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OLG Düsseldorf Urteil vom 18.06.2013 - I-24 U 148/12 - Formularmäßige Leasing-Vereinbarung einer Restwertabrechnungsklausel

OLG Düsseldorf v. 18.06.2013: Zur formularmäßigen Vereinbarung einer Restwertabrechnungsklausel im Leasingvertrag


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2013 - I-24 U 148/12) hat entschieden:
Eine Restwertabrechnungsklausel genügt dem Transparenzgebot, wenn sie in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrages bedarf. Die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich muss im Leasingvertrag selbst enthalten sein, und zwar so, dass dem Leasingnehmer klar und eindeutig bewusst wird, dass seine Entgeltpflicht sich nicht auf die Zahlung der während der vereinbarten Mietzeit anfallenden Leasingraten beschränkt, sondern zusätzlich im Falle eines Mindererlöses bei der Verwertung des Leasinggutes der Restwert abgesichert ist. Es muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass den Leasingnehmer eine Ausgleichspflicht trifft, wenn der vereinbarte Restwert durch die Verwertung des Fahrzeugs bei Vertragsende nicht erzielt wird.


Siehe auch Übernahme einer Restwertgarantie durch den Leasingnehmer und Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag


Gründe:

A.

Die Klägerin begehrt den Ausgleich von Forderungen im Zusammenhang mit einem zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen und mittlerweile beendeten Leasingvertrag.

Am 21. Februar 2007 gab die Beklagte bei dem Autohaus M. GmbH & Co KG als vermittelndem Betrieb eine Leasing-Bestellung auf, die die Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2007 annahm. Auf Grundlage des Leasingvertrages überließ die Klägerin der Beklagten einen Pkw A gegen Zahlung einer monatlichen Leasingrate von 379,00 EUR inkl. 19 % Umsatzsteuer. In der Leasing-Bestellung (Anlage K1, Bl. 14 GA) wird unter „Vereinbarungen (Vertragsabreden, Individualabreden)“ bestimmt:
„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 19.455,48 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim KfZ-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75 % (einschl. USt) erstattet. 25 % (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.“
Diese Regelung findet sich im Wesentlichen auch in der Annahmeerklärung der Klägerin (Anlage K2, Bl. 18 GA).

Die Parteien vereinbarten als Ende der Vertragslaufzeit den 1. November 2010. Die Beklagte gab das Fahrzeug am 12. Januar 2011 zurück. Dabei unterzeichnete sie zweifach das Rückgabeprotokoll vom 12. Januar 2011 (Anlage K4, Bl. 24 GA), auf dem der „kalkulierte Gebrauchtwagenwert“ erneut mit 19.455,48 EUR incl. USt. angegeben ist. Ferner ist in der Zeile „Ankaufswert in EUR ... incl. USt.“ handschriftlich „12.150,- EUR“ eingetragen. Von den beiden sich auf dem Protokoll befindlichen Unterschriften der Beklagten folgt Letztere auf folgenden Text:
„Mit der Durchführung der Vertragsabrechnung durch die A. unter Verwendung der vorstehenden Angaben, insbesondere des eingetragenen Ankaufswertes, sind wir e i n v e r s t a n d e n. Der Gebrauchtwagenverkaufserlös wird nach Zustimmung durch die A. im Umfang der vertraglichen Vereinbarungen berücksichtigt“.
Die Klägerin verkaufte das Fahrzeug nach der Rückgabe zu einem Preis von 10.210,08 EUR zzgl. Umsatzsteuer (= insgesamt 12.150,00 EUR).

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.446,88 EUR geltend gemacht, der sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:

Die Beklagte schulde ihr zunächst 130,90 EUR für gezogene Nutzungen, nachdem sie die Vertragslaufzeit überschritten habe. Ferner habe sie entsprechend der vertraglichen Vereinbarung einen Anspruch auf Zahlung von 6.139,06 EUR zzgl. USt (= zzgl. 1.166,42 EUR) als Differenz zwischen dem Restwert und dem Gebrauchtwagenerlös. Die dahingehende Vereinbarung sei als Individualvereinbarung wirksam, die §§ 305 ff. BGB seien insoweit unanwendbar. Ihr stehe schließlich ein Anspruch auf Ersatz einer Rücklastschriftgebühr in Höhe von 10,50 EUR zu.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.446,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2011 zu zahlen.
Die Beklagte. hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen darauf berufen, dass die Restwertausgleichsklausel unwirksam sei. Es handele sich hierbei um keine Individualvereinbarung, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Kontrolle nicht standhielten. Die Klausel sei im Fließtext versteckt, überraschend und intransparent ausgestaltet und benachteilige sie in unangemessener Weise. Die Beklagte behauptet, sie sei auf die Regelung weder hingewiesen noch sei diese ausgehandelt worden. Zudem hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die Klägerin hätte den Restwertausgleich noch nicht berechnen dürfen, weil die in Ziffer XVI/3 der Leasing-Bedingungen genannten Abrechnungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten.

