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Landgericht Bielefeld Urteil vom 20.06.2007 - 21 S 57/07 - Haftungsverteilung bei einer Kollision im Kreisverkehr

LG Bielefeld v. 20.06.2007: Haftungsverteilung bei einer Kollision im Kreisverkehr durch Auffahren infolge Bremsens


Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 20.06.2007 - 21 S 57/07) hat entschieden:
Fährt ein im Kreisverkehr fahrender Lkw auf ein Fahrzeug auf, das kurz zuvor in den Kreisverkehr eingefahren ist und dort bereits eine gewisse Fahrtstrecke, d.h. ca. zwei bis drei Fahrzeuglängen zurückgelegt und sodann verkehrsbedingt gebremst und angehalten hat, so ist eine hälftige Haftungsverteilung gerechtfertigt, wenn der Lkw-Fahrer erst nach Bemerken des Bremsmanövers des Vorausfahrenden abgebremst hat, und nicht aufgeklärt werden kann, ob es auch dann zu der Kollision gekommen wäre, wenn der Lkw-Fahrer sofort auf das Einfahren des Vorausfahrenden in den Kreisverkehr durch Bremsung reagiert hätte.


Siehe auch Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden und Unfälle im Kreisverkehr


Tatbestand:

Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Dem Grunde nach hat der Kläger Ansprüche gegen die Beklagten aus §§ 7, 18, 17 StVG, § 3 PflVG.

1. Der Kläger ist – mit Ausnahme der Gutachterkosten – insoweit ist die mit der Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Gutachter begründete Klageabweisung von der Berufung nicht angegriffen - als Eigentümer des streitgegenständlichen Pkw aktivlegitimiert. Aus dem von dem Kläger vorgelegten Kaufvertrag vom 12.02.2004 ergibt sich, dass der Pkw dem Kläger von dem Verkäufer am selben Tage übergeben wurde. Neben der dinglichen Einigung liegt somit auch die Übergabe des Kaufgegenstandes vor, wobei an der Berechtigung des Veräußernden keine Zweifel bestehen, so dass die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB erfüllt sind.

Unabhängig davon streitet die Vermutung des § 1006 I BGB für die Eigentümerstellung des Klägers. Der Kläger war unstreitig Besitzer des Kfz, so dass es Aufgabe der Beklagte gewesen wäre, diese Vermutung durch entsprechenden Vortrag zu entkräften, was jedoch nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass das Kfz am Tage des Unfalls (30.11.2004) mit roten Kennzeichen unterwegs war, spielt insoweit keine Rolle, da die straßenverkehrsrechtliche Anmeldung keinerlei Auswirkungen auf die Eigentümerstellung hat.

2. Der Schaden ist bei dem Betrieb eines Kfz i.S.d. § 7 I StVG entstanden. Da weder ein Fall höherer Gewalt i.S.d. § 7 II StVG vorliegt, noch der Unfall für beide Seiten unabwendbar i.S.d. § 17 III StVG war, ist gem. § 17 I StVG die wechselseitige Verursachungsquote zu bestimmen.

a) Ein Verschulden des Klägers in Gestalt einer Vorfahrtsverletzung nach § 8 StVO steht nicht fest. Der Kläger hat den Unfall dahingehend geschildert, dass er bereits eine gewisse Wegstrecke – ca. drei Fahrzeuglängen – im Kreisverkehr zurückgelegt hat, dann verkehrsbedingt anhalten musste und ca. vier bis fünf Sekunden später der Beklagte zu 1.) mit seinem LKW auf ihn auffuhr. Nach diesem – dem Kläger nicht zu widerlegenden – Vortrag war sein Einfädelvorgang in den Kreisverkehr bereits abgeschlossen, bevor sich der Beklagte zu 1.) mit seinem LKW näherte, so dass ihm kein Vorwurf der Vorfahrtsverletzung gemacht werden kann.

b) Auch ein Verschulden des Beklagten zu 1.) ist letztlich nicht feststellbar. Der Beklagte zu 1.) hat bei seiner Anhörung durch die Kammer geschildert, dass er das Einfahren des Klägers in den Kreisverkehr wahrgenommen, dies jedoch nicht zum Anlass genommen habe, sofort zu bremsen. Er habe erst gebremst, als er durch das Aufleuchten der Bremslichter an dem Pkw des Klägers gesehen habe, dass dieser verkehrsbedingt abbremsen musste. Trotz der unmittelbar eingeleiteten Bremsung habe er die Kollision nicht mehr verhindern können.

Insoweit ist dem Beklagte zu 1.) zwar möglicherweise der Vorwurf zu machen, dass er sein Bremsmanöver zu spät, nämlich nicht unmittelbar nach der Einfahrt des Klägers in den Kreisverkehr eingeleitet hat, sondern erst, nachdem der Kläger seinerseits gebremst hat. Gleichwohl steht nicht fest, dass durch die sofortige Bremsung seitens des Beklagten zu 1.) der Unfall vermieden worden wäre, d.h. es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu der Kollision gekommen wäre, wenn der Beklagte zu 1.) sofort auf das Einfahren des Klägers durch eine Bremsung reagiert hätte. Dies kann letztlich nicht mehr aufgeklärt werden; insbesondere ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit zur Aufklärung nicht geeignet, da keine hinreichenden Parameter für eine Begutachtung zur Verfügung stehen.

c) Ein Anscheinsbeweis kommt weder der einen noch der anderen Seite zur Hilfe. Es mangelt an der Typizität des Geschehensablaufs. Nach den obigen Ausführungen spricht weder ein Anschein für einen Vorfahrtsverstoß nach § 8 StVO des Klägers, noch handelt es sich in Bezug auf den Beklagten zu 1.) um einen klassischen Auffahrunfall, bei dem der erste Anschein gegen den Auffahrenden spricht, weil entweder der nötige Sicherheitsabstand (§ 4 I 1 StVO) oder die der Verkehrssituation entsprechende Geschwindigkeit nicht eingehalten wurde (§ 3 I StVO) oder die erforderliche Aufmerksamkeit fehlte (§ 1 II StVO).

d) Da der Geschehensverlauf nicht mehr aufklärbar ist, ist von einem jeweils hälftigen Verursachungsbeitrag der beiden Unfallbeteiligten auszugehen.

3. Der grundsätzlich ersatzfähige Sachschaden des Klägers beträgt Euro 3.847,63. Der Kläger berechnet seinen Sachschaden zulässigerweise auf der Basis der fiktiven Nettoreparaturkosten i.H.v. Euro 3.827,63. Ferner kann er die von ihm geltend gemachte Unkostenpauschale i.H.v. Euro 20,00 verlangen. Von dem Gesamtschaden i.H.v. Euro 3.847,63 kann der Kläger 50 %, mithin Euro 1.923,82 verlangen.

4. Der Zinsanspruch ist nach §§ 286, 288 BGB begründet.

5. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92, 97, 100 IV ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.