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OLG Düsseldorf Urteil vom 10.02.2015 - I-1 U 32/14 - Darlegungs- und Beweislast bei erheblichen Vorschäden
OLG Düsseldorf v. 10.02.2015: Darlegungs- und Beweislast bei erheblichen Vorschäden
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 10.02.2015 - I-1 U 32/14) hat entschieden:
Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagen, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen. Andernfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich auch nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Siehe auch Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug und Beweislast
Tatbestand:
Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
I.
Das Landgericht hat die auf die §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gestützte Klage zu Recht abgewiesen, weil das Fahrzeug des Klägers von Vorschäden mit Schadensüberlagerungen betroffen war und das Vorbringen des Klägers zu den von ihm behaupteten vollständigen und fachgerechten Reparaturen der Vorschäden nicht hinreichend ist, so dass ein unfallbedingter Schaden nicht feststellbar ist.
1) Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagen, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 160/13 unter Hinweis auf Senat, Urteil vom 02.03.2010, Az.: I-1 U 111/09, Schaden-Praxis 2011, 114, Rn. 49 - zitiert nach juris). Andernfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich auch nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden (Senat, Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 160/13 unter Hinweis auf KG NZV 2010, 579; KG DAR 2013, 46).
2) Das Fahrzeug des Klägers hat Vorschäden im gesamten Anstoßbereich erlitten. Ausweislich des Schadensgutachtens der Fa. S. & P. vom 08.05.2012, dort Seiten 3 und 5, wurde durch den streitgegenständlichen Unfall die Seitenwand, der Stoßfänger und die Achse hinten links sowie die Front des Pkw BMW beschädigt. Der Anstoß- und Schadensbereich deckt sich mit dem Anstoß- und Schadensbereich des Vorschadens vom 22.07.2010. Dort wurde der Pkw BMW ausweislich des Schadensgutachtens der Fa. T. G. vom 28.07.2010 an der gesamten linken Fahrzeugseite und im Frontbereich beschädigt. Dementsprechend ist nach beiden Schadensgutachten u.a. die Instandsetzung der Seitenwand hinten links, die Lackierung der linken Tür und die Instandsetzung und Lackierung des vorderen Stoßfängers erforderlich. Der vordere Stoßfänger wurde ausweislich des Schadensgutachtens des T.-S. vom 09.06.2011 auch bei dem Unfall vom 31.05.2011 derart beschädigt, dass er erneuert werden muss. Schließlich ist den Umständen nach nicht auszuschließen, dass der Frontbereich des Fahrzeugs des Klägers im Anstoßbereich auch durch das Schadensereignis im November 2011 beschädigt worden ist. Gegen die Feststellung des Landgerichts, dass das Fahrzeug von relevanten Vorschäden mit Schadensüberlagerung betroffen ist, wendet sich der Kläger mit der Berufung auch nicht weiter.
3) Die vollständige und ordnungsgemäße Behebung der Vorschäden mit Schadensüberlagerung hat der Kläger nicht hinreichend bzw. in nicht zulässiger Weise dargelegt, weshalb das Landgericht dem Antrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen F. zur vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur der Vorschäden zu Recht nicht nachgegangen ist. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen des Klägers ist unbegründet.
a) Die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder stellen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen tauglichen Nachweis dar. Sie ersetzen weder substantiierten Vortrag zu den im Einzelnen vorgenommenen Reparaturen, noch ergibt sich aus ihnen, dass die Reparaturen vollständig und insbesondere fachgerecht ausgeführt worden sind. Allein aus dem Umstand, dass sich der Wagen auf den Lichtbildern in einem - jedenfalls für einen Laien - optisch einwandfreiem Zustand präsentiert, lässt nicht den Schluss zu, dass die Vorschäden auch tatsächlich vollständig und insbesondere fachgerecht beseitigt worden sind. Ein lediglich optisch einwandfreier Zustand lässt sich nämlich auch ohne eine vollständige und fachgerechte Reparatur mit einfachen Mitteln kostengünstig herstellen. Die Aussage des Zeugen U. C., nach welcher der Zeuge F. die Reparaturen in seiner Werkstatt bzw. Garage ohne Rechnung durchgeführt haben soll, ist auch ein Indiz für eine lediglich oberflächliche Reparatur. Der Umstand, dass den Haftpflichtversicherungen die Fotos im Rahmen der Erstattung von Nutzungsausfallentschädigung zum Beleg der jeweils durchgeführten Reparatur ausgereicht haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist das Gericht an die Bewertung der Haftpflichtversicherungen nicht gebunden. Zum anderen dient der Reparaturnachweis zur Geltendmachung von Nutzungsausfall der Darlegung des fortbestehenden Nutzungsinteresses des Geschädigten. Dabei kommt es - anders als hier - nicht entscheidend darauf an, ob die Schäden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind oder nicht.
b) Auch aus den vom Kläger vorgelegten Schadensgutachten ergibt sich nicht, dass die Vorschäden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind. In dem Schadensgutachten des Sachverständigenbüros S. & P. vom 08.05.2012 betreffend den streitgegenständlichen Schaden findet sich auf Seite 2 unter "Repartierte Vorschäden" lediglich die Angabe "keine bekannt lt. Fzg. - Halter". Demnach wurde das Fahrzeug von dem Sachverständigen auf reparierte Vorschäden nicht untersucht. Dies war ersichtlich auch nicht vom Gutachterauftrag umfasst. Aus der Angabe, dass dem Fahrzeughalter, d.h. dem Kläger, keine reparierten Vorschäden bekannt gewesen seien, folgt die vollständige und ordnungsgemäße Reparatur etwaiger doch vorhandener Vorschäden nicht. Die Angabe des Klägers ist darüber hinaus falsch, weil das Fahrzeug unstreitig von mehreren Vorschäden betroffen war, die offensichtlich auch repariert worden sind, nach dem bestrittenen Vorbringen des Klägers sogar vollständig und fachgerecht. Soweit es in dem Gutachten auf Seite 2 weiter heißt, dass keine Altschäden "erkennbar" seien, folgt auch hieraus nicht die vollständige und ordnungsgemäße Reparatur der Vorschäden, weil nicht ersichtlich ist, dass der Gutachter das Fahrzeug auf die fachgerechte Reparatur von Altschäden näher untersucht hat. Denn auch eine solche Untersuchung war ersichtlich vom Gutachterauftrag nicht umfasst. Vergleichbares gilt für das Gutachten der D. vom 08.07.2011 betreffend den Vorschaden im Frontbereich vom 31.05.2011. Soweit es in dem vorgenannten Gutachten heißt, dass "keine reparierten oder unreparierten Vorschäden festgestellt worden" seien, "soweit ohne weitergehende Untersuchung erkennbar", folgt bereits aus dem Wortlaut des Gutachtens, dass der Gutachter das Fahrzeug im Hinblick auf reparierte oder nicht reparierte Vorschäden nicht näher untersucht hat. Eine solche Untersuchung war auch hier ersichtlich nicht vom Gutachterauftrag umfasst.
c) Das Landgericht war auch nicht gehalten, den vom Kläger benannten Zeugen G. F. zur vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur des Pkw BMW zu vernehmen. Zu Recht hat das Landgericht hierin einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gesehen, weil das Vorbringen des Klägers zu den angeblich von dem Zeugen F. durchgeführten Reparaturen unsubstantiiert ist. Das pauschale Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 06.01.2014, wonach der Zeuge G. F. die Vorschäden gemäß den sachverständigen Vorgaben sach- und fachgerecht beseitigt habe, ist nicht ausreichend, weil konkrete Angaben dazu, wann und unter welchen Umständen die Reparaturen durchgeführt worden sein sollen, fehlen. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, dass dem Zeugen F. die jeweiligen Schadensgutachten und somit die sachverständigen Vorgaben bekannt gewesen sind. Auch legt der Kläger zum Beleg der Reparaturen keine Reparaturrechnungen, Rechnungen über benötigte Ersatzteile oder ähnliches vor, obwohl er in seiner informatorischen Anhörung erklärt hat, dass es Rechnungen gegeben haben müsse. Demnach müsste der Senat dem Zeugen F. jeweils Vorhaltungen dazu machen, ob und unter welchen Umständen die in den Schadensgutachten vorgesehenen Reparaturschritte von ihm durchgeführt worden sind. Dies aber würde eine unzulässige Ausforschung darstellen, weil es Sache des Klägers gewesen wäre, zu den Reparaturschritten konkret vorzutragen.
d) Eine Vernehmung des Zeugen F. ist darüber hinaus auch deshalb nicht geboten, weil das Vorbringen des Klägers zur angeblichen Reparatur des Fahrzeugs durch den Zeugen F. nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann und zudem im Widerspruch zu den Angaben seines Sohnes steht. Der Kläger hat nämlich in seiner informatorischen Anhörung am 08.01.2014 sein eigenes Vorbringen in dem Schriftsatz vom 06.01.2014, wonach der Zeuge G. F. die Reparaturen durchgeführt habe, so nicht bestätigt. In der informatorischen Anhörung hat der Kläger vielmehr erklärt, dass er das Fahrzeug nach jedem Unfall selbst zur Reparatur zu einem der zwei ihm bekannten "BMW-Service", sprich einer BMW Vertragswerkstatt, gebracht habe und er nicht wisse, wer von den dort jeweils anwesenden drei bis vier Leuten die Reparaturen durchgeführt habe. Den Namen G. F. habe er wohl schon mal von seinem Sohn gehört, der mit dem "Reparaturmann" gesprochen habe. Durch die Vernehmung des Sohnes des Klägers, des Zeugen U. C., konnte indes nicht geklärt werden, wer die Reparaturen bei dem "BMW-Service" durchgeführt hat. Nach der Aussage des Zeugen C. kann dies jedenfalls nicht der Zeuge F. gewesen sein. Der Zeuge U. C. hat nämlich bekundet, dass der Zeuge F. eine "eigene Werkstatt bei O.l in R." betrieben habe und weiter, dass der Zeuge F. seit zwei bis drei Jahren keine eigene Werkstatt mehr betreibe, sondern "in der Garage" repariere. Davon, dass der BMW in einer O.-Werkstatt des Zeugen F. oder in dessen privater Garage repariert worden ist, hat wiederum der Kläger nichts gesagt. Auch im Übrigen hat der Zeuge U. C. das Vorbringen des Klägers zu den Reparaturen nicht bestätigt, sondern im Gegenteil einen ganz anderen Sachverhalt geschildert. So hat er bekundet, dass er den BMW - jeweils ohne Beteiligung seines Vaters - nach den Unfällen bei dem Zeugen F. in dessen (O.-) Werkstatt bzw. Garage habe reparieren lassen. Der Zeuge F. habe auch keine Rechnungen geschrieben, sondern von ihm, dem Zeugen C., jeweils bar etwas gezahlt bekommen.
