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Amtsgericht Bad Segeberg Urteil vom 13.11.2014 - 17a 185/13 - Anwaltsempfehlung durch Reparaturbetrieb

AG Bad Segeberg v. 13.11.2014: Zur Anwaltsempfehlung durch einen Reparaturbetrieb und zur Anwaltsvollmacht


Das Amtsgericht Bad Segeberg (Urteil vom 13.11.2014 - 17a 185/13) hat entschieden:
  1. Wird ein Vollmachtsformular eines Rechtsanwaltes, der von einem Reparaturbetrieb empfohlen wird, in dessen Räumlichkeiten von dem Kunden unterzeichnet, liegt in der anschließenden Übersendung der Vollmacht an den Rechtsanwalt die Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages. Dabei ist unerheblich, ob dem Kunden bewusst ist, durch seine Unterschrift eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben (Anschluss an LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 12. Juli 2011, 16 S 72/11).

  2. Hat für den Mandanten ein vollmachtloser Vertreter gehandelt und liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht nicht vor, ist der Rechtsanwaltsvertrag schwebend unwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Mandanten setzt voraus, dass dieser die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mir ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Zudem ist erforderlich, dass der Rechtsanwalt das Verhalten des Vertretenen als Genehmigungserklärung verstehen durfte.

  3. Der Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages im Zusammenhang mit der Reparatur eines Pkw stellt allenfalls dann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S. des § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn das unfallgeschädigte Fahrzeug überwiegend für Zwecke der Familie genutzt worden ist.

  4. Beruft sich der Rechtsanwalt darauf, dass nach Übersendung einer durch einen vollmachtlosen Vertreter übersendeten Vollmacht ein konkludenter Rechtsanwaltsvertrag durch telefonischen Kontakt mit dem Vertretenen zustande gekommen ist, muss der Rechtsanwalt beweisen, dass der Vertretene in den Telefonaten die Tätigkeit des Rechtsanwaltes gebilligt oder diese gewünscht hat.

  5. Es verstößt weder gegen die §§ 1, 2 BRAO noch ist es sittenwidrig, wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einem Reparaturbetrieb empfohlen wurde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006, VI ZB 75/05; LG Hamburg, Urteil vom 13. September 2013, 306 S 30/13; LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 12. Juli 2011, 16 S 72/11; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. September 2013, 30 C 335/13; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Juni 2013, 30 C 2487/12 (25); AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28. Juni 2012, 910 C 440/11; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25. Juni 2012, 910 C 59/12).

  6. Ein mit einem Rechtsanwalt geschlossener Mandatsvertrag und die ihm erteilte Vollmacht sind nicht deshalb nichtig, weil einzelne Beteiligte (hier: Reparaturbetrieb) bei der bisherigen Verfolgung von Ansprüchen - möglicherweise - gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen haben (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006, VI ZB 75/05).

  7. Weist der Rechtsanwalt unter Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO den Mandanten vor Übernahme des Auftrages nicht darauf hin, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, führt dies nicht zum Verlust des Honoraranspruchs des Rechtsanwaltes. Jedoch kann dem Mandanten gegen den Rechtsanwalt ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB zustehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, IX ZR 89/06; OLG Hamm, Urteil vom 16. Juni 2009, 28 U 1/09). Der Vermögensschaden besteht darin, dass zu Lasten des Mandanten eine Verpflichtung auf Zahlung aus dem Rechtsanwaltsvertrag begründet worden ist. Der Vermögensschaden ist durch den Verstoß gegen § 49b Abs. 5 StVO eingetreten, wenn der Mandant darlegt und ggf. beweist, dass er bei einem entsprechenden Hinweis den Rechtsanwalt nicht beauftragt hätte (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, IX ZR 135/08).

  8. Ergibt sich aus dem unstreitigen Parteivorbringen oder auf der Grundlage des nach der Beweisaufnahme für das Gericht feststehenden Sachverhalts, dass dem Mandanten gegen den Rechtsanwalt ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB i.V. mit § 49b Abs. 5 BRAO zusteht, muss das Gericht diesen auch dann berücksichtigen, wenn der Mandant sich nicht auf ihn beruft.

  9. Der Verstoß eines Rechtsanwaltes gegen § 49b Abs. 5 BRAO führt gleichwohl dann nicht zu einem auf Freihaltung gerichteten Schadensersatzanspruch, wenn die Rechtsfolge (Befreiung des Mandanten von der Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren) nicht vom Schutzzweck des § 49b Abs. 5 BRAO erfasst ist. Die Bestimmung bezweckt nicht, dem Mandanten vor Augen zu führen, dass er durch ein bestimmtes als Willenserklärung auszulegendes Verhalten mit einem Rechtsanwalt einen entgeltlichen Vertrag abschließt.

  10. Dem Mandanten steht gegen den Rechtsanwalt kein Schadensersatzanspruch wegen eines Aufklärungsverschuldens gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB zu, wenn der Mandant vor Unterzeichnung der Vollmacht durch den Reparaturbetrieb nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass er neben einem Reparaturauftrag auch ein für den Rechtsanwalt bestimmtes Vollmachtsformular unterzeichnet.

  11. Hat ein vollmachtloser Vertreter fahrlässig bei einem Rechtsanwalt den Anschein erweckt, der Vertretene wünsche eine anwaltliche Vertretung, muss sich der Vertretene dies gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Ein Rechtsanwalt kann gleichwohl hieraus keinen Gebührenspruch gegen den vermeintlichen Mandanten aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB herleiten. Entspricht der Vertrauensschaden dem Interesse an der Wirksamkeit des ohne Vertretungsmacht vorgenommenen Rechtsgeschäfts scheiden Ansprüche gegen den Vertretenen wegen einer Schutzpflichtverletzung aus.

  12. Kann der Rechtsanwalt nicht beweisen, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem Willen des vermeintlichen Mandanten entsprochen hat, scheiden Ansprüche aus einer sog. berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 Satz 1 BGB) aus. Auch Ansprüche aus einer sog. unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB) sowie aus Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) stehen dem Rechtsanwalt jedenfalls nach den Grundsätzen über die aufgedrängte Bereicherung nicht zu, wenn der Rechtsanwalt nicht beweisen kann, dass sich seine Tätigkeit vermögensmehrend bei dem vermeintlichen Mandanten ausgewirkt hat.

Siehe auch Empfehlungen durch "Unfallhelfer" und Anwaltsvertrag und Die Vollmacht des Rechtsanwalts


Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfallereignis.

Am 24.01.2013 kam es zwischen dem von der Beklagten geführten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem bei der ... AG haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu einem Verkehrsunfall. Dabei wurde der von der Beklagten geführte Pkw beschädigt, ferner erlitt die Beklagte infolge des Unfalls ein HWS.

Die Beklagte meldete der ... AG telefonisch den Schadensfall. Die ... AG übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 28.01.2013 (Anlage B 3, Bl. 70 d.A.) einen „Fragebogen für Antragsteller“. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte den Fragebogen am 01.02.2013 ausfüllte und nebst Unfallschilderung und die Erklärung bei Personenschäden nebst Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht an die ... AG zurückgesendet hat. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Fragebogens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 9, Bl. 53-​55 d.A.).

Mit Schreiben vom 11.02.2013 (Anlage B 4, Bl. 71 d.A.) wandte sich die ... AG an die Beklagte und teilte dieser mit, dass ihr noch keine Schadensanzeige ihres Versicherungsnehmers vorliege. Ferner teilte sie mit, dass sie ein ärztliches Gutachten anfordern möchte und bat die Beklagte um Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte.

Der von der Beklagten geführte Pkw wurde zur Durchführung der Reparatur der entstandenen Schäden zu der X...-​GmbH verbracht. Am 11.02.2013 wurde in den Räumlichkeiten der X...-​GmbH von dem Ehemann der Beklagten, dem Zeugen Y..., im Auftrag der Beklagten eine „Reparaturkosten-​Übernahmebestätigung“ unterzeichnet. In dem Formular ist angekreuzt worden, dass der „Geschädigte/VN“ das Versicherungsunternehmen unwiderruflich anweist, die Reparaturkosten sowie eine merkantile Wertminderung, eine Schadenspauschale sowie Nutzungsausfall an die X...-​GmbH zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt der „Reparaturkosten-​Übernahmebestätigung“ vom 11.02.2013 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 12, Bl. 58 d.A.). Ebenfalls am 11.02.2013 beauftragte die Beklagte die Z...GmbH mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Die X...-​GmbH übersandte die Zahlungsanweisung an die ... AG. Die X...-​GmbH hielt zudem von dem Kläger stammende Vollmachtsformulare vor.

Am 12.02.2013 lag das Schadensgutachten der Z...GmbH vor. Mit Schreiben vom 12.02.2013 (Anlage B 8, Bl. 75 d.A.) wurde der Beklagten für die Erstellung des Gutachtens ein Betrag in Höhe von 586,79 € in Rechnung gestellt. Die Z...GmbH übersendete das Gutachten nebst Rechnung direkt an die ... AG.

Mit Schreiben vom 13.02.2013 (Bl. 181 d.A.) teilte die ... AG der X...-​GmbH mit, dass zum Haftungsgrund keine Einwände erhoben würden.

Mit Schreiben vom 14.02.2013 (Anlage B 5, Bl. 72 d.A.) ließ die Beklagte der ... AG Namen und Anschrift ihres behandelnden Arztes zukommen.

Mit Schreiben vom 18.02.2013 (Anlage B 6, Bl. 73 d.A.) wandte sich die ... AG erneut an die Beklagte und teilte mit, dass ihr nach wie vor keine Schadensanzeige ihres Versicherungsnehmers vorliege. Ferner teilte sie der Beklagten mit, dass der von der Beklagten benannte Arzt um Erstellung eines Berichts gebeten worden sei.

In der Folgezeit machte der als Rechtsanwalt tätige Kläger gegenüber der ... AG Ansprüche der Beklagten geltend. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem eine wirksame Beauftragung durch die Beklagte zugrunde lag. Unstreitig kam es in der Folgezeit mehrfach zu einem telefonischen Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten sowie deren Ehemann, dem Zeugen D... Y.... Der Inhalt der Telefonate ist zwischen den Parteien streitig.

