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Kammergericht Berlin Urteil vom 08.11.2001 - 12 U 4773/00 - Beweiswürdigung von (Beifahrer-)Zeugenaussagen

KG Berlin v. 08.11.2001: Zur Beweiswürdigung von (Beifahrer-)Zeugenaussagen


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 08.11.2001 - 12 U 4773/00) hat entschieden:
  1. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Aussage eines Zeugen, der sich nicht bereits am Unfallort den aufnehmenden Polizeibeamten als Zeuge vorstellt, sondern sich erst später auf eine Zeitungsanzeige hin meldet, grundsätzlich einen geringeren Beweiswert hat.

  2. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Aussage des Insassen eines der Unfall beteiligten Fahrzeuge grundsätzlich unbrauchbar ist, da sie durch den sog "Solidarisierungseffekt" beeinflusst ist. Bei der Würdigung der Zeugenaussage ist jedoch die Möglichkeit, dass sich der Zeuge bewusst oder unbewusst mit dem Fahrer solidarisiert, zu bedenken (Anschluss BGH, 3. November 1987, VI ZR 95/87, NJW 1988, 566).

  3. Bei einer Trunkenheitsfahrt greift der Beweis des ersten Anscheins für die Unfallursächlichkeit nur dann ein, wenn sich der Unfall unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können.

Siehe auch Beifahrer und Zeugen - Zeugenbeweis


Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht folgt den im Grundsatz zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Berufung weist das Gericht ergänzend auf folgendes hin:

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als bewiesen angesehen, dass der Kläger den Verkehrsunfall, der sich am 19. Dezember 1996 gegen 00.30 Uhr in Berlin im Kreisverkehr am Großen Stern in Höhe der Ausfahrt der Straße des 17. Juni ereignet hat, durch einen Fahrstreifenwechsel verschuldet hat. Die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts haben in der Sache keinen Erfolg.

a) Soweit das Landgericht den Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen ... und ... nicht gefolgt ist, schließt sich das Gericht dem im Ergebnis an. Zwar ist dem Gericht kein Erfahrungssatz des Inhalts bekannt, dass die Aussagen von Zeugen, die sich erst später auf eine Zeitungsannonce hin melden und sich nicht bereits am Unfallort den aufnehmenden Polizeibeamten als Zeugen vorstellen, grundsätzlich einen geringeren Beweiswert hätten. Doch drängt sich die Frage auf, warum die Zeugen ... und ... nicht, ebenso wie die am Unfall nicht beteiligten Zeugen ... und ..., das Eintreffen der Polizeibeamten abgewartet haben, sondern sich vom Unfallort entfernt haben, um sich erst ca. ein Jahr nach dem Unfall auf eine Zeitungsannonce des Klägers hin als Zeugen zur Verfügung zu stellen. Weiter fällt auf, dass die Aussagen der Zeugen ... und ... sich gegenseitig widersprechen. So hat die Zeugin ... in ihrer schriftlichen Aussage gegenüber dem Kläger vom 25. November 1997 erklärt, sie habe ihren Lebensgefährten, den Zeugen ... von der Spätschicht abgeholt. Demgegenüber hat der Zeuge ... gegenüber dem Landgericht bekundet, er habe seinerseits die Zeugin ... von der Arbeit abgeholt. Insoweit sind die beiden Zeugenaussagen nicht miteinander zu vereinbaren. Das eigentliche Unfallgeschehen hat die Zeugin ... nach ihrer Aussage vor dem Landgericht nicht mit angesehen. Demgegenüber schildert die Zeugin ... in ihrer schriftlichen Aussage vom 25. November 1997 den Unfallhergang so, als habe sie den Zusammenstoß selbst mit angesehen. Dort hat sie angegeben, ein vor ihr fahrender VW sei plötzlich ohne Blinkzeichen nach links rübergezogen und dabei mit einem dunklen Kleinwagen zusammengestoßen, der dabei ins Schleudern gekommen sei.

Weitere Zweifel ergeben sich daraus, dass der Zeuge ... bekundet hat, die Zeugin ... habe etwa ein Jahr nach dem Unfall in einer Zeitschrift eine Annonce gelesen, nach der unfallbeteiligte Zeugen gesucht worden seien. Damals habe sie den Kläger jedoch nicht erreichen können. Erst auf eine erneute Annonce vier Monate später sei es zu einem Kontakt gekommen. Da das Schreiben des Zeugen ... an den Kläger vom 25. November 1997 stammt, müsste sich seine Aussage mithin auf einen Unfall beziehen, der ca. 16 Monate vorher, also etwa Ende Juli 1996 stattgefunden hat, und nicht am 19. Dezember 1996. Angesichts dieser Umstände teilt das Gericht die Auffassung des Landgerichts, dass die Aussagen der Zeugen ... und ... nicht geeignet sind, diejenigen der Zeugen ... und ..., die sich unstreitig zur fraglichen Zeit am Unfallort aufhielten, zu entkräften.

b) Dem Kläger ist zuzugeben, dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die Aussage der Zeugin ... lediglich kurz erwähnt hat, ohne sich jedoch näher mit ihr auseinander zu setzen. Immerhin ist den Entscheidungsgründen im Ergebnis zu entnehmen, dass das Landgericht der Aussage der Zeugin ... nicht gefolgt ist. Das Gericht folgt dieser Einschätzung. Zwar gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge von einem sogenannten "Solidarisierungseffekt" beeinflusst und deshalb grundsätzlich unbrauchbar sind, doch sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Würdigung der Zeugenaussagen Umstände wie die verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbunden mit einem Beteiligten jeweils gebührend zu berücksichtigen. Auch die Möglichkeit, dass sich ein Zeuge, der Insasse eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges war, bewusst oder unbewusst mit dem Fahrer solidarisiert, ist bedacht zu nehmen (BGH NJW 1988, 566, 567). Bei der Zeugin ... die zum Unfallzeitpunkt als Beifahrerin im Fahrzeug des Klägers saß, handelt es sich um die Lebensgefährtin des Klägers, die mit ihm zusammen zwei Kinder hat. An ihrer Aussage fällt auf, dass sie das Taxi des Zeugen ... der sich zur fraglichen Zeit unstreitig ebenfalls im Kreisverkehr am Großen Stern befand, und der glaubhaft bekundet hat, der Kläger habe seine, des Zeugen ..., Fahrspur gekreuzt, offenbar nicht wahrgenommen hat. Das Gericht hält daher - mit dem Landgericht - die Aussage der Zeugin ... nicht für geeignet, die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ... und ... zu entkräften.

c) Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür, dass sich die - unstreitige - Alkoholisierung des Beklagten zu 1. zum Unfallzeitpunkt unfallursächlich ausgewirkt hat, nicht erbracht hat. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass der Beweis des ersten Anscheins für die Unfallursächlichkeit der Trunkenheit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats nur dann eingreift, wenn sich der Unfall unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können. Ein solcher Sachverhalt steht indessen nicht fest, nachdem die Beklagten bewiesen haben, dass der Kläger unmittelbar vor dem Unfall einen sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.



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