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Landgericht Bonn Urteil vom 25.06.2014 - 1 O 468/11 - Passivlegitimation des beklagten Landes hinsichtlich einer Verkehrssicherungspflichtverletzung

LG Bonn v. 25.06.2014: Passivlegitimation des beklagten Landes hinsichtlich einer Verkehrssicherungspflichtverletzung


Das Landgericht Bonn (Urteil vom 25.06.2014 - 1 O 468/11) hat entschieden:
  1. Sofern zwischen dem Kreis und dem Land eine Vereinbarung über die Übertragung und Verwaltung einer Kreisstraße getroffen wird, welche eine Kontrollpflicht des Landes auf sichtbare Mängel enthält, die durch eine Ausbesserung beseitigt werden können, während die Instandsetzung und Erneuerung der Verkehrsflächen beim Kreis verbleibt, ist eine Passivlegitimation des Landes bzgl. einer fehlenden Griffigkeit der Straße nicht gegeben, da hierfür eine Erneuerung der Straße notwendig ist, welches zum Aufgabenbereich des Kreises gehört.

    2. Eine Pflichtverletzung des beklagten Landes ergibt sich auch nicht aus einer unterbliebenen Anordnung gemäß § 53 ff. StrWG NRW, wenn der Kreis Griffigkeitskontrollen durchgeführt hat. Auch lässt sich kein Verstoß des beklagten Landes gegen die Pflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW aufgrund eines unterbliebenen Hinweises bzgl. eines nicht verkehrssicheren Zustandes feststellen, wenn nicht feststeht, dass es sich bei der fraglichen Stelle um einen Unfallschwerpunkt handelt.

Siehe auch Verkehrssicherungspflicht und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund der Beschädigung seines Pkw bei einem Verkehrsunfall, der sich am 12. Juni 2010 gegen 16:00 im Stadtgebiet U, auf der K ..., N Straße auf Höhe der Überquerung der Bundesbahnüberführung ereignete. Die Überquerung erfolgt durch eine sogenannte Überwurfspange, einer relativ engen Brücke im Kurvenverlauf. Die Geschwindigkeit ist dort auf 50 km/h beschränkt.

Der Zeugin E, die mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Pkw unterwegs war, brach das Fahrzeugheck aus, wodurch sie gegen die rechte Leitplanke geriet.

Der Kläger behauptet, es habe der Straße an ausreichender Griffigkeit gefehlt. Er behauptet, es hätten sich an dieser Stelle fortlaufend Unfälle ereignet und bei der Stelle handele es sich um einen Unfallschwerpunkt. Dies müsse man auch anhand der Leitplanken rechts und links erkennen, die -insoweit unstreitig- Dellen und Beulen aufweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass das beklagte Land als Träger der Straßenbaulast an dieser Stelle für die Verkehrssicherung verantwortlich sei.

Unstreitig wurden Griffigkeitskontrollen in den Jahren 2008 und 2012 vom S durchgeführt. Im Jahr 2008 lag der Wert der streitgegenständliche Unfallstelle im gelben Bereich (Anlage B 7). Im Jahr 2012 wurde der Schwellenwert (roter Bereich, Anlage B 7) im Bereich der streitgegenständlichen Stelle erreicht. Weiterhin unstreitig schloss der S mit dem Land Nordrhein-Westfalen mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine öffentlichrechtliche Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben der Kreisstraßenunterhaltung und -verwaltung (Anlage B 2). Darin heißt es u.a.:
1.2. Der Kreis überträgt Straßen.NRW auch die Ausübung der Verkehrssicherungspflicht für die betroffenen Kreisstraßen.

2. Der Kreis bleibt in dem vom StrWG NRW vorgegebenen Umfang der Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen.

3.2.1. Die Übertragung umfasst die Aufgaben der betrieblichen Straßenunterhaltung entsprechend dem Leistungskatalog UI (...). Die Leistungskataloge sind wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung, können jedoch im gegenseitigen Einvernehmen entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen verändert werden.
Im Leistungskatalog UI heißt es u.a.:
Kontrolle (=Inspektion): Leistungen zur Feststellung des Zustandes, z.B. Streckenkontrolle (...).
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 9.150 Euro nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 12.06.2010 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, dass es für diesen Fall nicht der Träger der Straßenbaulast sei und nimmt Bezug auf die öffentlichrechtliche Vereinbarung aus 2005.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben über den Zustand des Straßenbelages, insbesondere zur Griffigkeit, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses wird auf das Sachverständigengutachten des Prof. T vom 9. November 2013 sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 12. Februar 2014 und vom 4. Juni 2014 verwiesen. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeuge H. Wegen des Inhalts der Vernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Februar 2014 verwiesen.

