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OLG Celle Urteil vom 29.09.2010 - 14 U 9/10 - Anforderungen an die Darlegung eines Haushaltsführungsschadens

OLG Celle v. 29.09.2010: Anforderungen an die Darlegung eines Haushaltsführungsschadens


Das OLG Celle (Urteil vom 29.09.2010 - 14 U 9/10) hat entschieden:
  1. Die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit hat für den Umfang der konkreten haushaltsspezifischen Behinderung keine Aussagekraft.

  2. Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens genügt es nicht, pauschal auf das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann zu verweisen. Vielmehr ist die konkrete Lebenssituation sowohl vor als auch nach dem Unfall darzustellen, um gemäß § 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt, weil die Heranziehung gängiger Tabellenwerke nur dann möglich ist, wenn der Verletzte zunächst die haushaltsspezifischen Gegebenheiten seines Einzelfalls konkret darlegt.

Siehe auch Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Gründe:

I.

Die Rechtsmittel beider Parteien sind teilweise begründet. Dies führt im Ergebnis zu einer Reduzierung des von den Beklagten geschuldeten Zahlbetrags auf 7.280 Euro (Erhöhung des Schmerzensgeldes auf 5.000 Euro und des Verdienstausfalls auf 2.280 Euro, hingegen vollständige Klagabweisung wegen des Nutzungsausfalls und des über den vorgerichtlich gezahlten Betrag hinausgehenden Haushaltsführungsschadens), während der titulierte Feststellungsausspruch keiner Abänderung bedurfte.

Im Einzelnen sind hierfür folgende Erwägungen maßgeblich:

1. Schmerzensgeld:

Hinsichtlich des Schmerzensgeldes erweist sich die Berufung des Klägers als begründet. Der Senat hält aufgrund der Verletzungen des Klägers zum Ausgleich der unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen einen Gesamtbetrag von 9.000 Euro für angemessen, wobei es sich entsprechend dem klägerischen Antrag lediglich um ein Teilschmerzensgeld mit dem nachstehend näher dargestellten Abgeltungsumfang handelt. Insoweit waren deshalb dem Kläger über die vorgerichtlich schon gezahlten 4.000 Euro und die vom Landgericht zuerkannten weiteren 3.000 Euro hinaus zusätzlich noch 2.000 Euro zuzusprechen.

a) Der Senat hat seiner Schmerzensgeldbemessung folgende unfallbedingte Verletzungen und Verletzungsfolgen zugrunde gelegt:

aa) Der Kläger ist durch den Unfall am rechten Kniegelenk verletzt worden. Die Beklagten haben insoweit in ihrer Klagerwiderung unstreitig gestellt, dass er eine hintere Kreuzbandruptur, einen Korbhenkelriss des Innenmeniskushinterhorns, eine Knochenkontusion (d. h. einen Knorpelschaden) am Femurkondylus, eine leichte Innenbandzerrung sowie einen hochgradigen Gelenkerguss erlitten hatte und sich deswegen am 7. Februar 2008 im Krankenhaus B. einer ambulanten Arthroskopie unterziehen musste, bei der das mediale Meniskushinterhorn refixiert wurde; ferner haben sie zugestanden, dass die Nachbehandlung mit einer hinteren Kreuzband-​Orthese für insgesamt 6 Wochen erfolgte.

