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OLG Hamm (Beschluss vom 03.02.2015 - 1 RBs 18/15 - Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung

OLG Hamm v. 03.02.2015: Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung


Das OLG Hamm (Beschluss vom 03.02.2015 - 1 RBs 18/15) hat entschieden:
Für die Frage, ob die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führt, ist maßgeblich, ob ein seine Aufgaben pflichtbewusst erfüllender Richter - auch unter Berücksichtigung der üblichen Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitsbelastung, d.h. auch bei angemessener Mehrarbeit gegenüber seiner üblichen wöchentlichen Arbeitsbelastung - den Fortsetzungstermin zur Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr hätte ansetzen können. Dies ist dann der Fall, wenn er - auch bei angemessener Mehrarbeit - den Fortsetzungstermin voraussichtlich nicht ohne Aufhebung anderer Termine oder Vernachlässigung anderer Pflichten (wie etwa sorgfältige Vorbereitung anderer Hauptverhandlungen, Wahrung der Urteilsabsetzungsfristen, Wahrung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen etc.) nicht durchführen kann.


Siehe auch Die Hauptverhandlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 10.02.2013 die L ...# außerorts von C-X kommend in Richtung O. An einer Stelle, an der die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 50 km/h begrenzt ist, wurde sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit (nach Abzug der Toleranz von 3 km/h) von 84 km/h gemessen. In der Hauptverhandlung vom 10.10.2014 hatte der Betroffene einen Antrag auf Vernehmung zweier Zeugen gestellt zum Beweis für die Tatsache, dass das o.g. Verkehrsschild aufgrund von Ästen, welche erst nach der Messung zurückgeschnitten worden seien, verdeckt gewesen sei. Gleichzeitig beantragte er die Einholung einer Stellungnahme der Straßenmeisterei zum Zeitpunkt des Rückschnitts der Äste. Das Amtsgericht hat diese Anträge nach "§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG" zurückgewiesen, da "die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nach seinem pflichtgemessen Ermessen nicht erforderlich" sei. Die Anträge seien "ohne verständigen Grund so spät vorgebracht" worden, "dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde". Dazu führte das Amtsgericht im angefochtenen Urteil u.a. aus, dass es seinerzeit schon für Ende Januar terminiert habe, bei zwei bis drei Sitzungstagen pro Woche. Aufgrund dieser Belastung sei eine Durchführung eines Fortsetzungstermins innerhalb der Frist der §§ 71 Abs. 1 OWiG, 229 Abs. 1 StPO nicht möglich.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Er macht geltend, die Ablehnung der Vernehmung der beiden Zeugen sei zu Unrecht erfolgt. Es liege insoweit auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.


II.

Durch Entscheidung des Berichterstatters, Richter am Oberlandesgericht Dr. Q, als Einzelrichter wird die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen und die Sache nach § 80a Abs. 3 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beweiserhebung in Fällen einer voraussichtlichen Verfügbarkeit des Beweismittels innerhalb der möglichen Unterbrechungsfrist gleichwohl zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führt (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) und welche Feststellungen in diesem Zusammenhang erforderlich sind, existiert - soweit ersichtlich - noch keine obergerichtliche Rechtsprechung.


III.

Die (auch im Übrigen) zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Rüge der Verletzung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG hin Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache (§ 79 Abs. 6 OWiG). Das Fehlen der Rechtsbeschwerdeanträge ist unschädlich, da aus dem Gesamtzusammenhang der Rechtsbeschwerdebegründung erkennbar wird, dass der Betroffene eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache begehrt (vgl. insoweit: Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 344 Rdn. 2 m.w.N.).

