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Kammergericht Berlin Beschluss vom 08.10.2014 - 3 Ws (B) 488/14 - 162 Ss 135/14 - Auswirkungen des Regelfahrverbots

KG Berlin v. 08.10.2014: Zu den hinnehmbaren Auswirkungen des Regelfahrverbots


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 08.10.2014 - 3 Ws (B) 488/14 - 162 Ss 135/14) hat entschieden:
  1. Das Verhängen eines Regelfahrverbotes schränkt grundsätzlich die Mobilität des Betroffenen ein und bedingt berufliche oder wirtschaftliche Nachteile. Diese häufigsten Folgen eines Regelfahrverbotes sind hinzunehmen. Daher reichen allein die Hinweise der Betroffenen auf ihre bundesweite Tätigkeit im Außendienst sowie auf ihre private Situation als alleinerziehende Mutter ohne familiäre Unterstützung nicht aus, um von einem Regelfahrverbot abzusehen.

  2. Der Tatrichter muss bereits aus Gründen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit erkennen lassen, dass er sich mit den Angaben der Betroffenen zur Auswirkung eines Regelfahrverbotes kritisch auseinandergesetzt hat.

Siehe auch Fahrverbot bei sog. Regelverstößen - Regelfahrverbot und Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 (richtig: § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Zeichen 274), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 4) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 300,00 Euro verurteilt. Von der Anordnung eines Fahrverbotes, wie im zu Grunde liegenden Bußgeldbescheid erfolgt, hat es unter Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgelds nach § 4 Abs. 4 BKatV abgesehen. Hiergegen richtet sich die zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.

Zu Recht beanstandet die Amtsanwaltschaft, dass das Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbotes durch die Tatrichterin rechtsfehlerhaft ist. Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Tabelle 1 Buchstabe c Nr. 11.3.6 des Anhangs zur Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV ist erfüllt, weil die Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit im innerörtlichen Bereich um 34 km/h überschritten hat. Dies indiziert - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NZV 1996, 284, 285) - das Vorliegen eines groben Verstoßes der Betroffenen gegen die Pflichten einer Kraftfahrzeugführerin im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG mit der Folge, dass es regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGHSt 38, 125, 134; BGHSt 38, 231, 235 f.; BGHSt 43, 241, 247).

Nur wenn der Sachverhalt zugunsten der Betroffenen so erheblich vom Regelfall abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist, kann die Anwendung der Regelbeispieltechnik des Bußgeldkataloges unangemessen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 1997 - 3 Ws [B] 586/97 - juris Rn. 2). Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit enge Grenzen insoweit gesetzt, als die Feststellungen die tatrichterliche Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. August 1997 - 3 Ws [B] 410/97 - juris Rn. 3 und 10. Juli 1998 - 3 Ws [B] 335/98 - juris Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall.

Das Amtsgericht hat hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen lediglich festgestellt, dass diese als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb eines Telefonanbieters Kunden im gesamten Bundesgebiet betreue und auch regelmäßig die Zentrale in Köln aufsuchen müsse. Als allein erziehende Mutter von zwei Kindern sei sie zudem auf die Benutzung ihres PKWs angewiesen, da sie ihren sechsjährigen Sohn jeden Tag in die Schule bringen müsse, die 25 km von Wandlitz entfernt sei, und es weder öffentliche Verkehrsmittel noch einen Schulbus gebe. Die Kita, die ihr zweijähriges Kind besucht, sei 3 km entfernt. Sie habe keinerlei Unterstützung vom Kindesvater oder sonst von Verwandten. Hinsichtlich des Absehens vom Fahrverbot hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass ein solches die Betroffene in ihrer Lebenssituation in besonders hartem Maße treffen würde.