Aufgrund der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Krankenhauses B. vom 17. März 2010 (Anlage BF 1, Bl. 256 f. d. A.), deren inhaltliche Richtigkeit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt haben, ist außerdem davon auszugehen, dass sich in der Folgezeit nach der ersten Arthroskopie ausgehend von der initialen Hinterhornruptur des Innenmeniskus ein größeres Meniskusganglion bildete, das zu einer schmerzhaften Schwellung über dem inneren Gelenkspalt des rechten Knies führte, weshalb am 7. Mai 2009 eine erneute Gelenkspiegelung und offene Ganglion-​Extirpation erfolgte. Anlässlich dieser Gelenkspiegelung fand sich ein zusätzlicher Knorpelschaden der dorso-​medialen Femurkondyle, der angefrischt wurde. Die Kniebeschwerden des Klägers dauerten jedoch an. Kernspintomografische Untersuchungen haben ergeben, dass mittlerweile der Knorpelschaden weiter zugenommen hat und am refixierten Innenmeniskushinterhorn ein Komplexriss mit korrespondierenden Knochenödemen aufgetreten ist. Ausweislich des Attestes vom 17. März 2010 ist die verbliebene hintere Instabilität des Kniegelenks durch das elongiert verheilte hintere Kreuzband und der funktionelle Verlust des Innenmeniskushinterhorns mit korrespondierendem Knorpelschaden als sog. Arthrosemodell zu bewerten, sodass im weiteren Verlauf mit dem vorzeitigen Auftreten eines Kniegelenkverschleißes gerechnet werden muss.

Aufgrund des Attestes ist die Unfallbedingtheit der darin aufgeführten Behandlungen und weiteren Verletzungsfolgen gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO als bewiesen zu erachten. Zum einen entspricht dies der Einschätzung der behandelnden Ärzte, die in dem Attest von "eindeutigen" mittelbaren Unfallfolgen sprechen. Hinzu kommt, dass schon in dem Bericht des erstbehandelnden Krankenhauses B. (in das der Kläger nach dem Unfall mit dem Rettungswagen eingeliefert wurde und wo die Diagnose der Erstverletzungen erfolgt ist) vom 28. Mai 2008 (Anlage 4, Bl. 20 f. d. A.) die Prognose des in der Erst-​OP am 7. Februar 2008 angehefteten Innenmeniskushinterhorns als ungewiss erachtet wurde. In dem Folge-​MRT vom 27. Oktober 2008 (Anlage 3, Bl. 18 f. d. A.) war festgestellt worden, dass es zu einer Reruptur des Innenmeniskushinterhorns gekommen war. Es hat sich also insofern ein von Anfang an bestehendes Verletzungsfolgerisiko verwirklicht. Ferner wird in dem vorgenannten MRT-​Bericht ausgeführt, das hintere Kreuzband sei elongiert, von Narben und einem residualen Ödem durchsetzt und verlaufe nach hinten - oben angehoben, was Folge der Elongation sei. Damit ist auch die im Bericht vom 17. März 2010 geschilderte Instabilität des Kniegelenks infolge des elongiert verheilten hinteren Kreuzbandes ohne weiteres mit den vorliegenden Attesten in Einklang zu bringen. In Anbetracht dessen und vor dem Hintergrund, dass § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei unstreitiger Primärverletzung die Frage, ob und inwieweit zum Haftungsumfang - d. h. dem Entstehen unfallbedingter Folgeschäden - eine Beweiserhebung durchzuführen ist, dem Ermessen des Gerichts überlässt, besteht entgegen dem Berufungsangriff des Beklagten hier keine Notwendigkeit zur Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. Das gilt umso mehr, als von verschiedenen Ärzten objektive Befunde (und nicht etwa nur seitens des Klägers beklagte Beschwerden) in übereinstimmender Weise gewertet worden sind.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger in erster Instanz aufgestellten Behauptung, aus Anlass des Unfalls habe er neben der Verletzung seines rechten Kniegelenkes auch multiple Prellungen erlitten. Denn dies wird durch den Bericht des Krankenhauses B. vom 28. Mai 2008 (Bl. 20 f. d. A.) bestätigt, dessen inhaltliche Richtigkeit die Beklagten ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt haben. In dem Bericht heißt es, der Kläger habe nach seiner Einlieferung mit dem Rettungswagen unter anderem auch über Schmerzen in der linken Hüfte geklagt. Dort sei bei der Erstuntersuchung ein Druckschmerz sowie eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im linken Hüftgelenk festgestellt worden, weshalb eine Röntgenaufnahme des Beckens veranlasst worden sei. Die Diagnose habe sodann - neben der Distorsion des rechten Kniegelenks mit hinterer Kreuzbandruptur und Korbhenkelriss des Innenmeniskus - auch auf "multiple Prellungen" gelautet. Nachdem die Beklagten nicht bestritten haben, dass der Kläger bei der Kollision auf die linke Körperseite gefallen ist, ist ein solches Verletzungsbild im Übrigen ohne weiteres nachvollziehbar.

