- Behauptet der Anspruchsteller, sein parkendes Fahrzeug sei in seiner Abwesenheit beschädigt worden, so greift für die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des vom Haftpflichtversicherer bestrittenen Lebenssachverhalts der Haftungsklage keine beweisrechtliche Privilegierung ein.
- Dem nach seiner Behauptung unfallabwesenden Eigentümer eines geparkten Fahrzeugs dürfen aber nicht allein schon Defizite der Darstellung des behauptetermaßen anwesenden Schädigers zum Nachteil gereichen.
Siehe auch Parken im Zivilrecht und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung
Gründe:
I.
Der Kläger ist Halter des Pkw Audi A6 Quattro mit dem Kennzeichen ... . Der Beklagte zu 1 ist Halter des Fahrzeugs VW Golf mit dem Kennzeichen ..., welches bei der Beklagten zu 2 im Jahre 2012 haftpflichtversichert war. Mit Schadenanzeige vom 31.07.2012 wurde bei der Beklagten zu 2 ein Unfall gemeldet, an welchem der Beklagte zu 1 beteiligt gewesen sein soll.
Der Kläger hat behauptet, er habe sein Fahrzeug am Freitag, den 27.07.2012 gegen 18.00 Uhr in S. in der Straße „... pp.“ wie immer abgestellt und am nächsten Tag zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr zusammen mit seiner Ehefrau zum Einkaufen fahren wollen. Am nächsten Morgen habe er einen handschriftlichen Zettel an seiner Windschutzscheibe gefunden, den der Beklagte zu 1 geschrieben habe, und er sei erst hierdurch auf einen Unfallschaden aufmerksam geworden. Er habe sich mit dem Beklagten zu 1 daraufhin telefonisch in Verbindung gesetzt und diesen auch gefragt, weshalb er nicht die Polizei gerufen habe. Der Beklagte zu 1 habe geantwortet, er sei davon ausgegangen, die Polizei müsse nicht hinzugezogen werden, da kein Personenschaden eingetreten sei. Der Unfall habe sich gegen 22.00 Uhr ereignet. Der Beklagte zu 1 sei offensichtlich infolge Unaufmerksamkeit mit dem geparkten Fahrzeug des Klägers kollidiert. Hierdurch sei das Fahrzeug des Klägers, wie aus dem eingeholten Haftpflichtschadengutachten ersichtlich, beschädigt worden. Die Reparaturkosten in Höhe von 10.092,92 € netto seien angemessen und erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schadensersatzanspruchs in Höhe von insgesamt 11.302,34 € wird auf die Klageschrift verwiesen (Bd. I Bl. 2 d. A.).
Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die der Beklagten zu 2 am 22.11.2012 und dem Beklagten zu 1 am 20.12.2012 zugestellte Klageschrift beantragt,die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 11.302,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.Die Beklagte zu 2 und Streithelferin des Beklagten zu 1 hat beantragt,die Klage abzuweisen.Sie hat bestritten, dass sich ein Verkehrsunfall wie vom Kläger beschrieben ereignet habe und geltend gemacht, die von der Beklagten zu 2 ermittelten näheren Umstände wiesen auf einen manipulierten Unfall hin.
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 31.01.2013 (Bd. I Bl. 101 f. d. A.), vom 07.05.2013 (Bd. I Bl. 146 f. d. A.) und vom 30.10.2013 (Bd. I Bl. 210 f. d. A.). Mit dem am 13.02.2014 verkündeten Urteil (Bd. I Bl. 243 ff. d. A.) hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe die Beweisaufnahme falsch ausgelegt und widersprüchlich unter Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze gewürdigt. Nach den von der Beklagten zu 2 (vorgerichtlich) und vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten und den Angaben der Beteiligten hätte der Klage stattgegeben werden müssen. Auch ein Ausweichmanöver des Beklagten zu 1 nach rechts könne durchaus als natürliche Reaktion zur Vermeidung einer Kollision angenommen werden. Da sich direkt dort, wo das Fahrzeug des Klägers abgestellt gewesen sei, keine Häuser befänden, von der Straße „... pp.“ mehrere Wege abgingen und das Haus des Klägers zudem mehrere 100 m vom Standort des Fahrzeugs entfernt stehe, hätte der Beklagte zu 1 den Kläger durch Klingeln bei den „Anliegern“ nicht ausfindig machen können. Der Beklagte zu 1 sei der Auffassung gewesen, seiner Pflicht durch Anbringung eines Zettels an der Windschutzscheibe genügend nachzukommen. Dass er keine Polizei gerufen habe, habe er vor dem Landgericht damit erklärt, dass dies in der Tschechoslowakei nicht üblich sei, wenn kein Personenschaden eingetreten sei. Der Beklagte zu 1 habe auf die Angaben der Zeugin F. sehr spontan reagiert und erklärt, sie seien grundsätzlich zutreffend. Wie in solchen Fällen üblich, würden die Betroffenen den Namen des anderen Unfallbeteiligten eben durch das Unfallgeschehen kennen. Genau deswegen habe der Beklagte zu 1 gesagt, er kenne den Kläger. Die Frage, ob der Kläger bei ihm sei, habe er so verstanden, dass er den Namen des Klägers auf seinem Handy gespeichert habe.
Gegen ein gestelltes Unfallgeschehen spreche auch, dass beide Fahrzeuge bei der gleichen Haftpflichtversicherung versichert gewesen seien.
Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis komme sehr häufig vor und sei für sich genommen kein Indiz für eine Manipulation. Im Übrigen sei im Schriftsatz vom 30.01.2013 darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug repariert worden sei, und es sei eine entsprechende Reparaturbestätigung vorgelegt worden. Der Kläger habe nahezu den kompletten Schätzbetrag des Gutachtens in das Fahrzeug zwecks Reparatur investiert.
