Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 10.12.2014 - 14 L 2553/14 - Bindung der Verwaltungsbehörde und Trennvermögen

VG Düsseldorf v. 10.12.2014: Bindung der Verwaltungsbehörde und Nachweis fehlenden Trennvermögens


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 10.12.2014 - 14 L 2553/14) hat entschieden:
  1. Das fehlende Trennungsvermögen ergibt sich bereits aus einem festgestellten THC-Wert von 8,0 ng/ml im Blutserum. Nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, führt bereits ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV.

  2. Die Verwaltungsbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat.

Siehe auch Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den aktiven THC-Wert und Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen


Gründe:

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7181/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 - 16 B 1195/14 - juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 11 CS 09.373 -, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2012- 6 L 1971/11 -, Rn. 2, juris.
Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können - gerade im Gefahrenabwehrrecht - durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8.August 2008 - 13 B 1122/08 -, Rn. 4, 6, juris.
In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 -, Rn. 16, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 -, Rn. 6, juris.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der regelmäßig Cannabis konsumiert. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist zudem u.a. derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann.

Hier sind die Voraussetzungen eines gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV in der Person des Antragstellers erfüllt. Die Fahrerlaubnis war demgemäß, ohne dass der Antragsgegnerin ein Ermessen eingeräumt war, zwingend zu entziehen.

Unabhängig von den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu der Aussagekraft des THC-COOH-Wertes im gerichtlichen Verfahren folgt ein gelegentlicher, d.h. mindestens zweimaliger Cannabiskonsum des Antragstellers bereits aus seinen eigenen Einlassungen, an denen er sich festhalten lassen muss, sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 12. Mai 2014 (7 Ds-153 Js 990/13-493/13). Zum einen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10. September 2014 gegenüber der Antragsgegnerin eingeräumt, gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben und diesbezüglich auf das Gerichtsurteil verwiesen. Durch das Urteil vom 12. Mai 2014 wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 35,00 Euro verurteilt und es wurde dem Antragsteller für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen. In den "Gründen" verwies das Amtsgericht auf den zugelassenen Anklagesatz und führte wörtlich aus: "Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass nach dem Gutachten nur festgestellt werden konnte, dass der Betroffene nur gelegentlich konsumiert hat. Ebenfalls zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass er jetzt keine Drogen mehr nimmt".

Mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 19. September 2013 hat der Antragsteller zudem gezeigt, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht trennen kann.

Das fehlende Trennungsvermögen ergibt sich bereits aus dem festgestellten THC-Wert von 8,0 ng/ml im Blutserum, das durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf festgestellt wurde. Nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, führt bereits ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, Rn. 34 ff., juris, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 16 A 2075/11 -, Rn. 15 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, Rn. 5 ff., juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 6. September 2012- 2 EO 37/11 -, Rn. 16 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 -, Rn. 14 ff., juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -, Rn. 20, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11 -, Rn. 30 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 - 10 S 2519/05 -, Rn. 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 -, Rn. 35 f., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17.09 -, Rn. 6, juris.
Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist, dass nach dem Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20. November 2002 - aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 - der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegen soll. Eine solche Konzentration kann - einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags - sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, Rn. 34 ff., juris, m.w.N..
Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, Rn. 38, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, Rn. 9, juris.
Folglich kann bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum ein Verstoß gegen das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV zum Ausdruck gebrachte Trennungsgebot als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen angesehen werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, Rn. 54, juris.
Es kommt damit auch nicht darauf an, ob der Cannabiskonsum tatsächliche Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit gezeitigt hat und bereits eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs eingetreten ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, da bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis Gefahrenabwehrrecht in Rede steht, dass ab dem THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml im Blutserum eine Wirkung und damit eine drogenkonsumbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs möglich ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, Rn. 34 ff., juris.
Entgegen den Ausführungen des Antragstellers steht der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung auch nicht das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 12. Mai 2014 entgegen. Denn die Verwaltungsbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.
OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 16 B 1031/13 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2014 - 16 A 2960/11 - juris.
Nach diesen Grundsätzen ist hier nicht von einer Bindungswirkung auszugehen, da das Urteil des Amtsgerichts keine ausdrücklichen Feststellungen zu der Fahreignung des Antragstellers enthält. Wie oben zitiert beschränkt sich das Amtsgericht auf die zwei Sätze innerhalb der Strafzumessung, dass ein gelegentlicher Konsum vorliegt und der Antragsteller keine Drogen mehr nimmt. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass das Amtsgericht von einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausging.

Auch reicht weder die Feststellung des Amtsgerichts noch die unbelegte Mitteilung des Antragsellers hinsichtlich seiner Drogenfreiheit aus, um zu belegen, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung wiedererlangt hat. Denn die Wiedererlangung der Fahreignung erfordert bei einer Berufung auf die Abkehr von Konsumgewohnheiten zunächst den labormedizinischen Nachweis längerfristiger Drogenfreiheit,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2012 - 16 E 1300/11 - juris.
Dazu ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der mit einem Jahr zu veranschlagen ist. Diesen Nachweis kann der Antragsteller allein aus Zeitgründen noch nicht führen, da ausgehend von den Ausführungen des Amtsgerichts eine Drogenfreiheit etwa ab Mai 2014 bestand. Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Diesen Nachweis kann der Antragsteller jedoch grundsätzlich nur durch die Vorlage eines positiven medizinischpsychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV führen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 -, Rn. 8, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -, Rn. 4, juris.
Ein Zuwarten der Antragsgegnerin wiederum, um dem Antragsteller zunächst den erforderlichen Beleg längerfristiger Drogenfreiheit zu ermöglichen, hätte sich aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr verboten. Ein derartiges Vorgehen ist in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren regelmäßig nicht mit dem übergeordneten Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zu vereinbaren,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 16 A 1928/11 -.
Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 - 16 B 944/12 -, Rn. 11, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012- 16 B 1106/12 -, Rn. 7, juris.
Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2014 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 16 B 1106/12 -, Rn. 9, juris,
der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.