bb) Dagegen ist die bestehende Schädigung der linken Schulter nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger deren Unfallursächlichkeit nicht (mehr) geltend macht. Allerdings hat die Schulterverletzung schon in die landgerichtliche Schmerzensgeldbemessung keinen Eingang gefunden, weshalb der betreffende Berufungsangriff der Beklagten ebenfalls unbegründet ist.

cc) Soweit die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung (wie schon in erster Instanz) eine mehr als sechswöchige Arbeitsunfähigkeit des Klägers in Abrede gestellt haben, ist ihr Bestreiten ohne Substanz.

Im Attest des Krankenhauses B. vom 28. Mai 2008 hat der Oberarzt F. eine Krankschreibung des Klägers vom 21. Januar 2008 (Unfalltag) bis 25. Mai 2008 bescheinigt. Er hat dazu ergänzend ausgeführt, unter Berücksichtigung des (Haupt-​)Berufes des Klägers als Wäschereiarbeiter sei bis zum 27. April 2008 eine MdE von 100 % und vom 28. April bis 25. Mai 2008 noch eine MdE von 50 % anzunehmen; seit dem 28. April 2008 habe der Kläger eingeschränkt wieder für 4 Stunden täglich arbeiten können. Die weitere Beeinträchtigung für den Zeitraum nach dem 26. Mai 2008 hat der Oberarzt F. mit 10 % einschätzt, weil damals noch ein Reizerguss am Knie bestand.

Ihre Behauptung, tatsächlich habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % allenfalls für 3 Wochen und von 50 % für weitere 3 Wochen bestanden, haben die Beklagten in keiner Weise näher begründet. Sie ist ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt und allein daran orientiert, dass mit dieser Argumentation die Einstandspflicht für einen etwaigen Verdienstausfall (im Hinblick auf die sechswöchige Lohnfortzahlung) in Abrede genommen werden sollte. Zudem ist unstreitig, dass der Kläger tatsächlich mit einem Arbeitsversuch erst am 28. April 2008 im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme begonnen und seine berufliche Tätigkeit im Hauptberuf vollständig erst nach dem 25. Mai 2008 wieder aufgenommen hat. Wegen der vorhandenen Krankschreibung durch seine Ärzte hatte er auch keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser ärztlichen Einschätzung zu zweifeln. Für das Schmerzensgeld ist deshalb die attestierte Dauer der Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen.

Der weitere Arbeitsunfähigkeitszeitraum nach der Zweit-​Operation vom 7. bis 25. Mai 2009 ist ebenfalls durch entsprechende Krankschreibungen belegt, sodass auch das dahingehende Bestreiten der Beklagten ohne ausreichende Substanz ist.