Mit Urteil vom 2. August 2012 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 6.269,96 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen – d.h. bezüglich des Antrags auf Zahlung der auf den Restwertausgleich entfallenden Umsatzsteuer und der Rücklastschriftforderung – abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 130,90 EUR aus § 812 Abs. 1 BGB für die gezogenen Nutzungen. Der Differenzbetrag aus dem Minderwertausgleich in Höhe von 6.136,06 EUR stehe der Klägerin aufgrund der wirksamen vertraglichen Vereinbarung zu, wobei dahinstehen könne, ob diese eine Individualvereinbarung oder allgemeine Geschäftsbedingungen darstelle. Jedenfalls sei die Klausel zum Restwertausgleich auch als AGB wirksam. Die Klage bleibe hinsichtlich der auf den Differenzbetrag entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 1.166,42 EUR dagegen erfolglos, weil der Ausgleichszahlung keine steuerbare Leistung des Leasinggebers gegenüberstehe. Auch auf den Ersatz der Rücklastschriftgebühr in Höhe 10,50 EUR habe die Klägerin keinen Anspruch, weil sie sich insoweit ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung.

Die Klägerin verfolgt ihren auf Zahlung der Umsatzsteuer (1.166,42 EUR) und Ersatz der Rücklastschriftgebühren (10,50 EUR) gerichteten Anspruch weiter und verweist insbesondere darauf, dass die Zahlung von Umsatzsteuer vertraglich vereinbart worden sei.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung des Restwertausgleiches in Höhe von 6.139,06 EUR nebst den darauf entfallenden Zinsen. Sie begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass die den Restwertausgleich regelnde Klausel eine allgemeine Geschäftsbedingung darstelle. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf eine Hinweispflichtverletzung.

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin unter Einschluss des erstinstanzlich zuerkannten Betrages insgesamt 7.446,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.11 zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils die Beklagte nur zur Zahlung von 130,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2011 zu verurteilen und die Klage im Übrigen abzuweisen,
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2013 (Bl. 240 GA) hat die Klägerin dem Finanzamt Gifhorn den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten. Die Beklagte rügt die Unzulässigkeit der Streitverkündung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


B.

Die zulässige Berufung der Klägerin sowie die zulässige Berufung der Beklagten sind unbegründet. I.

Soweit das Landgericht die Klage bezüglich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zum Ersatz von Rücklastschriftgebühr in Höhe 10,50 EUR abgewiesen hat, ist die Berufung der Klägerin schon nicht zulässig, weil insoweit keine Begründung vorliegt.

II.

Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Restwertes in Höhe von 6.139,06 EUR wendet, ist unbegründet. Die Klägerin kann grundsätzlich von der Beklagten aus dem Leasingvertrag Ausgleich der Differenz zwischen dem vereinbarten Restwert und dem erzielten Fahrzeugerlös beanspruchen. Die Zahlung eines solchen Restwertausgleichs ist zwischen der Beklagten und der Klägerin wirksam vereinbart worden. Auch die Höhe des Ausgleichsanspruchs hat das Landgericht zutreffend veranschlagt.

Die Vereinbarung der Parteien über den Ausgleich eines etwaigen Mindererlöses durch die Beklagte ist nicht gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam; die Beklagte kann der Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Hinweispflichtverletzung entgegenhalten.

