Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 29.04.2015 - 14 L 1331/15 - Fahrtenbuch und Fahrerbenennung bei Betriebsfahrzeugen
VG Düsseldorf v. 29.04.2015: Fahrtenbuchanordnung und Fahrerbenennung bei Betriebsfahrzeugen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 29.04.2015 - 14 L 1331/15) hat entschieden:
Während es bei Privatfahrzeugen dem Halter unmittelbar noch erinnerlich sein dürfte, wer zur Tatzeit das Fahrzeug genutzt hat, ist bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen regelmäßig davon auszugehen, dass die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Fahrzeug genutzt hat, nicht auf Grund persönlicher Erinnerungen, sondern auf Grund von betrieblichen Absprachen beantwortet werden kann. Der Halter eines Betriebsfahrzeugs kann seiner für Kraftfahrzeuge kraft Gesetzes bestehenden Kennzeichnungspflicht nur dadurch genügen, dass er geeignete organisatorische Vorkehrungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der konkreten Fahrzeugnutzung trifft. Unterlässt er dies oder macht er interne Aufzeichnungen der ermittelnden Behörde nicht zugänglich, kommt dies einer die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigenden Weigerung gleich, an der (rechtzeitigen) Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken - Vereitelungswirkung -.
Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage
Gründe:
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2782/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2015 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig.
Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der in Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung enthaltenen Fahrtenbuchauflage wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zu.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, Rn. 4, juris.
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Weiteres gerecht.
In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2015 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt.
Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.
Die Antragstellerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Ausweislich des Bußgeldvorganges der Stadt E. hat der Führer des Pkw mit dem Kennzeichen ... am 21. Oktober 2014 auf der A ... auf der G. Brücke in Fahrtrichtung ... Km 75,136 um 15:39 Uhr eine Ordnungswidrigkeit begangen. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h. Dieser Verstoß stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. Zeichen 274 der StVO dar, die mit einem Eintrag von 1 Punkt im Verkehrszentralregister geahndet worden wäre.
Nach dieser Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Fahrzeug der Antragstellerin konnte der Fahrer nicht ermittelt werden. Ein hierfür ursächliches Ermittlungsdefizit ist nicht ersichtlich.
Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996- 11 B 84.96 -, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Juni 2011- 8 B 520/11 -, Rn. 3 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, Rn. 9, juris.
Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Rn. 7, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, Rn. 6 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, Rn. 11, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, Rn. 25 ff., juris.
An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Fahrzeugführer nicht benennt, bzw. Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 - 8 B 837/13 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. November 2004 - 12 ME 413/04 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom4. Dezember 2003 - 12 LA 442/03 -, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006- 8 A 3429/04 -, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2013 - 14 K 2369/12 -, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2012 - 6 K 8411/10 -, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2013 - 14 L 356/13 -, Rn. 12 f., juris.
Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor.
Die Antragstellerin ist durch den Anhörungsbogen des Ordnungsamtes der Stadt E. vom 29. Oktober 2014 - also 8 Tage nach dem Verstoß - über den mit ihrem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß umfassend in Kenntnis gesetzt worden. Nach Erhalt des Anhörungsbogens hat sie jedoch gegenüber der zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörde keine Angaben dazu gemacht, von welcher Person ihr Fahrzeug am Tattag benutzt wurde bzw. welcher Personenkreis befugt war, ihr Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen. Dadurch hat die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, dass sie bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken will, obwohl es ihr möglich und zumutbar war. Die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde durfte demgemäß zulässigerweise auf die fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 - 8 B 837/13 -; OVG NRW, Beschluss 9. Mai 2006- 8 A 3429/04 -, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2013 - 14 K 2369/12 -, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2012 - 6 K 8411/10 -, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2013 - 14 L 356/13 -, Rn. 12 f., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 14 L 996/13 -.
Insbesondere oblag dem Geschäftsführer der Antragstellerin als Firmeninhaber eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit, soweit es um Verkehrszuwiderhandlungen geht, die im geschäftlichen Zusammenhang mit seinem betrieblich genutzten Fahrzeug begangen worden sind. Diese erhöhte Mitwirkungspflicht rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle "in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen" (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von diesen Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, Geschäftsfahrten zu dokumentieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2013 - 8 A 632/13 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/08 -.
Angesichts dessen würde es die Antragstellerin auch nicht entlasten, wenn sie tatsächlich Geschäftsfahrten nicht dokumentieren sollte und deshalb allein auf die Erinnerung oder die Erkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines Verkehrsverstoßes benennen zu können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2013 - 8 A 632/13 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/08 -.
Nach diesen Grundsätzen wäre es der Antragstellerin nach Überzeugung des Gerichts bei gutem Willen und sachgerechter Organisation und Dokumentation der innerbetrieblichen Abläufe durchaus möglich gewesen, den Fahrer zu identifizieren. Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige mit ihren jeweiligen Adressen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist,
vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1999 - 10 S 114/99 - juris.
Während es bei Privatfahrzeugen dem Halter unmittelbar noch erinnerlich sein dürfte, wer zur Tatzeit das Fahrzeug genutzt hat, ist bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen regelmäßig davon auszugehen, dass die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Fahrzeug genutzt hat, nicht auf Grund persönlicher Erinnerungen, sondern auf Grund von betrieblichen Absprachen beantwortet werden kann. Der Halter eines Betriebsfahrzeugs kann seiner für Kraftfahrzeuge kraft Gesetzes bestehenden Kennzeichnungspflicht nur dadurch genügen, dass er geeignete organisatorische Vorkehrungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der konkreten Fahrzeugnutzung trifft. Unterlässt er dies oder macht er interne Aufzeichnungen der ermittelnden Behörde nicht zugänglich, kommt dies einer die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigenden Weigerung gleich, an der (rechtzeitigen) Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken - Vereitelungswirkung -. Es gibt kein doppeltes Recht, einerseits als Halter gleichsam von vornherein durch das Unterlassen der Durchführung innerbetrieblicher Dokumentation nicht an der Aufklärung von Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug begangen werden, mitzuwirken, und andererseits von der Anordnung eines Fahrtenbuches verschont zu bleiben. Die Anordnung des Fahrtenbuches soll gerade dafür Sorge tragen, dass für Verkehrsverstöße verantwortliche Fahrer ermittelt werden können,
vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 12. April 2012 - 7 B 3093/12 - juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 8. November 2012 - 1 K 11.557 - juris.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin nicht alles Zumutbare und Erforderliche getan, damit der tatsächliche Fahrzeugführer ermittelt werden konnte und damit nicht ordnungsgemäß an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt, zumal aus ihrer Sicht der Fahrer eindeutig erkennbar war. Einer Fahrtenbuchauflage kann aber regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend mitgewirkt hat.
Dass die Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt E. gleichwohl noch "überobligatorische" Ermittlungsmaßnahmen in Form eines an den Antragsgegner gerichteten Fahrerermittlungsersuchens und eines Lichtbildabgleichs über den Geschäftsführer der Antragstellerin ergriffen hat, obwohl sie hierzu angesichts der vorbeschriebenen Mitwirkungsverweigerung nicht mehr verpflichtet war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ob die Behörde etwaige "überobligatorische" Ermittlungsmaßnahmen, zu denen sie nicht verpflichtet wäre, ergriffen hat, ist für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage regelmäßig nicht entscheidungserheblich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 - 8 A 1668/13 -, Rn. 29, juris.
Der Antragsgegner hat des Weiteren in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen, auch hinsichtlich der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage, Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Auch ein Ermessensausfall ist nicht feststellbar, denn die Befristung der Fahrtenbuchauflage auf 9 Monate ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen in Beziehung gesetzt worden zu der Schwere der gesetzlichen Übertretung. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie - wie vorliegend - für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1995, - 25 B 98/95 - Rn. 6, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom9. September 1999 - 3 B 94.99 -, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013- 8 B 836/13 -.
Demgemäß liegt die gewählte Dauer von 9 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit 1 Punkt zu bewerten ist, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten (alte Rechtslage) bewertetem Verkehrsverstoß verhältnismäßig; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 8 B 836/13 -: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten bei mit vier Punkten (alte Rechtslage) bewertetem qualifizierten Rotlichtverstoß verhältnismäßig.
Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für die Antragstellerin auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, zunächst von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 9 Monate x 400,00 Euro = 3.600,00 Euro) zugrundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.Juni 2011 - 8 B 520/11 -, Rn. 19, juris.