Ungeachtet dessen müsse der Beklagte zu 1 auf jeden Fall verurteilt werden, weil er eingeräumt habe, den Schaden am Fahrzeug des Klägers schuldhaft verursacht zu haben; der Sachvortrag der Hauptpartei gehe demjenigen der Nebenintervenientin vor.
Der Kläger beantragt (Bd. I Bl. 272, Bd. II Bl. 308 d. A.),unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 11.302,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.Die Beklagte zu 2 und Streithelferin des Beklagten zu 1 beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Darüber hinaus bestreitet sie, dass das Haus des Klägers mehrere 100 m vom Standort des Fahrzeugs entfernt sei. Dieses Vorbringen sei in zweiter Instanz neu und somit nicht zu berücksichtigen. Ein weiterer - erstinstanzlich bereits vorgetragener - maßgeblicher Gesichtspunkt sei, dass der Kläger schon einmal in einen Betrugsfall verwickelt gewesen sei (Rechtsstreit L. W. gegen M. F. u. a., Senatsurteil vom 23.01.2006 - 4 U 112/06 - 32 -, Anlage B 2 = Bd. I Bl. 73 ff. d. A.).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 11.04.2013 (Bd. I Bl. 118 ff. d. A.) und vom 12.12.2013 (Bd. I Bl. 222 ff. d. A.) und des Senats vom 13.11.2014 (Bd. II Bl. 307 ff. d. A.) sowie die beigezogenen Akten des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 257/04) und des Senats (Aktenzeichen 4 U 112/06 - 32 -), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO).
1. Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten zu 1 als Führer und Halter eines unfallbeteiligten Pkw gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1, 17 StVG und der Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 VVG mit Recht verneint, weil nicht nachgewiesen ist, dass sich ein Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat.
a) Das Prozessprogramm des Zivilprozesses wird durch den Streitgegenstand definiert, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sogenannten Lebenssachverhalt (Klagegrund) herleitet, dessen Elemente auf der Ebene des Rechts die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen (zum sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vgl. BGHZ 117, 1, 5; 153, 173, 175; 154, 342, 348). Nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage und wird in die Erkenntnis des Gerichts gestellt. Mithin hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO mit allen vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietender Gewissheit von der Wahrheit des konkreten Schadensfalles überzeugt ist (zum Beweismaß: BGHZ 53, 245, 256; BGHZ 61, 169). Nur dieser vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage, dessen tatsächliches Vorliegen der Kläger auch im Anwendungsbereich des § 7 StVG mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss. Mithin ist auch der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zutrug (Senat OLGR 2009, 394; NJW-RR 2012, 356, 357; 2013, 1498; 1499; Urt. v. 08.05.2014 - 4 U 393/11 - 124 -, juris Rn. 37; ebenso OLG Köln NJW-RR 1995, 546; Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 25 Rn. 10; Heß/Burmann NJW 2014, 1154, 1155). Demgegenüber genügt es nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig jedoch Anhaltspunkte dafür vorhanden sein mögen, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammengestoßen sein mögen (Senat NJW-RR 2012, 356, 357; 2013, 1498; 1499). Denn der Lebenssachverhalt des Streitgegenstandes darf sich nicht auf die isolierte Darstellung des Schadenserfolgs beschränken, solange die weiteren tatsächlichen Umstände in örtlicher und zeitlicher Hinsicht nicht insoweit determiniert sind, dass alle zur Ausfüllung der Haftungsnorm relevanten Tatbestandsmerkmale der Tatsachengrundlage eindeutig zugeordnet werden können (Senat OLGR 2007, 351, 352).
b) Nehmen z. B. Unfallbeteiligte gerade bei geringfügigen Beschädigungen von einer polizeilichen Unfallaufnahme Abstand, weil die Schuldfrage nicht zweifelhaft ist, die Fahrzeuge noch fahrbereit und keine Verkehrseinrichtungen beschädigt sind, hängt der Nachweis des Schadensereignisses entscheidend von der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Unfallgeschehens durch die Unfallbeteiligten ab, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht nur dann zweifeln wird, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Solche Anhaltspunkte können im Einzelfall auch Umstände sein, die nach anerkannter Rechtsprechung Beweisanzeichen dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war (Senat OLGR 2009, 394).
aa) Solche Anhaltspunkte können im Einzelfall auch Umstände sein, die nach anerkannter Rechtsprechung Beweisanzeichen dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war (Senat OLGR 2009, 394). Die Lebenswirklichkeit der so genannten Unfallmanipulation zeigt, dass die schadensstiftende Kollision häufig nicht an der gegenüber dem Versicherer angegebenen Örtlichkeit im öffentlichen Verkehrsraum, sondern an einem Ort stattgefunden hat, der der Beobachtung Dritter entzogen ist. Soll durch das manipulierte Unfallereignis - wie etwa im hier gegebenen idealtypischen Fall der Streifkollision - nur gering in die Substanz des beschädigten Fahrzeugs eingegriffen werden, muss die Örtlichkeit für einen möglichst dosierten und kontrollierten Eingriff geeignet sein. Dieser spezifischen Anforderung für eine „erfolgreiche“ Unfallmanipulation wird der öffentliche Verkehrsraum im Regelfall schon wegen der potenziellen Anwesenheit anderer Verkehrsteilnehmer und der im öffentlichen Straßenraum üblicherweise höheren Fahrgeschwindigkeiten nicht gerecht (Senat, NJW-RR 2012, 356, 357).
bb) Erhebt der Kläger - wie hier - Schadensersatzansprüche mit der Behauptung, sein parkendes Fahrzeug sei in seiner Abwesenheit beschädigt worden, so gilt nach der Senatsrechtsprechung für die Überzeugungsbildung hinsichtlich des Lebenssachverhalts der Haftungsklage (Haftungstatbestandes) kein anderes Beweismaß (vgl. Senat NJW-RR 2013, 1498, 1499 f.). Auch ein Anscheinsbeweis setzt einen unstreitigen oder vom Geschädigten zu beweisenden typischen Geschehensablauf und nicht nur einen bestimmten Unfalltyp voraus (Kääb NZV 1990, 5, 6).