Grundsätzlich sind jedoch die durch die Maßregel eines Fahrverbots bedingte Einschränkung der Mobilität und berufliche oder wirtschaftliche Nachteile als häufige Folgen hinzunehmen, ohne dass schon deshalb ein Absehen von einem Fahrverbot gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2003 - 3 Ws [B] 439/03 -, 22. September 2004 - 3 Ws [B] 418/04 - juris Rn. 5, 30. September 2004 - 3 Ws [B] 439/04 - juris Rn. 4 und 25. August 2005 - 3 Ws [B] 108/05 -; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 344, 344). Vielmehr muss die Maßregel zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art führen, wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder der Existenzverlust bei einem Selbständigen, wobei nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG mit der für eine unvorbelastete Betroffene bestehenden Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbotes innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten selbst zu bestimmen, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen ist (vgl. OLG Frankfurt DAR 2002, 82 = Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 2 Ws [B] 378/01 - juris Rn. 8). Dabei ist der Tatrichter gehalten, die dahingehende Einlassung der Betroffenen einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen. Hierbei hat er auch zu berücksichtigen, dass einer Betroffenen zuzumuten ist, durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Urlaub, Einstellung eines Fahrers, Benutzung anderer Verkehrsmittel usw.) die Zeit eines Fahrverbotes zu überbrücken und für die finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen (vgl. Senat a.a.O.; OLG Frankfurt DAR 2002, 82 = Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 2 Ws [B] 378/01 - juris Rn. 8).

An der dazu erforderlichen detaillierten Darstellung der beruflichen Auswirkungen des Fahrverbots für die Betroffene, die es dem Senat ermöglichen würde, nachzuprüfen, ob das Amtsgericht einen besonderen Härtefall rechtsfehlerfrei angenommen hat, fehlt es jedoch. Hierzu sind in den Urteilsgründen insbesondere das durchschnittliche Monatseinkommen und das etwaige Vorhandensein von Ersparnissen darzulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2004 - 3 Ws [B] 439/04 - juris Rn. 5).

Überdies sind die Feststellungen zur Begründung des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots auch in sich widersprüchlich. Während einerseits festgestellt worden ist, die Betroffene müsse jeden Tag ihren sechsjährigen Sohn mit dem PKW zur 25 Km entfernten Schule bringen und erhalte dabei keine Unterstützung von dem Kindsvater oder sonst von Verwandten, wird andererseits, ersichtlich zur Begründung des Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis für die Betroffene, ausgeführt, die die Betroffene habe als Vertriebsmitarbeiterin Kunden im gesamten Bundesgebiet und müsse auch regelmäßig die Zentrale in Köln aufsuchen. Diese beiden Begründungen sind, jedenfalls ohne weitere Ausführungen, miteinander nicht vereinbar. Die Reisen der Betroffenen zu Kunden bzw. nach Köln, lassen es, jedenfalls soweit die Fahrten mit dem PKW durchgeführt werden, ausgeschlossen erscheinen, dass die Betroffene auch an diesen Tagen ihren Sohn selbst zur Schule bringt und dort abholt.

Die fehlende Vorbelastung der Betroffenen entspricht dem Regelfall, da der Bußgeldkatalog bei den von ihm vorgesehenen Rechtsfolgen von einem unvorbelasteten Ersttäter ausgeht (vgl. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 BKatV; Senat, Beschlüsse vom 22. September 2004 - 3 Ws [B] 418/04 - juris Rn. 6 und 25. August 2005 - 3 Ws [B] 108/05 -).

Auch dass die Tat auf der Bundesautobahn 113 begangen wurde, ist kein Umstand, der den Sachverhalt zugunsten der Betroffenen vom Regelfall unterscheidet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Berliner Stadtautobahn als innerörtliche Verstöße zu behandeln sind; denn die nach der Tatbegehung innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften differenzierenden Regelungen des Bußgeldkatalogs sind auf die im Bereich geschlossener Ortschaften höhere abstrakte Gefährlichkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen zurückzuführen, ohne dass es dabei auf die verkehrsrechtliche Klassifizierung der Straße ankommt (vgl. etwa Senat, VRS 109, 130). Die abstrakte Gefährlichkeit der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 % muss umso mehr bejaht werden, als sich andere Kraftfahrer erfahrungsgemäß nicht darauf einstellen, dass die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von einer einzelnen Kraftfahrerin in einem derart hohen Maß überschritten wird (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 1992 - 3 Ws [B] 92/92 -). Dieser Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung hätte zudem nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eher die Annahme vorsätzlicher Begehungsweise nahe gelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 3 Ws [B] 128/08 - m.w.N.).

Da das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes somit keinen Bestand haben kann und eine Wechselwirkung zwischen der Frage der Anordnung dieser Maßregel und der Bemessung der Höhe der Geldbuße besteht, war das Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Es erscheint nahe liegend, dass zur Frage einer etwaigen Arbeitsplatzgefährdung der Betroffenen infolge eines Fahrverbots ergänzende Feststellungen getroffen werden können, wobei der Tatrichter gehalten sein wird, etwaige Angaben der Betroffenen nicht ungeprüft zu übernehmen.