Der von der Beklagten geführte Pkw wurde bei der X...-​GmbH instandgesetzt. Hierfür wurde der Beklagten mit Schreiben vom 18.02.2013 ein Betrag in Höhe von 3.098,22 € in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 20.02.2013 (Anlage K 2, Bl. 16-​17 d.A.) wandte sich der Kläger unter Beifügung einer Vollmacht (Anlage K 1, Bl. 15 d.A.) an die ... AG. In diesem Schreiben machte der Kläger Ansprüche der Beklagten in Höhe von insgesamt 4.112,01 € geltend, nämlich Reparaturkosten gemäß Rechnung der X...-​GmbH in Höhe von 3.098,22 €, Kosten für das Sachverständigengutachten der Z...GmbH in Höhe von 586,79 €, Nutzungsausfall in Höhe von 152,00 €, Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie eine merkantile Wertminderung in Höhe von 250,00 €. Dem Schreiben fügte der Kläger eine Honorarnote (Nr. 153/2013) bei und berechnete Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 €. Dabei legte der Kläger eine 1,3-​Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 4.112,01 € zugrunde, also 354,90 €. Zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € sowie Umsatzsteuer in Höhe von 71,23 € errechnete der Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 446,13 €. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt der Honorarnote vom 20.02.2013 wird auf die als Anlage zum Protokoll vom 22.05.2014 genommene Kopie Bezug genommen (Bl. 182 d.A.).

Mit Schreiben vom 06.03.2013 lehnte die ... AG die Zahlung einer merkantilen Wertminderung ab. Hieraufhin setzte sich der Kläger mit der Z...GmbH in Verbindung, die eine Wertminderung bestätigte. Hierfür wurden Kosten in Höhe von 74,40 € in Rechnung gestellt.

Am 08.03.2013 zahlte die ... AG einen Betrag in Höhe von 177,00 € an die Beklagte.

Am 12.03.2013 rief die Beklagte in der Kanzlei des Klägers an und teilte diesem ihre Bankverbindung mit.

Mit Schreiben vom 13.03.2013 (Anlage K 3, Bl. 18-​19 d.A.) wandte sich der Kläger erneut an die ...AG und nahm Bezug auf die ergänzende Stellungnahme der Z...GmbH. Der Kläger machte die Zahlung einer Wertminderung in Höhe von 250,00 € sowie die Kosten für die ergänzende Stellungnahme in Höhe von 71,40 € geltend. Ferner machte er den Ausgleich von zwei Nachtragsrechnungen der X...-​GmbH vom 04.03.2013 in Höhe von 436,52 € sowie vom 06.03.2013 in Höhe von 258,80 € geltend. Schließlich nahm der Kläger Bezug auf die von der Beklagten bei dem Unfall erlittenen Verletzungen und teilte mit, nach Vorliegen eines Arztberichts die Schmerzensgeldansprüche der Beklagten zu beziffern.

Mit Schreiben vom 13.03.2013 (Anlage K 7, Bl. 51 d.A.) wandte sich der Kläger an die Beklagte und übersendete ihr das an die ... AG gerichtete Schreiben vom selben Tage zur Kenntnisnahme.

Am 21.03.2013 übersandte der Ehemann der Beklagten, der Zeuge D... Y..., dem Kläger per Fax den ausgefüllten „Fragebogen für Anspruchsteller“.

Die ... AG regulierte die Reparaturkosten sowie die Kosten für das Sachverständigengutachten direkt gegenüber der X...-​GmbH bzw. der Z...GmbH. Auch im Übrigen regulierte sie den Schaden bis auf die merkantile Wertminderung, die Kosten für die ergänzende Stellungnahme der Z...GmbH sowie die beiden Nachtragsrechnungen vom 04. und 06.03.2013. Auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattete die ... AG einen Betrag in Höhe von 315,35 € an den Kläger.

In der Folgezeit wandte sich der Kläger mehrfach an die Beklagte, um das weitere Vorgehen wegen der von der ... AG nicht regulierten Schadenspositionen zu besprechen. U.a. mit Schreiben vom 10.05.2013 (Anlage K 13, Bl. 59 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten hierzu mit, dass die ... AG wegen des nicht regulierten Schadens gerichtlich in Anspruch genommen werden müsse. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

Die ... AG regulierte in der Zwischenzeit die beiden Nachtragsrechnungen der X...-​GmbH vom 04. und 06.03.2013. Ferner zahlte die ... AG ein Schmerzensgeld an die Beklagte. Eine weitergehende Regulierung erfolgte nicht.

Mit weiterem Schreiben vom 24.05.2013 (Anlage K 14, Bl. 60 d.A.) wandte sich der Kläger an die Beklagte, um das weitere Vorgehen wegen der von der ... AG nach wie vor nicht regulierten Schadenspositionen, nämlich der Wertminderung sowie der Kosten für die ergänzende Stellungnahme der Z...GmbH und der restlichen Anwaltsgebühren zu besprechen. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

Mit Schreiben vom 05.06.2013 und 18.06.2013 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte, um das weitere Vorgehen wegen der von der ... AG nach wie vor nicht regulierten Schadenspositionen zu besprechen. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

Mit Schreiben vom 25.06.2013 (Anlage K 4, Bl. 20 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er davon ausgehe, nicht mehr weiter für die Beklagte tätig werden zu sollen. Er fügte dem Schreiben eine Honorarnote vom 25.06.2013 (Nr. 484/2013) bei und stellte der Beklagten mit dieser Rechtsanwaltskosten in Höhe von 231,34 € in Rechnung. Dabei legte der Kläger eine 1,3-​Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 5.078,73 € zugrunde, also 439,40 €. Zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € sowie Umsatzsteuer in Höhe von 87,29 € errechnete der Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 546,69 €. Abzüglich der von der ... AG geleisteten Zahlung in Höhe von 315,35 € verblieb ein restlicher Betrag in Höhe von 231,34 €. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt der Honorarnote vom 25.06.2013 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 5, Bl. 21 d.A.).

Mit Schreiben vom 21.10.2013 (Anlage B 10, Bl. 77 d.A.) teilte die ... AG der Beklagten mit, dass sie eine Zahlung in Höhe von 250,00 € an sie veranlasst habe, hierbei handele es sich um die Wertminderung.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung restlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 231,34 € gemäß der Honorarnote vom 25.06.2013.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der ... AG beauftragt. Der Kläger hat hierzu in Kopie ein Vollmachtsformular überreicht. In diesem heißt es: „... wird hiermit in Sachen M... Y... ... Vollmacht erteilt“. Die Vollmachtsurkunde weist das Datum „13.02.2013“ sowie eine Unterschrift mit dem Namenszug „Y...“ auf. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Vollmachtsformulars wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 15 d.A.). Der Kläger behauptet, die Beklagte habe dieses Vollmachtsformular unterzeichnet (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Beklagte sei in den Räumlichkeiten der X...-​GmbH darüber aufgeklärt worden, dass sie im Zuge der Schadensabwicklung anwaltlichen Beistand hinzuziehen könne. Die Beklagte habe daher ihr Einverständnis dafür gegeben, dass die von ihr unterschriebene Vollmacht an ihn übermittelt werde. Er behauptet weiter, die Beklagte habe ihm telefonisch ihren Gesundheitszustand und ärztliche Behandlungsmaßnahmen mitgeteilt, damit er bei der ... AG ein Schmerzensgeld geltend machen könne. Die von ihm beauftragte ergänzende Stellungnahme der Z...GmbH sei ausschlaggebend für die Auszahlung der Wertminderung durch die Versicherung an die Beklagte gewesen.

Mit Schriftsatz vom 14.01.2014 hat der Kläger vorgetragen, bei Abgleich der unter dem Reparaturauftrag der X...-​GmbH sowie des Vollmachtsformulars befindlichen Unterschriften falle auf, dass es in beiden Fällen der Ehemann der Beklagten, der Zeuge D... Y..., gewesen sei, der die Unterschrift geleistet habe. Sofern die Beklagte nicht selbst die Vollmacht unterschrieben habe, bleibe als einzige Möglichkeit, dass es ihr Ehemann, der Zeuge D... Y..., gewesen sei (Beweis: Sachverständigengutachten). Er meint, es liege dann nach § 1357 BGB eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vor. Seine Mandatierung habe auch durch den Ehemann der Beklagten erfolgen können. Der Kläger behauptet weiter, dass die Abrechnung der Angelegenheit mit einer 1,3-​Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei (Beweis: Sachverständigengutachten).

Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 231,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-​Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2013 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, sie habe selbst alles Erforderliche für die Regulierung in die Wege geleitet und veranlasst. Sie trägt weiter vor, die Unterschrift unter dem Vollmachtsformular könne nicht von ihr stammen, weil sie sich in der Zeit vom 07.02. bis 08.03.2013 in einer stationären Krankenhausbehandlung befunden habe. Ihr Ehemann, der Zeuge Y..., könne das Vollmachtsformular nicht am 13.02.2013 unterzeichnet haben, da er sich an diesem Tag im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung in ... befunden habe. Auch bei Erteilung des Reparaturauftrages könne sich der Zeuge D... Y... nicht entsinnen, eine Vollmacht unterzeichnet zu haben. Wäre der Zeuge D... Y... darüber aufgeklärt worden, dass ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll, hätte er dies sofort abgelehnt, da er keine anwaltliche Hilfe benötigt habe und zudem keinen in Neumünster ansässigen Rechtsanwalt, sondern den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten beauftragt hätte, der die gesamte Familie H... seit Jahren ständig vertrete und insoweit ein entsprechendes Vertrauensverhältnis bestehe. Sie trägt weiter vor, sie habe lediglich auf das Drängen des Klägers mit diesem telefonisch Kontakt aufgenommen und deutlich gemacht, dass sie die klägerische Tätigkeit nicht möchte und hierzu keinen Auftrag erteilt habe. Sie trägt weiter vor, dass sie dem Kläger nur deshalb ihre Bankverbindung mitgeteilt habe, weil der Kläger immer wieder bei ihr angerufen habe. Sie meint, dass das Vorgehen des Klägers standeswidrig ist. Auch habe der Kläger sie jedenfalls nur schlecht vertreten, weil die Geltendmachung der entstandenen Rechtsverfolgungskosten eine Schadensposition darstelle, die der Kläger schlicht nicht verfolgt habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S..., G..., K... und D... Y.... Ferner hat das Gericht die Parteien gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Parteianhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.05.2014 (Bl. 155-​183 d.A.). Das Gericht hat in dem Termin den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gegeben und Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2014 hat der Kläger zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Er vertritt die Auffassung, dass deutlich geworden sei, dass der Ehemann der Beklagten, der Zeuge D... Y..., das als Anlage K 1 vorgelegte Vollmachtsformular unterschrieben habe.

