Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH München Beschluss vom 05.05.2015 - 11 CS 15.334 - Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen bei unkontrollierter Selbstmedikation

VGH München v. 05.05.2015: Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen bei unkontrollierter Selbstmedikation


Der VGH München (Beschluss vom 05.05.2015 - 11 CS 15.334) hat entschieden:
Die aufgrund mangelnden Trennungsvermögens anzunehmende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wird nicht durch Schmerzen kompensiert, die der Fahrerlaubnisinhaber durch eine - sogar ärztlichem Rat widersprechende - selbstverordnete Schmerztherapie mit Cannabis bekämpft.


Siehe auch Schmerztherapie und Drogen als Medizin und Stichwörter zum Thema Cannabis


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.

Nach einer Verkehrskontrolle am 28. März 2014 wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen. Dem ärztlichen Gutachten zufolge wurden hierbei Cannabinoide festgestellt (THC: 2,0 ng/ml, THC-​COOH: 42,2 ng/ml, 11-​OH-​THC: 0,7 ng/ml). Der Antragsteller, so der Polizeibericht, habe eingeräumt, am Vorabend und „in letzter Zeit des Öfteren“ Marihuana konsumiert zu haben. Bei der Wohnungsdurchsuchung habe er freiwillig 1,45 g Marihuana sowie 1,4 g Cannabissamen herausgegeben.

Eine Blutuntersuchung anlässlich einer weiteren Verkehrskontrolle des Antragstellers am 1. April 2014 ergab erneut positive Cannabinoidwerte (THC: 2,1 ng/ml, THC-​COOH: 10,6 ng/ml, 11-​OH-​THC: Spuren).

Im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller vortragen, er leide an einem chronischen Schmerzsyndrom im rechten Bein. Die erheblichen Schmerzen könnten durch Schmerztabletten nur unzureichend bekämpft werden. Er habe sich daher in der Vergangenheit gelegentlich mit der Einnahme von Marihuana beholfen, sei aber noch nie negativ im Straßenverkehr aufgefallen.

Mit Bescheid vom 5. November 2014 entzog das Landratsamt Oberallgäu dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und ordnete hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung an (Nr. 4). Der Antragsteller habe sich durch das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unter Wirkung von Tetrahydrocannabinol und den Konsum von Cannabisprodukten in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Fahrten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Antragsteller habe auch keine Umstände dargelegt und nachgewiesen, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen würde. Den gegen diesen Bescheid eingereichten Widerspruch hat die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. November 2014 abgelehnt. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und des insoweit angedrohten Zwangsgelds sei der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller den Führerschein rechtzeitig bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Der Antragsgegner sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr getrennt habe. Die Einlassung, vor der zweiten Verkehrskontrolle am 1. April 2014 keine Drogen genommen zu haben, sei als Schutzbehauptung anzusehen. Durch den Hinweis auf seinen Schmerzzustand habe der Antragsteller keine Umstände dargelegt, die eine Ausnahme von der Regelvermutung rechtfertigen würden. Eine veränderte Verhaltenssteuerung sei ebenfalls nicht dargetan. Schließlich stehe auch der Zeitraum von nahezu einem halben Jahr zwischen der Anhörung des Antragstellers und dem Erlass des Bescheids der Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, er habe zu keinem Zeitpunkt eingeräumt, vor der Kontrolle am 1. April 2014 Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Vielmehr habe er dies im Bußgeldverfahren sogar ausdrücklich bestritten. Auch bei seiner ärztlichen Untersuchung am 1. April 2014 habe der Arzt keine sicheren Anhaltspunkte für Drogenkonsum feststellen können. Daraus ergäben sich auch Besonderheiten, die darauf schließen ließen, dass die Fähigkeit des Antragstellers, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt seien. Das Amtsgericht Kempten habe das Bußgeldverfahren wegen der Fahrt am 1. April 2014 nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Schließlich habe der Antragsteller seit dem Vorfall vom 28. März 2014 keinerlei Betäubungsmittel oder Drogen mehr zu sich genommen. Dies ergebe sich auch aus einer Haaranalyse, der sich der Antragsteller freiwillig unterzogen habe. Im Übrigen stehe auch die Verfahrensdauer dem angenommenen Gefahrenpotenzial und der Anordnung des Sofortvollzugs entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG], § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV]). Die in Zweifelsfällen notwendige Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV). Wer gelegentlich Cannabis einnimmt, ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, es sei denn, er ist in der Lage, hinreichend sicher zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV).