Dem Gericht liegt ein Schreiben des Landrates des S als Kreispolizeibehörde vom 29. Januar 2013 vor, in dem die Verkehrsunfallentwicklung für die Jahre 2009 bis 2011 im streitgegenständlichen Bereich mitgeteilt wird. Darin heißt es, dass in 3 Jahren 7 Verkehrsunfälle registriert wurden.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen das beklagte Land unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, zu.

1. Es fehlt bereits an einer Passivlegitimation des beklagten Landes für die ausreichende Griffigkeit der Straße. Andere Verkehrssicherungspflichtverletzungen des beklagten Landes liegen nicht vor.

a) Gemäß §§ 9, 43 Abs. 1 Nr. 2 StrWG NRW hat der Kreis für die Kreisstraßen, bei der streitgegenständlichen Unfallstelle handelt es sich um die Kreisstraße K ..., die Pflicht, die Straße nach seiner Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustands zu unterhalten. Vorliegend wurde gemäß § 56 Abs. 3 StrWG mit dem Land eine Vereinbarung über die Übertragung von Verwaltung und Unterhaltung der Straßen getroffen.

Bezüglich der gerügten fehlenden Griffigkeit, die unter die Unterhaltungspflicht gemäß § 9 StrWG NRW fällt, ist das beklagte Land jedoch nicht passivlegitimiert, da diese Aufgabe gemäß §§ 9, 43 Abs. 1 Nr. 2 StrWG NRW weiterhin dem S obliegt und nicht auf das beklagte Land übertragen wurde. Dies ergibt sich aus der vorgelegten öffentlichrechtlichen Vereinbarung aus 2005 sowie der praktizierten Aufgabenteilung.

Zwar wurde mit der Vereinbarung gemäß Anlage 1.0, Leistungskatalog U I zu der Vereinbarung vom Januar 2005 unter dem Punkt "Kontrolle" auch die Feststellung des Zustandes, z.B. Streckenkontrolle, übertragen. Die Vereinbarung muss jedoch in der Zusammenschau mit dem weiteren Punkt "Instandhaltung" so gelesen werden, dass sich die Kontrolle auf solche Mängel bezieht, die durch eine Ausbesserung beseitigt werden können. Die Instandsetzung und Erneuerung von Verkehrsflächen sollte jedoch beim Kreis verbleiben. Bei Feststellung einer fehlenden Griffigkeit der Straße ist die Erneuerung der Straße notwendig, also der Aufgabenbereich des S betroffen. Diese Auslegung wird auch nicht dadurch verändert, dass das beklagte Land, bei Kenntnis der fehlenden Griffigkeit, Sofortmaßnahmen hätte ergreifen können, da bereits die Kontrolle nicht in den Aufgabenbereich des beklagten Landes fällt. Weiterhin beziehen sich die Kontrollpflichten des beklagten Landes auf sichtbare Mängel, wie sich aus Anlage 1.0 in Verbindung mit der weiteren Anlage 1.1 zu der Vereinbarung von 2005 ergibt, siehe z.B. Anlage 1.1. Leistung 1.1. Schlaglöcher, Randabbrüche, fehlende oder höhenversetzte Pflastersteine.

