Das Verkehrslexikon

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OLG Jena Beschluss vom 02.06.2003 - 1 Ss 152/02 - Fahrverbot und Verschlechterungsverbot im Rechtsbeschwerdeverfahren

OLG Jena v. 02.06.2003: Fahrverbot und Verschlechterungsverbot im Rechtsbeschwerdeverfahren


Das OLG Jena (Beschluss vom 02.06.2003 - 1 Ss 152/02) hat entschieden:
  1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt das Verschlechterungsverbot. Dieses erstreckt sich auch auf das Verfahren nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

  2. Kann das angeordnete Fahrverbot nach rund dreijähriger Verfahrensdauer seine Besinnungs- und Denkzettelfunktion nicht mehr erfüllen und trifft den Betroffenen an der eingetretenen Verfahrensverzögerung keine Schuld, so ist es aufzuheben.

Siehe auch Das Verschlechterungsverbot und Absehen vom Fahrverbot nach langer Zeit seit der Tat


Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamts - Zentrale Bußgeldstelle - vom 27. Juni 2000 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 58 km/h, begangen am 29. März 2000 um 5:58 Uhr auf der Bundesautobahn A 4 Richtung Eisenach bei Kilometer 139,5 eine Geldbuße von 300,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt. Gegen diesen am 29. Juni 2000 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene am 11. Juli 2000 Einspruch ein.

Daraufhin verurteilte ihn das Amtsgericht Gera am 09. November 2000 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 300,00 DM und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat Dauer an.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hob der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2001 das Urteil des Amtsgerichts Gera auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Gera zurück.

Das Amtsgericht Gera verurteilte den Betroffenen am 05. Juli 2001 erneut wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 2 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 300,00 DM und ordnete wiederum ein Fahrverbot von einem Monat Dauer an.

Auch gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Durch Beschluss vom 04.12.2001 hob der Bußgeldsenat des Thüringer Oberlandesgerichts das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 05.07.2001 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gera zurück.

Nunmehr verurteilte das Amtsgericht Gera den Betroffenen am 11.02.2002 wegen vorsätzlicher, statt wie bisher wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 41 Abs. 2, Zeichen 274 StVO zu einer Geldbuße von 250,00 €, statt wie bisher 300,00 DM und verhängte wiederum ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats.

Gegen dieses Urteil legte der Betroffene durch seinen Verteidiger am 13.02.2002 Rechtsbeschwerde ein und begründete diese, nachdem ihm eine Ausfertigung des mit Gründen versehenen Urteils am 19.02.2002 zugestellt worden war, am 19.03.2002. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer dem Betroffenen zur Kenntnis gegebenen Stellungnahme vom 04.02.2003, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.


II.

1. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.

a) Indem das Amtsgericht Gera in seinem Urteil vom 11.02.2002 die Geldbuße auf 250,00 € festgesetzt und damit gegenüber den beiden zuvor ergangenen, vom Senat auf Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin aufgehobenen Urteilen um rund 100,00 € erhöhte, hat es gegen das Verschlechterungsgebot gem. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG verstoßen.

Das Verschlechterungsverbot gilt im Rechtsbeschwerdeverfahren, gleichviel, ob die angefochtene Entscheidung durch Beschluss oder durch Urteil ergangen ist, und erstreckt sich auch auf das Verfahren nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (KK-​Steindorf, , OWiG, 2. Aufl., § 79 Rn. 164; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 79 Rn. 37).

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 1. Alt. OWiG Gebrauch gemacht und in der Sache selbst entschieden.

In Anbetracht der Bedeutung der vom Betroffenen begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit und des ihn treffenden Schuldvorwurfs erscheint eine Geldbuße von mindestens 150,00 € angemessen; der Festsetzung einer wegen der vorsätzlichen Tatbegehung an sich angezeigten höheren Geldbuße steht, wie ausgeführt, das Verschlechterungsverbot entgegen.

Ein Bußgeld in Höhe von 150,00 € begegnet auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen keinen Bedenken. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sind diese geordnet. Bei geordneten Verhältnissen ist die Zahlung einer Geldbuße von 150,00 € ohne unzumutbare Einschränkung möglich.

b) Das vom Amtsgericht angeordnete Fahrverbot war aufzuheben, weil es nach nunmehr rund dreijähriger Verfahrensdauer seine Besinnungs- und Denkzettelfunktion nicht mehr erfüllen kann und den Betroffenen an der eingetretenen Verfahrensverzögerung keine Schuld trifft (vgl. BayObLG ZfS 1997, 75 f; OLG Stuttgart DAR 1999, 180 f; OLG Düsseldorf NZV 2001, 435 f.; DAR 2000, 415; DAR 2001, 133; OLG Schleswig DAR 2001, 40; OLG Zweibrücken DAR 2000, 586 f; OLG Köln DAR 2000, 484 f; NZV 2000, 217 f; OLG Hamm, DAR 2000, 580 f). Zwar ist der Betroffene am 24.10.2000 erneut mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Gestalt einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 42 km/h in Erscheinung getreten und musste hierfür mit einem Bußgeld und einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Doch liegt auch diese Tat mehr als zweieinhalb Jahre zurück, ohne dass ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft aus dem Verkehrszentralregister seitdem erneut verkehrsordnungswidriges Verhalten festgestellt werden konnte. Es war nicht erforderlich, dem Betroffenen vor der Entscheidung des Senats Gelegenheit zur Stellungnahme zu der eingeholten Auskunft aus dem Verkehrszentralregister zu gewähren, da diese Auskunft nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet worden ist.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist unbegründet und war deshalb gem. § 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft folgend zu verwerfen.

3. Gemäß § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG fallen dem Betroffenen die Kosten der Rechtsbeschwerde zur Last. Die Voraussetzungen einer Kostenquotelung nach § 473 Abs. 4 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Entscheidend für die Annahme einer Unbilligkeit in diesem Sinne ist, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon entsprechend der Entscheidung des Senats gelautet hätte (siehe BGH NStZ-​RR 998, 70; Göhler, OWiG, 13. Aufl., Vor § 105 Rn. 128). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben. Vielmehr sprechen die Angriffe in der Rechtsbeschwerdeschrift und das anhaltende Leugnen der Täterschaft dafür, dass der Betroffene auch gegen eine Verurteilung zu einer Geldbuße von nur 150,00 € mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vorgegangen wäre.