2. Der Antragsteller hat zumindest in der Vergangenheit gelegentlich und nicht nur einmal Cannabis konsumiert. Gelegentlicher Cannabiskonsum liegt vor, wenn der Betroffene in mindestens zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn. 20 f.; BayVGH, B.v. 10.3.2015 – 11 CS 14.2200 – juris Rn. 11; B.v. 21.4.2015 – 11 ZB 15.181 – juris Rn. 12). Davon sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht ausgegangen. Den Cannabiskonsum vor der Fahrt am 28. März 2014 hat der Antragsteller nicht bestritten. Soweit er nunmehr geltend macht, vor der Fahrt am 1. April 2014 und auch sonst keine Cannabisprodukte konsumiert zu haben, widerspricht dies zum einen seiner eigenen Einlassung im Rahmen der Anhörung durch die Fahrerlaubnisbehörde, er habe sich „in der Vergangenheit gelegentlich mit der Einnahme von Marihuana beholfen“, da die ihm „verordneten Schmerzmedikamente nur in einer unzureichenden Form hilfreich“ gewesen seien. Auch gegenüber der Polizei hat der Antragsteller ausdrücklich eingeräumt, zur Schmerzlinderung „in letzter Zeit des Öfteren Marihuana konsumiert“ zu haben. Zum anderen wurden bei der am 1. April 2014 entnommenen Blutprobe 2,1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) sowie als Abbauprodukt 10,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol-​Carbonsäure (THC-​COOH) festgestellt. Auch diese Werte lassen auf den Konsum von Cannabisprodukten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt am 1. April 2014 schließen.

Der Annahme, dass der Antragsteller auch am 1. April 2014 und damit mindestens zweimal Cannabis konsumiert hat, steht nicht entgegen, dass der Arzt bei der Untersuchung des Antragstellers nach dieser Fahrt im Unterschied zur Fahrt vom 28. März 2014 keine drogentypischen Auffälligkeiten festgestellt hat. Mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten ist im Allgemeinen erst bei THC-​Konzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml zu rechnen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 38). Mit 2,1 ng/ml THC lag der Antragsteller somit an der unteren Grenze. Trotz der nicht untypischen Unauffälligkeit bei der ärztlichen Untersuchung sind die festgestellten Werte jedoch nicht anders als durch einen vorangegangenen (weiteren) Konsum zu erklären.

Auch aus der Einstellung des gegen den Antragsteller eingeleiteten Bußgeldverfahrens gemäß § 24a Abs. 2 StVG wegen der Fahrt am 1. April 2014 nach § 47 Abs. 2 OWiG ergibt sich nicht, dass der Antragsteller vor dieser Fahrt keine Cannabisprodukte konsumiert hätte. Im Unterschied zum Strafverfahren gilt für das Ordnungswidrigkeitenverfahren das Opportunitätsprinzip. § 47 Abs. 2 OWiG ermöglicht damit eine Einstellung des bei Gericht anhängigen Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage, wenn das Gericht eine Ahndung nicht für geboten hält. Die Gründe hierfür können unterschiedlich sein (vgl. Gieg in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-​Verfahren, 4. Auflage 2015, Rn. 1136). Wäre das Gericht jedoch im Bußgeldverfahren zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller am 1. April 2014 nicht unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat (etwa bei Nachweis einer lediglich geringen THC-​Konzentration im Spurenbereich, vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652.03 – NJW 2005, 349) und die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit deshalb nicht festzustellen ist, hätte es das Verfahren nicht nach § 47 Abs. 2 OWiG einstellen dürfen, sondern den Antragsteller freisprechen müssen (§ 72 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 OWiG; vgl. Gieg in Burhoff a.a.O. Rn. 1120).

3. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2015 (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 11 ZB 15.181 – juris Rn. 25), ist von einem fehlenden Vermögen oder einer fehlenden Bereitschaft des Antragstellers auszugehen, zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten THC-​Werts eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn. 36). Eine ausreichende Trennung liegt nur dann vor, wenn durch die vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 32). Beim Antragsteller wurden jedoch bei den beiden Fahrten nach Konsum von Cannabis THC-​Werte von 2,0 ng/ml (28.3.2014) bzw. 2,1 ng/ml (1.4.2014) festgestellt. Bei solchen Konzentrationen ist die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen (vgl. (BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 37 - 42). Dem stehen weder die nach der Fahrt am 1. April 2014 nicht festgestellten drogentypischen Einschränkungen noch der Umstand entgegen, dass der Antragsteller – abgesehen von den beiden Fahrten unter Cannabiseinfluss – bisher nicht einschlägig im Straßenverkehr aufgefallen ist.

Es liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller seine Fahreignung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch mindestens einjährige Abstinenz wiedererlangt hätte. Zum einen hat die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch (wenn auch nur kurz) vor Ablauf eines Jahres seit dem letzten bekannten Cannabiskonsum des Antragstellers entschieden. Zum anderen ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ergebnis der Haaranalyse nicht hinreichend sicher, dass der Antragsteller nach dem 1. April 2014 auf jeglichen Cannabiskonsum verzichtet hätte. Dem Befund vom 24. Februar 2015 zufolge zeigen die Untersuchungsergebnisse zwar keinen Anhaltspunkt für gewohnheitsmäßige Aufnahme von Cannabis oder anderen Drogen im fraglichen Zeitraum auf. Der Befund weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sich ein gelegentlicher Konsum anhand der Haaranalytik nicht grundsätzlich ausschließen lässt.

4. Schließlich sind auch keine Umstände ersichtlich, die nach Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkung zu Anlage 4 der Fahrerlaubnis-​Verordnung eine Ausnahme von der Regelvermutung der anzunehmenden Fahrungeeignetheit rechtfertigen würden. Ausnahmen von der Regelvermutung sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Konsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz gelegentlichen Cannabiskonsums fahrgeeignet ist. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen.

Solche besonderen Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Sie können insbesondere nicht in den heftigen Schmerzschüben im rechten Bein gesehen werden, die beim Antragsteller immer wieder auftreten und die er nach seiner Einlassung (entgegen der Empfehlung des ihn behandelnden Arztes) mit der Einnahme von Cannabisprodukten zu lindern versucht. Hierdurch wird die aufgrund des mangelnden Trennungsvermögens anzunehmende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht kompensiert. Vielmehr hat der Antragsteller seine Fahrt unter Cannabiseinfluss am 28. März 2014 mit einer Schmerzattacke und einer deshalb angetretenen Fahrt zu seinem Therapeuten erklärt. Abgesehen davon, dass allein die nach Angaben des Antragstellers kaum auszuhaltenden akuten Schmerzen und der eingeklemmte Nerv seine Fahreignung auch ohne vorangegangenen Cannabiskonsum beeinträchtigt haben dürften, hätte er die Fahrt jedenfalls unter der Wirkung von THC keinesfalls antreten dürfen, sondern sich gegebenenfalls mit einem Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinem Therapeuten begeben müssen.

5. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fällt auch die Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Der Zeitablauf zwischen der Anhörung des Antragstellers und der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und das Ausbleiben weiterer Auffälligkeiten des Antragstellers in diesem Zeitraum heben die Notwendigkeit, den nach wie vor als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Antragsteller zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, nicht auf.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).