1. Bei der von der Klägerin verwendeten Restwertausgleichsbestimmung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gem. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die die Klägerin ihren Kunden bei Abschluss des Vertrages stellt. Der Vertrag, dessen Text unstreitig von der gewerblich als Leasingfirma tätigen Klägerin stammt, ist seinem ersten Anschein nach ein Formularvertrag (vgl. dazu BGHZ 118, 229 = NJW 1992, 2160). Aus Inhalt und Gestaltung eines Vertrags und der darin verwendeten Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält, die nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt sind (vgl. BGH, NJW 2004, 502; OLG Koblenz, Urteil vom 26.03.2010, 8 U 1325/05, bei Juris). Dies ist hier der Fall. Dass die bundesweit tätige Klägerin das Antragsformular regelmäßig zum Abschluss von Leasingverträgen einsetzt, ergibt sich auch daraus, dass sich auch andere Gerichte mit Fällen befasst haben, in denen die Klägerin eine wortgleiche Klausel verwandt hat. Dass jeweils ein unterschiedlicher konkreter Restwert eingesetzt wird, steht dem nicht entgegen; lediglich die Preisgestaltung in Form des jeweils eingesetzten Restwertes – hier 19.455,48 EUR – unterliegt insofern nicht der AGB-Kontrolle.

Dass die Klägerin ihren Kunden zwei Vertragsformen anbietet, steht der Charakterisierung als AGB schließlich nicht entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen lägen insoweit nur dann nicht vor, wenn und soweit die Vertragsbestimmungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden wären (§ 1 Abs. 2 AGBG). Das setzt voraus, dass der Verwender, hier also die Klägerin, den Kerngehalt seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Dieser muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen; der Verwender muss grundsätzlich zu einer Abänderung der Klausel bereit und dies muss dem Geschäftspartner bei Abschluss des Vertrages bewusst gewesen sein (BGH, NJW 1998, 2600; BGHZ 85, 305, 308; BGH, NJW-RR 1986, 54 f.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im konkreten Fall ein Aushandeln der an sich vorformulierten Bedingungen stattgefunden hat, obliegt dem Verwender (BGHZ 83, 54, 58), d.h. hier der Klägerin. Diese hat zu einer individuellen Verhandlung der fraglichen Klausel nichts Konkretes dargetan.

2. Der wirksamen Einbeziehung der Klausel steht nicht entgegen, dass diese – wie die Beklagte vorbringt – überraschend sei. Überraschende und mehrdeutige Klauseln im Sinne des § 305c BGB werden nicht Vertragsbestandteil. Sie liegen vor, wenn die Bestimmungen nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dass eine Restwertabrechnungsvereinbarung dem Vertrag zugrunde liegen sollte, war nicht in diesem Sinne überraschend. Es handelt sich um eine leasingtypische Regelung, die im konkreten Fall weder versteckt noch unklar oder irreführend ist. Sie ist nicht in einem längeren Fließtext versteckt, sondern als eigener kurzer Fließtext formuliert, der in der Mitte der ersten Seite des Vertragsdokuments platziert ist, das von der Beklagten unterschieben wurde. Dort ist die Klausel deutlich unter der Überschrift „Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)“ zu finden. Unschädlich ist auch, dass die Klausel nicht mit einer auf ihren Inhalt Bezug nehmenden Überschrift versehen ist; ihr Inhalt lässt sich dem Text ohne Weiteres entnehmen. Eines besonderen Hinweises auf die Klausel in dem zum Vertragsschluss führenden Gespräch bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.

3. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich zu gestalten. Der Verwender soll Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darstellen (BGH NJW 2006, 996; 2007, 3362). Nach Treu und Glauben muss die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 1999, 2279; 2001, 2014), wobei auch auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des konkreten Vertragspartners abzustellen ist.

Eine Restwertabrechnungsklausel genügt dem Transparenzgebot, wenn sie in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrages bedarf (vgl. BGH, NJW 1997, 3166). Die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich muss im Leasingvertrag selbst enthalten sein, und zwar so, dass dem Leasingnehmer klar und eindeutig bewusst wird, dass seine Entgeltpflicht sich nicht auf die Zahlung der während der vereinbarten Mietzeit anfallenden Leasingraten beschränkt, sondern zusätzlich im Falle eines Mindererlöses bei der Verwertung des Leasinggutes der Restwert abgesichert ist. Es muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass den Leasingnehmer eine Ausgleichspflicht trifft, wenn der vereinbarte Restwert durch die Verwertung des Fahrzeugs bei Vertragsende nicht erzielt wird (vgl. BGH, NJW 1997, 3166; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; OLG Dresden, ZMR 2000, 601; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag - Zahn , 6. Aufl. 2008, Kap. M Rn. 74 m.w.N.).

