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Kammergericht Berlin Beschluss vom 12.11.2001 - 2 Ss 105/01 - 3 Ws (B) 514/01 - Qualifizierter Rotlichtverstoß beim Einfahren in einen Kreisverkehr

KG Berlin v. 12.11.2001: Qualifizierter Rotlichtverstoß beim Einfahren in einen Kreisverkehr


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 12.11.2001 - 2 Ss 105/01 - 3 Ws (B) 514/01) hat entschieden:
  1. Auch wenn ein Fahrzeugführer vor dem Einfahren in einen Kreisverkehr nach Überfahren der Haltelinie vor einer roten Ampel angehalten hat, liegt ein (qualifizierter) Rotlichtverstoß gemäß StVO § 37 Abs 2 Nr 1 S 7 (und nicht nur eine Zuwiderhandlung gegen StVO §§ 41 Abs 3 Nr 2, 49 Abs 3 Nr 4) jedenfalls dann vor, wenn er bereits über die Fluchtlinien der Einmündung hinausgefahren war, bevor das Fahrzeug zum Stehen kam.

  2. Ein sogenannter atypischer Rotlichtverstoß, der ausnahmsweise trotz des Vorliegens eines Regelfalles Anlass gäbe, zu prüfen, ob von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, lässt sich nicht daraus herleiten, dass der Betroffene sein Fahrzeug noch zum Stehen brachte, bevor es zu einer konkreten Gefährdung des Querverkehrs kam. Denn eine solche konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich, sondern eine abstrakte Gefährdung genügt.

Siehe auch Kreisverkehr und Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 (genauer: Nr. 1 Satz 7), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 2) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 250.-​- DM verurteilt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt, dessen Wirksamwerden sich nach § 25 Abs. 2a StVG bestimmt. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel u.a. ausgeführt:
"I.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, das Amtsgericht habe ein 'Beweisangebot' auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt, ist diese Rüge nicht zulässig erhoben, weil sie nicht entsprechend §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist.

Danach sind die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-​Goßner, StPO 45. Aufl., § 344 Rdnr. 24).

Dass die Amtsrichterin einen in der Hauptverhandlung gestellten förmlichen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt hat, ist dem Vorbringen - auch in Verbindung mit den auf die Sachrüge zur Ergänzung des Vortrages zugänglichen Urteilsgründen - nicht eindeutig zu entnehmen. Ebenso wird nicht vorgetragen, ob der Antrag in der Hauptverhandlung selbst - ggf. mit welcher Begründung - abgelehnt wurde.