(1) Sachliche Gründe für eine beweisrechtliche Privilegierung eines angeblich unfallabwesenden Anspruchsstellers bei Beschädigung seines Fahrzeugs auf Grund eines vom Versicherer vollumfänglich bestrittenen Unfallereignisses im fließenden oder ruhenden Verkehr vermag der Senat nicht zu erkennen. Dabei sind zunächst die - gar nicht so seltenen - Fälle in Betracht zu nehmen, in denen der Anspruchsteller nur formal Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ist, z. B. weil der sonst drohende Zugriff eines Gläubigers abgewehrt werden soll oder weil versicherungsrechtliche oder steuerrechtliche Vorteile in Anspruch genommen werden (vgl. Dannert NZV 1993, 13, 15). Eine solche Besserstellung ginge zudem an den Erkenntnissen zur mitunter „arbeitsteiligen“ Unfallmanipulation vorbei (vgl. Born NZV 1996, 257, 259). Gegen eine Privilegierung gerade des Eigentümers eines geparkten Fahrzeugs spricht überdies, dass die Beschädigung eines (hier: angeblich) am Straßenrand äußerlich ordnungsgemäß geparkten Pkw durch einen unachtsamen Verkehrsteilnehmer im Zuge einer (langsamen) Vorbeifahrt mit der Folge der Entstehung eines ausgeprägten Schadenbildes ein bei Unfallmanipulationen häufiges Muster darstellt (Lemcke r + s 1993, 121, 125; Born NZV 1996, 257, 260; vgl. auch Kääb NZV 1990, 5). Wie von technischen Sachverständigen bestätigt wird, lässt sich ein Zusammenstoß mit einem stehenden Fahrzeug relativ gut kontrollieren, wohingegen dies bei einem in Bewegung befindlichen, als „Zielobjekt“ dienenden Fahrzeug sehr schwer ist (Born NZV 1996, 257, 260). Überdies kann in einem solchen Fall eine für den manipulierten Unfall typische Situation mit eindeutiger Haftungslage präsentiert werden.
(2) Andererseits kann von einem unfallabwesenden Eigentümer eines geparkten Fahrzeugs aber keine weitergehende oder andere Unfalldarstellung verlangt werden als von dem behauptetermaßen unfallanwesenden Schädiger und dürfen dem Anspruchsteller nicht ohne Weiteres allein schon Defizite des Wahrheitsgehalts der Darstellung des Unfallgegners zum Nachteil gereichen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 15.08.2014 - 7 U 1421/13, juris Rn. 17, das ebenfalls von den Erwägungen des Senats (in NJW-RR 2012, 356 ff.) zur Überzeugungsbildung hinsichtlich des Lebenssachverhalts der Haftungsklage ausgeht). Das leuchtet selbst mit Blick auf eine im Raum stehende Unfallmanipulation deshalb ein, weil es auch Sonderfälle gibt, bei denen der Eigentümer bzw. Halter des geschädigten Fahrzeugs ahnungslos ist (vgl. Born NZV 1996, 257, 265 unter V.1.). Darüber hinaus ist an Fälle zu denken, in denen die Unfalldarstellung des Gegners auf Grund mangelhafter Wahrnehmung oder Erinnerung nicht zutrifft oder zumindest nicht überzeugt. Indessen ist es den Gerichten auch bei vorgetragener Unfallabwesenheit des Anspruchstellers nicht verwehrt, z. B. dessen Angaben zur Abstell- und Auffindesituation sowie zu seinem weiteren Verhalten zu würdigen. In jedem Fall ist bei der Prüfung des Haftungstatbestandes eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geboten.
c) Allerdings ist nicht jedes Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen geeignet, durchgreifende Zweifel an der Existenz des streitgegenständlichen Unfallereignisses zu wecken. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen trägt der in Anspruch genommene Halter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte in die Verletzung seiner Rechtsgüter eingewilligt hatte (BGHZ 71, 339, 345). Diese materielle Verteilung der Darlegungs- und Beweislast darf auf der prozessualen Ebene durch übersteigerte Anforderungen an das Beweismaß zum Nachweis des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutverletzung nicht unterlaufen werden. Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung im jeweils zu entscheidenden Einzelfall, ob in der Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren nicht hintanzustellende Zweifel am Lebenssachverhalt der Haftungsklage verbleiben (Senat NJW-RR 2012, 356, 357; 2013, 1498, 1500). In die gebotene Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren ist auch und gerade die Kompatibilität von Unfallschäden einzustellen, wobei die bloße Möglichkeit der Kompatibilität für sich betrachtet zur Überzeugungsbildung nicht ausreicht (Senat NJW-RR 2013, 1498; 1500). Feststellungen darüber, ob die wechselseitigen Fahrzeugschäden zusammenpassen, kommt gegenüber den meisten der sonstigen Indizien - für die sich auch eine natürliche Erklärung finden lassen kann - ein erhöhter Grad von Aussagekraft zu (Senat NJW-RR 2013, 1498; 1501; Born NZV 1996, 257, 263).
d) Von den vorstehend unter a) bis c) dargestellten Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend ausgegangen und hat den dem Kläger obliegenden Beweis als nicht geführt angesehen (Bd. I Bl. 248 d. A.). Dieses Ergebnis hält der Nachprüfung durch den Senat im Rahmen des § 529 ZPO stand.
