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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss vom 28.05.2015 - 1 B 157/15 - Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Ermahnung und/oder Verwarnung nach neuem Recht

VG Göttingen v. 28.05.2015: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Ermahnung und/oder Verwarnung nach neuem Recht


Das Verwaltungsgericht Göttingen (Beschluss vom 28.05.2015 - 1 B 157/15) hat entschieden:
Die Fahrerlaubnis ist bei einem Punktestand von 8 Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem zu entziehen; dies gilt auch dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die vorherigen Maßnahmenstufen noch nach altem Recht durchlaufen hat.


Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, L.

Mit Schreiben vom 31.07.2012 verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung - a.F. -, weil für ihn 8 Punkte im Verkehrszentralregister (altes Punktsystem) eingetragen waren. Sie wies ihn auf die Möglichkeit hin, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Bei einem Punktestand von fiktiv 17 Punkten ordnete sie mit Bescheid vom 25.06.2013 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. für den Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Nachdem der Antragsteller dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen war, entzog ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.10.2013 gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG a.F. mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Punktestand des Antragstellers auf 20 Punkte (3 weitere Punkte aufgrund eines Bußgeldbescheids vom 05.08.2013, rechtskräftig am 22.08.2013) erhöht. Anfang November 2013 legte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine Bescheinigung über seine Teilnahme an einem Aufbauseminar vor. Am 29.11.2013 wurde ihm seine Fahrerlaubnis wiedererteilt.

Mit Bescheid vom 26.03.2015 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der ab 01.05.2014 geltenden neuen Fassung - n.F. - mit sofortiger Wirkung erneut die Fahrerlaubnis. Durch Umrechnung der nach altem Recht im Verkehrszentralregister bis zum 30.04.2014 für den Antragsteller eingetragenen 17 Punkte hätten sich zum 01.05.2014 sieben Punkte nach dem neuen Punktsystem im Fahreignungs-​Bewertungssystem ergeben. Nach Mitteilung des I. vom 22.01.2015 seien nach dem 01.05.2014 drei weitere Bußgeldbescheide rechtskräftig geworden und insgesamt 4 Punkte nach dem neuen Punktesystem hinzugekommen. Demnach ergebe sich nunmehr ein Punktestand von 11 Punkten. Bei einem Punktestand von acht und mehr Punkten sei die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Der Antragsteller habe auch den abgestuften Maßnahmenkatalog des Punktsystems nach altem Recht durchlaufen.

Hiergegen hat der Antragsteller am 27.04.2015 Klage erhoben (1 A 156/15) und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.

Er ist der Ansicht, er hätte nach Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis und nach Inkrafttreten des neuen Straßenverkehrsgesetzes zum 01.05.2014 vor Entziehung der Fahrerlaubnis erneut die Maßnahmenstufen nach neuem Recht durchlaufen müssen. Da dies unterblieben sei, sei sein Punktestand auf 7 Punkte zu reduzieren. Im Übrigen sei er dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen, da eines seiner drei Kinder schwer krank sei und ständig zum Arzt gebracht werden müsse. Seine Ehefrau sei nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis.

Die Antragsgegnerin hält die Fahrerlaubnisentziehung für rechtmäßig, weil der Antragsteller vor der Entziehung sämtliche Maßnahmenstufen nach altem Recht durchlaufen habe. Allein seine Einordnung in die zweite Maßnahmenstufe im Fahreignungs-​Bewertungssystem mit 7 Punkten habe nicht zur Folge gehabt, dass die danach notwendige Verwarnung erneut hätte erfolgen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.


II.

Der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auszulegende Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (1 A 156/15) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.03.2015 erfolgte Fahrerlaubnisentziehung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 StVG n.F. statthaft. Nach letztgenannter Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. wegen eines Punktestands von mindestens 8 Punkten im Fahreignungsregister keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag ist unbegründet.

Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfordert eine Abwägung zwischen dem anerkannten öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme verschont zu bleiben. Dabei kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Betracht, wenn diese bereits nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn die angefochtene Verfügung wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zu beanstanden sein.

Ergeben sich wie hier 8 oder mehr Punkte nach dem seit dem 01.05.2014 geltenden Fahreignungs-​Bewertungssystem, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.). Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG voraus, dass die jeweils davor liegenden Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG (Ermahnung und Verwarnung) bereits zuvor ergriffen worden sind. Andernfalls reduziert sich der Punktestand nach Maßgabe von § 4 Abs. 6 Sätze 2 und 3 StVG auf 5 bzw. 7 Punkte.