b) Das Schmerzensgeld ist dem Kläger entsprechend seinem schon vor der letzten mündlichen Verhandlung des Landgerichts erhobenen und im Berufungsverfahren ausdrücklich wiederholten Begehren in Form eines sog. Teilschmerzensgeldes zuzusprechen. Ein solches Teilschmerzensgeld ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Form der hier gewählten offenen Teilklage grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004, NJW 2004, 1243). Voraussetzung ist lediglich, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen besteht, die in ihrem konkreten Umfang jedoch nicht absehbar sind. Das wird schon dann bejaht, wenn beispielsweise weitere Operationen mit fraglichem Ausgang erforderlich werden können oder sonst erhebliche Risiken für gravierende Verschlechterungen des gegenwärtig erreichten Gesundheitszustandes des Geschädigten bestehen, die zwar als solche aus medizinischer Sicht schon jetzt objektiv vorhersehbar sind, deren Realisierung jedoch unsicher ist. In solchen Fällen kann die Schmerzensgeldforderung in zulässiger Weise im Wege der Teilklage geltend gemacht und auf die bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung feststellbaren Beeinträchtigungen begrenzt werden (vgl. dazu auch Senat im Urteil vom 16. September 2009 - 14 U 71/06 -, OLGR 2009, 948 m. w. N.). Dies hat zur Folge, dass künftige Verschlechterungen oder Komplikationen dem Feststellungsausspruch unterfallen und im Falle ihres späteren Eintritts selbst dann noch zu einer Erhöhung des Gesamtschmerzensgeldes führen können, wenn sie schon im Erstprozess mit medizinisch hinreichender Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden konnten. Allerdings ist in einem Folgeprozess das ggf. noch zusätzlich zuzuerkennende Schmerzensgeld nicht isoliert aufgrund der dann streitgegenständlichen Folgeschäden zu bemessen; vielmehr ist lediglich die Differenz zu demjenigen Betrag zuzusprechen, der sich ergibt, wenn von vornherein ein Gesamtschmerzensgeld unter Einbeziehung sämtlicher Verletzungsfolgen gebildet worden wäre (Senat, a. a. O.).

Die danach erforderlichen Voraussetzungen für ein Teilschmerzensgeld liegen hier vor. Denn nach dem Attest des Krankenhauses B. vom 17. März 2010 muss beim Kläger als Unfallfolge mit dem vorzeitigen Auftreten eines Kniegelenkverschleißes gerechnet werden. Welchen konkreten weiteren Verlauf die Verschleißerkrankung nehmen wird, ist derzeit nicht hinreichend sicher absehbar. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger schon in erster Instanz angesprochene Möglichkeit, nach Auskunft seiner Ärzte könne ggf. auch eine Knieprothese erforderlich werden.

Hinsichtlich des Abgeltungsumfangs des Schmerzensgeldbetrages in den Fällen einer zulässigen offenen Schmerzensgeldteilklage vertritt der Senat die Auffassung, dass sämtliche bis zum Stichtag (letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz) bereits eingetretenen Schadensfolgen berücksichtigt und insoweit - sofern es sich um Dauerschäden handelt - zugleich umfassend für die gesamte weitere Lebensdauer des Geschädigten gewichtet werden müssen, soweit die zukünftige Entwicklung hinreichend sicher absehbar ist (vgl. Senat, a. a. O.).

Demnach bleiben im vorliegenden Fall aus dem dem Kläger zuzuerkennenden Schmerzensgeld lediglich ungewisse Verschlechterungen ausgeklammert, die zwar aus medizinischer Sicht möglich erscheinen, aber in der Frage ihres Eintritts und ihrer Auswirkungen gegenwärtig noch nicht hinreichend sicher bewertet werden können. Das betrifft hier - nur - den eventuellen Einsatz einer Knieprothese oder eine etwaige Versteifungsoperation. Die schon jetzt vorhandene Instabilität des Kniegelenkes und der funktionelle Verlust des Innenmeniskushinterhorns mit korrespondierendem Knorpelschaden und die daraus folgenden Beeinträchtigungen mit ihrem voraussehbaren normalen weiteren Voranschreiten sind hingegen von dem auszuurteilenden Schmerzensgeld umfasst.

c) Auf der Basis des vorstehend dargelegten Abgeltungsumfangs des beantragten Teilschmerzensgeldes und unter Berücksichtigung der eingangs erörterten, dem Urteil zugrunde zu legenden unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen erscheint dem Senat das vom Landgericht zuerkannte Gesamtschmerzensgeld von 7.000 Euro bei Abwägung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles als etwas zu gering bemessen. Der Kläger hat eine schwerwiegende Knieverletzung mit dauerhaft verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen erlitten. Hinzu kamen schmerzhafte multiple Prellungen. Er musste sechs Wochen lang eine Knieschiene tragen. Die volle Arbeitsfähigkeit des Klägers war erst nach rd. 4 Monaten wiederhergestellt. Er musste zwei operative Eingriffe erdulden.

