Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH München Beschluss vom 04.05.2015 - 11 C 15.692 - Weitere Tat vor Eintritt der Tilgungsreife einer früheren Eintragung

VGH München v. 04.05.2015: Berücksichtigung einer weiteren Tat vor Eintritt der Tilgungsreife einer früheren Eintragung


Der VGH München (Beschluss vom 04.05.2015 - 11 C 15.692) hat entschieden:
Hat der Fahrerlaubnisinhaber vor Eintritt der Tilgungsreife einer Eintragung eine weitere Tat begangen, die zum Erreichen von 8 Punkten nach neuem Recht führt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Insoweit ist der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zufolge auf das Tattagsprinzip abzustellen (§ 4 Abs. 5 Sätze 5 bis 7 StVG in der bis zum 4.12.2014 geltenden Fassung). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG (Ermahnung, Verwarnung, Entziehung der Fahrerlaubnis) auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Bei der Berechnung des Punktestandes werden nur die Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (§ 4 Abs. 5 Satz 6 StVG).


Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Tattagsprinzip


Gründe:

I.

Der Kläger ist Berufskraftfahrer. Er wendet sich mit seiner beim Verwaltungsgericht Ansbach eingereichten Klage und seinem Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid vom 17. Oktober 2014, mit dem ihm das Landratsamt Erlangen-Höchstadt wegen Erreichens von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem durch eine am 20. Mai 2014 begangene und mit einem Punkt bewertete Geschwindigkeitsüberschreitung (Bußgeldbescheid vom 16.7.2014, rechtskräftig seit 5.8.2014) die Fahrerlaubnis entzogen hat. Mit Beschluss vom 20. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Eil- und Hauptsacheverfahren abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zwar hat das Verwaltungsgericht bereits unmittelbar nach Eingang der Beschwerde vom 16. März 2015 und vor der bis zum 15. April 2015 angekündigten Beschwerdebegründung mit Beschluss vom 19. März 2015 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen und sie dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Es wäre jedoch verpflichtet gewesen, die angekündigte zeitnahe Beschwerdebegründung abzuwarten, und hat insoweit das Abhilfeverfahren gemäß § 148 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt (BayVGH, B.v. 11.2.2015 – 5 C 15.81 – juris Rn. 4 f.; NdsOVG, B.v. 20.5.2014 – 11 PA 186.13 – juris Rn. 6). Da die Klage und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aber aus den nachstehend dargelegten Gründen auch nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO), sieht er davon ab, den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 148 Rn. 5, 8a). Die Einwendungen des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2014 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2015 erweisen sich als nicht durchgreifend.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313) in der hier maßgeblichen, bis zum 4. Dezember 2014 geltenden Fassung ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Kläger hatte bei Inkrafttreten der Neuregelung zum Fahreignungs-Bewertungssystem am 1. Mai 2014 16 Punkte nach dem bis dahin geltenden Punktsystem erreicht. Das Landratsamt hatte ihn mit Schreiben vom 12. Juli 2011 bei einem Stand von acht Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (StVG a.F.) verwarnt und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar und den hierfür vorgesehenen Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 StVG a.F.) hingewiesen. Hiervon hat der Kläger allerdings keinen Gebrauch gemacht. Bei Erreichen von 16 Punkten hat ihn das Landratsamt mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet und ihn auf die Möglichkeit der verkehrspsychologischen Beratung mit entsprechendem Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 StVG a.F.) hingewiesen. Der Verpflichtung zur Teilnahme am Aufbauseminar kam der Kläger im April 2014 nach und legte dem Landratsamt eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vor. Allerdings hat dies – worauf das Landratsamt den Kläger im Bescheid vom 19. Dezember 2013 ausdrücklich hingewiesen hatte – nicht zu einem Punkteabzug geführt. Vielmehr war ein solcher nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG a.F. nur bei einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar vor Erreichen von 14 Punkten vorgesehen. Auch von der Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung mit entsprechendem Punkteabzug hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG in der bis zum 4. Dezember 2014 geltenden Fassung ergab der vor dem 1. Mai 2014 erreichte Punktestand des Klägers von 16 Punkten einen Punktestand von sieben Punkten nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem. Diese Einordnung allein führte nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG), insbesondere nicht zur Notwendigkeit einer Verwarnung nach neuem Recht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2015 – 11 CS 14.2653 – juris Rn. 9). Somit verringert sich der Punktestand des Klägers auch nicht gemäß § 4 Abs. 6 StVG wegen einer unterbliebenen Maßnahme im Rahmen des Stufensystems des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG. Die Fahrerlaubnisbehörde war auch nicht verpflichtet, dem Kläger den neuen Punktestand unaufgefordert mitzuteilen. Vielmehr hätte der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, seinen Punktestand und den Inhalt des Fahreignungsregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 30 Abs. 8 StVG zu erfragen.

Ebenfalls nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Einwand, bei Erlass des Bescheids vom 17. Oktober 2014 sei die von ihm am 29. Mai 2009 begangene und nach dem alten Punktesystem mit sieben Punkten bewertete Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort tilgungsreif gewesen. Das hierzu ergangene Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 17. September 2009 wurde am 28. September 2009 rechtskräftig. Die Tilgungsreife der entsprechenden Eintragung im Fahreignungsregister trat jedenfalls nicht vor dem 17. September 2014 ein (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 1 StVG in der bis zum 30.4.2014 geltenden Fassung, § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der ab dem 1.5.2014 geltenden Fassung). Zuvor hatte der Kläger jedoch durch die am 20. Mai 2014 begangene, mit Bußgeldbescheid vom 16. Juli 2014 (rechtskräftig seit 5.8.2014) geahndete und nach neuem Recht mit einem Punkt bewertete Geschwindigkeitsüberschreitung bereits acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht. Insoweit ist der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zufolge auf das Tattagsprinzip abzustellen (§ 4 Abs. 5 Sätze 5 bis 7 StVG in der bis zum 4.12.2014 geltenden Fassung). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG (Ermahnung, Verwarnung, Entziehung der Fahrerlaubnis) auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Bei der Berechnung des Punktestandes werden nur die Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (§ 4 Abs. 5 Satz 6 StVG). Die Eintragung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort war am 20. Mai 2014 noch nicht tilgungsreif. Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). Für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung sind eine Tilgung von Punkten im Fahreignungsregister oder eine Punktereduzierung nach der zum Erreichen von acht oder mehr Punkten führenden Tat somit ohne Bedeutung. Daher ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid vom 17. Oktober 2014 aufgrund der vom Kläger am 20. Mai 2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung und der hierdurch erreichten acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ungeachtet der später eingetretenen Tilgungsreife seiner Verurteilung vom 17. September 2009 nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).