Mit Verfügung vom 26.06.2014 hat das Gericht den Parteien mitgeteilt, dass es prüfe, ob es die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiedereröffnen müsse. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass wenn zwischen den Kläger und der Beklagten ein Rechtsanwaltsvertrag zustande gekommen ist, sich ein Anspruch des Klägers gleichwohl nicht ergeben könnte, wenn der Kläger die Beklagte nicht gemäß § 49b Abs. 5 BRAO aufgeklärt habe. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt habe das Gericht bislang nicht hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 02.07.2014 hat der Kläger beantragt, den Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, weil das Gericht über seine Befugnisse hinausgegangen und der Hinweis vom 26.06.2014 darüber hinaus rechtsfehlerhaft sei.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 06.08.2014 ist das Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.08.2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss des Landgerichts Kiel vom 10.10.2014 ist die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen worden.


Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 231,34 € zu.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch gemäß §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB gemäß der Kostenrechnung vom 25.06.2013 (Nr. 484/2013) zu.

a. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet ein vertraglicher Zahlungsanspruch des Klägers allerdings nicht schon deshalb aus, weil sich das Vorgehen des Klägers als standeswidrig darstellt. Es verstößt weder gegen die §§ 1, 2 BRAO noch ist es sittenwidrig, wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einem Reparaturbetrieb empfohlen wurde (BGH, Beschl. v. 20.06.2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910, juris Rn. 25 für ein Mietwagenunternehmen; LG Hamburg, Urt. v. 13.09.2013 - 306 S 30/13, ZfSch 2014, 143 f., juris Rn. 4; LG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 12.07.2011 - 16 S 72/11, juris Rn. 13; AG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.09.2013 - 30 C 335/13, juris Rn. 35 ff.; AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.06.2013 - 30 C 2487/12 (25), juris Rn. 8; AG Hamburg-​St. Georg, Urt. v. 28.06.2012 - 910 C 440/11, juris Rn. 26; AG Hamburg-​St. Georg, Urt. v. 25.06.2012 - 910 C 59/12, juris Rn. 7).

Eine abweichende Beurteilung bedarf der Feststellung weiterer Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass der Rechtsanwalt in gewolltem Zusammenwirken mit dem Reparaturbetrieb tatsächlich auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig werden sollte (BGH, Beschl. v. 20.06.2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910, juris Rn. 25 für ein Mietwagenunternehmen; LG Hamburg, Urt. v. 13.09.2013 - 306 S 30/13, ZfSch 2014, 143 f., juris Rn. 4). Hierzu hat die Beklagte indes nichts vorgetragen. Auch aus der persönlichen Anhörung des Klägers ergibt sich nichts Dahingehendes. Der Kläger hat angegeben, dass die X...-​GmbH Vollmachten von ihm habe und ihn, den Kläger, empfehle, wenn auf der Unfallgegnerseite eine Versicherung sei, die als nicht sehr regulierungsfreundlich bekannt sei. Die Zeugin S... hat im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung diese Angaben bestätigt. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, dass die Mandatierung im vorliegenden Fall auf einem rechtlich zu missbilligenden Zusammenwirken der X...-​GmbH und des Prozessbevollmächtigten beruhte. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die X...-​GmbH mit dem Kläger in einem sog. Unfallhelferring tätig geworden ist sowie Stapelvollmachten für den Kläger vorhält und regelmäßig an Verkehrsunfallgeschädigte weitergibt (vgl. hierzu OLG Naumburg, Urt. v. 10.02.1994 - 3 U 90/93, RuS 1994, 178, juris Rn. 18 f.; LG Halle (Saale), Urt. v. 05.12.2003 - 1 S 176/03, juris Rn. 24; LG Zwickau, Urt. v. 03.11.1998 - 6 S 123/98, VersR 2000, 1037). Alleine der Umstand, dass die von der X...-​GmbH vorgehaltene Vollmacht in deren Räumlichkeiten unterzeichnet worden ist, begründet noch keine Standeswidrigkeit (AG Hamburg-​St. Georg, Urt. v. 28.06.2012 - 910 C 440/11, juris Rn. 26).

Weitere Umstände, die zu einer Sittenwidrigkeit eines etwaigen Rechtsanwaltsvertrages führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Geltendmachung der Reparaturkosten liegt allerdings im wirtschaftlichen Interesse der mit der Reparatur beauftragten Werkstatt (LG Hamburg, Urt. v. 13.09.2013 - 306 S 30/13, ZfSch 2014, 143 f., juris Rn. 6). Entgegen der Auffassung des Klägers ist es dem Werkstattbetrieb nicht gleichgültig, ob er die durch die Reparatur entstehenden Kosten von dem Geschädigten oder der Haftpflichtversicherung erhält. Vielmehr wird der Werkstattbetrieb wegen des geringeren Ausfallrisikos regelmäßig ein Interesse an der Übernahme der Reparaturkosten durch eine Haftpflichtversicherung haben. Allein diese Tatsache führt jedoch nicht dazu, dass ein etwaiger zwischen den Parteien zustande gekommener Rechtsanwaltsvertrag als sittenwidrig angesehen werden muss (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 13.09.2013 - 306 S 30/13, ZfSch 2014, 143 f., juris Rn. 6). Dass die Beklagte mit der Tätigkeit des Beklagten im Nachhinein unzufrieden gewesen ist, ist unerheblich. Für die Beurteilung der Standes- bzw. Sittenwidrigkeit kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Darüber hinaus stellen sich etwaige durch die Beauftragung des Klägers entstandene Kosten auch dann als von dem Unfallgegner zu erstattender Schaden dar, wenn die Beklagte mit der Tätigkeit des Klägers unzufrieden gewesen ist (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 13.09.2013 - 306 S 30/13, ZfSch 2014, 143 f., juris Rn. 6).

b. Ein etwaiger zwischen den Parteien zustande gekommener Rechtsanwaltsvertrag ist auch nicht gemäß § 134 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 RDG nichtig. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die X...-​GmbH bei der Schadensabwicklung, insbesondere der Übersendung der Zahlungsanweisung an die ... AG, eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung i.S. der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 RDG erbracht hat. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, ließe dies die Wirksamkeit eines etwaig zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsanwaltsvertrages unberührt. Der Verstoß einer mit der Reparatur beauftragten Werkstatt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der von dem Geschädigten mit einem Rechtsanwalt zwecks Durchsetzung seiner Schadensersatzforderung geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtsuchenden vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten fernhalten. Es dient ferner dem Schutz des Anwaltsstandes gegen den Wettbewerb anderer. Dem entsprechend wird die Berufsausübung der Rechtsanwälte durch das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht berührt (§ 1 Abs. 2 RDG). Ein mit einem Rechtsanwalt geschlossener Mandatsvertrag und die ihm erteilte Vollmacht sind daher nicht deshalb nichtig, weil einzelne Beteiligte bei der bisherigen Verfolgung von Ansprüchen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen haben (vgl. zu einem etwaigen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG durch ein Mietwagenunternehmen BGH, Beschl. v. 20.06.2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910, juris Rn. 20 f.).

c. Entgegen der noch vom Gericht in seiner Verfügung vom 26.06.2014 geäußerten Rechtsauffassung steht einem etwaigen Gebührenanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Rechtsanwaltsvertrag auch § 49b Abs. 5 BRAO nicht entgegen.

Allerdings hat der Kläger gegen § 49b Abs. 5 BRAO verstoßen. Der Kläger hat auch auf das gerichtliche Schreiben vom 26.06.2014 nicht dargetan, die Beklagte vor Übernahme des Auftrages darauf hingewiesen zu haben, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (vgl. § 2 Abs. 1 RVG).

Zudem führt ein Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO zwar nicht zum Verlust des Honoraranspruchs des Rechtsanwaltes, jedoch kann hieraus ein Anspruch des Mandanten auf Zahlung von Schadensersatz folgen (BGH, Urt. v. 24.05.2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333 f., juris Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 16.06.2009 - 28 U 1/09, juris Rn. 24, 30; AnwKomm-​RVG/Schneider/Wolf/N. Schneider/Onderka, 7. Aufl. 2014, § 2 RVG Rn. 82 ff.; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 1 RVG Rn. 20). Ein solcher Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB i.V. mit § 49b Abs. 5 BRAO kommt vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers grundsätzlich in Betracht. Der Kläger hat entgegen § 49b Abs. 5 BRAO einen Hinweis nicht erteilt. Der Kläger hat im Hinblick auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auch keinerlei Umstände dargetan, die den unterlassenen Hinweis als nicht fahrlässig erscheinen lassen (vgl. hierzu AnwKomm-​RVG/Schneider/Wolf/N. Schneider/Onderka, 7. Aufl. 2014, § 2 RVG Rn. 86). Der Beklagten ist durch den Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO auch ein Schaden entstanden. Der Zeuge D... Y... hat hierzu im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in dem Termin am 22.05.2014 glaubhaft ausgeführt, dass weder er noch die Beklagte den Kläger mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der ... AG beauftragt hätten, vielmehr hätte man hiermit den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten beauftragt.