a) Die Anforderungen, die an die Transparenz der von der Beklagten zu übernehmenden Restwertgarantie zu stellen sind, sind bei den von der Klägerin verwendeten Leasingbedingungen erfüllt. Dem Text ist – auch für einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden – inhaltlich eindeutig zu entnehmen, dass der Leasingnehmer dafür einzustehen hat, dass die Verwertung des Leasingfahrzeugs am Ende der Leasingzeit einen Erlös in Höhe des jeweils genannten Betrages erbringt. Die Regelung erklärt ausdrücklich, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrages garantiert. Die Beklagte konnte vor dem Hintergrund dieser Regelung nicht davon ausgehen, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten ist. Die Bestimmung sieht in verständlicher Form vor, dass nach Zahlung der Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung zum Vertragsende noch ein Betrag von 19.455,48 EUR zu tilgen ist und dies durch die Fahrzeugverwertung erfolgt. Darauf folgt der Hinweis, dass im Falle dessen, dass der Verkaufserlös zur Tilgung des Betrages nicht ausreicht, der Leasingnehmer den Ausgleich des Differenzbetrages garantiere. In der Bestimmung kommt also deutlich zum Ausdruck, dass neben der Zahlung der Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung der Klägerin noch ein Betrag von 19.455,48 EUR zusteht, der möglichst – ber eben nicht notwendigerweise und auch nicht regelmäßig – durch die Fahrzeugverwertung gedeckt wird, im Übrigen aber von der Leasingnehmerin, hier also der Beklagten, zu zahlen ist. Anhand der Klausel war es der Beklagten daher ohne weiteres möglich zu erkennen, welche Belastung auf sie am Vertragsende würde zukommen können.

b) Die Klausel ist auch nicht deshalb intransparent, weil sie das bei Vertragsende durchzuführende Verfahren nicht erkennen ließe oder in Widerspruch zu sonstigen Vertragsbestimmungen, insbesondere XVI 3. der AGB stünde. Aus der Klausel geht hervor, dass maßgeblich für die Berechnung eines Minderwertes der Gebrauchtwagenerlös ist. Für den Fall, dass sich die Parteien über diesen nicht einigen können, werden in XVI. 3. der AGB nähere Regelungen getroffen. Ob diese wirksam sind, ob nicht insbesondere dem Leasingnehmer weitergehende Möglichkeiten eingeräumt werden müssen, sich selbst um einen möglichst günstigen Verkauf zu bemühen (vgl. dazu Senat, DB 2005, 1851; OLGR Düsseldorf 1999,333), kann offen bleiben. Denn die Parteien haben sich hier ausweislich des Rückgabeprotokolls über den Wert des Fahrzeugs bei Rückgabe verständigt, und die Beklagte macht auch nicht geltend, dass das Fahrzeug tatsächlich einen höheren Wert aufgewiesen hat. Die Unwirksamkeit von Klauseln zur Berechnung des Restwertes würde im Übrigen die – leasingtypische – Restwertabrechnung als solche nicht ausschließen.

c) Anders als die Beklagte meint, wird die Transparenz der Restwertabrechnungsbestimmungen auch nicht durch die Aussage im Leasingantrag, „die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km“, und die Angabe von 15.000 km als jährliche Fahrleistung in der Annahmeerklärung der Klägerin in Frage gestellt.

Bei der notwendigen abstrakt-generellen Auslegung der von der Klägerin verwendeten AGB ist von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden auszugehen. Die Klauseln sind so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 1056; 2010, 293). Danach kann hier nicht auf eine Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Restwertausgleichs geschlossen werden.

