Kommt ein Motorrollerfahrer in einem einspurigen Kreisverkehr auf feuchter Fahrbahn wegen angeblich fehlender Griffigkeit der Fahrbahndecke an einer Stelle mit Bodenwellen zu Fall, ist der Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung aus §§ 839 BGB, 9, 9a StrWG NRW dann nicht zu begründen, wenn die vermeintliche Gefahrenquelle am inneren Radius der Fahrbahn gelegen hat, die der Rollerfahrer bei Beachtung des Rechtsfahrgebotes gar nicht erreicht hätte (er also keine „sehnenartige“ Fahrlinie gewählt hätte). Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht jeden Quadratmeter des Straßennetzes in regelmäßigen Abständen auf zu geringe Körnung des Belages untersuchen, wenn dazu kein besonderer Anlass besteht.
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