Das Verkehrslexikon

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OLG München Urteil vom 11.06.2010 - 10 U 2282/10 - Anscheinsbeweis bei verkehrswidrigem Spurwechsel bzw. Wenden

OLG München v. 11.06.2010: Anscheinsbeweis bei verkehrswidrigem Spurwechsel bzw. Wenden


Das OLG München (Urteil vom 11.06.2010 - 10 U 2282/10) hat entschieden:
  1. Die nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendige Überzeugung des Richters erfordert nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (Anschluss BGH, 22. November 2006, IV ZR 21/05, VersR 2007, 1429; Festhaltung OLG München, 27. Januar 2006, 10 U 4904/05, NZV 2006, 261 und OLG München, 28. Juli 2006, 10 U 1684/06).

  2. Bei einem Verstoß des Fahrers gegen § 7 Abs. 5 bzw. § 9 Abs. 5 StVO besteht ein Anschein für ein Alleinverschulden des Spurwechslers bzw. Wendenden. Da bei derart schwer wiegenden Fahrfehlern eine etwaige Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktritt, haftet der Fahrer in vollem Umfang für die entstandenen Schäden selbst.

Siehe auch Die Beweiswürdigung in Zivilsachen und Fahrstreifenwechsel - Spurwechsel


Gründe:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf (hälftigen) Schadensersatz in Höhe von 2.890,46 € bejaht.

Nach dem klaren und eindeutigen Ergebnis des in erster Instanz erholten Sachverständigengutachtens vom 24.04.2010, S. 14 = Bl. 59 d.A. (vgl. S. 6 Ersturteil, vorletzter Absatz) einschließlich den Angaben des Sachverständigen in seiner Anhörung vom 21.12.2009 (vgl. Protokoll Bl. 73/78 d.A.), fußend auf den Angaben des Fahrers des klägerischen Taxis, des Zeugen T., und des Beklagten zu 1) (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2008, Bl. 31/40 d.A.) ist die Schrägstellung des klägerischen Taxis bei Unterstellung der für § 286 I ZPO erforderlichen Sicherheit nur mit dem vom Beklagten zu 1) beschriebenen Spurwechsel bzw. versuchten Wendemanöver zu erklären. Denn nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine - ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339; Senat NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris], st. Rspr., zuletzt Urt. v. 06.11.2009 - 10 U 3386/09) - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946, st. Rspr., insbesondere NJW 1992, 39 [40] und zuletzt VersR 2007, 1429 [1431 unter II 2]; Senat a.a.O.). Da das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt ist (vgl. S. 7 des Ersturteils), bedarf es keiner erneuten Anhörung des Sachverständigen durch den Senat. Die Korrektur des Ersturteils rechtfertigt sich darin, dass das Landgericht aus den zutreffend festgestellten Tatsachen lediglich rechtlich nicht die richtigen Schlüsse gezogen hat.

Die hypothetische Alternative, dass der Beklagte zu 1) in einer Ausholbewegung nach links über den Grünstreifen bzw. Bordstein gefahren ist, um dann von schräg hinten in das in der linken Spur geradeaus fahrende Taxi hinein zu fahren, denn nur so ließe sich der anhand der Schäden festzustellende Kollisionswinkel bei fahrbahnparalleler Fahrt des Taxis erklären, hat weder die Klagepartei (selbst in der Berufungserwiderung fehlt ein derartiger Vortrag), der klägerische Zeuge noch die Beklagten behauptet, ganz abgesehen davon, dass ein derartig unsinniges und ohne sonstigen Anlass auch lebensfremdes Verhalten nicht ernsthaft als mögliche Alternative unterstellt werden kann.

Der Versuch der Klagepartei, dokumentiert in einer vom Klägervertreter gefertigten Skizze (Anlage 2 des Protokolls vom 11.06.2010), darzulegen, dass ein Überfahren des Grünstreifens/Bordsteins durch den Beklagten zu 1) dann nicht erfolgen hätte müssen, wenn das Taxi ganz am äußersten Rand der linken Fahrspur gefahren sei und der vom Sachverständigen festgestellte Winkel um 5° verändert werde, kann dahingestellt bleiben, weshalb es auch einer weiteren mündlichen Anhörung des Sachverständigen S., wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt, nicht bedarf. Denn entscheidend ist, dass der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, dass anhand der festgestellten Schäden an den Fahrzeugen eine Kollisionsstellung vorliegt, die für die Unfallversion des Beklagten zu 1) spricht (vgl. S. 14 des Gutachtens vom 24.04.2009, Bl. 59 d.A.). Die Klagepartei hat bereits in der Anhörung des Sachverständigen vor dem Landgericht die Frage einer Toleranzgrenze hinsichtlich der Kollisionswinkel angesprochen. Dabei ist der Sachverständige trotz der Bestätigung, dass die festgestellten Kollisionswinkel einer Toleranz von 3 bis 5° unterliegen, von seinem Gutachtensergebnis nicht abgerückt. Hinsichtlich der zweiten Annahme der Klagepartei, der klägerische Zeuge sei ganz am rechten Rand der linken Spur gefahren, findet sich keine Bestätigung durch die Aussage des Zeugen. Der Zeuge hat lediglich ausgeführt, er sei auf „der äußerst linken Fahrspur“ gefahren (vgl. Bl. 34 d.A.), wo es auch zum Unfall kam. Die nun in Abweichung selbst zur Klageschrift vorgenommene Unterstellung, der klägerische Fahrer sei äußerst rechts auf der äußerst linken Fahrspur gefahren (vgl. Skizze Anlage 2), kann deshalb nicht zum Gegenstand weiterer sachverständiger Untersuchungen gemacht werden. Zuletzt gibt es selbst dann, wenn unterstellt wird, dass der Beklagte zu 1) den Bordstein - gerade - noch nicht überfahren haben sollte, wie die Klagepartei meint, keinen nachvollziehbaren Grund dafür, weshalb der Beklagte zu 1) ohne sonstige Veranlassung von links hinten schräg nach rechts auf das vor ihm fahrende Taxi hätte auffahren sollen. Noch in der Klageschrift auf Seite 3 hat die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe sich links am klägerischen Taxi vorbeidrängen wollen, was angesichts der freien rechten Spur schon seltsam anmutet (beide Fahrer berichten nicht von weiteren Fahrzeugen in gleicher Fahrtrichtung), weshalb der Beklagte zu 1) dabei nach rechts ziehen sollte, erscheint doppelt unverständlich. Es bleibt daher dabei, dass - wie der Sachverständige überzeugend ausführte - alles für die Version des Beklagten zu 1) spricht.

Der Unfallhergang ist daher nicht unaufgeklärt. Die Ausführungen der Klagepartei in der Berufungserwiderung negieren dieses Gutachtensergebnis und wiederholen letztlich nur den bereits widerlegten Unfallhergang der Klagepartei, begleitet von völlig unsachlichen Angriffen gegen die Sachkunde des Gutachters.

8Bei den damit vorliegenden Verstößen des klägerischen Fahrers gegen § 7 V und § 9 V StVO besteht ein Anschein für ein Alleinverschulden des Spurwechslers/Wendenden, den die Klagepartei nicht widerlegt hat. Da bei derart schwerwiegenden Fahrfehlern eine etwaige Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktritt, haftet die Klagepartei in vollem Umfang für die entstandenen Schäden selbst mit der Folge, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.