Zwar ist bei einem Leasingvertrag mit Restwertabrechnung die Angabe der Gesamtfahrleistung entbehrlich, weil die tatsächliche Fahrleistung über den Verkaufserlös in den Restwertausgleich einfließt. Ihr kommt nur für den Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. -abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt (vgl. nur BGH NJW 2001, 2165 (2167); Senat BB 2010, 2382 - Leitsatz -, im Volltext wiedergegeben bei Juris). Hier konnte allerdings der Angabe im Leasingvertrag nicht entnommen werden, dass ein Restwertausgleich unterbleibt, wenn die Fahrleistung von jährlich 15.000 km nicht überschritten wird. Dem möglichen Eindruck, es werde eine Kilometerabrechnung vorgenommen, wurde nämlich dadurch vorgebeugt, dass in der von der Beklagten unterzeichneten Bestellung unmittelbar im Anschluss an die Angabe der jährlichen Fahrleistung als Kalkulationsgrundlage ausgeführt wird, die Gebrauchtwagenabrechnung erfolge unabhängig von den gefahrenen Kilometern. Zudem findet sich in der Bestellung in dem Feld „Jährliche Fahrleistung in km“ die Angabe „keine“. Auch sonst finden sich in der Bestellung keine Hinweise, die auf eine Kilometerabrechnung hinweisen; eine solche ist der Beklagten entgegen deren Vortrag mithin auch nicht „untergeschoben“ worden. Für die Beklagte war vielmehr bei verständiger Betrachtung deutlich erkennbar, dass die genannte Fahrleistung in Kilometern lediglich ein Kalkulationsfaktor für den vereinbarten Restwert war und der Leasinggeber eine Vollamortisation über den vereinbarten Restwert erhalten sollte, der, falls er bei einem Verkauf nicht erzielt werden würde, durch den Leasingnehmer „aufgestockt“ werden musste. Für die Annahme, es würden die Elemente eines Leasingvertrages mit Restwertabrechnung und eines Leasingvertrages auf Kilometerabrechnungsbasis in einer Weise verbunden, dass ein Restwertausgleich erst bei Überschreitung der Gesamtfahrleistung erfolgen sollte (vgl. dazu BGH, NJW 2001, 2165), bot die von der Beklagten unterzeichnete Vertragserklärung keine Rechtfertigung (vgl. auch Senat, DAR 2012, 257). Dass in der Annahmeerklärung abweichend vom Antrag 15.000 km als jährliche Fahrleistung aufgenommen worden sind, vermag eine abweichende Bewertung nicht zu rechtfertigen.

4. Der Einwand der Beklagten, der Wirksamkeit der Vereinbarung stehe entgegen, dass der vertraglich vereinbarte kalkulierte Restwert überhöht sei, bleibt ohne Erfolg.

Die Höhe des vereinbarten Restwerts ist nicht an den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB zu messen. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.11.2012, XI ZR 145/12, bei Juris m.w.N.; BGHZ 146, 331 = NJW 2001, 2399). Hierzu und damit zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung zählen auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen (BGHZ 146, 133 = NJW 2001, 2399; NJW 2000, 577). Der vereinbarte Restwert stellt eine solche Abrede dar, da sich aus ihm – neben den Leasingraten – unmittelbar das von dem Leasingnehmer letztlich zu leistende Entgelt ergibt.

Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Vertrages gem. § 138 BGB sind weder dargelegt noch ersichtlich.

5. Auch mit ihrem hilfsweisen Vorbringen dringt die Beklagte nicht durch. Der Klägerin ist es nicht als Pflichtverletzung anzulasten, dass sie die Beklagte nicht darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der Kalkulation des Restwertes von vornherein mit einer Nachzahlung zu rechnen gewesen sei.

Der Beklagten waren sämtliche für den Vertragsschluss maßgeblichen Umstände bekannt; es handelte sich zudem um eine leasingtypische Vertragsgestaltung. Es war der Beklagten auch ohne weiteres möglich, sich über den voraussichtlichen Wert eines Fahrzeugs wie das von ihr erworbene nach Ablauf der regelmäßigen Vertragslaufzeit zu informieren. Erläuterungen zu dem angesetzten Restwert schuldete die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht. Bei dem Restwert handelt es sich zudem lediglich um einen Kalkulationsfaktor, dessen Höhe davon abhängt, wie die übrigen Kalkulationsfaktoren mit Blick auf das Amortisationsziel bemessen sind; dem voraussichtlichen Zeitwert bei Vertragsablauf oder dem zu erwartenden Verkaufserlös muss dieser nicht entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.01.2011, I-24 U 138/10, bei Juris; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Auflage, Rdn. 1938). Der Leasinggeber ist gegenüber dem Leasingnehmer auch nicht gehalten, die Berechnungsgrundlagen zur Kalkulation des vereinbarten Restwertes offenzulegen (BGH, NJW 1997, 3166). Wenn er einen Kalkulationsfaktor im Vertrag erwähnt, ist dies zumindest dann unschädlich, wenn wie hier ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Abrechnung unabhängig von diesem erfolgt.

III.

Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich bereits geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf den Mindererlös weiterverfolgt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Der von der Klägerin im Grundsatz zu Recht verfolgte und erstinstanzlich zugesprochene Anspruch auf Zahlung des Restwertes ist von der Beklagten ohne die Umsatzsteuer geschuldet.

Der Senat bleibt auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin und der entgegenstehenden Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 29.05.2013, I-30 U 166/12, in Kopie Bl. 331 ff. GA) bei seiner Auffassung, dass es sich bei dem Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers nach vertragsgemäßer Vertragsbeendigung nicht um einen steuerbaren Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handelt, weshalb eine etwaige Ausgleichszahlung des Leasingnehmers ebenfalls kein steuerbarer Umsatz ist (vgl. etwa Senat, DAR 2012, 257 m.w.N.; MDR 2012, 1150; Beschluss vom 02.09.2010, I-24 U 15/10, bei Juris). Der Bundesgerichtshof hat für sog. Kilometerabrechnungsverträge wiederholt entschieden, dass der Leasingnehmer auf einen Minderwertausgleich, den der Leasinggeber wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache beanspruchen kann, keine Umsatzsteuer zu entrichten hat, weil ihm eine steuerbare Leistung nicht gegenübersteht. Dies gilt auch, wenn der Minderwertausgleich nach regulärem Vertragsablauf verlangt wird (vgl. BGH, MDR 2011, 836 = NJW-RR 2011, 1625; WM 2007, 990 = NJW-RR 2007, 1066; zustimmend etwa Müller, LMK 2011, 321449; Moseschus, EWiR 2006, 663; Diehl, ZfS 2012, 382; ebenso OLG Stuttgart, JuBüro 2010, 209; DStRE 2010, 1514; OLG Koblenz, NJW-RR 2010, 778).

Nichts anderes kann aus Sicht des Senats für die – soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich nicht entschiedene – Frage gelten, ob auf den Anspruch des Leasinggebers auf Ersatz des Minderwerts nach Beendigung von Leasingverträgen mit Restwertabrechnung Umsatzsteuer geschuldet ist. Auch diesem Anspruch steht eine steuerbare Leistung des Leasinggebers nicht gegenüber. Zwar handelt es sich bei dem Anspruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwertes um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch mit Amortisationsfunktion (so zuletzt für den Kilometerabrechnungsvertrag BGH, MDR 2013, 75 f.). Der Anspruch steht aber nicht in einem direkten Austauschverhältnis zu der von dem Leasinggeber geschuldeten Gebrauchsüberlassung auf Zeit, sondern dient der Kompensation wertmindernder Faktoren, die sich dahin auswirken, dass der kalkulierte Restwert am Vertragsende tatsächlich nicht mehr erreicht wird und der Leasinggeber so durch die Rückgabe des Fahrzeugs allein keine volle Amortisation erhält. In der Sache handelt es sich bei dem Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts um eine Ergänzung des Rückgabeanspruchs, dem ebenfalls eine steuerbare Leistung nicht gegenüber steht. Seine vertragliche Hauptleistungspflicht hat der Leasinggeber bei Vertragsende erfüllt, so dass der Leasingnehmer die dann ggf. noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht mehr erbringt, um eine Leistung zu erhalten (a.A. OLG Hamm, aaO; OLG Celle, Urteil vom 21.07.2011, 5 U 69/11; LG Bochum, Urteil vom 12.12.2011, 11 S 124/11).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die vertragliche Vereinbarung ausdrücklich die Zahlung des Ausgleichsbetrages „einschl. USt.“ vorsieht. Diese Klausel geht ins Leere, da es keine "Umsatzsteuer" für eine nicht steuerpflichtige Umsätze gibt und es auch nicht zur Disposition der Parteien steht, nach dem Gesetz steuerfreie Umsätze durch Vereinbarung steuerpflichtig zu machen (vgl. Senat, MDR 2012, 1150; auch BGH, NJW-RR 2004, 1452, 1453; NJW-RR 2009, 593).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil wird gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, soweit der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf den Minderwert abgewiesen worden ist. Die Frage, ob bei Leasingverträgen mit Restwertabrechnung auf den von dem Leasingnehmer geschuldeten Minderwertausgleich Umsatzsteuer zu zahlen ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Dass die Klägerin die Klausel bundesweit verwendet und ein Landgericht sie in einer Entscheidung als unwirksam erachtet hat, genügt hierfür nicht.