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OVG Saarlouis Beschluss vom 14.01.2015 - 1 B 399/14 - Bindung an Strafurteil - Konsum von Cannabis
OVG Saarlouis v. 14.01.2015: Zur Bindung an Strafurteil - Konsum von Cannabis
Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 14.01.2015 - 1 B 399/14) hat entschieden:
Bei der in einem gegen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht nichts für eine durchgreifende rechtliche Relevanz der Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die Strafrichterin, die den Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt (Konsum von Cannabis) verurteilt hat, habe ihm gegenüber versichert und könne hierzu als Zeugin gehört werden, dass sie - auch wenn dies dem Strafurteil nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen sei - die Frage der Kraftfahreignung anlässlich der Verurteilung geprüft und positiv bewertet habe.
Siehe auch Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.7.2014 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Bescheid sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise, wobei seiner Rechtmäßigkeit insbesondere nicht die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG entgegenstehe. Die dort vorgesehene Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Feststellungen des Strafurteils greife fallbezogen nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht, weil aus den Gründen des Strafurteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15.4.2014 nicht zu ersehen sei, dass sich die Strafrichterin tatsächlich mit der Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers auseinandergesetzt hat.
Dem hält der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seiner den Umfang der Prüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkenden Beschwerdebegründung vom 19.12.2014 entgegen, dass das Strafurteil - insbesondere die dortige Tenorierung - angesichts der Vorgaben des § 69 Abs. 1 StGB nur dahingehend verstanden werden könne, dass die Strafrichterin die Eignungsfrage geprüft und bejaht habe. Dass dies so geschehen sei, habe sie ihm auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich bestätigt.
Dieses Vorbringen vermag aus Sicht des Senats gemessen an der erstinstanzlich zitierten Rechtsprechung zu den Einzelheiten und dem Umfang der durch § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG vorgegebenen Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die strafgerichtlichen Feststellungen nicht in Frage zu stellen, dass das Verwaltungsgericht den einstweiligen Rechtsschutzantrag zu Recht zurückgewiesen hat.
Auch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Strafrichterin erstinstanzlich als Zeugin für die Richtigkeit seiner Behauptung, sie habe ihm versichert, die Eignungsfrage geprüft und - ausweislich der gewählten Tenorierung - bejaht zu haben, benannt hat, kann die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage stellen, da auch unter dieser Prämisse nicht verkannt werden darf, dass die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG und die hierzu ergangene Rechtsprechung davon ausgehen, dass sich die Tatsache einer positiven Beurteilung der Eignungsfrage zweifelsfrei aus dem Inhalt des Urteils selbst und nicht aus ergänzenden Ermittlungen zu diesem ergeben müssen.
Selbst wenn man es mit Blick auf dieses Vorbringen für vertretbar hielte – wozu der Senat nicht neigt -, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung als offen zu bewerten, so wäre der Beschwerde des Antragstellers ebenfalls der Erfolg zu versagen.
Die dann maßgebliche Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten müsste zugunsten der Antragsgegnerin ausgehen. Das private Interesse des Antragstellers, während des laufenden Verfahrens von der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis verschont zu bleiben, muss gerade auch angesichts der Vorgeschichte und der Tatumstände hinter dem besonders schützenswerten Interesse der Allgemeinheit, dass zur Gewährleistung der Sicherheit des Fahrzeugverkehrs keine ungeeigneten Kraftfahrer am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen dürfen, zurücktreten.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu würdigen, dass der Antragsteller ausweislich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 12.6.2014 (Bl. 10 der Verwaltungsakte) bereits einschlägig vorbestraft ist sowie dass das Ergebnis der dem Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 31.5.2013 aus medizinischer Sicht einen regelmäßigen Konsum von Cannabis belegt. Durch den Vorfall vom 6.5.2013 ist zudem ein mangelndes Trennungsvermögen vom Konsum und Fahren nachgewiesen. Die Beamten stellten anlässlich der Verkehrskontrolle ausweislich des Polizeiberichts vom 24.7.2013 angesichts der Verfassung des Antragstellers sofort deutliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens durch Drogen fest, welche durch das Ergebnis der Blutuntersuchung bestätigt wurde. Das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers lässt jegliche Einsicht in sein damaliges Versagen vermissen.
Dass der Antragsteller geltend macht, aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, kann angesichts des Gewichts der ihm nachteiligen Gesamtumstände nicht rechtfertigen, seinen privaten Interessen ungeachtet seiner fahrerlaubnisrelevanten Verfehlungen ausnahmsweise Vorrang vor den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit einzuräumen.
Soweit er behauptet, inzwischen von jeglichem Cannabiskonsum Abstand zu nehmen, ist ihm unbenommen, seine behauptete Abstinenz im noch anhängigen Widerspruchsverfahren auf eigene Kosten durch Abgabe von Haarproben unter Beweis zu stellen und dort den Nachweis eines stabilen Einstellungswandels zu führen. Insofern ist anerkannt, dass ein festgestellter Drogenkonsum die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr rechtfertigt, wenn der Betroffene im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier dem Erlass des Widerspruchsbescheides - überprüfbar nachgewiesen hat, dass er über einen längeren Zeitraum (gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung im Fall vorangegangener Abhängigkeit ein Jahr) keine Drogen mehr zu sich genommen hat, und deshalb aus dem früheren Konsum nicht mehr auf eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann.1 Ob der Antragsteller sich im noch laufenden Widerspruchsverfahren mit der Antragsgegnerin in Verbindung setzt, um auf dieser Grundlage die notwendigen Schritte zur Herbeiführung einer ihm günstigen Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung herbeizuführen, ist allein ihm vorbehalten und für die Entscheidung im anhängigen Beschwerdeverfahren, in dem die behauptete Abstinenz in keiner Weise überprüfbar belegt worden ist, nicht maßgeblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.