aa) In Rede steht unter Berücksichtigung des im schriftlichen Vorverfahren korrigierten Sachvortrags des Klägers ein Verkehrsunfall am Freitag, den 27.07.2012 gegen 22 Uhr in S. in der Straße „... pp.“. Der Kläger hat zwar im ersten Satz der Klagebegründung vorgetragen, er mache Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 30.07.2012 am vorstehend bezeichneten Ort zugetragen habe (Bd. I Bl. 2 d. A. oben; beim 30.07.2012 handelte es sich um einen Montag). Nachdem die Beklagte zu 2 in der Klageerwiderung ausdrücklich bestritten hat, dass sich am 30.07.2012 auf dieser Straße in S. ein Verkehrsunfall unter den vom Kläger beschriebenen Umständen ereignet habe (Bd. I Bl. 64 d. A. Mitte), hat der Kläger jedoch in der Replik dargelegt, soweit die Beklagte zu 2 bestreiten lasse, dass sich der Unfall am 30.07.2012 in S. in der Straße „... pp.“ zugetragen habe, werde dem nicht widersprochen. Tatsächlich habe sich der Unfall nämlich am 27.07.2012 abends gegen 22.00 Uhr ereignet (Bd. I Bl. 93 d. A. unten). Diese letzte Angabe zum Unfallzeitpunkt entspricht auch derjenigen in dem auf den 31.07.2012 datierten Fragebogen für Anspruchsteller (Bd. I Bl. 4 d. A.).
bb) Die Angaben des Beklagten zu 1 zum Hergang des angeblichen Unfalls am 27.07.2012 überzeugen nicht. Bei der Anhörung als Partei durch das Landgericht hat er erklärt, es sei Freitagabend gewesen, und er hätte das Auto schon längst seinem „Kumpel“ abgeben sollen. Er habe das Auto gekauft für die Zeit, bis er sein neues Auto bekomme. Seinem „Kumpel“ habe er gesagt, dass er danach sein Auto haben könne. Es sei ziemlich eng gewesen wegen einer Baustelle. Ein anderes Auto sei ihm ziemlich schnell entgegen gekommen. Er sei auch durch die Xenon-Scheinwerfer irritiert gewesen, und dann sei es passiert. Er sei ziemlich langsam gefahren, es sei aber recht schnell passiert. Es sei eng gewesen, und er habe ausweichen wollen. Der Unfall sei kurz nach 10.00 Uhr (gemeint erkennbar: 22 Uhr) passiert, sein „Kumpel“ habe Spätschicht gehabt. Danach sei er nicht mehr zu ihm nach A. gefahren, sondern habe den Zettel an die Scheibe gehängt und sei nach Hause gefahren (Bd. I Bl. 119 f. d. A.). Diese Schilderung hat das Landgericht zutreffend als nicht glaubhaft angesehen.
(1) Das Landgericht hat es mit Recht als merkwürdig angesehen, dass der Beklagte zu 1 geblendet durch Scheinwerferlicht eines schnell entgegenkommenden Pkw einfach weitergefahren und nach rechts ausgewichen sein will. Die Berufung hält es demgegenüber für denkgesetz- und erfahrungssatzwidrig, dass die „natürliche Reaktion“ eines Verkehrsteilnehmers, der geblendet werde, augenblicklich ein Abbremsen bis zum Stillstand, nicht dagegen ein Ausweichen sein solle. Es sei kein Erfahrungssatz und auch keine wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis ersichtlich, wonach jeder Verkehrsteilnehmer, der von den Scheinwerfern entgegenkommender Fahrzeuge geblendet werde, zwangsläufig sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremse und kein Verkehrsteilnehmer in einer solchen Situation versuchen würde, dem Gegenverkehr auszuweichen, gerade an einer relativ engen Straße (Bd. II Bl. 296 d. A.). Diese Rüge hat keinen Erfolg. Der vom Beklagten zu 1 geschilderte Fahrfehler lässt sich unter Einbeziehung der konkreten Umstände schwer nachvollziehen. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) N. in dem von der Beklagten zu 2 vorgelegten Privatgutachten der DEKRA Automobil GmbH (Bd. I Bl. 124 ff. d. A.) ist die Fahrbahn in der Straße ... pp. in S. für den Zweirichtungsverkehr ausgelegt, fehlt es an einer Trennung der Richtungsfahrbahnen durch eine Mittellinie und beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Unfallörtlichkeit 30 km/h. Außerdem befinden sich am linken und rechten Fahrbahnrand versetzt angeordnete Parkflächen, die teilweise in die Fahrbahn hineinragen (Bd. I Bl. 129 d. A. unten). Nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beklagten zu 1 gegenüber Herrn N. soll sich im Unfallzeitpunkt eine Baustelle im Bereich des zur Parkposition des Kläger-Pkw gegenüber liegenden Gehwegs befunden haben und die Fahrbahn dadurch verengt gewesen sein (Bd. I Bl. 130 d. A. oben). Warum der nach eigenen Angaben ziemlich langsam fahrende Beklagte zu 1, durch Xenon-Scheinwerfer eines ziemlich schnell entgegen kommenden Fahrzeugs irritiert, nicht angehalten hat, sondern in die Engstelle eingefahren ist und nach rechts ausweichen wollte, leuchtet nicht ein. Im Übrigen wird es in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits als typisches Beweisanzeichen für Manipulationsfälle angesehen, wenn der angegebene Grund für den behaupteten Fahrfehler (z. B. Niesen) objektiv nicht nachprüfbar ist (KG VRS 118, 196 ff., juris Rn. 20). Das gilt umso mehr, wenn eine Behinderung durch einen unbekannten Dritten ohne Fahrzeugberührung behauptet wird (Verheyen ZfSch 1994, 313). So liegt der Fall hier. Für den behaupteten Fahrfehler liegen nur die nicht objektivierbaren eigenen Angaben des Beklagten zu 1 vor.
(2) Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1, wie vom Landgericht überzeugend ausgeführt (Bd. I Bl. 249 d. A.), sein Verhalten nach dem angeblichen Unfall nicht nachvollziehbar erläutern können. Es ist nicht plausibel, dass er weder die Polizei verständigte noch andere zu Feststellungen bereite Personen, auch keine Anlieger, kontaktierte und stattdessen einen Zettel an der Scheibe des anderen Fahrzeugs angebracht haben und nach Hause gefahren sein will.
(2.1) Die Berufung macht insoweit ohne Erfolg geltend, der Beklagte zu 1 habe bei der erstinstanzlichen Vernehmung erklärt, er habe keine Polizei gerufen, weil dies in der Tschechoslowakei nicht üblich sei, wenn kein Personenschaden eingetreten sei (Bd. I Bl. 274 d. A.). Aus dieser Einlassung des Beklagten zu 1 (Bd. I Bl. 120 d. A.) geht schon nicht hervor, seit wann er sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält bzw. hier am Straßenverkehr teilnimmt. Die Tschechoslowakei als Staat ist zum 31.12.1992, also vor mehr als zwei Jahrzehnten aufgelöst worden, zum 01.01.1993 wurden die Tschechische Republik sowie die Slowakische Republik als unabhängige Staaten ausgerufen. Der Beklagte zu 1 hat an anderer Stelle, auf Vorhalt der Aussage der Zeugin F. als Schadensermittlerin, erklärt, er komme aus der Slowakei und sei seit Februar letzten Jahres - also Februar 2012 - in Deutschland (Bd. I Bl. 224 d. A. Mitte).
(2.2) Überdies stellt die (durch nichts belegte) Erklärung, in der Tschechoslowakei rufe man keine Polizei, jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keine überzeugende Begründung für das beschriebene Verhalten des Beklagten zu 1 dar. Ein solches Verhalten mag noch einleuchten bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Unfallbeteiligten an der Unfallstelle, sofern Einigkeit über die Haftung besteht. Der Beklagte zu 1 will hingegen, von den Xenon-Scheinwerfern eines entgegenkommenden Fahrzeugs irritiert, mit einem am Straßenrand geparkten Fahrzeug kollidiert sein. Zum nachkollisionären Verhalten des Fahrers des nicht näher beschriebenen entgegenkommenden Pkw hat der Beklagte zu 1 keine Angaben gemacht. Seinen Erklärungen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass dieser andere Fahrer angehalten hätte. Angesichts des im vorgelegten Gutachten der Sachverständigenbüro R. GmbH vom 31.07.2012 beschriebenen Ausmaßes des Schadens am nach der Behauptung des Klägers dort geparkten Pkw - Beschädigungen am Stoßfänger vorne, Kotflügel links komplett, Tür vorne links komplett, Außenspiegel links komplett, Tür hinten links komplett, Seitenwand links komplett, Stoßfänger hinten, Rad vorne links und Rad hinten links angestoßen und „in Mitleidenschaft gezogen“ (Bd. I Bl. 10 d. A.) - und der Abwesenheit weiterer Personen hätte nichts näher gelegen und wäre nichts einfacher gewesen, als die Polizei zu verständigen. Stattdessen will der letztlich nicht unter Zeitdruck stehende, anschließend nach Hause gefahrene Beklagte zu 1 den unsichersten Weg gewählt und einen - dann aber mit Blick auf anspruchsbegründende Informationen sorgfältig formulierten (Bd. I Bl. 53 d. A.) - Zettel an der Scheibe hinterlassen haben.
(3) Darüber hinaus ist das von dem Beklagten zu 1 geschilderte Rahmengeschehen nicht nachzuvollziehen. Der Beklagte zu 1, laut Rubrum wohnhaft in W., will auf dem Weg zu einem „Kumpel“ in A. gewesen sein. Der Unfall ereignete sich indes in einer Ringstraßenlage im Stadtteil S.- P. weitab von einer Durchgangsstraße Richtung A.. Der Beklagte zu 1 hat nicht etwa angegeben, sich verfahren zu haben, und es ist auch sonst kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, warum er sich auf der Fahrt nach A. gegen 22 Uhr langsam auf der Durchfahrt im Stadtteil P. (in Gegenrichtung) befunden haben soll.
(4) Schließlich hat das Landgericht zutreffend bemerkt, dass auch unter Berücksichtigung von Sprachschwierigkeiten die Einlassung des Beklagten zu 1 zu dem Telefonat mit der Zeugin F. als Schadensermittlerin wenig nachvollziehbar ist (Bd. I Bl. 249 d. A. Mitte). In der Tat fällt auf, dass der Beklagte zu 1 den Kläger als seinen Unfallgegner, dem er in dessen Abwesenheit zur versicherungstechnischen Schadensregulierung einen Zettel an der Scheibe hinterlassen und mit dem er (nur) telefoniert haben will, als eine Person bezeichnet hat, die er kennt, zumal in dem Telefonat mit der Zeugin F., wie der Beklagte zu 1 bei seiner ersten Einlassung erklärt hat, von einem Unfall überhaupt nicht die Rede war (Bd. I Bl. 120 d. A. Mitte). Es kommt hinzu, dass die Zeugin F. unter Angabe der Verbindungsdaten ausgesagt hat, dass der Beklagte zu 1 ihre Frage, ob er den Kläger kenne, bejaht hat, und - da der Beklagte zu 1 dann mit jemandem im Hintergrund sprach - ihre weitere Frage, ob der Kläger bei ihm sei, dahin beantwortete, er wäre da, wisse aber auch nichts von einem verlorenen Handy (Bd. I Bl. 223 d. A. unten). Mit diesen detaillierten Angaben der Zeugin F. im erstinstanzlichen Termin vom 12.12.2013 konfrontiert, hat der Beklagte zu 1 keine überzeugende Erklärung mehr abgeben können. So hat er auf Vorhalt, mit dem Kläger gesprochen zu haben, geäußert, es tue ihm leid, daran könne er sich nicht erinnern. Zum Anfang des Telefonats habe er im Auto gesessen und sei dann gerade zu seinem „Kumpel“ reingekommen. Er kenne hier wenige Leute. Sie habe den Namen „K.“ genannt. So nenne man ihn in der Slowakei, wo er herkomme. Das habe ihn gewundert, weshalb er seinen „Kumpel“ gefragt habe, ob er etwas von dem Handy wisse (Bd. I Bl. 224 d. A. Mitte). Bei der Aussage, zum Anfang des Telefonats habe er im Auto gesessen und sei dann gerade zu seinem „Kumpel“ reingekommen, hat der Beklagte zu 1, wie vom Landgericht richtig vermerkt, außer Acht gelassen, dass er bei seiner Parteivernehmung am 11.04.2013 bereits erklärt hatte, er habe der Frau am Telefon gesagt, dass er ihn (gemeint: den Kläger) kenne. Bei der Parteivernehmung hatte er hinzugefügt, er kenne ihn durch den Unfall. Außerdem hatte er am 11.04.2013 bekundet, er habe bei dem Anruf von der Frau im Auto gesessen (Bd. I Bl. 120 d. A. Mitte).
