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OLG Karlsruhe Beschluss vom 24.10.2014 - 2 (7) SsBs 454/14 - AK 138/14) - Geschwindigkeitsmessungen mit PoliScan Speed

OLG Karlsruhe v. 24.10.2014: Zur Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 24.10.2014 - 2 (7) SsBs 454/14 - AK 138/14) hat entschieden:
  1. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit Geräten des Typs PoliScan Speed des Herstellers Vitronic handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.

  2. Im Hinblick auf die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt steht der Verwertbarkeit eines mit PoliScan Speed ermittelten Messergebnisses nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Geräts anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann.

  3. Eine nähere Überprüfung des mit PoliScan Speed - bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedienungsweise - ermittelten Messwerts ist nur geboten, wenn sich im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben.

  4. Ein Anhaltspunkt für eine Fehlmessung ergibt sich aus einer Diskrepanz zwischen dem Messergebnis und dem Wert, der sich bei einer Berechnung auf der Grundlage der Zusatzdaten ergibt, jedenfalls dann nicht, wenn die Abweichung innerhalb der Eichfehlergrenze liegt.

Siehe auch Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed der Firma Vitronic und Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:

Das Landratsamt Emmendingen erließ am 11.5.2012 einen Bußgeldbescheid gegen M. W., mit dem wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h ein Bußgeld von 160 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden war. Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Amtsgericht Emmendingen den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen frei, weil es das mit einem Messgerät des Typs PoliScan Speed gewonnene Geschwindigkeitsmessergebnis unter Anwendung des Zweifelssatzes für unverwertbar hielt.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe folgend war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 OWiG, 354 Abs. 2 StPO).

1. Das angefochtene Urteil kann - soweit es den Betroffenen W. betrifft - schon deshalb keinen Bestand haben, weil es den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Darlegungsanforderungen nicht genügt.

a. Nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 267 Abs. 5 Satz 1 StPO müssen bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen die Urteilsgründe ergeben, dass der Betroffene für nicht überführt angesehen worden ist. Diesem Erfordernis wird ein freisprechendes Urteil grundsätzlich nur dann gerecht, wenn die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, bevor in der Beweiswürdigung dargetan wird, aus welchem Grund die Feststellungen nicht ausreichen. Denn ohne solche Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob die in der Beweiswürdigung dargelegte Bewertung auf der Grundlage einer erschöpfenden Würdigung aller festgestellten Tatumstände erfolgt ist. Lassen sich ausnahmsweise überhaupt keine Feststellungen zum Tatgeschehen treffen, so ist dies in den Urteilsgründen unter Angabe der in Betracht kommenden Beweismittel darzulegen (BGH NJW 1980, 2423; NStZ 1990, 448; wistra 1996, 70; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 267 Rn. 159; Kuckein in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 267 Rn. 40 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 267 Rn. 33).

Demgegenüber beschränkt sich das angefochtene Urteil darauf, den dem Betroffenen im Bußgeldbescheid gemachten Tatvorwurf mitzuteilen. Welche Feststellungen das Amtsgericht zum Tathergang in objektiver und subjektiver Hinsicht getroffen hat oder nicht treffen konnte, lässt sich dem Urteil dagegen nicht entnehmen.

b. Auch die Darstellung des Beweisergebnisses, das maßgeblich auf einem Gutachten des Sachverständigen Dr. Löhle beruht, erweist sich als unzulänglich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutsamkeit beimisst, in jedem Fall - gleichgültig, ob es ihm folgt oder nicht - die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGHSt 12, 311, 314; 34, 29, 31; NStZ 1991, 596; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 1, 2, 4; Stuckenberg a.a.O., § 267 Rn. 66; Kuckein a.a.O., § 267 Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 267 Rn. 13).

Im angefochtenen Urteil wird insoweit mitgeteilt, dass der Sachverständige sich außerstande gesehen habe, die Korrektheit der verfahrensgegenständlichen Messung zu bestätigen. Dies soll sich indes daraus ergeben haben, dass der Sachverständige dem zum Einsatz gebrachten Messgerät „nicht traue“. Dieses allgemeine Misstrauen erklärte sich nach der Darstellung im angefochtenen Urteil wiederum daraus, dass die Verwendung einer neuen Software ab dem 24.7.2013 zu einer erhöhten Annulationsrate geführt habe, ohne dass die Zuverlässigkeit überprüft werden könne, weil detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems weder von der Herstellerfirma noch der für die Zulassung zuständigen Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) mitgeteilt würden. Im Weiteren wird ausgeführt:
„Die nachträgliche Anwendung des neuen Tuff-Viewer auf Altfälle habe keine in sich schlüssige Erklärung - im Sinn einer umfassenden Lösung - fraglicher Messungen aus den Bereichen „Verdeckungsszenario“ und „verzögerte Fotoauslösung“ ergeben. Manche Messungen würden für ihn - den Sachverständigen - nicht nachvollziehbar nunmehr als „zweifelhaft“ erklärt, andere für ihn - den Sachverständigen - nach wie vor „zweifelhafte“ blieben unangetastet.“
Dem lässt sich zunächst entnehmen, dass sich der Sachverständige zu einer eigenen vollständigen Überprüfung des Messergebnisses im Hinblick auf die nicht vollständige Offenlegung der bei der Messung gewonnenen Daten und der Art ihrer Verarbeitung außer Stande sah. Darüber hinaus ergibt sich aus der äußerst knappen Wiedergabe der sachverständigen Ausführungen in den Urteilsgründen, dass der Sachverständige bei bestimmten Fallgestaltungen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung hegt. Die Tatsachen, auf denen diese Zweifel gründen, werden indes ebenso wenig mitgeteilt wie eine Auseinandersetzung damit erfolgt, ob bei der verfahrensgegenständlichen Messung eine der Fallgestaltungen vorlag, in denen die Zuverlässigkeit der Messung zweifelhaft sein soll. Ohne diese Angaben ist dem Senat jedoch die gebotene Prüfung nicht möglich, ob die sachverständige Bewertung der vorliegenden, konkret zu bewertenden Messung auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage beruht.