Die Ablehnung des von dem Betroffenen in der Hauptverhandlung gestellten o.g. Beweisantrages hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die erhobene Rüge, die zwar die verletzte Vorschrift nicht bezeichnet, die aber aufgrund der weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde als Rüge der Verletzung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG erkennbar ist, scheitert nicht an der Nichterfüllung der Begründungsanforderungen nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO. Danach müssen Verfahrensrügen so begründet werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung überprüfen kann, ob der behauptete Verfahrensmangel vorliegt, wenn die dazu vorgetragenen Tatsachen zutreffen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Rechtsbeschwerdebegründung zwar nicht, insbesondere da der Inhalt des gestellten Beweisantrages nur rudimentär wiedergegeben wird. Im vorliegenden Fall ist das aber unschädlich, da insoweit weitere inhaltliche Angaben im angefochtenen Urteil enthalten sind, welches der Senat aufgrund der ebenfalls erhobenen Sachrüge zur Kenntnis nehmen muss (vgl.: Wiedner in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 344 Rdn. 37 m.w.N.).

Die erhobene Verfahrensrüge greift auch in der Sache durch. Zwar geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass die Eingangsvoraussetzung, dass eine Beweisaufnahme bereits stattgefunden hat, welche nach pflichtgemäßer Überzeugung des Gerichts zur Klärung des Sachverhalts geführt hat (vgl. insoweit: Senge in: KK-OWiG, 3. Aufl. § 77 Rdn. 19 m.w.N.) gegeben war.

Ebenso geht es zutreffend davon aus, dass der Beweisantrag ohne verständigen Grund erst in der Hauptverhandlung vom 10.10.2014 angebracht worden ist, obwohl bereits zuvor eine Vielzahl von Hauptverhandlungsterminen, die aus unterschiedlichen Gründen verlegt werden mussten, anberaumt worden war.

Indes ist nicht hinreichend dargetan, dass die beantragte Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. Darunter ist nur die Aussetzung nach § 228 StPO mit der Folge, dass die Hauptverhandlung neu durchgeführt werden muss, nicht eine Unterbrechung der Hauptverhandlung i.S.v. § 229 StPO zu verstehen (OLG Hamm NZV 2008, 160; KG Berlin, Beschl. v. 05.12.2011 - 2 Ws(B) 560/11 - juris). Der Richter muss sich vor einer auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG gestützten Beweisantragsablehnung Gewissheit darüber verschaffen, ob die Hauptverhandlung mit der beantragten Beweiserhebung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgeführt werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 04.05.2010 - 2 RBs 35/10). Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht zwar ausgeführt, dass dies nicht möglich sei. Es hat aber dabei den relevanten Maßstab verkannt. Zum einen Fehlen konkrete Angaben zur Möglichkeit der Terminierung eines Fortsetzungstermins innerhalb der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist ab dem Tag der Hauptverhandlung. Die allgemeine Angabe, das Amtsgericht terminiere Straf- und Bußgeldsachen an zwei bzw. drei Hauptverhandlungstagen je Woche und man terminiere derzeit bereits im Januar des Folgejahres, sagt darüber nichts aus. So ist weder dargetan, wie umfangreich die jeweiligen Verhandlungstage sind, noch, dass - ohne Vernachlässigung oder Zurückstellung anderer Verfahren - die begehrte Beweisaufnahme, welche einen überschaubaren Umfang hat, nicht gleichwohl noch zusätzlich hätte angesetzt werden können.

Für die Frage, ob die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führt, ist maßgeblich, ob ein seine Aufgaben pflichtbewusst erfüllender Richter - auch unter Berücksichtigung der üblichen Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitsbelastung, d.h. auch bei angemessener Mehrarbeit gegenüber seiner üblichen wöchentlichen Arbeitsbelastung - den Fortsetzungstermin zur Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr hätte ansetzen können. Dies ist dann der Fall, wenn er - auch bei angemessener Mehrarbeit - den Fortsetzungstermin voraussichtlich nicht ohne Aufhebung anderer Termine oder Vernachlässigung anderer Pflichten (wie etwa sorgfältige Vorbereitung anderer Hauptverhandlungen, Wahrung der Urteilsabsetzungsfristen, Wahrung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen etc.) nicht durchführen kann. Der Senat hält es hingegen nicht für erforderlich, dass die Beweiserhebung zwingend zur Aussetzung der Hauptverhandlung führt, etwa weil bereits feststeht, dass das Beweismittel nicht fristgerecht herbeigeschafft werden kann.

