Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 23.01.2015 - 16 B 1240/14 - Keine Gegenvorstellung mehr nach Schaffung der Anhörungsrüge

OVG Münster v. 23.01.2015: Keine Gegenvorstellung mehr nach Schaffung der Anhörungsrüge


Das OVG Münster (Beschluss vom 23.01.2015 - 16 B 1240/14) hat entschieden:
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung grundsätzlich nicht (mehr) zuzulassen ist.


Siehe auch Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

Die vom Antragsteller erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.

Sie ist bereits nicht statthaft. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung grundsätzlich nicht (mehr) zuzulassen ist.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 709 = juris, Rn. 3, vom 24. Mai 2013 - 5 B 36.13 -, juris, Rn. 3, und vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 -, juris, Rn. 2, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2013 - 5 B 941/13 u. a. -.
Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat aber keine Anhörungsrüge, sondern ausdrücklich eine Gegenvorstellung erhoben.

Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass, würde die Gegenvorstellung als Anhörungsrüge verstanden, diese unbegründet wäre. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass der Senat seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller nach seinen Angaben seit August 2013 kein Cannabis mehr konsumiert. Soweit der Antragsteller darauf verweist, er habe entgegen der Annahme im Beschluss des Senats keine mehrjährige Drogenerfahrung und er habe auch keine Drogentherapie gemacht, steht dies im Widerspruch zu den Angaben, die er laut Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige am 11. August 2013 gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten machte. Danach gab er selbst an, bereits eine Drogentherapie "hinter sich" zu haben. Darauf wies auch der Antragsgegner sowohl im Schreiben vom 25. Juni 2014 als auch in der Verfügung über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 20. August 2014 hin. Auch die mehrjährige Drogenerfahrung des Antragstellers ergibt sich aus der Fahrerlaubnisakte. Die weitere Rüge, der Senat würdige nicht, dass der Antragsteller Student an einer Hochschule in den Niederlanden sei, ist unzutreffend (siehe Seite 3 unten des Beschlussabdrucks). Soweit der Antragsteller im Übrigen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Senats vorbringt, sind diese im Rahmen der Anhörungsrüge unerheblich.



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