e) Die aufgetretenen Unklarheiten im Vorbringen des Klägers im Bezug darauf, wo und durch wen die Reparaturen durchgeführt worden sind, und die Widersprüche zu den diesbezüglichen Angaben seines Sohnes, hat der Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz erläutert oder gar ausgeräumt. Dies obwohl das Landgericht die Vernehmung des Zeugen F. gerade auch wegen dieser Unklarheiten und Widersprüche abgelehnt hat. Insbesondere hat der Kläger nicht klargestellt, ob die Reparaturen - wie er in seiner informatorischen Anhörung erklärt hat - auf seine Veranlassung hin beim "BMW-Service" gegen Rechnung, oder - wie sein Sohn es ausgesagt hat - auf dessen Veranlassung hin ohne Rechnung von dem Zeugen F. in dessen (O.-) Werkstatt bzw. privater Garage ausgeführt worden sein sollen. Stattdessen behauptet der Kläger in zweiter Instanz lediglich pauschal weiter, dass er den Zeugen F. mit der Durchführung der Reparaturen beauftragt habe.
f) In Anbetracht dieses Berufungsvorbringens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger den Inhalt der, zumindest in sich schlüssigen, Aussage seines Sohnes zur Reparatur der Vorschäden durch den Zeugen F. zumindest hilfsweise zu Eigen gemacht hat. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers ein hilfsweises zu Eigenmachen annehmen würde, wäre das Hilfsvorbringen nicht verwertbar, weil der Kläger das Verhältnis der einander ausschließenden Behauptungen nicht klarstellt hat. Eine Partei kann zwar ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht miteinander logisch oder empirisch unvereinbare, sich gegenseitig ausschließende tatsächliche Behauptungen als Haupt- und Hilfsbegründungen für ihren Anspruch vorbringen, wenn sie beide Sachverhalte für möglich hält. Solange allerdings das Verhältnis einander widersprechenden Sachvortrags nicht klar gestellt wird, verstoßen solche Behauptungen gegen die Wahrheitspflicht, weil entweder das eine oder das andere Vorbringen, nicht aber beides zugleich als wahr behauptet werden kann (BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 138 Rn. 34 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 1987, 1469). Zudem verstößt miteinander logisch oder empirisch unvereinbares Vorbringen in der Regel gegen das Lügeverbot, wenn die fraglichen Tatsachen Gegenstand eigener Wahrnehmung der Partei gewesen sind (BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 138 Rn. 34). Dies ist hier der Fall, weil der Kläger in seiner informatorischen Anhörung erklärt hat, dass er - wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse in Begleitung eines seiner Söhne oder eines Nachbarn - den Pkw BMW selbst zur Reparatur zum BMW-Service gebracht und nach erfolgter Reparatur vor Ort die Rechnungen selbst bar bezahlt habe. Dem Kläger muss mithin bekannt sein, ob sein Vorbringen, oder ob die Schilderung seines Sohnes zu den behaupteten Reparaturen der Wahrheit entspricht. Erschwerend hinzu kommt, dass überhaupt Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Klägers bestehen, weil auch seine Erklärungen zum Erwerb, zum Verkauf und zur Nutzung des BMW größtenteils im Widerspruch zu den diesbezüglichen Aussagen seines Sohnes stehen.
g) Dahinstehen kann, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der vollständigen und fachgerechten Reparatur der Vorschäden geboten ist. Zum einen hat der Kläger einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt. Zum anderen steht das Fahrzeug für eine Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung, weil der Kläger das Fahrzeug seinen Angaben nach bereits im Jahre 2012 an eine ihm unbekannte Person verkauft und sich somit selbst um das Beweismittel gebracht hat.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht
gegeben ist.
Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug beträgt 11.837,24 Euro.