Soweit der Kläger sich gegen die vom Gericht in seiner Dienstlichen Stellungnahme geäußerte Rechtsauffassung wendet, die Beklagte habe sich die Angaben des Zeugen D... Y... zu eigen gemacht, dringt er damit nicht durch. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu eigen macht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - VI ZR 325/08, NJW-​RR 2010, 495, juris Rn. 5 m.w.Nachw.). Anders als der Kläger meint, muss sich die Partei hierauf weder ausdrücklich berufen noch sonst deutlich machen, dass sie sich die im Rahmen der Beweisaufnahme ergebenden Umstände zu eigen macht. Es genügt vielmehr, wenn die Umstände für eine Partei günstig sind, was vorliegend außer Zweifel steht. Darüber hinaus hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 02.04.2014 unter Berufung auf das Zeugnis des Herrn D... Y... vorgetragen, dass der Zeuge D... Y... eine Beauftragung des Klägers sofort abgelehnt hätte, wenn er hierauf durch die Zeugin S... hingewiesen worden wäre, da zum einen anwaltliche Hilfe nicht benötigt worden sei und zum anderen der Zeuge Y... niemals einen in Neumünster ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte, zumal ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten die gesamte Familie seit Jahren ständig vertreten würden und insoweit ein entsprechendes Vertrauensverhältnis bestehe. Dies hat schließlich auch die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor Vernehmung des Zeugen D... Y... angegeben.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des AG Kerpen (Urt. v. 17.07.2014 - 102 C 93/14, juris Rn. 17 mit Anm. Hansens, ZfSch 2014, 589 f.) meint, die Beklagte habe zum Eintritt eines Vermögensschadens nicht hinreichend vorgetragen, kann das Gericht dem aus den oben dargelegten Gründen nicht folgen. Der Vermögensschaden bestünde bereits darin, dass zu Lasten der Beklagten eine Verpflichtung auf Zahlung der gesetzlichen Gebühren aus dem Rechtsanwaltsvertrag begründet worden wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 09.07.2009 - IX ZR 135/08, MDR 2009, 1251, juris Rn. 3). Fraglich erscheint alleine, ob die Pflichtverletzung des Klägers kausal für diesen Vermögensschaden geworden ist (vgl. AnwKomm-​RVG/Schneider/Wolf/N. Schneider/Onderka, 7. Aufl. 2014, § 2 RVG Rn. 92). Dies ist aber dann der Fall, wenn der Mandant darlegt, auf einen entsprechenden Hinweis des Rechtsanwaltes hin den Rechtsanwalt nicht beauftragt zu haben (BGH, Beschl. v. 09.07.2009 - IX ZR 135/08, MDR 2009, 1251, juris Rn. 3; Hansens, ZfSch 2014, 589 f.). Nach dem oben Gesagten ist jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger nicht beauftragt hätte, wenn dem Zeugen D... Y... bei Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde klar gewesen wäre, dass er damit einen Rechtsanwalt beauftragt. Am Eintritt eines kausalen Vermögensschadens kann vorliegend daher kein Zweifel bestehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist unerheblich, dass die Beklagte sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Termin am 22.05.2014 (s. hierzu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.02.2006 - 15 W 72/05, OLGR 2007, 592, 593, juris Rn. 15) nicht ausdrücklich auf den vorgenannten Schadensersatzanspruch berufen hat. Der Kläger übersieht, dass es den Parteien allein obliegt, die rechtserheblichen Tatsachen vorzutragen. Es ist sodann allein Sache des Gerichts, wie es die unstreitigen bzw. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Tatsachen rechtlich bewertet („da mihi facta, dabo tibi ius“). Ergibt sich unter Zugrundelegung dessen eine rechtlich erhebliche Einwendung, muss das Gericht diese von Amts wegen berücksichtigen (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 13.03.1997 - 2 AZR 512/96, BAGE 85, 262 = NJW 1998, 698, juris Rn. 27; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.02.2008 - 15 U 5/07, juris Rn. 46; OLG Köln, Urt. v. 22.02.2011 - 15 U 147/10, juris Rn. 25; OLG Köln, Urt. v. 29.06.2010 - 15 U 25/10, juris Rn. 27; OLG Koblenz, Urt. v. 21.03.2002 - 5 U 908/01, juris Rn. 28).

Das Bestehen eines entsprechenden Schadensersatzanspruches stellt auch keine Einrede dar, die von der Beklagten hätte erhoben werden müssen, sondern eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung. Auch ist für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches vorliegend die Ausübung eines Gestaltungsrechts durch die Beklagte nicht erforderlich. Der der Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch ginge inhaltlich auf eine Verpflichtung des Klägers zur Freistellung der Beklagten von der Zahlungsverpflichtung (vgl. § 249 Abs. 1 BGB). Mangels Gleichartigkeit scheidet insoweit eine Aufrechnung nach §§ 387, 388 Satz 1 BGB aus (BGH, Beschl. v. 09.07.2009 - IX ZR 135/08, MDR 2009, 1251, juris Rn. 3). Das Bestehen eines auf Freihaltung gerichteten Schadensersatzanspruchs würde vielmehr dazu führen, dass der Kläger durch die Geltendmachung der Honorarforderung gegen § 242 BGB verstoßen würde, weil er der Beklagten für den Fall der Zahlung der Gebühren diese alsbald zurückgewähren müsste, „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 16.06.2009 - 28 U 1/09, juris Rn. 30; MünchKomm-​BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 408). Ergibt sich auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens der Parteien oder des nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für das Gericht feststehenden Sachverhalts, dass sich das Verhalten einer Partei in diesem Sinne als treuwidrig darstellt, muss das Gericht diese Einwendung von Amts wegen berücksichtigen, also unabhängig davon, ob sich der Inhaber des Schadensersatzanspruchs hierauf beruft (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1965 - Ib ZR 101/63, NJW 1966, 343, juris Rn. 24; LG Saarbrücken, Urt. v. 27.01.2012 - 10 S 80/11, juris Rn. 34 a.E.; AG Hannover, Urt. v. 06.11.2009 - 568 C 9396/09, NZI 2009, 902, juris Rn. 14; MünchKomm-​BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 82; s. ferner BGH, Urt. v. 14.10.1959 - V ZR 101/59, BGHZ 31, 84 = NJW 1960, 194, 196). Die für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches maßgeblichen Tatsachen sind nach dem oben Gesagten zwischen den Parteien unstreitig bzw. stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

Gleichwohl führt der Verstoß des Klägers gegen § 49b Abs. 5 BRAO vorliegend nicht zum Ausschluss eines Gebührenanspruchs des Klägers aus einem etwaig zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag. Denn die Befreiung der Beklagten von der Verpflichtung zur Zahlung der von dem Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren ist vorliegend nicht vom Schutzzweck des § 49b Abs. 5 BRAO erfasst. Durch die Aufstellung von Verhaltensnormen sollen Schäden verhütet werden. Jede darauf abzielende Verhaltensnorm will aber nicht undifferenziert beliebige Schäden, sondern ganz bestimmte Schäden verhüten (vgl. MünchKomm-​BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 120). Durch § 49b Abs. 5 BRAO soll verhindert werden, dass der Mandant von der Abrechnung „überrascht“ wird. Er soll daher auf einen entsprechenden Hinweis des Rechtsanwaltes die Möglichkeit erhalten, den Rechtsanwalt zu den Folgen dieser Form der Gebührenberechnung zu befragen (vgl. BT-​Drucks. 17/1971, S. 232; s. ferner BGH, Urt. v. 24.05.2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333 f., juris Rn. 15). Vorliegend geht es aber nicht darum, dass die Beklagte sich gegen den Gebührenanspruch wegen der Berechnung nach dem Gegenstandswert wendet, sondern vielmehr darum, dass der Beklagten bzw. dem Zeugen D... Y... nicht deutlich gemacht worden ist, ein Vollmachtsformular unterzeichnet und damit einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche beauftragt zu haben. Die Bestimmung des § 49b Abs. 5 BRAO bezweckt nach dem Gesagten nicht, dem Mandanten vor Augen zu führen, dass er durch ein bestimmtes als Willenserklärung auszulegendes Verhalten mit einem Rechtsanwalt einen entgeltlichen Vertrag abschließt. Sie enthält insbesondere kein gesetzliches Verbot, Anwaltsverträge ohne einen solchen Hinweis abzuschließen. Die Bestimmung des § 134 BGB findet deshalb keine Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333 f., juris Rn. 16; AnwKomm-​RVG/Schneider/Wolf/N. Schneider/Onderka, 7. Aufl. 2014, § 2 RVG Rn. 79).

d. Einem vertraglichen Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte steht ferner kein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen eines Aufklärungsverschuldens gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB entgegen. Der Kläger war nicht verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass bei Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde ein Rechtsanwaltsvertrag mit diesem zustande kommt.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen D... Y... sowie auch der glaubhaften Angaben der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO feststeht, dass der Zeuge D... Y... die X...-​GmbH aufgesucht hat, um das Fahrzeug instand setzen zu lassen und mit dem Reparaturauftrag auch die ihm von der Zeugin S... vorgelegte Vollmachtsurkunde (Anlage K 1) unterzeichnet hat. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Zeugin S... verpflichtet gewesen ist, den Zeugen D... Y... hinreichend deutlich darauf hinzuweisen, dass er nicht nur der X...-​GmbH einen Reparaturauftrag erteilt, sondern zur Weiterleitung an den Kläger auch eine Vollmachtsurkunde zur außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen unterzeichnet. Zwar wäre der Kläger beweisbelastet dafür, dass die Zeugin S... dem Zeugen D... Y... gegenüber einen solchen Hinweis erteilt hat. Auch steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, ein solcher Hinweis durch die Zeugin S... erfolgt ist. Die Zeugin S... hatte hierzu keine konkreten Erinnerungen mehr.

Indes ist die Zeugin S... insoweit nicht im Pflichtenkreis des Klägers tätig geworden. Das Handeln der Zeugin kann dem Kläger daher nicht nach § 278 Satz 1 BGB zugerechnet werden. Vielmehr hat der Zeuge D... Y... für die Beklagte die X...-​GmbH aufgesucht, um das unfallgeschädigte Kraftfahrzeug dort instand setzen zu lassen. Die sich hieraus gegen die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung ergebenden Vermögensansprüche betreffen allein die Rechts- und Vermögenssphäre der Beklagten. Wenn die X...-​GmbH in solchen Fällen ihren Kunden mitteilt, dass es aus ihrer Sicht bei bestimmten Versicherungsgesellschaften zu Problemen bei der Schadensabwicklung kommt und auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Klägers hinweist bzw. diese empfiehlt, wird sie dabei alleine in ihrem eigenen Pflichtenkreis tätig. Ob etwas anderes gilt, wenn der Kläger mit der X...-​GmbH konkrete Absprachen über die Weitergabe der Vollmachtsformulare an Kunden getroffen hätte, kann vorliegend dahinstehen, weil die Beklagte hierzu nichts vorgetragen hat und sich aus den oben dargelegten Gründen auch aus der persönlichen Anhörung des Klägers hierfür nichts ergibt. Durch die Übermittlung der Vollmachtsurkunde an den Kläger ist die X-​GmbH bei dieser Sachlage auch nicht als Empfangsbote des Klägers, sondern vielmehr als Erklärungsbote der Beklagten aufgetreten (vgl. LG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 12.07.2011 - 16 S 72/11, juris Rn. 11; MünchKomm-​BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, Vorbem. § 164 Rn. 58), weshalb sich Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen einer Aufklärungspflichtverletzung allenfalls gegen die X...-​GmbH, nicht aber gegen den Kläger ergeben könnten.

e. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Beauftragung des Klägers habe nicht in ihrem Interesse gelegen, weil sie sich bereits selbst für die Regulierung ihrer Ansprüche gekümmert habe, ist dieses Vorbringen für das Bestehen eines vertraglichen Vergütungsanspruch des Klägers aus einem Rechtsanwaltsvertrag unerheblich. Der Rechtsanwaltsvertrag stellt einen Dienstvertrag dar. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes ist unabhängig davon, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu einem Erfolg führt (vgl. nur Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, § 1 RVG Rn. 9).

f. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe das Mandat jedenfalls sorgfaltswidrig geführt, weil er die klageweise geltend gemachte Honorarforderung nicht gegenüber der ... AG geltend gemacht hat, dringt sie damit nicht durch.

Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, gegenüber der ... AG die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 4.112,01 € geltend gemacht zu haben (Honorar-​Note 153/2013). Ebenso unstreitig ist zwischen den Parteien geblieben, dass die ... AG hierauf unter Zugrundelegung einer 1,0-​Geschäftsgebühr die geltend gemachten Kosten reguliert und eine weitergehende Zahlung abgelehnt hat. Hinsichtlich der von dem Kläger mit der Klage weitergehend geltend gemachten Gebührenansprüche hat der Kläger diese zwar gegenüber der ... AG unstreitig nicht geltend gemacht, jedoch hatte der Kläger das Mandat bereits mit Schreiben vom 25.06.2013 gekündigt. Jedenfalls danach war der Kläger nicht gehalten, seinen Gebührenanspruch als Teil des der Beklagten entstandenen Schadens gegenüber der ... AG geltend zu machen.

Unabhängig hiervon ist das Vorbringen der Beklagten zu einer Schlechterfüllung eines etwaigen Rechtsanwaltsvertrages unerheblich. Wie dargelegt, handelt es sich bei dem Rechtsanwaltsvertrag um einen Dienstvertrag. Eine Schlechterfüllung führt daher nicht ohne weiteres zum Entfallen des Vergütungsanspruchs, sondern kann allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 1 RVG Rn. 14). Die Beklagte hat insoweit jedoch nicht dargetan, welcher Schaden ihr aus einer unterlassenen Inanspruchnahme der ... AG entstanden sein soll. Der Beklagten bleibt es unbenommen, den streitgegenständlichen Vergütungsanspruch gegen die ... AG geltend zu machen. Entsprechend hat die Beklagte dieser in dem vorliegenden Rechtsstreit den Streit verkündet.

g. Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch deshalb kein vertraglicher Honoraranspruch zu, weil zwischen den Parteien ein wirksamer Rechtsanwaltsvertrag bereits nicht wirksam zustande gekommen ist.

(1) Soweit der Kläger behauptet hat, die Beklagte habe die als Anlage K 1 in Kopie zur Akte gereichte Vollmacht unterzeichnet, ist der Kläger beweisfällig für diese Behauptung geblieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte in den Geschäftsräumen der X...-​GmbH die vorgenannte Vollmacht unterzeichnet hat.

Die Beklagte hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, die Vollmacht nicht unterzeichnet zu haben. Die Angaben der Zeugin S... sind letztlich unergiebig geblieben. Die Zeugin S... hat zwar zunächst angegeben, die Beklagte sei bei ihr gewesen, jedoch konnte sich die Zeugin nicht daran erinnern, ob dies im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Reparatur des Fahrzeuges der Beklagten gewesen ist. Die Zeugin hat vielmehr angegeben, dass es auch der Zeuge Y... gewesen sein könne, der bei ihr gewesen sei. Die Angaben des Zeugen G... sind ebenfalls unergiebig geblieben, weil der Zeuge keine Wahrnehmungen dazu gemacht hat, wer die Vollmacht unterschrieben hat. Schließlich hat der Zeuge D... Y... angegeben, dass er sich um die Schadensabwicklung gekümmert habe. Dabei hat der Zeuge Y... angegeben, dass die unter der als Anlage K 1 in Kopie zur Akte gereichten Vollmacht befindliche Unterschrift von ihm stamme. Im Hinblick auf die Angaben des Zeugen Y... sowie der Zeugin S... geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge D... Y... das Vollmachtsformular zusammen mit dem Reparaturauftrag am 11.02.2013 unterzeichnet hat.

Soweit der Kläger für seine Behauptung die Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens angeboten hat, musste das Gericht dem nicht nachgehen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die als Anlage K 1 in Kopie zur Akte gereichte Vollmacht nicht von der Beklagten, sondern von dem Zeugen D... Y... unterschrieben worden ist. Der Zeuge D... Y... hat auf Vorhalt der Anlage K 1 angegeben, dass es sich um seine Unterschrift handele. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ebenfalls angegeben, dass es sich bei der Unterschrift unter der Anlage K 1 um die Unterschrift des Zeugen D... Y... handelt. Schließlich ist auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24.06.2014 zuletzt davon ausgegangen, dass der Zeuge D... Y... das in Kopie als Anlage K 1 vorgelegte Vollmachtsformular unterzeichnet hat. Bei dieser Sachlage musste das Gericht das angebotene Sachverständigengutachten nicht einholen.

(2) Soweit der Kläger meint, ihm stehe aufgrund des Handelns des Zeugen D... Y... ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, kann das Gericht dem nicht folgen. Allerdings könnte eine Verurteilung der Beklagten hierauf gestützt werden, da der Kläger sich hierauf in seinen Schriftsätzen vom 14.01.2014 und 24.06.2014 hilfsweise gestützt hat (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1956 - V ZR 190/54, BGHZ 19, 387 ff.; BGH, Urt. v. 14.07.1969 - V ZR 145/66, MDR 1969, 995; BGH, Urt. v. 23.06.1989 - V ZR 125/88, NJW 1989, 2756; BGH, Urt. v. 15.12.1993 - VIII ZR 197/92, NJW-​RR 1994, 1405 f., juris Rn. 21).

(a) Der Zeuge D... Y... hat durch die Unterschrift unter die Vollmacht ein Angebot auf Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages gegenüber dem Kläger abgegeben. Die Erteilung einer Vollmacht ist zwar von dem Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages zu unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.1981 - III ZR 60/80, NJW 1981, 1727, 1728). Ein Rechtsanwalt muss die Unterzeichnung einer Vollmacht zur Regulierung eines Unfallschadens aber als Antrag auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages verstehen (vgl. LG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 12.07.2011 - 16 S 72/11, juris Rn. 11).

Unerheblich ist, ob dem Zeugen D... Y... im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung bewusst gewesen ist, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Dem Zeugen Y... war unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben bewusst, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, weshalb ein Handlungswille vorlag. Das fehlende Bewusstsein, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, lässt die Wirksamkeit der Willenserklärung unberührt, wenn der Erklärende bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden konnte, und wenn der Empfänger, wie vorliegend der Kläger, sie auch tatsächlich so verstanden hat. Das fehlende Erklärungsbewusstsein führt dann nach der zutreffenden herrschenden Meinung lediglich zur Anfechtbarkeit der Willenserklärung analog § 119 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.1984 - IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324, 327 ff. = NJW 1984, 2279 f.; BGH, Urt. v. 02.11.1989 - IX ZR 197/88, NJW 1990, 454, 456; BGH, Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363, 375; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - IX ZR 300/98, NJW-​RR 2001, 1130, 1131; LG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 12.07.2011 - 16 S 72/11, juris Rn. 11; MünchKomm-​BGB/Armbrüster, BGB, 6. Aufl. 2012, § 119 Rn. 93 ff. m.w.Nachw.). Die Beklagte hat aber nicht dargetan, die Willenserklärung (fristgerecht) angefochten zu haben.

(b) Es liegt auch eine Abgabe der an den Kläger gerichteten Willenserklärung durch den Zeugen D... Y... vor. Abgegeben ist die Erklärung, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen erkennbar so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit der Äußerung kein Zweifel möglich ist. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - wie der vorliegenden - muss hinzukommen, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 30.05.1975 - V ZR 206/73, BGHZ 65, 13, 14; BGH, Urt. v. 18.12.2002 - IV ZR 39/02, NJW-​RR 2003, 384, juris Rn. 7; OLG München, Beschl. v. 06.09.2005 - 32 Wx 60/05, NJW-​RR 2005, 1470, juris Rn. 19). Ist eine Willenserklärung ohne Willen des Erklärenden an den Empfänger gelangt und dem Erklärenden auch nicht zurechenbar, ist sie unwirksam (MünchKomm-​BGB/Einsele, 6. Aufl. 2012, § 130 Rn. 14). Bei schriftlichen Willenserklärungen unter Abwesenden muss für eine wirksame Abgabe in der Regel deren Absendung bzw. Übergabe an den Erklärungsboten erfolgt sein.

Dies ist vorliegend der Fall. Das von dem Zeugen unterschriebene Vollmachtsformular ist bei der X...-​GmbH verblieben und anschließend an den Kläger übersendet worden. Dass der Zeuge D... Y... seinen Angaben zufolge nicht bemerkt hat, ein Vollmachtsformular unterzeichnet zu haben, ist für die Abgabe unerheblich, weil der Zeuge Y... dies bei Durchsicht der ihm von der Zeugin S... vorgelegten Unterlagen zumindest hätte erkennen können, weshalb ihm die Weiterleitung der Vollmacht an den Kläger durch die X...-​GmbH zuzurechnen ist. Diesbezüglich gelten die Ausführungen zur Unbeachtlichkeit des fehlenden Erklärungsbewusstseins entsprechend (vgl. MünchKomm-​BGB/Einsele, 6. Aufl. 2012, § 130 Rn. 14).

(c) Der Zeuge D... Y... hat zudem jedenfalls konkludent im Namen der Beklagten gehandelt. Im Kopf der Vollmachtsurkunde ist die Beklagte namentlich genannt. Dieses Angebot auf Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages hat sodann die X...-​GmbH als Erklärungsbote an den Kläger übermittelt (vgl. LG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 12.07.2011 - 16 S 72/11, juris Rn. 11). Durch die Aufnahme anwaltlicher Tätigkeit durch den Kläger ist eine Annahme dieses Angebotes durch den Beklagten erklärt worden. Der Zugang dieser Annahmeerklärung ist gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich (LG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 12.07.2011 - 16 S 72/11, juris Rn. 12).