Soweit die Rechtsbeschwerde die Aufklärungsrüge erheben will, gründen sich ihre Ausführungen, aus welchem Grund die Amtsrichterin sich zu der unterlassenen weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen, auf Angaben der Zeugen St. und B., die das Amtsgericht so nicht festgestellt hat und auf die die Aufklärungsrüge daher nicht zulässig gestützt werden kann, weil zum Nachweis der Rüge eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme erforderlich wäre, die dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich verwehrt ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-​Goßner, StPO, a.a.O., § 337 Rdnr. 13). Denn dass die Zeugen keine Erinnerung mehr an den Sachverhalt hatten und in der Hauptverhandlung daher darüber spekuliert hätten, ob der Querverkehr bereits angefahren sei, als die Betroffene ihr Fahrzeug zum Stehen brachte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Amtsgericht hat vielmehr festgestellt, dass auch nach den Bekundungen der Zeugen der Querverkehr bereits anfuhr.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde ferner beanstandet, das Amtsgericht hätte einem Antrag auf Vernehmung des von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung benannten Zeugen Olaf R. nachgehen müssen, ist diese Rüge ebenfalls nicht zulässig erhoben. Unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Ablehnung eines mündlich gestellten Beweisantrages scheitert die Rüge bereits daran, dass die Rechtsbeschwerde den genauen Inhalt des Antrages - wie dies erforderlich wäre (vgl. Kleinknecht/Meyer-​Goßner, a.a.O., § 244 Rdnr. 85) - nicht mitteilt, so dass das Rechtsbeschwerdegericht nicht prüfen kann, ob es sich tatsächlich um einen förmlichen Beweisantrag und nicht lediglich um einen Beweisermittlungsantrag handelte. Auch insoweit lässt sich das Vorbringen nicht anhand der Urteilsgründe in einer Weise ergänzen, die zur Zulässigkeit der Rüge führt. Soweit dort ausgeführt ist, auf die Vernehmung des von dem Verteidiger erst in der Hauptverhandlung benannten Zeugen R., der bekunden sollte, dass die Betroffene hinter der Haltelinie zum Stehen kam, ohne in die Fahrspur des Querverkehrs zu fahren, käme es nicht an, genügt dies hierfür nicht; denn daraus ist nicht ersichtlich, ob es sich um einen förmlichen Beweisantrag handelte. Es lässt sich noch nicht einmal feststellen, dass sich die Ausführungen des Amtsgerichts in den Urteilsgründen überhaupt auf den Antrag bezogen, der auch Gegenstand der Rüge ist; denn die von der Rechtsbeschwerde angeführte Begründung, mit der das Amtsgericht den Antrag in der Hauptverhandlung ablehnt haben soll - nämlich, dass der Zeuge keinerlei Angaben zu dem Zeitmoment beim Überfahren der Haltelinie machen könnte - betrifft ersichtlich eine andere Beweistatsache. In diesem Zusammenhang fehlt es ferner an der - ebenfalls erforderlichen - Mitteilung des genauen Wortlautes des in der Hauptverhandlung ergangenen Ablehnungsbeschlusses.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht ist die Rüge nicht zulässig erhoben. Abgesehen davon, dass es bereits an der Angabe einer bestimmten Beweistatsache fehlt, die in das Wissen des Zeugen gestellt werden sollte, gründen sich die Ausführungen der Rechtsbeschwerde, aus welchem Grund sich die Amtsrichterin zu der Beweiserhebung gedrängt sehen musste, auch insoweit auf Bekundungen der Zeugen St. und B., die das Amtsgericht nicht festgestellt hat.

3. Soweit die Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit den Vorgängen in der Hauptverhandlung bei der Stellung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen R. einen Verfahrensverstoß geltend machen will, ist diese Rüge jedenfalls unbegründet. Eine etwaig von der Amtsrichterin geäußerte Rechtsansicht, ein Beweisantrag sei schriftlich zu stellen, trifft zwar nicht zu. Vielmehr genügt ein mündlicher Antrag und das Gericht kann eine schriftliche Niederlegung des Antrages nicht erzwingen (vgl. Gollwitzer in Löwe-​Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 244 Rdnr. 103; Kleinknecht/Meyer-​Goßner, a.a.O., § 244 Rdnr. 32). Die Rechtsbeschwerde trägt jedoch selbst vor, dass der Antrag schließlich aufgenommen wurde, so dass das Urteil auf der zunächst geäußerten Rechtsansicht der Tatrichterin nicht beruhen kann. Letzteres gilt auch, soweit die Amtsrichterin ein von dem Verteidiger überreichtes Schriftstück, u.a. mit der Adresse des Zeugen, nicht angenommen haben soll, weil darin keine konkrete Beweistatsache bezeichnet gewesen sein soll.

4. Soweit die Rechtsbeschwerde mit dem Vorbringen, dem Verteidiger sei keine umfassende Akteneinsicht gewährt worden, insbesondere sei einem vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Benennung des Fabrikates der Stoppuhr und Übersendung der Eichurkunde nicht entsprochen und diese auch nicht in der Hauptverhandlung vorgelegt worden, eine Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO geltend machen will, ist die Rüge nicht zulässig erhoben. Auf die Verweigerung der Akteneinsicht kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden. Nur wenn deswegen erfolglos ein Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung in der Hauptverhandlung gestellt worden ist, kann der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO geltend gemacht werden (KG Beschluss vom 17. August 1992 - 3 Ws (B) 192/92 -; Kleinknecht/Meyer-​Goßner, a.a.O., § 147 Rdnr. 43). Hierzu trägt die Rechtsbeschwerde nichts vor. Im übrigen wurde das Eichprotokoll - entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde - auch in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.

