Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Koblenz Urteil vom 11.08.2014 - 12 U 1454/13 - Abbiegen ohne Sicht als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot

OLG Koblenz v. 11.08.2014: Zum Abbiegen ohne Sicht als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot


Das OLG Koblenz (Urteil vom 11.08.2014 - 12 U 1454/13) hat entschieden:
Biegt ein Fahrzeugführer auf einer Kreuzung ab, obwohl er in Fahrtrichtung wegen der Sonne keinerlei Sicht hat, so ist dieser "Blindflug" als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu werten.


Siehe auch Grundregel des Straßenverkehrs - gegenseitige Rücksichtnahme und Vermeidung von Behinderungen, Gefährdungen, Belästigungen und Schäden


Gründe:

I.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend, das sich am 11.01.2013 in …[Z] ereignet hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.212,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.02.2013 zu zahlen,

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, zur Entlastung der Klägerin an die Rechtsanwälte …[A], 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2013 zu zahlen,

    hilfsweise

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € gegenüber den Rechtsanwälten …[A], freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit seinem am 08.11.2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin hafte wegen ihres schuldhaft begangenen Vorfahrtsverstoßes für die eingetretenen Unfallfolgen alleine.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Wegen der wörtlichen Fassung der Berufungsanträge wird auf Bl. 82 GA verwiesen. Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden und auf das angefochtene Urteil verwiesen.


II.

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 1.737,58 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG.

Die Klägerin hat schuldhaft gegen § 8 Abs. 1 StVO (Vorfahrt) verstoßen und dadurch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht. Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin der Beklagten zu 1) in der konkreten Verkehrssituation Vorfahrt zu gewähren hatte und das dieses grundsätzlich bestehende Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) auch weder durch das Anhalten der Beklagten zu 1) im Kreuzungsbereich (wobei die Dauer dieses Anhaltens zwischen den Parteien streitig ist) noch dadurch erloschen ist, dass die Klägerin bereits auf die …[B]-​Straße aufgefahren war. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass an dem Beklagtenfahrzeug der linke Blinker eingeschaltet war, hätte die Klägerin nach der Überzeugung des Senats nicht losfahren dürfen, ohne sich zuvor mit der Beklagten zu 1) zu verständigen. Ein Vorfahrtsverstoß durch die Klägerin ist somit gegeben.

Nach der Überzeugung des Senats hat aber auch die Beklagte zu 1) schuldhaft zum Zustandekommen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls beigetragen. Die Beklagte hat gegen § 1 Abs. 2 StVO (Rücksichtnahmegebot) verstoßen. Die Beklagte zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2013 angegeben, sie habe, als sie auf der Kreuzung gestanden habe, nach links und nach rechts geschaut. Nach links sei es wegen der Sonne schwieriger gewesen. Wegen der Sonne habe sie auch das Fahrzeug der Klägerin zu keinem Zeitpunkt gesehen. Sie habe dieses erst bemerkt, als es schon "gekracht" hatte. Für den Senat steht damit fest, dass die Beklagte zu 1) abgebogen ist, obwohl sie in Fahrtrichtung keinerlei Sicht hatte. Dieses Fahren im "Blindflug" wertet der Senat als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO. Die Beklagte zu 1) hat sich nicht so verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, geschädigt wurde. Die Beklagte zu 1) hätte sich vor dem Losfahren vergewissern müssen, ob ihre Fahrtrichtung frei war.

Da der streitgegenständliche Verkehrsunfall somit sowohl von der Klägerin als auch von der Beklagten zu 1) verursacht worden ist, war gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG eine Haftungsverteilung danach vorzunehmen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Senat bewertet den Vorfahrtsverstoß der Klägerin schwerer als den Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 1 Abs. 2 StVO und gelangt zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin.

Zur Schadenshöhe gilt Folgendes: Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.03.2013 das Gutachten des Dipl.-​Ing. ...[C] vom 25.01.2013 vorgelegt. Aus diesem ergeben sich Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.949,20 € und eine eingetretene Wertminderung in Höhe von 500 €. Die Beklagten sind dem nicht entgegengetreten. Als ersatzfähig stellt sich weiterhin die von der Klägerin begehrte Nebenkostenpauschale in Höhe von 26 € dar.

Entgegen der Auffassung der Beklagten waren der Klägerin schließlich auch die begehrten Sachverständigenkosten in Höhe von 737,80 € (Rechnung vom 25.01.2013) zuzubilligen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2013 substantiiert vorgetragen, sie sei für diese Gutachterkosten bereits in Vorlage getreten, wodurch der Schutzzweck der Abtretung an den Sachverständigen entfallen sei. Die Beklagten sind dem in der Folgezeit nicht entgegengetreten.

Es ergibt sich somit ein grundsätzlich ersatzfähiger Gesamtschaden in Höhe von 5.212,75 €. Unter Berücksichtigung der oben festgestellten Mithaftungsquote der Klägerin war dieser eine Schadensersatzforderung in Höhe von 1.737,58 € zuzusprechen. Im Übrigen musste Klageabweisung erfolgen.

Die Klägerin hat unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ebenfalls Anspruch auf Zahlung der angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, dies allerdings nur bezogen auf die Höhe der berechtigten Forderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.212,75 € festgesetzt.