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OVG Saarlouis Beschluss vom 04.05.2015 - 1 B 66/15 - Ermittlungsumfang der Bußgeldbehörde vor Auferlegung eines Fahrtenbuchs
OVG Saarlouis v. 04.05.2015: Angemessene Ermittlungen der Bußgeldbehörde vor Auferlegung eines Fahrtenbuchs
Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 04.05.2015 - 1 B 66/15) hat entschieden:
Zum Einwand des - sich nach Ablauf der Verfolgungsverjährung als Fahrer zu erkennen gebenden - Fahrzeughalters, dass das Fahrerfoto ihn eindeutig als Fahrer des Fahrzeugs erkennen lasse und die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers daher auch ohne seine Mitwirkung möglich gewesen sei.
Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage: Erforderlicher Ermittlungsaufwand und Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen
Gründe:
Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 10.2.2015, durch die dem Antragsteller die Führung eines Fahrtenbuchs für den auf ihn zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... für die Dauer von sechs Monaten aufgegeben wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge und der angefochtene Bescheid auch in der Sache nach Maßgabe der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung sich als offensichtlich rechtmäßig erweise, mithin der Widerspruch daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werde. Die hiergegen im Schriftsatz des Antragstellers vom 16.3.2015 erhobenen Einwände, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 24.4.2015 keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung abzuändern.
Dies gilt zunächst für den Einwand des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage sei nicht ausreichend begründet, weil in keiner Weise dargelegt sei, inwiefern die Verkehrssicherheit eine sofortige Erfüllung der Fahrtenbuchauflage erfordere. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und in jeder Hinsicht zutreffend dargelegt, dass es genügt, auf die typische Interessenlage abzustellen, weil § 31 a StVZO zu den Vorschriften gehört, bei denen zur Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt. Die Behörde kann sich daher bei der Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Dementsprechend ist den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann in der gebotenen Weise Rechnung getragen, wenn - wenn hier - die Begründung der Anordnung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.5.2008 - 1 B 187/08 - und vom 11.2.2008 - 1 B 8/08 -.
Soweit der Antragsteller weiter einwendet, es sei nicht berücksichtigt, dass er der Alleinfahrer des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges sei und die Fahrtenbuchauflage daher den eigentlichen Zweck, den Halter eines Kraftfahrzeuges zur Dokumentierung der Nutzung eines Kraftfahrzeuges anzuhalten, im konkreten Falle überhaupt nicht erfüllen könne, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es für die ausschließlich formellen Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung nicht darauf ankommt, ob sich die niedergelegten Gründe später im gerichtlichen Verfahren als zutreffend erweisen
Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rdnr. 50.
Dass es sich bei dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß - eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften - um eine im Sinne des § 31 a StVZO beachtliche Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften handelt, wird vom Antragsteller zu Recht nicht in Abrede gestellt
siehe hierzu auch BVerwG, Urteile vom 17.12.1982, Buchholz 442.11 § 31a StVZO Nr. 12, und vom 13.10.1978 - VII C 49.77 - Juris Rdnr. 23 oder VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.10.1992 - 10 S 2173/92 - Juris, Rdnr. 7, wonach das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h nicht als nur geringfügige Verkehrsübertretung angesehen werden kann.
Darauf hinzuweisen ist insoweit lediglich noch, dass die in Rede stehende Verkehrszuwiderhandlung mit einer Geldbuße von 80.- € - und nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, in Höhe von 70,- € - sowie einem Eintrag von einem Punkt in das Verkehrszentralregister zu ahnden wäre
Siehe hierzu Bußgeldkatalog-Verordnung in der ab 1.5.2014 gültigen Fassung, Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen, lfd. Nr. 11.1.5 sowie Anlage 13 in der ab 1.5.2014 geltenden Fassung (zu § 40 FeV), Abschnitt 3.2, lfd. Nr. 3.2.2.
Uneingeschränkt zuzustimmen ist den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Bußgeldbehörde alle Maßnahmen ergriffen hat, die im Regelfall gewöhnlich zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers führen, und es fallbezogen hierzu allein deshalb nicht gekommen ist, weil der Antragsteller an der Feststellung des Fahrzeugführers nicht in der ihm obliegenden Weise mitgewirkt hat.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, dass seine gegenüber dem ihn aufsuchenden Polizeibeamten gemachte Erklärung, zu dem betreffenden Vorwurf keine Angaben zu machen, sich in erster Linie auf die Verkehrsüberschreitung als solche bezogen habe und er zu keinem Zeitpunkt bestritten habe, der Fahrer gewesen zu sein, kann ihm nicht gefolgt werden. Es liegt auf der Hand, dass die Erklärung des Antragstellers gegenüber dem Polizeibeamten, er werde sich zu dieser Sache nicht äußern, umfassend - also auf den gesamten Tatvorwurf bezogen - verstanden werden konnte und musste, und der Polizeibeamte daher zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller nicht bereit war, Angaben zum Fahrer des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs im Tatzeitpunkt zu machen.
Ebenso wenig kann der Antragsteller mit Erfolg geltend machen, dass das Fahrerfoto ihn eindeutig als Fahrer des Fahrzeuges erkennen lasse, so dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers auch ohne seine Mitwirkung möglich und damit nicht unmöglich im Sinne des § 31 a StVZO gewesen sei. Fallbezogen hat die Bußgeldbehörde umfangreiche, der Sache nach angemessene Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt, die in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Einzelnen dargelegt und in den beigezogenen Verwaltungsakten dokumentiert sind. Auf der Grundlage dieser Erkenntnismöglichkeiten, insbesondere nach dem Ergebnis des von dem ermittelnden Polizeibeamten vorgenommenen Abgleichs des Fahrerfotos mit dem Antragsteller persönlich, sah sich die Bußgeldbehörde nicht in der Lage, den Antragsteller mit hinreichender Gewissheit als Fahrer des Fahrzeuges zu überführen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, dass der im Auftrag der Bußgeldbehörde die Ermittlungen vor Ort durchführende Polizeibeamte es unterlassen habe, mit Familienangehörigen oder Nachbarn des Antragstellers Kontakt aufzunehmen und diese zum Fahrerfoto zu befragen, verkennt er, dass der Polizeibeamte den Antragsteller persönlich angetroffen hat und sich selbst ein Bild darüber machen musste, ob der Antragsteller als verantwortlicher Fahrer des Fahrzeuges identifiziert werden konnte. Diesen Akt der Erkenntnis konnte und durfte der Polizeibeamte nicht an andere Personen delegieren. Dass der Polizeibeamte, bei dem im Übrigen eine gewisse Erfahrung mit derartigen Aufgaben unterstellt werden kann, in dem Antragsteller nicht mit der für den Erlass eines Bußgeldbescheides erforderlichen Sicherheit den Fahrer des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt zu erkannte, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der nach letztlich erfolglosen Ermittlungen getroffenen Verwaltungsentscheidung.
Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg gegen die Verhängung des Fahrtenbuches einwenden, dass er Alleinfahrer des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei und im Falle eines weiteren Verkehrsverstoßes die Fahrereigenschaft gesichert feststehe, mithin das Führen eines Fahrtenbuches zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit nicht nötig sei. Diesem Vorbringen des Antragstellers kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Behauptungen nicht glaubhaft gemacht sind und sich die behauptete Praxis hinsichtlich der Benutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges in der Zukunft jederzeit ändern kann.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.