II.

Die Sachrüge ist unbegründet.

1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes gemäß §§ 37 Abs. 2 (genauer: Nr. 1 Satz 7), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 2) StVO bei länger als 1 Sekunde andauerndem Rotlicht.

Sie weisen aus, dass die Betroffene am 12. September 2000 gegen 15.19 Uhr mit dem PKW, amtliches Kennzeichen ..., den Kreisverkehr am Großen S. befuhr und dort die Haltelinie vor der Zufahrtsstraße A. Straße überfuhr, als die für sie maßgeblichen Signalgeber bereits länger als eine Sekunde rotes Licht abstrahlten (UA S. 2). Das Amtsgericht hat ferner festgestellt, dass die Betroffene zwar nach Überfahren der Haltelinie anhielt. Es ist jedoch den Bekundungen der Zeugen St. und B., gefolgt und davon ausgegangen, dass die Betroffene - entgegen ihrer über ihren Verteidiger erfolgten Einlassung (UA S.2) - nicht schon 50 cm nach der Haltelinie, sondern erst jenseits der Fluchtlinie der Einmündung mitten im Kreuzungsbereich - gemeint ist ersichtlich im Einmündungsbereich - zum Stehen kam (UA S. 3). Ferner hat es erkennbar auch die weiteren Bekundungen der Zeugen, nach denen zwei oder drei Fahrzeuge des bereits anfahrenden Querverkehrs, hupten, um auf die mögliche Gefährdungssituation aufmerksam zu machen, ebenso wie deren weitere Angaben, der Querverkehr sei nicht gefährdet worden, weil die Betroffene die Einmündung nicht überquert, sondern angehalten habe, zugrundegelegt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich insoweit auch, dass das Amtsgericht hierbei nicht auf eine konkrete, sondern auf eine abstrakte Gefährdung abgestellt hat.

Die Rechtsbeschwerde führt zwar zutreffend aus, dass kein Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO, sondern nur eine Zuwiderhandlung gegen §§ 41 III Nr. 2, 49 III Nr. 4 StVO vorliegen würde, wenn die Betroffene zwar die Haltelinie bei rotem Wechsellicht überfahren hätte, jedoch nicht in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich eingefahren wäre. Das Amtsgericht hat jedoch gerade festgestellt, dass die Betroffene bereits über die Fluchtlinien der Einmündung hinausgefahren war, bevor das Fahrzeug zum Stehen kam. Hierbei handelt es sich auch um den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich. Zwar kann die Fahrspur eines Fahrzeug, das - wie hier - dem Kreisverkehr weiter folgt, nur durch von rechts einmündenden Querverkehr gekreuzt werden. Daraus folgt weiter, dass dann, wenn sich die Lichtzeichenanlage vor beiden Fahrbahnen der A. Straße - Zufahrt und Ausfahrt aus dem Kreisverkehr - befinden sollte und diese durch einen nicht zu befahrenden Mittelstreifen getrennt sein sollten - was beides nicht festgestellt ist - die Betroffene zunächst die zur Ausfahrt aus dem Kreisverkehr dienende Fahrbahn überqueren musste, bevor sie in die eigentliche in den Kreisverkehr einmündende Fahrbahn einfuhr. Selbst wenn man zugunsten der Betroffenen von einer solchen Gestaltung der Einmündung ausginge und die Betroffene vor Erreichen der Fahrbahn des einmündenden Verkehrs zum Stehen kam, liegt indes ein Verstoß gegen das eindeutige Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 'Halt vor der Kreuzung' vor.

Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist den von ihm als glaubhaft angesehenen Bekundungen der Polizeibeamten gefolgt und hat die durch den Verteidiger abgegebene Einlassung der Betroffenen, bereits kurz nach dem Überfahren der Haltelinie angehalten zu haben, als widerlegt angesehen. Hierbei hat es sich insbesondere darauf gestützt, dass die Zeugen angaben, sie hätten den Verstoß nicht weitergegeben, wenn das Fahrzeug tatsächlich unmittelbar nach der Haltelinie zum Stehen gekommen wäre (UA S. 3). Angesichts der Feststellung, dass die Polizeibeamten sich seinerzeit - mit geeichten Stoppuhren ausgerüstet - eigens zum Zwecke der Rotlichtüberwachung am Ort befanden (UA S. 2), ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Bekundungen der Zeugen insoweit gefolgt ist und auch deren weitere Angaben, die Betroffene habe bei schon laufendem Querverkehr mitten im Kreuzungsbereich gestanden und einige Fahrzeuge hätten bereits gehupt, um auf eine mögliche Gefahrensituation aufmerksam zu machen (UA S. 3), als glaubhaft angesehen hat. Die Beweiswürdigung ist auch nicht insoweit lückenhaft als das Amtsgericht sich nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, dass die Zeugen B. und St. nicht mehr angeben konnten, wo genau auf der Kreuzung das Fahrzeug der Betroffenen angehalten hat. Denn die fehlende genaue Erinnerung in diesem Punkt musste der Tatrichterin keinen Anlass geben, an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen oder deren Erinnerung an den Vorfall im Übrigen zu zweifeln. Die Einwände der Rechtsbeschwerde gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung beschränken sich im Wesentlichen auf urteilsfremdes - und daher für das Rechtsbeschwerdegericht unbeachtliches - Vorbringen. Dass die Zeugen B. und St. sich lediglich auf ihre Anzeige beriefen und an weitere Tatsachen keinerlei Erinnerung mehr hatten, ist ebenso urteilsfremd, wie die Behauptung, die Zeugen hätten unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wo die Betroffene im Querverkehr zum Stehen kam, und im Übrigen lediglich vermutet, dass die Betroffene im Kreuzungsbereich gestanden haben müsste. Gleiches gilt, soweit die Rechtsbeschwerde behauptet, die Zeugen hätten nicht bekundet, dass zwei oder drei Fahrzeuge des Querverkehrs gehupt hätten, und die über den Verteidiger abgegebene Einlassung der Betroffenen habe sich aufgrund eines Kanzleiversehens auf eine andere Kreuzung bezogen.

Soweit das Amtsgericht festgestellt hat, dass die Lichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde rotes Wechsellicht abstrahlte, als die Betroffene die Haltelinie überfuhr, sind ebenfalls keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennbar.

Die Messung wurde von eigens zur Rotlichtüberwachung eingesetzten Polizeibeamten mittels geeichter Stoppuhren durchgeführt. Trotz der Ausführungen im Urteil, die Beamten hätten festgestellt, dass die Betroffene 'die Lichtzeichenanlage befuhr' als diese bereits 5 Sekunden rotes Licht abstrahlte (UA S. 2), ist nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu besorgen, dass die Beamten bei ihrer Messung nicht auf das Überfahren der allein maßgeblichen Haltelinie, sondern auf einen anderen Bezugspunkt abgestellt haben, oder dass das Amtsgericht verkannt haben könnte, dass sich die Zeitmessung auf das Überfahren der Haltelinie beziehen muss; denn zuvor hat die Tatrichterin ausdrücklich auf das Überfahren der Haltelinie abgestellt. Es handelt sich daher ersichtlich nur um eine missverständliche Formulierung.