Außerdem sind von dem ihm zuzubilligenden Schmerzensgeld normale Arthrosefolgen schon umfasst. Andererseits musste er keinen stationären Aufenthalt im Krankenhaus verbringen. Unter Berücksichtigung von Vergleichsrechtsprechung hält der Senat deshalb hier einen Schmerzensgeldbetrag von 9.000 Euro für angemessen, aber auch ausreichend. Hierbei hat sich der Senat unter anderem an Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Münster orientiert. Das OLG Hamm (Urteil vom 13. September 1999, OLGR 2001, 64 - zitiert bei Jaeger/Luckey, a. a. O., E 220) hat einem 56 Jahre alten Geschädigten für eine Ruptur des medialen Kapselbandapparates am Knie mit zweiwöchiger stationärer Behandlung und - wie im vorliegenden Fall - 6 Wochen lang zu tragender Beinschiene mit verbliebenen dauernden Kniebeschwerden bei 1/3 Mitverschulden 7.000 Euro zugesprochen. Das LG Münster (Urteil vom 21. Juli 2003, SP 2004, 372 - Jaeger/Luckey, a. a. O., E 224) hat einem 16 Jahre alten Geschädigten für eine Gehirnerschütterung, zahlreiche Prellungen sowie einen Kniebänderschaden am rechten Knie mit Kreuzbandersatzoperation und weiterer Operation zur Rekonstruktion des Seitenbandkomplexes bei verbliebener Muskelverschmächtigung und Einschränkungen bei sportlicher Betätigung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % 8.000 Euro zuerkannt. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung zitierte Entscheidung des LG Konstanz vom 9. Juni 1989 (Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., 28. Aufl., Nr. 1423) ist hingegen nicht vergleichbar, weil der dortige Geschädigte 2 1/2 Monate stationär im Krankenhaus verbringen musste, erst ein Jahr nach dem Unfall wieder voll arbeitsfähig war und insgesamt - anders als der hiesige Kläger - 3 1/2 Jahre auf die Zahlung des Schmerzensgeldes warten musste. Soweit der Kläger ein noch höheres Schmerzensgeld begehrt hat, bleibt sein Berufungsangriff daher teilweise ohne Erfolg.

Ebenfalls keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten zur Schmerzensgeldhöhe. Zwar finden sich auch gerichtliche Entscheidungen, die für ähnliche Verletzungsbilder deutlich geringere Schmerzensgelder zusprechen (vgl. z. B. Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., 23. Aufl., Nr. 1132 und 14. Aufl., Nr. 241). Dabei handelt es sich aber vorwiegend um ältere Entscheidungen, auf die heutzutage nicht mehr uneingeschränkt zurückgegriffen werden kann. Soweit vereinzelt auch in neueren Entscheidungen für derartige Verletzungen mit verbliebenen Dauerfolgen recht geringe Schmerzensgelder zugebilligt werden (vgl. z. B. LG Kassel, Urteil vom 27. September 2006, zitiert bei Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 4. Aufl., Nr. E 217: 4.000 Euro für Anriss von Kreuzband und Innenband sowie Riss des hinteren Kreuzbandes mit sechsmonatiger Behandlungsdauer und verbliebenen Schmerzen im Knie sowie Muskeldefizit im Oberschenkel), hält der Senat derart geringe Beträge für unangemessen.

d) Der vom Landgericht ausgeurteilte Zinsbeginn war nicht zu ändern, da es insoweit an einem zulässigen Berufungsangriff des Klägers fehlt. Denn dieser hat zwar in seinem Berufungsantrag einen früheren Verzinsungszeitpunkt angegeben, sich mit den Urteilsgründen des Landgerichts insoweit aber in keiner Weise auseinander gesetzt.

2. Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden:

Der gegen den landgerichtlichen Feststellungsausspruch gerichtete Berufungsangriff der Beklagten ist unbegründet. Denn schon nach der Art der Verletzung (Kniegelenk und Bandapparat) sind künftige Verletzungsfolgen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Attest vom 17. März 2010 ergibt sich zudem, dass in jedem Fall mit weiteren Verschleißschäden zu rechnen ist.