cc) Der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin I. G., haben zwar übereinstimmend angegeben, das beschädigte Fahrzeug mit dem auf den Beklagten zu 1 hinweisenden Zettel am darauffolgenden Samstag vorgefunden zu haben (Bd. I Bl. 119, 120 d. A.). Diese Darstellungen überzeugen jedoch nicht.
(1) Das Landgericht hat sich von der Wahrheit der Angaben des Klägers nicht überzeugen können. Der Kläger war, wie vom Erstrichter zutreffend bemerkt, zuvor bereits in maßgeblicher Rolle als Zeuge an der unberechtigten Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen beteiligt (Bd. I Bl. 250 d. A. unten). Wenngleich daraus nicht ohne Weiteres folgt, dass der Kläger künftige, insbesondere die hier interessierenden Ansprüche nicht zu Recht geltend machen könnte, ist doch festzuhalten, dass dem Kläger unter Berücksichtigung der Aktenlage die Mitwirkung an der Geltendmachung unberechtigter Ansprüche auf Grund eines vermeintlichen Verkehrsunfalls zumindest nicht wesensfremd ist.
(1.1) Wie aus dem mit der Klageerwiderung vorgelegten Senatsurteil vom 23.01.2006 (Aktenzeichen 4 U 112/06 - 32, abgedruckt in OLGR 2007, 351 ff., im Folgenden als Vorprozess bezeichnet) zu ersehen ist, hatte im dortigen Rechtsstreit eine Frau L. W. gegen eine Frau M. F. und die ... pp. Versicherung AG Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls geltend gemacht. Frau L. W. hatte im Vorprozess behauptet, ihr Sohn, der hiesige Kläger, habe am 13.04.2004 gegen 22.25 Uhr auf der BAB 8 die Autobahnabfahrt N. mit einer Geschwindigkeit von circa 60 km/h befahren. Im Bereich einer S-Kurve sei der von Frau M. F. gesteuerte Transporter von hinten plötzlich aufgefahren, weshalb hiesiger Kläger vor Schreck die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe und einmal nach rechts, einmal nach links in die Leitplanken hineingeraten sei. Die Unfallbeteiligten hätten dann ein erstes Mal im Bereich einer Haltestelle angehalten, seien dann aber in Richtung S. weitergefahren, um an einer helleren und ungefährlicheren Stelle anzuhalten. Der hiesige Kläger habe Frau M. F. aufgefordert, wegen eventueller Schäden an der Leitplanke die Polizei zu rufen. Er selbst sei auf dem Weg zu einer ihm bekannten Krankenschwester namens J. gewesen, die er zu Hause nach dem Zustand seines auf ihrer Station in Behandlung befindlichen neugeborenen Kindes habe befragen wollen (Bd. I Bl. 75 d. A.). In der Klageschrift des Vorprozesses ist weiter dargelegt worden, dass der hiesige Kläger auf Grund einer notariellen Generalvollmacht seiner damals im Ausland aufenthaltsamen Mutter Ansprüche gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend gemacht hat (Beiakte Bd. I Bl. 2 unten).
(1.2) Im Vorprozess hat der Senat die zu Gunsten der Mutter gemachte Zeugenaussage des hiesigen Klägers in den entscheidenden Punkten für nicht glaubhaft erachtet. So bestanden zunächst durchgreifende Bedenken gegen die von dem Kläger bezeugte Darstellung, er habe das dortige verunfallte Fahrzeug im Vorjahr an seine Mutter veräußert gehabt (Bd. I Bl. 78 ff. d. A.). Außerdem enthielt die Zeugenaussage des hiesigen Klägers Widersprüche und Ungereimtheiten bei der Schilderung zum Unfallhergang (Bd. I Bl. 80 f. d. A.). Überdies war auch der dortige Unfall polizeilich nicht erfasst und ein objektiver Nachweis für den auf Gutachtenbasis abgerechneten Schaden nicht zu führen gewesen (Bd. I Bl. 84 d. A. Abs. 2).
(1.3) Der Erwägung der Berufung, im Vorprozess habe der Kläger durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken obsiegt, welches später vom Saarländischen Oberlandesgericht aufgehoben worden sei (Bd. I Bl. 276 d. A.), kann nicht gefolgt werden. Klagende Partei des Vorprozesses war in formeller Hinsicht nicht der Kläger, sondern seine Mutter L. W. geborene I.. Das erstinstanzliche Grundurteil im Vorprozess beruhte auf einem Rechtsfehler, weil das Landgericht für seine Überzeugungsbildung unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO ein zu geringes Beweismaß zu Grunde gelegt hatte, wie der Senat im Berufungsurteil ausgeführt hat (Bd. I Bl. 78 d. A.). Gegen die Feststellungen des Senats im Vorprozess hat der Kläger weder im Rahmen der Replik (Bd. I Bl. 95 f. d. A.), noch in der Berufungsinstanz rechtserhebliche Einwände erhoben.
(2) Der Aussage der Ehefrau des Klägers, der Zeugin I. G., ist das Landgericht ebenfalls mit Recht nicht gefolgt. Die Berufung hält die Aussage der Zeugin für glaubhaft. Sie habe angegeben, sie habe zuerst den Zettel an der Windschutzscheibe gesehen, und dann hätten sie beide den Schaden auf der Fahrerseite erkannt, als sie rein gewollt hätten (Bd. I Bl. 275 d. A. Mitte). Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Aussage der Zeugin I. G. (Bd. I Bl. 120 d. A.) zutreffend erfasst und überzeugend gewürdigt. In der Tat ist die Darstellung, sie habe zuerst den Zettel gesehen und dann, als sie einsteigen wollten, den Schaden, für den Kläger als Fahrer nachvollziehbar, nicht aber für die Zeugin als Beifahrerin. Das Landgericht hat ferner die Bekundungen der Zeugin zu einem Telefongespräch mit dem Beklagten zu 1 mit Recht als widersprüchlich bezeichnet (Bd. I Bl. 250 d. A. oben).
dd) Unter Beachtung der oben unter c) dargestellten Rechtsprechung bestehen auch deswegen bereits Zweifel an der Existenz des streitgegenständlichen Unfallereignisses, weil typische Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen vorliegen.
(1) Dem Landgericht (Bd. I Bl. 250 d. A.) ist darin zuzustimmen, dass - wie bereits oben unter II.1.b) bb) eingehend ausgeführt worden ist - die Beschädigung eines (hier: angeblich) am Straßenrand äußerlich ordnungsgemäß geparkten Pkw durch einen unachtsamen Verkehrsteilnehmer im Zuge einer (langsamen) Vorbeifahrt mit der Folge der Entstehung eines ausgeprägten Schadenbildes ein bei Unfallmanipulationen häufiges Muster darstellt.
(2) Die Beteiligung eines älteren, wertlosen Schädigerfahrzeugs und eines angejahrten, hochwertigen Geschädigtenfahrzeugs ist ebenfalls typisch für die Fälle der Unfallmanipulation (SaarlOLG ZfSch 1989, 118; Born NZV 1996, 257, 261). Bei dem angeblich unfallbedingt beschädigten Pkw des Klägers handelt sich um einen Audi A6 3.0 TDi Quattro, Erstzulassung 23.09.2005, welcher am 04.06.2012, also etwa sieben Wochen vor dem behaupteten Unfallereignis auf den Kläger zugelassen worden ist (Bd. I Bl. 155 d. A.). Der Unfall soll durch einen Volkswagen Golf III Pink Floyd, Erstzulassung 05.09.1994, welcher am 11.06.2012, also etwa sechs Wochen vor dem behaupteten Unfallereignis, auf den Beklagten zu 1 zugelassen worden ist (Bd. I Bl. 172 d. A.). Der von der Beklagten zu 2 beauftragte Privatgutachter hatte am 29.08.2012 bei diesem Fahrzeug eine Laufleistung von 198.015 km abgelesen (Bd. I Bl. 127 d. A.), dessen hinteres rechtes Rad nach Angaben des Beklagten zu 1 gegenüber dem Privatgutachter durch ein - einen Monat nach Unfalldatum noch nicht ausgetauschtes - Notrad (Bd. I Bl. 136 d. A. Bild 8) habe ersetzt werden müssen (Bd. I Bl. 128 d. A. unten).
(3) Als Schaden wird ein rentierlicher (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Verheyen ZfSch 1994, 313, 315 m. w. Nachw.) Streifschaden über die gesamte linke Seite des Pkw Audi A6 geltend gemacht. Dafür wird der Ersatz von Nettoreparaturkosten in Höhe von 10.092,94 € auf Gutachtenbasis begehrt. Laut dem erstinstanzlich vorgelegten Kaufvertrag hätte der Kläger das Fahrzeug, dessen Wiederbeschaffungswert im Haftpflichtschadengutachten (mit der Anmerkung: „MwSt. n. ausweisbar“) mit 15.750 € und für den 30.07.2012 ein Stand von 159.522 km angegeben ist (Bd. I Bl. 9, 11 d. A.), zu einem Bruttopreis von 10.800 € am 31.05.2012 bei einem Stand von 148.000 km erworben (Bd. I Bl. 238 d. A.).