Vorliegend waren jedoch weder eine Ermahnung (Stufe 1) noch eine Verwarnung (Stufe 2) des Antragstellers nach dem neuen Straßenverkehrsgesetz geboten. Denn dieser hatte bereits durch Überführung seiner früheren Eintragungen mit 20 Punkten in das neue Fahreignungs-​Bewertungssystem gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG einen Stand von 8 Punkten (mehr als 18 „alte“ Punkte) und damit die dritte Stufe des Fahreignungs-​Bewertungssystems erreicht. Soweit die Antragsgegnerin den Antragsteller mit 7 „neuen“ Punkten (entspricht 16 - 17 „alten“ Punkten) in die zweite Stufe des Fahreignungs-​Bewertungssystems einordnet, weil sie fälschlicherweise von 17 „alten“ Punkten ausgeht, wirkt sich dies im Ergebnis nicht aus.

Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG n.F. wird die am 01.05.2014 erreichte Stufe für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-​Bewertungssystem zugrunde gelegt. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG führt die Einordnung nach Satz 1 allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-​Bewertungssystem. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-​Drs.17/12636, S. 50), der aufgrund der Überführung ermittelte neue Punktestand bilde nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG die Grundlage für die Einstufung in eine der Maßnahmenstufen des Fahreignungs-​Bewertungssystems oder in die Vormerkung. Mit der Regelung werde sichergestellt, dass jeder, der sich im bisherigen dreistufigen Punktsystem in einer Maßnahmenstufe befunden habe, in die entsprechende Maßnahmenstufe des neuen ebenfalls dreistufigen Fahreignungs-​Bewertungssystems überführt werde. Das Ergreifen der vorgesehenen Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden werde, wie auch im bisherigen Punktsystem, auf der Grundlage des überführten Punktestandes erfolgen. Satz 3 stelle allerdings klar, dass die Umstellung des Systems und die dadurch erstmalige Einordnung in die neuen Maßnahmenstufen nicht zur Maßnahmenergreifung führen würden. Vielmehr führten nur eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Maßnahmenstufe - nach altem wie nach neuem Recht - zu einer Maßnahme. Da der Antragsteller durch die Überführung seiner früheren Punkte in das neue Bewertungssystem zum 01.05.2014 bereits die ab einem Punktestand von 8 Punkten greifende Stufe 3 erreicht und diese Stufe somit nicht erst durch weitere Zuwiderhandlungen erstmals erreicht hatte, bedurfte es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis weder einer Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG noch einer Ermahnung nach Nr. 1. Nichts anderes gilt, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - der Antragsteller nach der Überführung seiner „alten“ Punkte in das neue Bewertungssystem erst die zweite Stufe erreicht hätte. Auch dann hätte allein die Einordnung in Stufe 2 nicht zum Ergreifen der nach Stufe 2 notwendigen Verwarnung geführt. Demnach war die Antragsgegnerin berechtigt und verpflichtet, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 07.01.2015 - 11 CS 14.2653 -; OVG für das Land Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 07.05.2015 - 16 B 205/15-, jeweils juris).

Für den Antragsteller war auch weder nach altem noch nach neuem Recht ein Punkteabzug vorzunehmen. Zwar waren nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. im Fall der Fahrerlaubnisentziehung die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen zu löschen. Dies galt nach Satz 4 jedoch nicht, wenn wie im vorliegenden Fall die Entziehung vom 24.10.2013 darauf beruhte, dass der Betroffene nicht an einem angeordneten Aufbauseminar (Absatz 7 Satz 1, § 2 a Abs. 3) teilgenommen hatte. Für den Antragsteller war auch kein Punkteabzug wegen seiner späteren Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 65 Abs. 3 Nr. 5 a StVG n.F. i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG a.F. vorzunehmen. Nach letztgenannter Vorschrift erfolgte nur dann ein Punkteabzug, wenn Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teilgenommen hatten. Dies war beim Antragsteller nicht der Fall. Der Antragsteller profitiert auch nicht von der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F.. Danach sind Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG a.F. im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Abs. 3 StVG n.F. nicht mehr zu speichern wären, am 01.05.2014 zu löschen. Hier sind jedoch sämtliche für den Antragsteller nach altem Recht eingetragenen Entscheidungen auch nach neuem Recht zu speichern.

Der Antragsteller gilt daher nach summarischer Prüfung im Zeitpunkt der Entziehung seiner Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Angesichts dessen ist für eine Güter- und Interessenabwägung kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ - Beilage 2013, 57 ff.). Danach ist im Klageverfahren bei einem Streit um eine Fahrerlaubnis der streitgegenständlichen Klassen der Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der gerichtlichen Eilentscheidung wird der Auffangwert halbiert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs, a.a.O.).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg haben (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).