Dies ergibt sich schon daraus, dass der Wortlaut des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG nicht etwa lautet "dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen muss". Denn das wäre praktisch nur der Fall, wenn entweder schon feststeht, dass das Beweismittel innerhalb der Unterbrechungsfrist nicht herbeigeschafft werden kann oder der Richter ohnehin so stark ausgelastet wäre, dass jede auch noch so kleine Mehrbelastung (etwa aus gesundheitlichen Gründen etc.) nicht mehr leistbar wäre. Die Gesetzesformulierung "führen würde" ist vielmehr offener. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen dagegen, dass ein Fortsetzungstermin gleichsam objektiv unmöglich sein muss. Der Gesetzgeber wollte nämlich die Gerichte entlasten und durch die Regelung sicherstellen, dass vergleichsweise unbedeutende Fälle auch in einer Hauptverhandlung erledigt werden (BT-Drs. 10/2652 S. 23). Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn das Gericht bis zur Grenze der objektiven Unmöglichkeit gehalten wäre, einen Fortsetzungstermin zusätzlich zu seinem sonstigen Arbeitspensum anzuberaumen. Vielmehr würde bei einer solchen Auslegung des Gesetzes dem Richter eine Mehrbelastung auferlegt, die - wenn solche Konstellationen in mehreren Verfahren zeitgleich auftreten - schnell die Grenze des Zumutbaren erreichen kann. Andererseits ist zu sehen, dass die Regelung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG die richterliche Aufklärungspflicht (§ 71 Abs. 1 OWiG) nicht leerlaufen lassen darf. Wenn also innerhalb des Unterbrechungszeitraums noch freie Kapazitäten sind (etwa, weil ein anderer anberaumter Hauptverhandlungstermin ohnehin verlegt werden muss) oder durch eine angemessene vorübergehende Mehrarbeit geschaffen werden können, kann daran die Durchführung der Beweisaufnahme nicht scheitern.

Den Fall, dass ein seine Aufgaben pflichtbewusst erfüllender Richter - auch unter Berücksichtigung der üblichen Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitsbelastung, d.h. auch bei angemessener Mehrarbeit gegenüber seiner üblichen wöchentlichen Arbeitsbelastung - den Fortsetzungstermin zur Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr hätte ansetzen können, sieht der Senat z.B. dann als gegeben an, wenn der Richter mit der Durchführung von Hauptverhandlungen, deren Vor- und Nachbereitung sowie mit seinen sonstigen richterlichen Aufgaben so belastet ist, dass ein Fortsetzungstermin zur Durchführung der beantragten Beweisaufnahme in dem Unterbrechungszeitraum oder eine deshalb zu verschiebende anderweitige Tätigkeit zwangsläufig erst ab den frühen Abendstunden, zu früher Morgenzeit oder am Wochenende durchgeführt werden könnte.

Solches ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Amtsgericht hat für den konkreten Fortsetzungszeitraum i.S.v. § 229 StPO weder die konkrete Zahl von Sitzungstagen, noch die Zahl der zu verhandelnden Sachen, noch die hierfür angesetzte Verhandlungsdauer mitgeteilt. Dies hätte womöglich schon ausgereicht, dem Senat, der einschätzen kann, wie viel Vorbereitungs - und Nachbereitungszeit erforderlich ist, einen Eindruck davon zu vermitteln, dass die Auslastung des Tatrichters eine weitere Beweisaufnahme in einem Fortsetzungstermin innerhalb der Unterbrechungsfrist nicht zugelassen hätte.