(d) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge D... Y... mit Vollmacht der Beklagten gehandelt hat (§ 167 Abs. 1 BGB). Soweit die Beklagte angegeben hat, sie habe den Zeugen D... Y... mit der Abwicklung des Schadens beauftragt, folgt hieraus keine Vollmacht zum Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages.

Bei der von der Beklagten erteilten Vollmacht handelt es sich um eine sog. Innenvollmacht. Der Umfang einer solchen Vollmacht wird durch normative Auslegung aus der Sicht des zu Bevollmächtigenden, vorliegend also des Zeugen D... Y..., bestimmt. Dabei kommt es insbesondere auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis und seinen Zweck an, nicht jedoch auf die Verständnismöglichkeiten des Geschäftsgegners (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.1991 - XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141, juris Rn. 18; MünchKomm-​BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, § 167 Rn. 39, 80 m.w.Nachw.). Vorliegend ist dem Zeugen D... Y... die Abwicklung der Schadensbeseitigung übertragen worden. Die Vollmacht umfasst vor diesem Hintergrund die Beauftragung der X...-​GmbH mit der Durchführung der Reparatur. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtversicherers des Schädigers geht hierüber hinaus und wird insbesondere dann relevant, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers die Schadensregulierung verweigert oder lediglich teilweise vornimmt. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass sowohl die Beklagte als auch der Zeuge D... Y... übereinstimmend und glaubhaft angegeben haben, dass sie bei Problemen mit der Schadensabwicklung ihren Prozessbevollmächtigten, nicht aber den Kläger beauftragt hätten.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht nicht vor. Dass der Beklagten das Handeln des Zeugen Y... bezogen auf die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Kläger bekannt gewesen ist (Duldungsvollmacht), hat der Kläger weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt. Der Kläger hat auch nicht dargetan, weshalb der Beklagten dieses Handeln des Zeugen Y... bekannt sein musste (Anscheinsvollmacht). Soweit der Kläger darauf abstellt, dass er mit der Beklagten mehrfach telefonischen Kontakt gehabt habe, ist dies unerheblich, weil es für das Vorliegen einer Rechtsscheinvollmacht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Vertretergeschäfts ankommt (vgl. MünchKomm-​BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, § 167 Rn. 72 m.w.Nachw.), vorliegend also auf den Zeitpunkt der Übersendung des von dem Zeugen D... Y... unterzeichneten Vollmachtsformulars. Spätere Vorgänge können nicht zur Vertrauensgrundlage für eine Rechtsscheinvollmacht werden (MünchKomm-​BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, § 167 Rn. 72).

(e) Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgehen wollte, dass die von der Beklagten dem Zeugen D... Y... erteilte Innenvollmacht auch den Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages umfasst, würde es an der Abgabe einer der Beklagten zurechenbaren Willenserklärung fehlen. Denn das Vollmachtsformular wurde nicht durch den Zeugen D... Y..., sondern von der X...-​GmbH als Erklärungsbote der Beklagten an den Kläger weitergeleitet. Auch der Bote benötigt jedoch eine besondere Legitimation, wenn sein Handeln dem Geschäftsherrn zurechenbar sein und ihn binden soll. Der Vertretungsmacht des Stellvertreters entspricht die Botenmacht des Boten (MünchKomm-​BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, Vorbem. § 164 Rn. 51). Handelt der Bote ohne Botenmacht, ist die übermittelte Erklärung dem Erklärenden nicht zurechenbar, wobei unerheblich ist, ob der Bote bewusst oder unbewusst ohne Botenmacht handelt (vgl. MünchKomm-​BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, Vorbem. § 164 Rn. 55). Fehlt eine Botenmacht, wird der Geschäftsherr an die übermittelte Erklärung nicht gebunden. In diesem Fall ist die Erklärung unwirksam und nicht lediglich gemäß § 120 BGB anfechtbar (vgl. BGH, Urt. v. 21.05.2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702, 2704 f.).

Vorliegend ist der Kläger beweisbelastet dafür, dass die X...-​GmbH das Vollmachtsformular mit Botenmacht an ihn übersendet hat. Denn der Kläger beruft sich bei der Inanspruchnahme der Beklagten als Vertretene auf ein wirksames Vertretergeschäft (vgl. MünchKomm-​BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, § 164 Rn. 140 m.w.Nachw.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin S... den Zeugen D... Y... auf die Unterzeichnung einer Rechtsanwaltsvollmacht sowie deren Übersendung an den Kläger hingewiesen und der Zeuge D... Y... dieser Übersendung zugestimmt hat.

(f) Die Beklagte hat das vollmachtlose Handeln des Zeugen D... Y... auch nicht genehmigt i.S. des § 177 Abs. 1 BGB. Soweit der Kläger behauptet hat, die Beklagte habe ihm nach Übersendung der Vollmachtsurkunde mehrfach telefonisch Informationen für die Geltendmachung insbesondere auch von Schadensersatzansprüchen gegen die ... AG zukommen lassen, kann sich hieraus keine Genehmigung ergeben. Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mir ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294 = NJW 2004, 2736, juris Rn. 24; OLG Schleswig, Urt. v. 25.05.2000 - 2 U 19/00, juris Rn. 12; Prütting/Wegen/Weinreich/Frensch, BGB, 9. Aufl. 2014, § 177 Rn. 6). Dass dies vorliegend der Fall gewesen ist, hat der für eine Genehmigung darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. MünchKomm-​BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, § 177 Rn. 60; Prütting/Wegen/Weinreich/Frensch, BGB, 9. Aufl. 2014, § 177 Rn.) weder hinreichend dargetan, jedenfalls aber nicht zu beweisen vermocht. Es ist weder dargetan noch unter Beweis gestellt worden, dass der Beklagten das vollmachtlose Handeln des Zeugen D... Y... und damit das Zustandekommen eines schwebend unwirksamen Rechtsanwaltsvertrages im Zeitpunkt der von dem Kläger dargelegten Telefonanrufe bekannt gewesen ist oder die Beklagte zumindest damit gerechnet hat.

Zudem ist für die Annahme einer schlüssigen Genehmigung notwendig, dass der Empfänger das Verhalten des Vertretenen als Genehmigungserklärung verstehen durfte. Auch dies setzt aber voraus, dass der Dritte annehmen durfte, der Vertretene kenne die Genehmigungsbedürftigkeit oder rechne mit ihr (vgl. MünchKomm-​BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, § 177 Rn. 27, 29 f.). Auch hieran fehlt es vorliegend, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen davon ausgegangen ist, es sei zwischen den Parteien ein Rechtsanwaltsvertrag zustande gekommen.

Ferner hat die Beklagte das Handeln der X...-​GmbH nicht genehmigt. Dabei kann dahinstehen, ob § 177 BGB auf das Handeln eines Boten ohne Botenmacht überhaupt Anwendung findet (so die herrschende Meinung: OLG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 19.01.1978 - 1 U 88/77, NJW 1978, 951 f.; jurisPK-​BGB/Gehrlein/Weinland, 6. Aufl. 2012, § 177 Rn. 4; Staudinger/Schilken, 2009, Vorbem. zu §§ 164 ff. Rn. 81, § 177 Rn. 22; MünchKomm-​BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, § 177 Rn. 8; Bamberger/Roth/Valenthin, 2012, § 177 Rn. 12; a.A. OLG Koblenz, Urt. v. 11.02.1993 - 5 U 459/92, BB 1994, 819 f.; RGRK-Steffen, Vor § 164 Rn. 32; offen lassend BGH, Urt. v. 21.05.2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702, juris Rn. 35 f.). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte der Übermittlung des Vollmachtsformulars an den Kläger durch die X...-​GmbH im Nachhinein ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat.

(3) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte durch das Handeln des Zeugen D... Y... auch nicht gemäß § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB mitverpflichtet worden. Allerdings steht einer Anwendung des § 1357 Abs. 1 BGB nicht entgegen, dass der Zeuge D... Y... nach dem oben Gesagten im Namen der Beklagten gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.02.1985 - IVb ZR 72/83, BGHZ 94, 1 = NJW 1985, 1394).

Die Voraussetzungen der gesetzlichen Verpflichtungsermächtigung liegen indes nicht vor. Die Beauftragung des Klägers durch den Zeugen D... Y... stellt kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dar. In der Rechtsprechung ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen Ehegatten nur dann als ein solches Geschäft angesehen worden, wenn sie etwa der Abwehr einer Klage auf Räumung des Familienheims diente und damit der Sicherung der Ehewohnung und der Abwehr einer erheblichen Forderung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.06.2010 - 24 U 194/09, FamRZ 2011, 35, juris Rn. 8 f.; KG, Urt. v 28.11.2005 - 8 U 100/05, ZMR 2006, 207, juris Rn. 32 f.). Die Beauftragung des Klägers könnte demnach allenfalls dann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstellen, wenn das unfallgeschädigte Fahrzeug überwiegend für Zwecke der Familie genutzt worden wäre und ein Ehegatte daher auch durch einen von dem Ehegatten erteilten Reparaturauftrag mitverpflichtet wäre (vgl. hierzu LG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 19.01.1988 - 9 S 164/87, FamRZ 1988, 1052, juris Rn. 7). Hierzu hat der Kläger indes nichts vorgetragen.

(4) Entgegen der Auffassung des Klägers ist zwischen ihm und der Beklagten ein konkludenter Rechtsanwaltsvertrag nicht nachträglich zustande gekommen. Insbesondere folgt aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Bonn (Urt. v. 17.03.2010 - 115 C 112/09) nichts Abweichendes.

Allerdings ist das Vorbringen des Klägers zum Zustandekommen eines konkludenten Rechtsanwaltsvertrages schlüssig. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihn mehrfach telefonisch kontaktiert und ihm Informationen insbesondere zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zukommen lassen, um gegen die ... AG ein Schmerzensgeld geltend machen zu können. Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, er habe der Beklagten die an die ... AG übersendeten Schreiben zukommen lassen und ihr auch Zahlungen der ... AG überwiesen. Durch ein solches Verhalten wäre zwischen der Beklagten und der Klägerin ein konkludenter Rechtanwaltsvertrag zustande gekommen.