Diese Auslegung wurde von dem beklagten Land sowie dem S auch so praktiziert: Der S hat in den Jahren 2008 und 2012 Griffigkeitskontrollen durchgeführt. Im Termin vom 4. Juni 2014 hat der Beklagtenvertreter Herr I, bestätigt, dass die Auswertung der Daten dieser Griffigkeitskontrollen nur dem S zugegangen sind. Durch dieses gegenseitige Einvernehmen haben das beklagte Land und der S deutlich gemacht, dass die Griffigkeitskontrolle nicht als übertragene Aufgabe angesehen wird. Selbst wenn die Vereinbarung ursprünglich hätte so gelesen werden können, dass die Griffigkeitskontrolle in den Aufgabenbereich des beklagten Landes fällt, so haben die Vertragspartner der Vereinbarung gemäß Ziffer 3.2.1. den Leistungskatalog im gegenseitigen Einvernehmen geändert.

b) Eine Pflichtverletzung des beklagten Landes ergibt sich auch nicht aus unterbliebener Anordnung gemäß § 53 ff. StrWG NRW, da der S nicht untätig geblieben ist, sondern Griffigkeitskontrollen durchgeführt hat; einer Anordnung des beklagten Landes, die obliegenden Aufgaben wahrzunehmen, bedurfte es also nicht.

c) Ein Verstoß des beklagten Landes gegen die Pflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW durch einen unterbliebenen Hinweis auf den nicht verkehrssicheren Zustand liegt ebenfalls nicht vor. Es steht nicht fest, dass es sich bei der streitgegenständlichen Unfallstelle um einen Unfallschwerpunkt handelt. Der Zeuge H hat ausgesagt, dass die Strecke nicht als Unfallschwerpunkt galt. Auch das Schreiben vom 29. Januar 2013 (Bl. ... d. A.) der Kreispolizeibehörde des S belegt, dass es sich nicht um einen Unfallschwerpunkt gehandelt hat, da in 3 Jahren 7 Verkehrsunfälle registriert wurden. Allein der optische Zustand der Leitplanke musste das beklagte Land nicht dazu veranlassen, auf den Zustand der Straße hinzuweisen, da aus dem Aussehen der Leitplanke nicht gefolgert werden kann, dass die Straße sich nicht in einem verkehrssicheren Zustand befunden hat. Vielmehr können Unfälle auch auf einem Eigenverschulden der Verkehrsteilnehmer beruhen. Der Zustand der Leitplanken musste das beklagte Land daher nicht zu Sofortmaßnahmen veranlassen.

Da die Griffigkeitskontrolle nicht in den Aufgabenbereich des beklagten Landes fällt, ist schon aus diesem Grunde eine Untersuchungspflicht aufgrund des Aussehens der Leitplanken zu verneinen.

d) Weiterhin war gab auch der optische Zustand der Straße keinen Anlass dazu, Warnschilder aufzustellen oder andere kurzfristige Maßnahmen zu ergreifen. Zwar hat der Sachverständige T auf Seite 5 seines Gutachtens festgestellt, dass die Fahrbahn glänzte und dies auf polierte Splittkörner hindeutet. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies auch schon vor dem Unfallzeitpunkt der Fall gewesen sein könnte. Der Sachverständige T hat die Straße am 26. April 2013 begutachtet. Zudem hat der Sachverständige im Termin vom 12. Februar 2014 ausgeführt, dass die spiegelnde Straße allein kein Indiz für schlechte Griffigkeit ist. Seine weitere Ausführung, dass die Spiegelung Anlass für weitere Kontrollen geben musste, überzeugt daher nicht.

2. Darüber hinaus fehlt es aber auch an einem Verschulden des beklagten Landes, da, auch bei einmal unterstellter Passivlegitimation des beklagten Landes, nicht feststeht, dass das beklagte Land fahrlässig keine Kenntnis von der fehlenden Griffigkeit der Straße gehabt hat. Auch wenn durch die Annäherung an Schwellenwert im Jahr 2008 nach den Ausführungen des Sachverständigen T ein engerer Kontrollrythmus erforderlich wurde, so ist ungeklärt wann und ob die im Jahr 2012 festgestellte fehlende Griffigkeit erkennbar gewesen wäre. Weiterhin schreibt das Merkblatt zur Griffigkeitsmessung bei Erreichung der Warnwerte laut Aussage des Sachverständigen T keine konkrete Prüf-Intervalle fest. Eine häufigere Messung kann also auch ein 2-Jahres-Intervall bedeuten. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die fehlende Griffigkeit bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall erkennbar gewesen sein könnte, was aber Voraussetzungen für einen Verschuldensvorwurf ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 9150,00 Euro