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Amtsgericht Hannover Urteil vom 09.01.2015 - 556 C 12061/14 - Kosten der Akteneinsicht als Unfallschaden

AG Hannover v. 09.01.2015: Kosten der Akteneinsicht als Unfallschaden


Das Amtsgericht Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - 556 C 12061/14) hat entschieden:
Zu den grundsätzlich gem. § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die Rechtsanwaltskosten. Zu diesen gehören in Verkehrsunfallsachen regelmäßig auch die Kosten, die durch die Anforderung der Bußgeldakte entstehen.


Siehe auch Akteneinsicht und Aktenversendungspauschale und Stichwörter zum Thema Verkehrszivilrecht


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalles vom 06.09.2013 ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadenersatzes in Höhe von 12,- € gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG zu.

Der Kläger kann die Kosten für die Anforderung der Ermittlungsakte, nicht jedoch die in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Fotokopien erstattet verlangen. Unstreitig haftet die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang für die durch den Verkehrsunfall am 06.09.2013 entstandenen Schäden des Klägers. Zu den grundsätzlich gem. § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung, mithin insbesondere die Rechtsanwaltskosten. Zu diesen wiederum gehören in Verkehrsunfallsachen regelmäßig auch die Kosten, die durch die Anforderung der Bußgeldakte entstehen. Denn die Einsichtnahme in die Bußgeldakte ist regelmäßig Voraussetzung für eine umfassende rechtliche Bewertung des Verkehrsunfallgeschehens durch den Rechtsanwalt, mit dem Ziel Schadenersatzansprüche des Geschädigten zügig geltend machen zu können. Zwar mag die Haftung des Schädigers und der Beklagten dem Grunde nach bereits am Unfalltag eindeutig gewesen sein und aus Sicht der Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt im Streit gestanden haben. Ausdrücklich mitgeteilt hat die Beklagte ihre Auffassung dem Kläger jedenfalls nicht von vornherein. So ist die ausdrückliche Haftungsbestätigung dem Grunde nach erst mit Schreiben vom 12.11.2013 erfolgt.

Für die Akteneinsicht ist unstreitig eine Gebühr in Höhe von 12,- € angefallen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese 12,- € dem Kläger bereits in Rechnung gestellt wurden. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist mit seiner Inanspruchnahme ohne Zweifel in naher Zeit zu rechnen, sodass im insoweit bereits ein Leistungsanspruch zusteht.

Dass hinter dem Kläger eine Rechtsschutzversicherung steht, die die Kosten bereits beglichen hat, ist eine erkennbar ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung der Beklagten.

Darüber hinaus ist ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kopierkosten nicht gegeben, da weder dargelegt noch sonst für das Gericht ersichtlich ist, dass, zum einen Fotokopien überhaupt angefertigt wurden, zum anderen die Anfertigung von Fotokopien erforderlich war.

Der Zinsanspruch des Klägers ist gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.



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