Soweit das Amtsgericht zwar zutreffend einen Toleranzabzug von 0,3 Sekunden zum Ausgleich von Reaktionsverzögerungen bei den die Stoppuhren bedienenden Beamten vorgenommen hat, jedoch nur einen weiteren Abzug von 0,03 Sekunden zum Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) in Ansatz gebracht (UA S.4), während es nach der Rechtsprechung hier eines Abzuges von 0,2 Sekunden, insgesamt somit eines Sicherheitsabzuges von 0,5 Sekunden bedarf (vgl. BayObLG DAR 1995, 299; KG Beschlüsse vom 2. Februar 1998 - 3 Ws (B) 791/97 - und vom 10. März 1999 - 3 Ws (B) 85/99 -), stellt dies keine durchgreifenden Rechtsfehler dar; denn auch bei Berücksichtigung eines entsprechenden Toleranzabzuges ergibt sich ein Wert von 4,5 Sekunden, so dass die Voraussetzungen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes gemäß Nr. 34.2 BKat vorliegen.

2. Der Rechtsfolgenausspruch, gegen den die Rechtsbeschwerde sich im Einzelnen nicht wendet, hält ebenfalls rechtlicher Prüfung statt.

a) Die Verhängung der Regelgeldbuße gemäß Nr. 34.2 BKat von 250,-​- DM ist nicht zu beanstanden. Zwar fehlen Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen der Betroffenen, weil hierzu keine Angaben gemacht wurden (UA S. 2). Diese sind jedoch entbehrlich, wenn das Einkommen erkennbar nicht vom Durchschnitt abweicht und das Gericht - wie hier - die vorgesehene Regelgeldbuße festsetzt (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 17 Rdnr. 24 m.w.N.). Auch angesichts des Umstandes, dass die Betroffene Studentin ist (UA S. 2), ist nicht ersichtlich, dass sie die Geldbuße unverhältnismäßig hart trifft, weil sie nicht wenigstens über durchschnittliche Einkommensverhältnisse verfügt.

b) Auch die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes hält rechtlicher Prüfung stand. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 34.2 BKat ist erfüllt. Dies indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, mit der Folge, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGHSt 38, 125; ständige Rechtsprechung des Kammergerichts). Die Tatrichterin hat auch geprüft, ob der Sachverhalt so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass hier ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, dies jedoch rechtsfehlerfrei verneint (UA S. 5). Denn besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Ein sogenannter 'atypischer Rotlichtverstoß', der ausnahmsweise trotz des Vorliegens eines Regelfalles Anlass gäbe, zu prüfen, ob von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, liegt nicht vor. Ein solcher 'atypischer Rotlichtverstoß' lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug noch zum Stehen brachte, bevor es zu einer konkreten Gefährdung des Querverkehrs kam; denn eine konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich, sondern eine abstrakte Gefährdung genügt. Diese liegt regelmäßig vor, wenn ein Kraftfahrzeugführer bei länger als eine Sekunde andauerndem Rotlicht die Haltelinie überfährt und in den geschützten Kreuzungs- oder Einmündungsbereich einfährt. An dieser, bei Überfahren der Haltelinie bereits vorhandenen abstrakten Gefahr ändert auch der Umstand nichts, dass er - etwa weil er sich erst nach Einfahren in den geschützten Bereich plötzlich bewusst wird, dass er das Rotlicht missachtet hat - nunmehr sein Fahrzeug innerhalb des geschützten Bereiches so zum Stehen bringt, dass sich die abstrakte Gefahr nicht in einer Gefährdung des bereits laufenden Querverkehrs konkretisiert. Daher kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Betroffene etwa ihr Fahrzeug vor der einmündenden Fahrbahn der Altonaer Straße und damit noch im Bereich der zur Ausfahrt dienenden Fahrbahn anhielt. Dass eine abstrakte Gefährdung bestand, zeigt sich vorliegend auch schon daran, dass sich mehrere Fahrzeuge des bereits laufenden Querverkehrs veranlasst sahen, durch Hupen auf eine mögliche Gefährdungssituation aufmerksam zu machen."
Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.