Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Bautzen Beschluss vom 25.02.2015 - 3 B 225/14 - Rechtsfragen bei Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das Fahreignungsregister

OVG Bautzen v. 25.02.2015: Rechtsfragen bei Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das Fahreignungsregister


Das OVG Bautzen (Beschluss vom 25.02.2015 - 3 B 225/14) hat entschieden:
In Anbetracht der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist es nicht dessen Aufgabe, schwierige Rechtsfragen zu klären. Weist das Gesetz beim Übergang von einem zu einem anderen Punktesystem Regelungslücken auf, die nicht ohne eingehende Prüfung zweifelsfrei zu schließen sind, sind die betroffenen Rechtsgüter und Interessen gegeneinander abzuwägen.


Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. März 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

1. Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3. Ausweislich der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 7. Januar 2014 wies das Verkehrszentralregister zu diesem Zeitpunkt einen Punktestand von 18 Punkten aus. Unter den verzeichneten Eintragungen befanden sich zwei wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag (§ 6 Abs. 1 PflVersG), die nach Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 23. April 2014 gültigen Fassung (FeV a. F.) jeweils mit sechs Punkten zu bewerten waren. Nachdem der Antragsgegnerin aufgrund dieser Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts bekannt wurde, dass im Verkehrszentralregister zu Lasten des Antragstellers 18 Punkte eingetragen sind, entzog ihm das Ordnungsamt der Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 13. März 2014 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1), forderte ihn auf, seinen Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben (Nr. 2) und drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € an, sollte er seinen Führerschein nicht fristgemäß abgeben (Nr. 4). Das Verwaltungsgericht versagte dem Antragsteller mit dem angefochtenen Beschluss einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid mit der Begründung, die Voraussetzungen zum Entzug der Fahrerlaubnis lägen vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage sei im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids und nicht der Widerspruchsbescheid. Die Prüfung sei somit am Straßenverkehrsgesetz in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (StVG a. F.) auszurichten. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte ergäben. Der Punktestand sei unter Zugrundlegung der Tilgungsvorschriften zutreffend ermittelt worden. Auch sei das Ordnungsamt nach dem System des § 4 Abs. 5 StVG a. F. vorgegangen.

2. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass er als Kraftfahrer tätig sei. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei insbesondere im Hinblick auf Randnummer sechs des Abdrucks des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2014 - 3 B 152/14 - nicht nachvollziehbar, mit welchem ihm vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht aufgrund seiner Beschwerde unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 Prozesskostenhilfe für die Durchführung des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bewilligt worden sei.

3. Das Vorbringen rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Zwar wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, das Ordnungsamt habe den Umstand nicht berücksichtigt, dass er als Kraftfahrer tätig sei. Denn das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt grundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene - etwa als Berufskraftfahrer - auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 22).

Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen der summarischen Prüfung jedoch gleichwohl nicht als offensichtlich rechtmäßig. Nach altem Recht, also nach dem Straßenverkehrsgesetz in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung, hatte der Antragsteller die Fahreignung verloren, weil er bereits mit der rechtskräftigen Ahndung der Verkehrszuwiderhandlung vom 30. September 2013 die insofern maßgebliche Schwelle von 18 Punkten erreicht hatte (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F.) Nach den Vorschriften des seit dem 1. Mai 2014 geltenden Straßenverkehrsgesetzes, insbesondere dessen Überleitungsvorschrift § 65 Abs. 3 StVG, hat der Antragsteller jedoch keine 8 Punkte erreicht und damit die Fahreignung noch nicht verloren (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG), da Eintragungen infolge vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag (§ 6 Abs. 1 PflVersG) nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 StVG seit 1. Mai 2014 nicht mehr zu berücksichtigen sind.

Der Senat hat in seinem vom Antragsteller im Beschwerdevorbringen in Bezug genommenen Beschluss vom 31. Juli 2014 (Rn. 6) ausgeführt:
„Der Ausgang des beabsichtigten Rechtsschutzverfahrens stellt sich gleichwohl als offen dar. Denn es wird dort zu klären sein, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis in Fällen, in denen - wie hier - das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zusätzlich - auf einer zweiten Stufe - nach neuer Rechtslage zu beurteilen ist und nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 65 Abs. 3 StVG betreffend die Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das seit 1. Mai 2014 geltende Regime von Fahreignungsregister und Fahreignungs-Bewertungssystem in Betracht kommt (so VGH BW, Beschl. v. 3. Juni 2014 - 10 S 744/14 -, juris; a. A. VG Leipzig, Beschl. v. 16. Juni 2014 - 1 L 298/14 -, juris). Dann wäre zu prüfen, ob die im Einzelnen vom Verkehrszentralregister in das Fahreignungsregister zu überführenden Eintragungen zu einem Punktestand von acht Punkten (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG) im Fahreignungsregister führen, was nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ebenfalls zur Nichteignung und zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. Insbesondere ist hierbei fraglich, ob auch die auf Verurteilungen wegen Verstößen gegen § 6 Abs. 1 PflVersG beruhenden Eintragungen überführbar sind, da sie in der neuen Anlage 13 (zu § 40 FeV) - im Unterschied zu Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 23. April 2014 gültigen Fassung - nicht mehr als berücksichtigungsfähig aufgeführt werden.“
In Anbetracht der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist es nicht dessen Aufgabe, schwierige Rechtsfragen zu klären. So verhält es sich mit der vom Senat im Prozesskostenhilfeverfahren aufgeworfenen Frage, die obergerichtlich noch nicht beantwortet ist (anders als vom Senat im Prozesskostenhilfeverfahren angenommen dort doch offen gelassen: VGH BW, Beschl. v. 3. Juni 2014 - 10 S 744/14 -, juris Rn. 12) und die von den erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten unterschiedlich beantwortet wird (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 21. November 2014 - 6 L 2677/14 -, juris; VG Leipzig, Beschl. v. 16. Juni 2014 - 1 L 298/14 -, juris; VG Koblenz, Beschl. v. 10. Oktober 2014 - 9 L 938/14.KO -, juris), bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren.

Stellt sich die Rechtslage bei summarischer Prüfung als offen dar, hat das Gericht eine hiervon weitgehend gelöste Interessenabwägung vorzunehmen. Diese fällt zugunsten des Antragstellers aus. Weist das Gesetz - wie hier - beim Übergang von einem zu einem anderen Punktesystem Regelungslücken auf, die nicht ohne eingehende Prüfung zweifelsfrei zu schließen sind, sind die betroffenen Rechtsgüter und Interessen gegeneinander abzuwägen. Für den Antragsteller spricht jedenfalls, dass die ihm zur Last gelegten Verkehrsverstöße nach aktueller Rechtslage teilweise gar nicht mehr zu berücksichtigen sind. Nach neuer Rechtslage kann aktuell nicht mehr von einer besonderen Gefährlichkeit des Antragstellers ausgegangen werden, die es rechtfertigen würde, ihm die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar zu entziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GG).