Das Verkehrslexikon
OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.04.2015 - IV-3 RBs 15/15 - PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren
OLG Düsseldorf v. 30.04.2015: PoliScan Speed als standardiisiertes Messverfahren und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30.04.2015 - IV-3 RBs 15/15) hat entschieden:
- PoliScan Speed ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus zutreffenden Gründen als sog. standardisiertes Messverfahren anerkannt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind
- Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nur dann geboten, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Bei einer Fehlentscheidung, die sich im Einzelfall auswirkt, ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet. Es muss hinzukommen, dass sie in einer grundsätzlichen Frage getroffen ist, dass sie schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsanwendung auslösen würde oder dass ohne die höchstrichterliche Entscheidung mit weiteren Fehlentscheidungen in gleich gelagerten Fällen zu rechnen ist.
Siehe auch Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed der Firma Vitronic und Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 150 Euro verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt und die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.
II.
Der Zulassungsantrag ist unbegründet.
Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wäre, dass es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
1. . Soweit die Sachrüge erhoben ist, gilt:
a) Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen (vgl. Göhler, a.a.O., § 80, Rn. 3). In Anlehnung an diese Zielsetzung kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur bei einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage von praktischer Bedeutung in Betracht (ebd.). Solche Rechtsfragen zeigt der Antrag des Betroffenen nicht auf und sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Zwar kommt als entscheidungserhebliche und abstraktionsfähige Rechtsfrage in Betracht die Frage, ob das im vorliegenden Fall verwendete Messgerät PoliScan Speed der Fa. Vitronic (hier eingesetzt Softwareversion 1.1.5.) als standardisiertes Messverfahren eingeordnet werden kann. Diese Frage ist indes nicht mehr klärungsbedürftig.
PoliScan Speed ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus zutreffenden Gründen (OLG Düsseldorf u.a. VRR 2010, 116, zuletzt umfassend: Beschluss vom 14.7.2014 - IV-1 RBs 50/14, bei juris; KG Berlin DAR 2010, 331; OLG Frankfurt VRR 2010, 203; OLG Stuttgart DAR 2012, 274; OLG Köln Beschluss vom 30.10.2012 - III-1 RBs 277/12,- juris; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Schleswig SchlHA 2013, 450; OLG Karlsruhe, etwa Beschluss vom 7.5.2014 - 1 (8) SsBs 223/14; zuletzt NZV 2015, 150 ff.) als sog. standardisiertes Messverfahren anerkannt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. dazu allgemein BGHSt 39, 291 und 43, 277). Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der PTB die Messgenauigkeit sichergestellt ist. Der Verwertbarkeit von mit PoliScan Speed vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen steht danach insbesondere nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2014, gerade auch betreffend die vorliegend eingesetzte Softwareversion 1.5.5., aaO; OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.4.2014 - 2 (6) SsRs 116/14; KG aaO; OLG Köln VRS 125, 48; OLG Schleswig aaO). Gleiches gilt für die weiteren, hier auch vom Betroffenen gegen die generelle Zuverlässigkeit des Messgerätes erhobenen Einwände - insbesondere, mit der Zulassung des Gerätes verstoße die PTB gegen ihre eigenen Vorgaben nach PTB-A-18.11, Abschnitt 3.5.4. (heute 3.5.3.) und es bestehe die Gefahr einer Fehlzuordnung der Messung zum "richtigen" Kfz im dichteren Verkehr - (vgl. hierzu ausführlich: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2014, aaO, Rn. 11 ff.). Von einer Klärungsbedürftigkeit kann nach alledem nicht ausgegangen werden.
Auch im Übrigen zeigt der Vortrag des Betroffenen keine entscheidungserheblichen, abstraktionsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, da er sich im Weiteren lediglich gegen die fehlerhafte Rechtsanwendung, insbesondere die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht im Einzelfall wendet.
b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenso wenig zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Dieses ist nur dann der Fall, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Bei einer Fehlentscheidung, die sich im Einzelfall auswirkt, ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet. Es muss hinzukommen, dass sie in einer grundsätzlichen Frage getroffen ist, dass sie schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsanwendung auslösen würde oder dass ohne die höchstrichterliche Entscheidung mit weiteren Fehlentscheidungen in gleich gelagerten Fällen zu rechnen ist (vgl. Göhler, a.a.O., § 80, Rn. 4f.). Diese Voraussetzungen sind hier schon mit Rücksicht auf die dargestellte einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zur Einordnung des Messgerätes PoliScan Speed Vitronic nicht und auch sonst nicht ersichtlich. Ist eine maßgebliche Rechtsfrage nämlich bereits höchstrichterlich- bzw. obergerichtlich entschieden, scheidet eine Zulassung aus, wenn das betroffene Amtsgericht sich - wie vorliegend der Fall - im Einklang mit der höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheidung befindet (vgl. KK-Senge, OWiG, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 15). Nicht entgegensteht, dass dem Messverfahren die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren in der Instanzrechtsprechung teilweise versagt worden ist (vgl. überdies zur Entscheidung des AG Emmendingen, 5 OWi 530 Js 24840/12 vom 26.2.204 nun die Entscheidung OLG Karlsruhe, NZV 2015, 150 ff.).