Die Beklagte hat das Vorbringen des Beklagten indes bestritten. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe sie aufgefordert, zu ihr zu kommen, um etwas zu unterschreiben. Auch habe sie gegenüber dem Beklagten mehrfach telefonisch erklärt, eine Vertretung durch ihn nicht zu wollen.

Der Kläger, der für das Zustandekommen eines konkludenten Rechtsanwaltsvertrages beweisbelastet ist, hat seinen entgegenstehenden Vortrag nicht zu beweisen vermocht. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zwar glaubhaft, insbesondere widerspruchsfrei und in sich schlüssig dargetan, dass die Beklagte ihm Informationen für die Geltendmachung der Ansprüche hat zukommen lassen. Jedoch hat der Zeuge D... Y... ebenso glaubhaft und widerspruchsfrei angegeben, dass gegenüber dem Kläger mehrfach geäußert worden sei, eine Vertretung durch ihn nicht zu wünschen. Das Gericht hält die Angaben des Zeugen für glaubhaft und den Zeugen auch für glaubwürdig. Dabei verkannt das Gericht nicht, dass der Zeuge D... Y... als Ehemann der Beklagten ein zumindest mittelbares persönliches und als möglicher Schuldner eines Anspruches des Klägers gemäß § 179 BGB ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Entsprechend hat das Gericht den Zeugen D... Y... auch gemäß § 384 Nr. 1 ZPO belehrt. Dies macht den Zeugen jedoch nicht per se unglaubwürdig. Insbesondere aufgrund des konkreten Aussageverhaltens des Zeugen sowie des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht von dem Zeugen im Rahmen seiner Vernehmung verschaffen konnte, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Zeuge dem Gericht ausschließlich selbst Erlebtes geschildert hat. Der Zeuge hat zudem weder eine übermäßige Belastungstendenz zum Nachteil des Klägers noch eine übermäßige Solidarisierungstendenz zugunsten der Beklagten gezeigt. Der Zeuge hat vielmehr vorhandene Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken von sich aus offen gelegt, auch wenn dies für die Beklagte oder ihn selbst nachteilhaft war. Insbesondere hat der Zeuge Y... eingeräumt, dass die Unterschrift unter dem Vollmachtsformular von ihm stamme. Auch die Beklagte hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft, insbesondere in sich widerspruchsfrei angegeben, dem Kläger lediglich von ihrer nicht unfallursächlichen Hüftoperation erzählt zu haben, im Übrigen habe sie es abgelehnt, zu dem Kläger zu gehen und dort etwas zu unterschreiben. Das Gericht verkennt auch insoweit nicht, dass die Beklagte als Partei des Rechtsstreits ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Dies gilt jedoch gleichermaßen für den Kläger. Bei dieser Sachlage steht vorliegend letztlich „Wort gegen Wort“, was zu Lasten des beweisbelasteten Klägers geht. Die Angaben der Zeugin K... waren unergiebig, weil die Zeugin K... keinerlei Wahrnehmungen dazu gemacht hat, welchen Inhalt die Gespräche zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. dem Zeugen D... Y... hatten.

Soweit die Beklagte unstreitig dem Kläger ihre Kontoverbindung mitgeteilt hat, folgt hieraus alleine nicht, dass zwischen den Parteien ein Rechtsanwaltsvertrag zustande gekommen ist. Dies beruhte nach dem Vorbringen der Beklagten lediglich auf dem Umstand, dass ihr etwas überwiesen werden sollte. Eine konkludente Beauftragung des Klägers mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers folgt hieraus alleine nicht. Soweit der Kläger behauptet hat, er habe Zahlungen der ... AG erhalten und an die Beklagte weitergeleitet, hat die Beklagte dieses Vorbringen bestritten. Beweis für seine Behauptung hat der Kläger nicht angeboten.

Soweit dem Kläger durch den Zeugen D... Y... der „Fragebogen für Antragsteller“ unstreitig per Fax übersendet worden ist, folgt allein hieraus ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Der Kläger hat zwar schriftsätzlich bestritten, dass die Beklagte selbst diesen Fragebogen bereits zuvor an die ... AG gesendet hat. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger jedoch erklärt, dass die Beklagte den ihr von der ... AG zugesendeten Fragebogen ausgefüllt und an die ... AG wieder versendet habe, ohne dem Kläger eine Kopie zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund lässt sich die anschließende Übersendung des Fragebogens per Fax an den Kläger erklären, ohne dass hieraus der Schluss gezogen werden muss, die Beklagte habe den Kläger mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen beauftragen wollen.

h. Das Gericht ist nicht gehalten, gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Zwar ist der Kläger im Rahmen seines Ablehnungsgesuchs vom 02.07.2014 ersichtlich davon ausgegangen, dass das Gericht von einem wirksam geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag ausgeht. Indes hat das Gericht in seiner Verfügung vom 26.06.2014 ausdrücklich dargetan, dass es für den Rechtsstreit entscheidungserheblich darauf ankommen könnte, ob der Kläger gegen § 49b Abs. 5 BRAO verstoßen hat.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch auch nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu.

a. Allerdings ist zwischen dem Kläger und der Beklagten, handelnd durch den von ihr mit der Schadensabwicklung beauftragten Zeugen D... Y..., ein vorvertragliches Schuldverhältnis i.S. der §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB zustande gekommen. Die Zeugin S... hat dem Zeugen D... Y... ein von dem Kläger stammendes Vollmachtsformular zur Unterzeichnung und Weiterleitung an den Kläger vorgelegt. Hierdurch ist es zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages gekommen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

b. Es ist zudem eine Pflicht aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt worden (§§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB). Denn die Zeugin S... hat das von dem Zeugen D... Y... unterzeichnete Vollmachtsformular an den Kläger übersendet und bei dem Kläger den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass die Beklagte den Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages wünscht.

Allerdings liegt eine Pflichtverletzung durch die Beklagte selbst nicht vor. Dass die Beklagte die Unterzeichnung des Vollmachtsformulars durch den Zeugen D... Y... veranlasst hat, ist weder dargetan noch hat die Beweisaufnahme sonst Anhaltspunkte hierfür ergeben. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine Pflichtverletzung bei der Auswahl oder Überwachung des Zeugen D... Y... traf (vgl. hierzu Staudinger/Schilken, BGB, 2014, § 177 Rn. 23; Bamberger/Roth/Valenthin, § 177 Rn. 38). Soweit eine Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen werden könnte, dass sie den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, ihm keine Vollmacht erteilt zu haben, ist der Kläger beweisfällig hierfür geblieben. Die Beklagte hat angegeben, diesem mehrfach telefonisch mitgeteilt zu haben, eine Vertretung durch ihn nicht zu wünschen.

Jedoch hat der Zeuge D... Y... eine Pflicht verletzt. Der Zeuge D... Y... hat das anschließend von der X...-​GmbH an den Kläger übersendete Vollmachtsformular unterzeichnet und so den Anschein gesetzt, als wünsche die Beklagte den Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages mit dem Kläger.

Der Beklagten ist das Handeln des Zeugen D... Y... gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen. Die Beklagte hat den Zeugen D... Y... ihren eigenen Angaben zufolge mit der Schadensabwicklung bevollmächtigt. Der Zeuge D... Y... hat das Vollmachtsformular des Klägers im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung, nämlich der Erteilung des Reparaturauftrages unterzeichnet. Dass die Beklagte dem Zeugen D... Y... nach dem oben Gesagten keine Vollmacht zum Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages erteilt hat, ist für die Zurechnung nach § 278 Satz 1 BGB unerheblich. Denn der Vertretene muss sich das Verschulden seines Vertreters nicht deshalb zurechnen lassen, weil dieser sein Vertreter ist, d.h. das Rechtsgeschäft für ihn abschließt oder abschließen will, sondern weil er sich seiner zur Erfüllung der ihm bei den Vertragsverhandlungen obliegenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten bedient (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.1998 - III ZR 268/96, NJW-​RR 1998, 1342, juris Rn. 22 m.w.Nachw.; MünchKomm-​BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, § 164 Rn. 10 Staudinger/Schilken, BGB, 2014, § 177 Rn. 24 m.w.Nachw.).

c. Der Zeuge D... Y... hat auch fahrlässig gehandelt (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Zeuge D... Y... hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung angegeben, bei der X...-​GmbH mehrere Schriftstücke unterschrieben zu haben, ohne sich diese im Einzelnen anzusehen. Hätte sich der Zeuge D... Y... die Schriftstücke angesehen, hätte ihm ohne weiteres auffallen können, dass er ein Vollmachtsformular des Klägers unterschreibt. Auf den zwischen den Parteien erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung streitig erörterten Umstand, ob der Zeuge D... Y... Geschäftsmann ist, kommt es dabei nicht an.

d. Der Kläger kann jedoch wegen der vorgenannten Pflichtverletzung nicht das sog. Erfüllungsinteresse, sondern lediglich den sog. Vertrauensschaden erstattet verlangen, also den Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf eine wirksame Bevollmächtigung durch die Beklagte vertraut hat (Canaris, JuS 1980, 332, 334 f.). Dem Kläger könnte daher nicht nur ein Anspruch auf Erstattung von Porto- und Materialkosten zustehen, sondern auch ein Anspruch auf Erstattung der restlichen, nicht von der ... AG erstatteten Geschäftsgebühr nebst Umsatzsteuer. Diese kann der Kläger jedoch nicht im Rahmen eines Schadensersatzanspruches aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB von der Beklagten erstattet verlangen. Zwar hat der Kläger seine Tätigkeit im Vertrauen auf die wirksame Erteilung eines Angebots auf Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages entfaltet. Auch ließe sich die Tätigkeit des Klägers unter Heranziehung der Gebührenregelungen des RVG schadensrechtlich bewerten. In diesem Fall wäre das Vertrauensinteresse mit dem Interesse an der Wirksamkeit des ohne Vertretungsmacht vorgenommenen Rechtsgeschäfts identisch (vgl. hierzu Canaris, JuS 1980, 332, 334). In einem solchen Fall scheiden jedoch Ansprüche gegen den Vertretenen wegen einer Schutzpflichtverletzung gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB aus, weil es andernfalls zu einer Umgehung der Vertretungs- durch die Haftungsordnung käme (s. hierzu OLG Köln, Urt. v. 08.07.1993 - 7 U 161/92, VersR 1994, 437, 438; Canaris, JuS 1980, 332, 334 f.; Staudinger/Schilken, BGB, 2014, § 177 Rn. 24).