(3.1) Das vorgelegte Haftpflichtschadengutachten enthält überdies die widersprüchlichen Einträge:
„Vorschäden: keine feststellbar/keine genannt Nicht reparierte Vorschäden: - Tür vorne rechts beschädigte Lackierung - Schweller rechts beschädigte Lackierung - Fahrzeug ringsum mit Gebrauchsspuren behaftet“
(3.2) Im Übrigen passt auch der Inhalt der vom Kläger vorgelegten, nicht unterschriebenen Reparaturbestätigung der Sachverständigenbüro R. GmbH vom 08.11.2012 nicht zu den sonstigen Schadenangaben des Klägers. In dieser Reparaturbestätigung wird auf einen Haftpflichtschaden vom 31.07.2011 Bezug genommen (Bd. I Bl. 97 d. A.), wohingegen als Unfalldatum vom Kläger - abgesehen von der Angabe 30.07.2012 in der Klageschrift - ansonsten der 27.07.2012 angegeben worden ist. Weiter heißt es in der Reparaturbestätigung, zum Schadenfall vom 31.07.2011 sei am 30.09.2011 ein Schadengutachten erstellt worden. Das hier vorgelegte Haftpflichtschadengutachten datiert indes vom 31.07.2012. Ferner wird in der Reparaturbestätigung vom 08.11.2012 festgehalten: „Am 30.07.2012 wurde das Fahrzeug dem Unterzeichner [wie bemerkt, trägt die Reparaturbestätigung keine Unterschrift] im instand gesetzten Zustand vorgeführt. Die Betriebs- und Verkehrssicherheit war wiederhergestellt.“ (Bd. I Bl. 97 d. A.). Diese Angaben sind in Bezug auf ein Schadensereignis am Freitag, den 27.07.2012 nicht nachzuvollziehen, zumal laut Haftpflichtschadengutachten vom 31.07.2012 Auftragserteilung und Besichtigung im beschädigten Zustand am 30.07.2012 erfolgten (Bd. I Bl. 9 d. A.). Schließlich enthält die Reparaturbestätigung die wesentliche inhaltliche Einschränkung, dass eine Untersuchung des Fahrzeugs bezüglich Art und Qualität der Reparaturdurchführung nicht vorgenommen worden sei (Bd. I Bl. 97 d. A.).
(4) Anders als die Berufung meint (Bd. I Bl. 273 d. A. Mitte), kommt dem Umstand, dass sowohl das angebliche Schädigerfahrzeug als auch das angebliche Geschädigtenfahrzeug beim gleichen Versicherer gegen Haftpflicht versichert sind, keine gegen eine Unfallmanipulation sprechende Bedeutung zu. Angesichts des heute weitgehend standardisierten Massengeschäfts der Kraftfahrthaftpflichtversicherung, bei welchem dem Versicherer in aller Regel Kenntnisse der konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers fehlen werden, gehen Beteiligte einer Unfallmanipulation kein nennenswert höheres Aufdeckungsrisiko ein, wenn Schädiger- und Geschädigtenfahrzeug beim gleichen Haftpflichtversicherer versichert sind.
ee) Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. nur, dass eine Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 möglich ist, nicht aber, dass sie tatsächlich - und unter den behaupteten Umständen - zwischen diesen beiden Fahrzeugen stattgefunden hat (Bd. I Bl. 249 d. A.). Der Gerichtssachverständige ist unter Berücksichtigung aller technischen Anknüpfungstatsachen, des vom Kläger vorgelegten Haftpflichtschadengutachtens und des von der Beklagten zu 2 vorgelegten Privatgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass sich einerseits zwar ein technischer Nachweis bezüglich der Kontaktierung nicht führen lässt, andererseits aber aus technischer Sicht auch keine Tatsachen gegen den beschriebenen Hergang sprechen (Bd. I Bl. 189 d. A.).
ff) In der gebotenen Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren reicht angesichts des Fehlens objektiver Anhaltspunkte für die gleichzeitige Anwesenheit der beschädigten Fahrzeuge unter den behaupteten Umständen am behaupteten Unfallort und der im Einzelnen dargestellten validen Zweifel an den Angaben der Beteiligten die bloße Möglichkeit der Kompatibilität für sich betrachtet zur Überzeugungsbildung nicht aus.
2. Schließlich meint die Berufung, der Beklagte zu 1 müsse auf jeden Fall verurteilt werden, weil er eingeräumt habe, den Schaden am Fahrzeug des Klägers schuldhaft verursacht zu haben; der Sachvortrag der Hauptpartei gehe demjenigen der Nebenintervenientin vor. Dieser Berufungsangriff hat ebenfalls keinen Erfolg.
a) Richtig ist, dass der Nebenintervenient gemäß § 67 Halbsatz 2 ZPO berechtigt ist, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Wird der vermeintliche Unfallschädiger - wie hier der Beklagte zu 1 - im Anwaltsprozess nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat er als nicht postulationsfähige Partei (§ 78 Abs. 1 ZPO) folglich selbst nicht zur Sache vorgetragen, so lässt sich ein gegenteiliger Wille, der dem Klageabweisungsantrag des Haftpflichtversicherers und dessen Bestreiten des Unfallhergangs widerspräche, nicht feststellen. Ein bloßes Unterlassen von Sachvortrag steht ebenso wie die bewusste Säumnis einem Verhandeln des Streithelfers nicht als Widerspruch im Sinne von § 67 ZPO entgegen (OLG Celle OLGR 2002, 88, 89). Räumt der nicht postulationsfähige angebliche Schädiger in seiner Vernehmung als Partei den vom Kläger behaupteten Unfallhergang ein, liegt kein gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO vor und setzt sich der Haftpflichtversicherer als Streithelfer des beklagten Schädigers nicht in Widerspruch zu der von ihm unterstützten Partei, wenn er weiterhin Klageabweisung beantragt, weil ein gestellter Unfall vorliege (OLG Celle OLGR 2002, 88, 89).
b) Im Übrigen kann der Haftpflichtversicherer als beklagte Partei den vom Kläger behaupteten Unfallhergang auch dann wirksam (sogar mit Nichtwissen) bestreiten, wenn der mitverklagte Fahrer diesen zwar einräumt, der Versicherer aber - wie hier - begründeten Anlass für die Annahme hat, dass der Fahrer mit dem Anspruchsteller kollusiv zusammenwirkt (OLG Karlsruhe r + s 1997, 107, 108 f.; Senat NJW-RR 2013, 1498, 1499). Das gilt auch dann, wenn der Versicherer in dem Rechtsstreit nicht nur für sich selbst, sondern zugleich auch als Streithelfer seines Versicherungsnehmers auftritt (BGH Schaden-Praxis 2014, 206).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.