Hinsichtlich des Umfangs des Feststellungsausspruchs, wie er vom Urteilstenor des Landgerichts umfasst ist, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

3. Verdienstausfall: Insoweit erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet, das Rechtsmittel des Klägers hingegen als erfolgreich.

a)Ausweislich des Berichtes des Krankenhauses B. vom 28. Mai 2008 (Anlage 4, Bl. 20 f. d. A.) und des Operationsberichtes vom 7. Februar 2008 (Anlage 2, Bl. 16 f. d. A.) musste der Kläger im Anschluss an die Arthroskopie vom 7. Februar 2008 für 6 Wochen eine hintere Kreuzbandschiene tragen. Dies hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 30. Juli 2009 (Bl. 75 f. d. A.) bestätigt. Dieser Zeitraum lief erst unmittelbar vor den Ostertagen des Jahres 2008 am 20. März ab. Da auf der Hand liegt, dass der Kläger mit dieser Schiene keine Reinigungsarbeiten durchführen konnte und jedenfalls auch in der darauffolgenden Woche noch nicht sofort wieder voll einsatzfähig war, besteht an der vom Landgericht bejahten Unfallursächlichkeit der Kündigung des Nebenarbeitsverhältnisses kein vernünftiger Zweifel. Im Übrigen brauchte der Kläger aus seiner - insoweit maßgeblichen - Sicht wegen der bestehenden Krankschreibung bis 27. April 2004 ohnehin nicht von sich aus vorzeitig mit der Arbeit beginnen. Die Beklagten haben deshalb für die finanziellen Folgen der Kündigung einzustehen.

Dem Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht durch unterlassene Erhebung einer Kündigungsschutzklage vorzuwerfen. Denn die Beklagten sind dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten, dass der Arbeitgeber Dr. H. weniger als 5 Arbeitnehmer beschäftigte, sodass gemäß § 23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes das Beschäftigungsverhältnis von vornherein nicht dem Kündigungsschutz unterlag (vgl. dazu auch Palandt-​Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., vor § 620 Rdnr. 62/63).

b)Hinsichtlich der Höhe des unfallbedingten Verdienstausfalls führen die Beklagten keinen Berufungsangriff. Der Kläger rügt hingegen mit seinem Rechtsmittel insoweit zu Recht, dass das Landgericht auch einen Ersatzanspruch für den Monat März 2008 hätte zusprechen müssen. Denn die sechswöchige Entgeltfortzahlung begann am Unfalltag, dem 21. Januar 2008, weil sich der Unfall bereits morgens gegen 06:10 Uhr ereignete, als sich der Kläger auf dem Weg zu seiner Arbeit befand (vgl. dazu das Attest vom 28. Mai 2008, Anlage 4, Bl. 20 d. A.). Die sechswöchige Frist lief mithin am Freitag, dem 29. Februar 2008 ab (und nicht - wie das Landgericht angenommen hat - erst am Ende des Folgemonats). Demnach kann der Kläger Ersatz eines weiteren Verdienstausfallschadens in Höhe der von ihm geltend gemachten 380 Euro netto für den Monat März beanspruchen.

Hinsichtlich der Verzinsung bleibt es bei dem im landgerichtlichen Urteil festgelegten Zinsbeginn, weil insoweit ein zulässiger Berufungsangriff des Klägers fehlt (s. o.).

4.Nutzungsausfall:

In Bezug auf den vom Landgericht ausgeurteilten Nutzungsausfall von 70 Euro für das bei dem Unfall beschädigte Motorrad des Klägers erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten als begründet. Wegen dieses Betrages ist die Klage abzuweisen. Denn eine Geldentschädigung für den Verzicht auf die Nutzung eines unfallbeschädigten Fahrzeuges ist dem Geschädigten nur zu zahlen, wenn dieser den Willen zur Nutzung hatte und eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit gegeben war. Hier liegen beide vorgenannten Voraussetzungen nicht vor. Zum einen konnte der Kläger wegen seiner Beinschiene bis zum 20. März 2008 ohnehin nicht mit dem Motorrad fahren, hatte also bis dahin keine Nutzungsmöglichkeit.