3. Ferner stehen dem Kläger gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Die §§ 677 ff. BGB kommen allerdings auch dann zur Anwendung, wenn dem Dritten, vorliegend dem Kläger, Ansprüche gegen den Vertreter gemäß § 179 BGB zustehen (vgl. Staudinger/Schilken, BGB, 2014, § 177 Rn. 27 m.w.Nachw.).

a. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus einer sog. berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683 Satz 1 BGB zu. Der Kläger hat durch die außergerichtliche Geltendmachung des der Beklagten entstandenen Vermögensschadens zwar ein Geschäft der Beklagten geführt. Auch handelte der Kläger mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen. Dass der Kläger dabei irrtümlich davon ausgegangen ist, in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gehandelt zu haben, ist unerheblich (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.1987 - VII ZR 306/86, BGHZ 101, 393 = NJW 1988, 132, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 17.02.2000 - IX ZR 344/98, WM 2000, 973, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 21.06.2012 - III ZR 291/11, NJW 2012, 3366, juris Rn. 27 m.w.Nachw.; MünchKomm-​BGB/Seiler, 6. Aufl. 2012, § 677 Rn. 48).

Die Übernahme des Geschäfts entsprach jedoch schon nicht dem Interesse der Beklagten. Interessengerecht ist die Geschäftsführung nur, wenn sie dem Geschäftsherrn objektiv nützlich, also sachlich vorteilhaft ist (vgl. hierzu Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 683 Rn. 2; MünchKomm-​BGB/Seiler, 6. Aufl. 2012, § 683 Rn. 4 f.). Der Kläger als Anspruchsteller ist beweisbelastet dafür, dass die außergerichtliche Geltendmachung der Vermögensansprüche dem Interesse der Beklagten entsprach (Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 683 Rn. 4 a.E.; MünchKomm-​BGB/Seiler, 6. Aufl. 2012, § 683 Rn. 29). Hierzu hat die Beklagte jedoch vorgetragen, selbst die Regulierung ihrer Ansprüche übernommen zu haben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte unstreitig bereits vor der Beauftragung des Klägers die ... AG von dem Unfall in Kenntnis gesetzt, den von dieser übersendeten Fragebogen nebst Unfallschilderung zurückgesendet und den Reparaturauftrag erteilt sowie die Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt hat. Bereits vor Beauftragung des Klägers, der nach den Angaben der Zeugin S... das Vollmachtsformular sowie die übrigen Unterlagen am 19.02.2013 bei der X...-​GmbH abgeholt hat, hatte die ... AG der X...-​GmbH mitgeteilt, dass Einwendungen gegen die Haftung dem Grunde nach nicht erhoben würden.

Der Kläger hat für seine Behauptung, er habe die Regulierung der Ansprüche der Beklagten veranlasst, keinen Beweis angeboten. Auch im Übrigen hat die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte hierfür ergeben. Soweit der Kläger in seinen Schreiben an die ... AG diese zur Zahlung direkt an die X...-​GmbH, die Z...GmbH bzw. die Beklagte aufgefordert hat, hat der Kläger keinen Beweis dafür angeboten, dass die später erfolgten Zahlungen auf diesen Schreiben des Klägers beruhen, zumal der Zeuge D... Y... bereits vor Beauftragung des Klägers entsprechende Zahlungsanweisungen an die ... AG unterzeichnet hatte. Entsprechendes gilt bezogen auf den geltend gemachten merkantilen Minderwert. Dieser ist der Beklagten unstreitig erst am 21.10.2013 und damit zeitlich deutlich nach dem Schreiben des Klägers vom 24.05.2013 ausgezahlt worden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die ... AG selbst bereits vor Beauftragung des Klägers mit Schreiben vom 14.02.2013 an die Beklagte herangetreten ist und um Mitteilung der Anschriften der behandelnden Ärzte gebeten hat.

Zudem entsprach die Übernahme des Geschäfts nicht dem wirklichen Willen der Beklagten. Der Kläger als Anspruchsteller ist beweisbelastet dafür, dass die außergerichtliche Geltendmachung der Vermögensansprüche der Beklagten ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Übernahme, also der Beginn der Geschäftsführung (MünchKomm-​BGB/Seiler, 6. Aufl. 2012, § 683 Rn. 11). Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Zuganges des Vollmachtsformulars bei dem Kläger gegenüber der ... AG tätig geworden ist. Auch hat die Beklagte vorgetragen, sie hätte von Anfang an für den Fall einer Weigerung der ... AG nicht den Kläger, sondern ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Der Kläger ist auch insoweit beweisfällig geblieben. Ob die Beklagte gegenüber dem Kläger erklärt hat, die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kläger nicht zu wollen oder der Kläger sonst Kenntnis von dem dahingehenden Willen der Beklagten erlangt hat, ist unerheblich. Maßgeblich ist alleine der Wille des Geschäftsherrn bei Übernahme der der Geschäftsführung (s. zum Ganzen Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 683 Rn. 3 m.w.Nachw.; MünchKomm-​BGB/Seiler, 6. Aufl. 2012, § 683 Rn. 9).

Nach dem oben zur Genehmigung des vollmachtlosen Handelns des Zeugen D... Y... Gesagten kann auch vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Geschäftsführung des Klägers (konkludent) genehmigt hat i.S. des § 684 Satz 2 BGB. Jedenfalls aber ist der Kläger auch insoweit beweisfällig geblieben. Der Kläger trägt die Beweislast für die Genehmigung (MünchKomm-​BGB/Seiler, 6. Aufl. 2012, § 684 Rn. 20).

Schließlich hat der Kläger auch nicht zu beweisen vermocht, dass die Voraussetzungen des § 670 BGB vorliegen. Zwar kann der Geschäftsführer gemäß § 1835 BGB analog ausnahmsweise eine Vergütung seiner Dienste verlangen, wenn er - wie vorliegend der Kläger - in seinem Berufsbereich tätig geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2000 - IX ZR 344/98, WM 2000, 973, juris Rn. 9; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 683 Rn. 4; MünchKomm-​BGB/Seiler, 6. Aufl. 2012, § 683 Rn. 24 f.; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 1 RVG Rn. 30). Jedoch hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht, dass die von ihm entfaltete Tätigkeit eine Aufwendung gewesen ist, die er für erforderlich halten durfte (LG Arnsberg, Urt. v. 22.11.1982 - 3 S 123/82, AnwBl 1983, 180). Da dem Kläger seinem eigenen Vorbringen nach lediglich ein Vollmachtsformular übersendet worden und zu diesem Zeitpunkt der Reparaturauftrag bereits erteilt gewesen ist, hätte der Kläger zunächst Rücksprache mit der Beklagten halten müssen, in wie weit die Entfaltung anwaltlicher Tätigkeit überhaupt noch erforderlich ist. Dass der Kläger dies getan hat, hat er weder dargetan noch unter Beweis gestellt.

b. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus einer sog. unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB zu. Allerdings wird davon ausgegangen, dass das Erlangte bei Tätigwerden des Rechtsanwaltes ohne Auftrag die Leistung des Rechtsanwaltes ist, deren Wert wiederum nach dem RVG zu bemessen sei (BGH, Urt. v. 25.06.1962 - VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258 = NJW 1962, 2010, juris Rn. 34; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 1 RVG Rn. 30). Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch gegenüber etwaigen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen steht der bereits im Zusammenhang mit einer Haftung des Vertretenen aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB erörterte Vorrang der Vertretungsordnung entgegen (vgl. Canaris, JuS 1980, 332, 335).

Jedenfalls würde dem Kläger nach den Grundsätzen über die aufgedrängte Bereicherung ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe der gesetzlichen Gebühren nicht zustehen (vgl. LG Arnsberg, Urt. v. 22.11.1982 - 3 S 123/82, AnwBl 1983, 180 f.). Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich auf die umstrittene Frage an, ob es sich bei § 684 Satz 1 BGB um eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung handelt (s. hierzu Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 684 Rn. 1 m.w.Nachw.; jurisPK-​BGB/K. Lange, 7. Aufl. 2014, § 684 Rn. 3; MünchKomm-​BGB/Seiler, 6. Aufl. 2012, § 684 Rn. 4). Selbst wenn es sich bei § 684 Satz 1 BGB um eine Rechtsfolgenverweisung handeln sollte, ist der Wert einer der Beklagten zugeflossenen Vermögensmehrung gemäß § 818 Abs. 2 BGB nach dem Interesse zu bemessen, den der Zuwachs für den Erwerbenden hat (vgl. LG Köln, Urt. v. 26.08.2010 - 29 S 177/09, juris Rn. 43; Erman/Dornis, 14. Aufl. 2014, § 684 Rn. 2, 4). Die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit hätte für die Beklagte jedoch nur dann zu einer Vermögensmehrung geführt, wenn die Beklagte infolge der Tätigkeit des Klägers von der ... AG Leistungen erhalten hätte (vgl. LG Arnsberg, Urt. v. 22.11.1982 - 3 S 123/82, AnwBl 1983, 180 f.). Insoweit ist der Kläger aber nach dem oben Gesagten beweisfällig geblieben. Der Geschäftsführer, vorliegend also der Kläger, ist beweisbelastet dafür, dass ein durch die Geschäftsbesorgung bewirkter Vermögensvorteil des Geschäftsherrn vorliegt (MünchKomm-​BGB/Seiler, 6. Aufl. 2012, § 684 Rn. 12).

4. Aus dem zur unberechtigten Geschäftsführung Gesagten folgt zugleich, dass dem Kläger gegen die Beklagte ferner kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht.

5. Da dem Kläger gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch zusteht, ist die Klage auch bezogen auf die geltend gemachten Zinsen unbegründet und abzuweisen.


II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei unerheblich, dass der Kläger zu etwaigen Zulassungsgründen nichts vorgetragen hat. Denn das Gericht muss von Amts wegen prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen. Entsprechend ist der von dem Kläger gestellte Antrag auf Zulassung eine bloße Anregung an das Gericht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 511 Rn. 39). Die Berufung ist aber deshalb nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dem Rechtsstreit liegen keine abstrakten und/oder klärungsbedürftigen Rechtsfragen zugrunde. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO. Die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Vorliegend geht es ausschließlich um die einzelfallbezogene Rechtsanwendung.

Von einer Rechtsbehelfsbelehrung bezogen auf das Urteil nach § 232 ZPO wird gemäß § 495a Satz 1 ZPO abgesehen.