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Amtsgericht Riesa Beschluss vom 14.05.2014 - 1 OWi 703 Js 36868/13 - Wartezeit und Kontrollzeit beim Atemalkoholtest
AG Riesa v. 14.05.2014: Zur Einhaltung von Wartezeit und Kontrollzeit beim Atemalkoholtest
Das Amtsgericht Riesa (Beschluss vom 14.05.2014 - 1 OWi 703 Js 36868/13) hat entschieden:
Es liegt ein Beweisverwertungsverbot für das Ergebnis der Atemalkoholüberprüfung mit dem Messgerät Dräger "Alcotest 7110 Evidential" vor, wenn neben einer 20 minütigen Wartezeit zwischen Trinkende und Atemalkoholtest vor der Abgabe der Atemprobe eine 10 minütige Kontrollzeit nicht eingehalten wurde.
Siehe auch Atemalkohol - Atemalkoholtest und Stichwörter zum Thema Alkohol
Gründe:
Am 04.04.2013 gegen 23:15 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw der Marke VW, amtliches Kennzeichen ... die Zschauitzer Landstraße aus Richtung G. kommend in Z..
Nach dem Bußgeldbescheid des Landratsamtes Meißen vom 10.06.2013 zu Aktenzeichen 78039491.3 lag dem Betroffenen zur Last, die Fahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/l Atemluft durchgeführt zu haben und deshalb sich einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG schuldig gemacht zu haben.
Die Atemalkoholmessung erfolgte mit dem geeichten Messgerät Dräger "Alcotest 7110 Evidential". Hierzu ergab die Hauptverhandlung vom 11.11.2013, dass der Betroffene nach einer ersten nichtverwertbaren Messreihe (vergleiche Blatt 6 der Akte), die zwischen 23:13 Uhr und 23:20 Uhr durchgeführt wurde, vor der zweiten Messreihe, die um 23:24 Uhr begonnen hat, ein Glas Wasser getrunken hat. Dies bestätigte die Zeugin ... die ermittelnde Polizeibeamtin.
Damit ist die Gebrauchsanleitung des zum Einsatz gebrachten Messgerätes nicht eingehalten worden, da neben einer 20 minütigen Wartezeit zwischen Trinkende und Atemalkoholtest vor der Abgabe der Atemprobe eine 10 minütige Kontrollzeit eingehalten sein muss, in der jedwede Aufnahme von Speisen und Getränken unzulässig ist. Auf die Frage, ob der aufgenommene Stoff Alkohol enthält, oder nicht, kommt es dabei nicht an. Damit liegt ein Beweisverwertungsverbot für das Ergebnis der Atemalkoholüberprüfung mit dem Messgerät Dräger "Alcotest 7110 Evidential" vor, sodass die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat nicht nachweisbar ist.
Staatsanwaltschaft und Verteidiger haben ihr Einverständnis zur Durchführung des Verfahrens gemäß § 72 Abs. 1 OWiG erteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG