Im StVG bzw. in der StVO gibt es keine Regelungen, die eine Parkraumbewirtschaftung in einem verkehrsberuhigten Bereich eindeutig ausschließen. Dass das Parken jedenfalls auf gesondert gekennzeichneten Flächen auch in einem verkehrsberuhigten Bereich zulässig ist, unabhängig davon, ob verkehrsberuhigte Bereiche als "Fahrbahnen" zu bewerten sind oder nicht, besagt nichts darüber, ob solche Flächen "bewirtschaftet" werden dürfen. Dass mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden sollen, erlaubt keine verbindlichen Folgerungen für die generelle (Un-) Zulässigkeit einer Parkraumbewirtschaftung in einem solchen Bereich. |
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache (VG Gelsenkirchen -14 K 3357/13 -) die Parkraumbewirtschaftung in der N....straße in I. vorläufig einzustellen, |
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 1995- 25 B 1788/95 -, NWVBl 1996, 26, zitiert nach juris. |
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Januar 2007-14 K 1787/05 - m.w.N., nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 8 A 899/07 -, zum Anspruch eines Mitglieds einer Rechtsanwaltssozietät. |
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1985 - 8 C 107/83 -, NJW 1985, 2658 und vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl., § 44, RdNr. 8 m.w.Nw. |
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2006- 5 A 4698/05 -, juris. |
Vgl. zu den rechtlichen Grundlagen einer Parkgebührenregelung im einzelnen: VG Aachen, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 2 L 432/06 -, juris, m.w.N.Eine solche Berechtigung stellt der Antragsteller im Prinzip auch nicht in Abrede. Entgegen seiner Annahme bestehen im StVG bzw. in der StVO keine Regelungen, die eine Parkraumbewirtschaftung in einem verkehrsberuhigten Bereich eindeutig ausschließen.
"Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen (Ziff. 4 der "Ge- oder Verbote, Erläuterungen",insoweit im wesentlichen inhaltsgleich mit der Vorgängerreglung in § 42 Abs. 4a Ziff. 5 StVO, wonach das Parken... außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig (ist), ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen).
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996- 5 A 1746/94 -, juris.Die Bestimmung besagt indessen nichts darüber, ob solche Flächen "bewirtschaftet" werden dürfen.
Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann (abgedruckt in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht. 42. Aufl., nach Anlagen 1 bis 4 zu den §§ 40 - 43 StVO, S. 1015).Es spricht nicht wenig dafür, dass hiermit vorrangig Vorgaben zur äußeren Gestaltung eines verkehrsberuhigten Bereichs, unter möglichster Vermeidung zusätzlicher Verkehrszeichen gemacht werden. In diesem Sinne dürfte auch die amtliche Begründung zu Zeichen 325/326 zu verstehen sein, wonach die zum Parken bestimmten Flächen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs nicht durch Parkplatzschilder gekennzeichnet zu sein "brauchen". Hiernach "genügt auch eine Bodenmarkierung...oder, wenn dies ausreichend deutlich möglich ist, eine besondere Art der Pflasterung..." (abgedruckt in Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 42 StVO, RdNr. 147, S. 868). Entsprechendes war in den vormals einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu den Zeichen 325 und 326 bestimmt (III, Ziff. 5, abgedruckt in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 42 StVO Abs. IVa, RdNr. 35 b, S. 846).
"Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im übrigen bleiben die Vorschriften über Halt- und Parkverbote unberührt (Abs. 2 Satz 3)." |
vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 13 StVO, RdNr. 8 a m.w.N, wonach der Geltungsbereich von Parkscheinautomaten durch Verkehrszeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen "mit Parkschein" unmissverständlich gekennzeichnet sein muss, |
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2012- 7 A 10976/11 -, juris, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 - 3 B 59/12 -, juris. |
vgl. Urteil vom 13. Juli 1988 - 7 B 128.88 -, NJW 1989, 729, zitiert nach juris, |
Vgl. Urteil vom 26. September 1996 - 5 A 1746/94 -, a.a.O. |
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 S 3263/08 -, juris, Rn. 20; Kopp/Ramsauer VwVfG a.a.O., § 44, RdNr. 12, jeweils m.w.N. |
Vgl. zu deren Reichweite im einzelnen: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2008 - 14 K 3846/07 - juris, m.w.N. |
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 1996,- 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024 und Beschlussvom 22. Oktober 2003 - 8 B 468/03 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 19. Januar 2007 a.a.O., m.w.N. |
BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37/09 -, NJW 2011, 246 und juris. |
Zur Teilbarkeit von Verwaltungsakten und der möglichen teilweisen Bestandskraft vgl. BVerwG, Beschluss vom30. Juli 2010 - 8 B 125/09 -, juris. |
unter Aufhebung des Zusatzzeichens 314 "mit Parkschein Montag bis Samstag 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr" wird festgestellt, dass die Erhebung von Parkgebühren im Bereich der N2...straße in I3. nichtig ist", |