c) Soweit die Sachrüge schließlich auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung gestützt wird, bleibt das Rechtsmittel ebenfalls ohne Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 OWiG hat das Rechtsbeschwerdegericht im Zulassungsverfahren Verfahrenshindernisse nur zu prüfen, wenn sie nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten sind. Das Rechtsbeschwerdegericht ist im Zulassungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob es nach der angefochtenen Entscheidung geboten ist, zu einer Rechtsfrage - die auch in der Frage eines Verfahrenshindernisses begründet sein kann - ein klärendes Wort zu sprechen. Damit wird das Ziel deutlich, sich in Ordnungswidrigkeitsverfahren mit nur einer Instanz zu begnügen und deren Entscheidung - abgesehen von Grundsatzfragen - nicht vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfen zu lassen. § 80 Abs. 5 OWiG ist eine Ausprägung dieses Gedankens, der insbesondere auch prozessökonomische Ziele verfolgt. § 80 Abs. 5 OWiG gilt deswegen für alle Verfahrenshindernisse, die vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind, auch für die Verfolgungsverjährung (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 80 Rn. 24). Das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses bzw. Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung ist damit nur überprüfbar, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bejaht werden (ebd.), was vorliegend mit Blick auf das Vorliegen einer bloßen Einzelfallentscheidung indes nicht der Fall ist.
2. Der Betroffene vermag auch mit den von ihm ausgeführten Verfahrensrügen nicht durchzudringen.
a) Dies gilt zunächst, soweit er sie auf die Versagung rechtlichen Gehörs stützt. Nach dem Sinn der Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, nämlich die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Vermeidung einer sonst begründet erscheinenden Verfassungsbeschwerde zu ermöglichen, ist die Zulassungsvoraussetzung "Versagung des rechtlichen Gehörs" nach den Abgrenzungsmerkmalen zu bestimmen, die für das Grundrecht des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG maßgebend sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist danach nur dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 80, Rn. 16a, mwN). In Bezug auf die tatrichterliche Behandlung von Beweisanerbieten ist hierbei zu berücksichtigen, dass bei der Ablehnung eines Beweisantrags ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs erst dann in Betracht kommt, wenn die Ablehnung ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung erfolgt, die tatrichterliche Entscheidung mithin unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und als willkürlich angesehen werden muss (BVerfG NJW 1992, 2811; KK-Senge, OWiG, 4. Aufl., 2014, § 80 Rn. 41d mwN.).
Danach ist eine Versagung rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Amtsgericht auch nach dem Beschwerdevorbringen den Inhalt der Beweisanträge zur Kenntnis genommen und ausdrücklich beschieden. Die Ablehnung ist dabei keineswegs willkürlich oder ohne nachvollziehbare Begründung erfolgt. Aus den aufgrund der erhobenen Sachrüge heranzuziehenden Urteilsgründen ergibt sich, dass das Amtsgericht sich mit den Beweisanträgen des Betroffenen auf Beiziehung weiterer Unterlagen und Einholung eines Sachverständigengutachtens begründet auseinandergesetzt hat. Dies gilt umso mehr, als zum Anspruch auf rechtliches Gehör (nur) der Anspruch des Betroffenen zählt, dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und in die Entscheidungsüberlegungen einbezieht. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen des Betroffenen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden, die vom Betroffenen gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen oder dessen Anträgen zu entsprechen (vgl. KK-Senge, aaO, Rn. 41).
b) Auch soweit der Betroffene im Übrigen sein Rechtsmittel auf die Verletzung formellen Rechts stützt, bleibt dieses ohne Erfolg. Sämtliche vom Betroffenen ausgeführten Verfahrensrügen (unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt und unzureichende Sachaufklärung jeweils durch "unvollständige Akteneinsicht" bzw. Ablehnung des Antrages auf Beiziehung weiterer Aktenbestandteile ["Gerätestammkarte", Bedienungsanleitung] bzw. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens) beruhen auf dem Umstand, dass der Betroffene eine grundsätzliche weitere Aufklärung des Messvorgangs bzw. Überprüfung der Richtigkeit des vom Amtsgericht zugrunde gelegten Messergebnisses allein deshalb beabsichtigte, weil er dem zum Einsatz gekommenen Messgerät PoliScan Speed Vitronic die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren verweigert. Bei einem standardisierten Messverfahren bedarf es einer Sachverständigenbegutachtung ebenso wie einer Heranziehung weiterer Unterlagen indes nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.7.2015, aaO). Solche zeigt der Zulassungsantrag indes nicht auf und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Schon aus diesem Grund konnte sich aus den vom Betroffenen gerügten Verfahrensfehlern kein Zulassungsgrund, und zwar weder unter dem Blickwinkel der Fortbildung des Rechts noch unter demjenigen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, ergeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.