2. Die Ausführungen in den Urteilsgründen lassen zudem besorgen, dass das Amtsgericht seinem Urteil ein rechtlich fehlerhaftes Verständnis des Zweifelssatzes zugrundegelegt hat.

Die gesamte Urteilsfindung wird von dem allgemein anerkannten Grundsatz beherrscht, dass bei Anwendung des materiellen Strafrechts jeder nach umfassender Beweiswürdigung nicht behebbare Zweifel im Tatsächlichen sich zugunsten des Angeklagten auswirken muss. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt indes erst nach abschließender Beweiswürdigung zum Zuge, wenn also das Gericht alle Mittel der Sachaufklärung erschöpft hat, um zu eindeutigen Feststellungen zu gelangen (BGH StraFo 2005, 397; NStZ 2006, 650; Sander in Löwe/Rosenberg a.a.O., § 261 Rn. 103 f.).

Mit dem Vorrang der Sachaufklärungspflicht ist es nicht vereinbar, dass Zweifel, die nach dem eingeholten Sachverständigengutachten an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses unter bestimmten tatsächlichen Bedingungen bestehen sollen, als Grundlage für die uneingeschränkte Unverwertbarkeit des Messergebnisses herangezogen werden, ohne dass geklärt wird, ob die die Zuverlässigkeit in Frage stellenden tatsächlichen Bedingungen im konkret zu entscheidenden Fall vorlagen, und nicht erörtert wird, ob etwaigen Unzuverlässigkeiten durch einen Sicherheitsabschlag auf den gemessenen Wert ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu OLG Stuttgart Die Justiz 2012, 274).

3. Im Hinblick auf die im angefochtenen Urteil angesprochenen Zweifel an der Zuverlässigkeit der mit PoliScan Speed gewonnenen Geschwindigkeitsmessungen ist Folgendes zu bemerken:

a. PoliScan Speed ist seit Längerem in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf VRR 2010, 116 und Beschluss vom 14.7.2014 - IV-1 RBs 50/14, bei juris; KG VRS 118, 367; OLG Frankfurt VRR 2010, 203; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Köln Beschluss vom 30.10.2012 - III-1 RBs 277/12, bei juris, und NZV 2013, 459; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Schleswig SchlHA 2013, 450), auch aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (z.B. Beschluss vom 7.5.2014 - 1 (8) SsBs 223/14; vgl. auch DAR 2014, 598), als sog. standardisiertes Messverfahren anerkannt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. dazu allgemein BGHSt 39, 291 und 43, 277). Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass bei Lasermessverfahren wegen der Einheitlichkeit der Lichtgeschwindigkeit, mit der die Laserpulse sich bewegen, eine einfache Wegstrecken-Zeit-Berechnung möglich ist und durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der PTB die Messgenauigkeit sichergestellt ist.

b. Danach steht der Verwertbarkeit mit PoliScan Speed vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen nach ebenso gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (Senat, Beschluss vom 16.4.2014 - 2 (6) SsRs 116/14; KG a.a.O.; OLG Köln VRS 125, 48; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2014 a.a.O.) nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann.

c. Eine nähere Überprüfung des gemessenen Geschwindigkeitswertes ist danach nur geboten, wenn sich im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben (KG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2014 a.a.O.), die dann in den Urteilsgründen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren Weise mitzuteilen sind.

Soweit ein solcher Anhaltspunkt allerdings darin bestehen soll, dass das - in der Regel aus mehreren hundert Einzelmessungen ermittelte - Messergebnis von dem Wert abweicht, der sich aus einer Wegstrecken-Zeitberechnung auf der Grundlage der ab der Softwareversion 3.2.4 in den Zusatzdaten angezeigten Werte bei der ersten und der letzten Einzelmessung ergibt (Löhle DAR 2013, 597), kann dem nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Soweit die von dem Hersteller dazu angebotene Erklärung, wonach dies im Zusammenhang damit zu sehen sei, dass der Laserstrahl bei den beiden Einzelmessungen auf unterschiedliche Punkte an einer nicht planen Fahrzeugfront treffen kann, von Löhle deshalb als nicht ausreichend bewertet wird, weil der aus den beiden zur Verfügung stehenden Einzelmessungen ermittelte Vergleichswert bei einer vergleichenden Untersuchung entgegen der statistischen Erwartung immer unterhalb des offiziellen Messergebnisses gelegen habe, kann diese auf der Basis von lediglich fünfzehn Falldaten aufgestellte Prämisse auf breiterer Falldatenbasis so nicht aufrechterhalten werden (Schmedding DAR 2013, 726). Rechtlich ausschlaggebend ist indes, dass die Vergleichsberechnung aufgrund der Zusatzdaten nach der Auskunft des Herstellers und der PTB auf nicht geeichten Hilfsgrößen beruht und daher lediglich eine Plausibilitätsprüfung erlaubt. Jedenfalls dann, wenn der durch die beiden Einzelmessungen ermittelte Vergleichswert innerhalb der Eichfehlergrenze von 3 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h bzw. 3 % bei Geschwindigkeiten über 100 km/h liegt, liegt damit kein Anhaltspunkt für eine Fehlmessung vor, die zu näherer Überprüfung des Messergebnisses oder gar zur Vornahme eines Abschlages auf den vom Gerät ermittelten Messwert zwingt.