Außerdem hat der Kläger selbst eingeräumt (vgl. Bl. 60 d. A.), letztlich auf eine Ersatzbeschaffung ganz verzichtet zu haben. Damit hat er aber zu erkennen gegeben, dass er das Motorrad nicht zur eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung als Beförderungsmittel benötigte (vgl. dazu Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3, Rdnr. 97 m. w. N.).

5.Haushaltsführungsschaden:

a)Im Hinblick auf den Haushaltsführungsschaden des Klägers ist die Berufung der Beklagten ebenfalls begründet. Der Kläger hat keinen den vorgerichtlich gezahlten Betrag von 1.680 Euro übersteigenden Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, sodass seine dahingehende Klage abzuweisen war.

aa) Die Beklagten rügen zu Recht, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft die unstreitige vorgerichtliche Zahlung auf den Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.680 Euro nicht berücksichtigt hat. Darüber hinaus ist der Einwand der Beklagten berechtigt, dass für die vom Landgericht seiner Berechnung zugrunde gelegte Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit von 100 % für den Zeitraum von 16 Wochen und 50 % für den Zeitraum weiterer 4 Wochen kein ausreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkt besteht. Denn die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit - auf die das Landgericht insoweit ersichtlich in Anlehnung an die Angaben im Attest vom 28. Mai 2008 abgestellt hat - haben für den Umfang der konkreten haushaltsspezifischen Behinderung keine Aussagekraft (allgemeine Meinung, vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rdnr. 195 m. w. N.).

Auch entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass es zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens entgegen der Auffassung des Klägers nicht genügt, pauschal auf das Tabellenwerk von Schulz-​Borck/Hofmann zu verweisen. Vielmehr ist die konkrete Lebenssituation sowohl vor als auch nach dem Unfall darzustellen, um gemäß § 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt, weil die Heranziehung gängiger Tabellenwerke nur dann möglich ist, wenn der Verletzte zunächst die haushaltsspezifischen Gegebenheiten seines Einzelfalls konkret darlegt (vgl. dazu beispielsweise Senat, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 14 U 73/06 m. w. N.).

bb) Ungeachtet dessen ist hier zur Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche weder ergänzender Sachvortrag des Klägers zum Umfang seiner Tätigkeit in Haushalt und Garten vor dem Unfallereignis noch eine Beweiserhebung zur konkreten haushaltsspezifischen Behinderung erforderlich.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten im ersten Rechtszug (Bl. 40 d. A.) eine MdH von 100 % für zwei Wochen nach dem Unfall sowie von 50 % für weitere zwei Wochen zugestanden haben. Für die daran anschließende Zeit kann die haushaltsspezifische Behinderung unter Heranziehung des Tabellenwerks von Reichenbach/Vogel (Tabellen 6 und 6 a bei Schulz-​Borck/Hofmann) geschätzt werden. Dies ist ein anerkanntes Schätzungshilfsmittel (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rdnr. 196); außerdem bezieht sich der Kläger selbst ebenfalls auf das Tabellenwerk.

Der Senat orientiert sich dabei an einem prothesenfähigen Oberschenkelverlust im mittleren Drittel. Hierfür ergibt sich bei einem 1-​Personen-​Haushalt einer erwerbstätigen Person ein Grad der Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit von 45 %. Der Kläger mit seiner Kniegelenksverletzung, wegen der er 6 Wochen lang eine Beinschiene tragen musste und auch anschließend noch für eine gewisse Zeit weiterhin in der Bewegung beeinträchtigt war, steht jedenfalls nicht schlechter als ein Oberschenkelamputierter mit Beinprothese. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, hier einen Prozentsatz der Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit von 45 % für die Zeit nach Ablauf von 4 Wochen seit dem Unfallereignis zugrunde zu legen. Dieser Prozentsatz dürfte sich allerdings tatsächlich nach dem Ablegen der Schiene nochmals deutlich verringert haben. Selbst wenn man aber für die gesamte Zeit bis zum 28. April 2008 mit einer MdH von 45 % rechnet, ergibt sich - bei Zugrundelegung des vom Senat üblicherweise angesetzten Stundensatzes von 8 Euro - kein über den bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag von 1.680 Euro hinausgehender Schaden. Das gilt sogar dann, wenn man zugunsten des Klägers den von diesem angesetzten Aufwand von 28 Stunden pro Woche zugrunde legt. Dies ergibt sich aus nachfolgender Berechnung:

