichen, und die Reparaturkosten und die Überführungskosten zusammen geringer sind als die Kosten, die nach dem Sachverständigengutachten in Deutschland angefallen wären. Die kongruenten Schäden belaufen sich daher insgesamt auf 10.375,11 EUR.

b) Daneben belaufen sich die inkongruenten Schäden des Klägers auf die schlüssig dargelegte Nutzungsausfallentschädigung i. H. v. 1.170,00 EUR sowie die Auslagenpauschale i. H. v. 25,00 EUR, insgesamt 1.195,00 EUR. Beide Positionen hat auch die Beklagte ihrer Berechnung zugrunde gelegt und den Ansatz im Urteil des Landgerichts nicht angegriffen.

c) Aufgrund der Haftungsquote von 2/3 haben die Beklagten an kongruenten Schäden 6.916,74 EUR und an inkongruenten Schäden 796,67 EUR abzüglich der bereits erfolgten Teilregulierung zu ersetzen.

Die Versicherungsleistung des klägerischen Kaskoversicherers beläuft sich auf insgesamt EUR 3.834,32. Diese Summe erschließt sich rechnerisch wie folgt:

Zahlung des Kaskoversicherer (Kaskoschaden i.H.v. 8408,66 ./.Selbstbeteiligung i.H.v. 370) 8.408,66
Rückzahlung an Kaskoversicherer ./. 4.204,34
Summe 3.834,32


Da der Kaskoversicherer dem Kläger bereits 3.834,32 EUR bezahlt hat, ist beim Kläger aus dem Schaden im Kaskobereich lediglich ein Restschaden i. H. v. 6.540,79 EUR (10.375,11 EUR ./. 3.834,32 EUR) offen. Diesen Betrag haben die Beklagten aus ihrer der Haftungsquote entsprechenden Schuld i. H. v. 6.916,74 EUR zu ersetzen; das Quotenvorrecht des Klägers beläuft sich insoweit nur auf einen Betrag von 6.540,79 EUR ohne Berücksichtigung der bereits teilweise erfolgten Regulierung.

In Höhe eines Differenzbetrages von 375,95 EUR (Haftbetrag Kaskoschaden i.H.v. 6.916,74 ./. Quotenvorrecht 6.540,79) ist der Kläger infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs indes entgegen der Auffassung des Klägers nicht aktivlegitimiert, worauf die Beklagten auch in zweiter Instanz im Schriftsatz vom 6.5.2014 hingewiesen hatten. Da die Beklagten bereits auf die Schäden im Kaskobereich einen Betrag von 4.672,25 EUR reguliert haben (Regulierungsbetrag i. H. v. 5.269,75 EUR ./. hälftiger Entschädigung der inkongruenten Schäden), beläuft sich der Anspruch des Klägers auf Ersatz des weitergehenden Kaskoschadens lediglich auf 1.868,54 EUR. Hinsichtlich des weitergehenden Haftbetrages der Beklagten in Höhe von 375,95 EUR ist der Anspruch aufgrund der vollständigen Befriedigung des Klägers auf dessen Kaskoversicherung nach Art. 963 Abs. 1 des slowenischen Obligationenrechts übergegangen. Art. 963 Abs. 3 des slowenischen Obligationenrechts, der im Fall einer gegenüber dem Kaskoschaden niedrigeren Versicherungsleistung ein Quotenvorrecht zugunsten des Versicherungsnehmers vorsieht, sieht darüber hinaus kein weitergehendes Befriedigungsrecht und Einziehungsrecht des Klägers im Falle des bereits ausgeglichenen kongruenten Schadens vor.

Bezüglich der inkongruenten Schäden, hier dem Nutzungsausfall und der Unfallpauschale hat der Kläger einen Anspruch i. H. v. 199,17 EUR. Dieser Differenzbetrag errechnet sich aus der Schadensgesamtsumme i. H. v. 1.195,00 EUR unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 2/3 abzüglich des bereits regulierten Betrages i. H. v. 597,50 EUR.

d) Des Weiteren kann der Kläger unter Verzugsgesichtspunkten vorgerichtliche Anwaltskosten auf Basis des ermittelten Haftungsbetrages in Höhe von 7.713,41 EUR geltend machen. Diese belaufen sich auf 661,16 EUR abzüglich des regulierten Betrages von 546,69 EUR. Insofern steht dem Kläger ein Teilanspruch auf Ersatz der nicht ausgeglichenen Anwaltskosten in Höhe von 114,47 EUR zu.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.