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OLG Nürnberg Urteil vom 19.08.2014 - 4 U 874/14 - Berechnung bei Totalbeschädigung eines subventionierten Feuerwehrfahrzeugs

OLG Nürnberg v. 19.08.2014: Zur Berechnung bei Totalbeschädigung eines subventionierten Feuerwehrfahrzeugs


Das OLG Nürnberg (Urteil vom 19.08.2014 - 4 U 874/14) hat entschieden:
Wird ein subventioniertes Feuerwehrfahrzeug so beschädigt, dass die Subvention anteilig zurückbezahlt werden muss, so stellt der Rückzahlungsbetrag dann keine erstattungsfähige Schadensposition dar, wenn die Ersatzbeschaffung in gleicher Weise subventioniert wurde (subjektbezogene Schadensbetrachtung).


Siehe auch Entgangene Vorteile und Zuwendungen


Gründe:

I.

Die Klägerin macht nach einem Verkehrsunfall vom allein haftenden Beklagten als Schadensersatzposition nach Ausgleich des Wiederbeschaffungswerts noch einen Betrag von 57.849,00 € nebst Zinsen geltend. Diesen Betrag hatte die Klägerin nach dem Unfall an die Regierung von Mittelfranken zurückgezahlt, weil das beim Unfall beschädigte Tanklöschfahrzeug nicht mehr dem Zuwendungsbescheid entsprechend verwendet werden konnte und dies zu einem Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids geführt hatte.

Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.03.2014 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 57.849,00 € sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,95 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2012 verurteilt. Zur Begründung hat es angeführt, dass der Rückforderungsbescheid der Regierung von Mittelfranken die direkte Folge des schädigenden Ereignisses sei. Zwar stehe die Klägerin durch den Ersatz des Rückzahlungsbetrages bei abstrakter Schadensberechnung besser, weil ihr der gesamte vom Beklagten ersetzte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ohne Zweckbindung zur Verfügung stehe. Insoweit sei die Subvention gleichsam im Wiederbeschaffungswert enthalten. Weil die Klägerin den erhaltenen Betrag wieder in ein anderes gleichartiges Fahrzeug investiert habe, das ebenfalls zweckgebunden subventioniert wurde, habe sie lediglich die alte Bindung durch eine neue Bindung ersetzt und dadurch keinen Vermögensvorteil erzielt. Auch die erhaltene neue Subvention habe die Klägerin in das Ersatzfahrzeug investiert. Die Subvention sei der Klägerin nicht zugeflossen; sie habe ihr Vermögen nicht erhöht, weil die Subvention zweckgebunden und wiederum unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt worden sei. Die Subvention sei ihr nicht endgültig zugeflossen. Bei einem vorzeitigen Verkauf des Fahrzeugs müsse sie die Förderung zurückzahlen und könne den Wert nicht zu ihrem Vorteil realisieren.

Mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Der Beklagte macht geltend, dass es nicht darauf ankomme, dass die Klägerin durch die Subvention keine Vermögenserhöhung erfahren habe, sondern ausschließlich darauf, ob der Klägerin ein ersatzfähiger Schaden in Form eines Vermögensnachteils entstanden sei. Letzteres habe das Erstgericht nicht festgestellt. Der Klägerin sei nach der Differenzhypothese kein Schaden entstanden. Die Rückzahlung des zeitanteiligen Zuwendungsbetrages durch die Klägerin und das neue an sie ausbezahlte Fördergeld hätten sich schadensmäßig vollkommen ausgeglichen. Mit der Schadensregulierung seitens des Beklagten sei bereits eine volle Erstattung bezüglich des Wiederbeschaffungs- und Restwerts vorgenommen worden. Im erstatteten Wert des Fahrzeugs sei nämlich der nicht verbrauchte und von der Klägerin zurückerstattete Förderbetrag mit enthalten gewesen, so dass der Klägerin der Schaden doppelt erstattet werden würde. Auch aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ergebe sich, dass die Klägerin sich den Vorteil der neuen Förderung bezüglich des angeschafften Ersatzfahrzeugs anrechnen lassen müsse.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung und wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag.


II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz.

Durch den Unfall ist das klägerische Tanklöschfahrzeug zerstört worden, so dass der Beklagte verpflichtet war, den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu ersetzen und diesen auch ersetzt hat. Adäquat kausal durch den Unfall ist es auch zur Rückforderung der streitgegenständlichen Subvention gekommen, so dass auch diese einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Richtig ist auch der Einwand der Klägerin, dass die Neuanschaffung eines Tanklöschfahrzeugs und die dafür enthaltene Subvention nicht im Sinne einer conditio sine qua non durch das schädigende Ereignis ausgelöst wurde, sondern durch ihre Entscheidung, ein neues Tanklöschfahrzeug zu erwerben.

Gleichwohl kann bei der Schadensberechnung nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin für ihr neu erworbenes Tanklöschfahrzeug ebenfalls eine Subvention der Regierung von Mittelfranken erhalten hat. Denn die Klägerin soll durch den Erhalt des Schadensersatzes insgesamt nicht besser stehen als ohne das schädigende Ereignis. Anerkannt ist, dass die Schadensberechnung sich auch nach der besonderen Situation bemisst, in der sich der Geschädigte befindet, wobei Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (BGH NJW 2012, 50 Rn 7 zitiert nach juris). Diese „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Ersatzbeschaffung ein Schaden entstanden ist. Nach diesen Grundsätzen ist zu berücksichtigen, dass die an die Regierung von Mittelfranken zurückgezahlten Mittel der Klägerin bei der getätigten Neuanschaffung wieder zugeflossen sind. Die Schadensersatzleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes soll dem Geschädigten die Möglichkeit geben, diesen Betrag auch zur Ersatzbeschaffung einzusetzen. Da die Klägerin eine - subventionierte - Neuanschaffung getätigt hat, hat sie ihren unfallbedingten Schaden beseitigt. Damit ist weder sie noch die subventionierende Regierung von Mittelfranken schlechter oder besser gestellt als vor dem schädigenden Ereignis. Dies entspricht dem Schadensersatzrecht.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe i. S. d. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.