2 Wochen x 28 Stunden x 100 % MdH = 56 Stunden
2 Wochen x 28 Stunden x 50 % MdH = 28 Stunden
10 Wochen x 28 Stunden x 45 % MdH = 126 Stunden
insgesamt: 210 Stunden x 8 Euro/Std. = 1.680 Euro.

Für die Zeit ab dem 28. April 2008, als der Kläger bereits wieder 4 Stunden arbeiten konnte, lässt sich kein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden mehr feststellen. Denn der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht erklärt, er habe selbst mit der Beinschiene sämtliche Arbeiten im Wesentlichen selber ausführen können mit Ausnahme des Tragens schwerer Lasten (weil er dabei mit einer Hand nicht ausgekommen sei, da er zu jener Zeit noch einen Gehstock benötigt habe). Nachdem er dann aber wieder zu schwereren körperlichen Arbeiten, wie sie mit der Tätigkeit eines Wäschereiarbeiters verbunden sind, über 4 Stunden hinweg in der Lage war, ist nicht ersichtlich, dass er nunmehr nicht auch seine Einkäufe selbst erledigen konnte. Dies war die einzige Tätigkeit, zu der er nach eigener Angabe zuvor die Hilfe Dritter benötigt hatte.

Im Übrigen bliebe selbst für den Zeitraum zwischen 28. April und 25. Mai 2008 noch ein gewisser Anteil aus der Zahlung von 1.680 Euro, wenn im vorhergehenden Zeitraum ein erforderlicher Gesamtaufwand für Hausarbeiten von weniger als 28 Stunden pro Woche zugrunde gelegt wird. Dies erscheint indessen geboten. Denn selbst wenn man - wie der Kläger es tut - auf das Tabellenwerk von Schulz-​Borck/Hofmann zurückgreifen würde, wäre jedenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur die Tabelle 1 anwendbar (vgl. dazu Küppersbusch, a. a. O., Rdnr. 193, Fußnote 349). Danach ergibt sich für einen 1-​Personen-​Haushalt (der am ehesten mit dem in der Tabelle 1 aufgeführten reduzierten 2-​Personen-​Haushalt gleichgesetzt werden kann) bei einfacher Ausstattung (von der mangels anderweitiger Angaben des Klägers hier auszugehen wäre) lediglich ein Aufwand von 18,8 Stunden pro Woche. Auch unter Berücksichtigung eines gewissen Mehraufwandes wegen des großen Gartens wären danach maximal 22 bis 24 Stunden pro Woche ersatzfähig (zumal bis Ende Februar ohnehin kaum Gartenarbeiten angefallen sein dürften). Dann errechnete sich unter den übrigen Berechnungsmodalitäten wie vorstehend angegeben ein Ersatzbetrag von lediglich 1.440 Euro, sodass ein Restbetrag von 240 Euro (entsprechend 30 Stunden) für eventuelle Hilfe bei Gartenarbeiten in dem Zeitraum zwischen dem 28. April und dem 25. Mai 2008 verbliebe. Das erscheint in jedem Falle ausreichend.

Deshalb war auf die Berufung der Beklagten der landgerichtliche Zahlungsausspruch zum Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.929,50 Euro insgesamt aufzuheben.

b) Sein den Haushaltsführungsschaden betreffendes Feststellungsbegehren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, sodass darüber nicht mehr entschieden werden musste.


II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 4 Satz 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.