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Amtsgericht Aachen Urteil vom 24.07.2002 - 5 C 218/02 - Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall im Kreisverkehr

AG Aachen v. 24.07.2002: Zur Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall im Kreisverkehr


Das Amtsgericht Aachen (Urteil vom 24.07.2002 - 5 C 218/02) hat entschieden:
Kollidiert ein unter Missachtung des Vorfahrtrechts in den Kreisverkehr einfahrender Fahrzeugführer mit dem Kfz eines eine Einfahrt zuvor ebenfalls in den Kreisverkehr eingefahrenen Kfz-Führers, trifft den zuvor eingefahrene Fahrzeugführer ein Mitverschulden von 30%, wenn er mit einer erheblich überhöhten Annäherungsgeschwindigkeit in den Kreisverkehr eingefahren ist.


Siehe auch Kreisverkehr und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Tatbestand:

Die Parteien nehmen einander aufgrund eines Verkehrsunfalles in Anspruch, der sich am 12.09.2001 in Aachen, gegen 7.45 Uhr im Kreisverkehr ... / ... in Aachen auf nasser Fahrbahn ereignete.

Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger mit seinem PKW Marke Golf V, amtliches Kennzeichen AC-.. .. , der bei der Widerbeklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, aus Aachen-Haaren kommend in den dortigen Kreisverkehr ein, um nach der Vorbeifahrt an der Einmündung ..1 praktisch in Geradeausrichtung auf der Straße ..2 seine Fahrt fortzusetzen. Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte zu 2) mit dem PKW Marke Ford Fiesta, dessen Halterin und Eigentümerin die Beklagte zu 1) und Widerklägerin ist und der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, aus Richtung ..3 kommend an der Einmündung ..1 in den Kreisverkehr ebenfalls ein, ohne die beschilderte Vorfahrtsberechtigung des Klägers zu achten. Dabei stieß er mit der Vorderfront des von ihm geführten PKWs gegen die hintere rechte Seite des PKW des Klägers. Der Kläger fuhr alsdann aus dem Kreisverkehr heraus, wobei er sich dann auf der Straße ..2 2x drehte um alsdann aus seiner Fahrtrichtung gesehen über die rechte Bürgersteigkante der Straße ..2 schleudernd oder fahrend auf die angrenzende Wiese zu gelangen wo er mit seinem PKW zum Stillstand kam. Dabei wurde der PKW des Klägers erheblich beschädigt. Ausweislich des vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens setzte der Sachverständige die Reparaturkosten inklusive MWST unter Berücksichtigung von Wertverbesserungen auf insgesamt 13.262,04 DM an. Da das Fahrzeug erst am 11.08.2000 erstmals zugelassen war und erst 16.657 km gelaufen hatte, schätzte der Sachverständige die Wertminderung auf 1.200,00 DM. Diese Positionen sowie Mietwagenkosten in Höhe von 2.553,20 DM und Sachverständigenkosten in Höhe von 1.238,30 DM, Unkostenpauschale in Höhe von 50,00 DM, Abschleppkosten in Höhe von 176,59 DM und Bankgebühren für die Aufnahme eines Kredits zur Vorfinanzierung in Höhe von 147,00 DM machte der Kläger vorgerichtlich und mit der Klageschrift umgerechnet 9.523,90 EUR geltend. Nach Eingang der Klageschrift, aber vor Zustellung, hatte die Beklagte zu 3) einen Betrag in Höhe von 7.289,94 EUR an den Kläger gezahlt, woraufhin dieser vor Zustellung mit Schriftsatz vom 04.02.2002 die Klage in dieser Höhe zurücknahm. Die Widerklägerin berechnete ihre ursprüngliche Widerklageforderung wie folgt:
Fahrzeugschaden laut Gutachten 7.436,96 DM
merkantiler Minderwert 600,00 DM
Auslagenpauschale 40,00 DM
insgesamt 8.076,96 DM
Hiervon verlangte sie ursprünglich die Hälfte, wobei sie dann den 50%igen Anteil in der mündlichen Verhandlung auf insgesamt 1.850,87 EUR reduziert hat.

Der Kläger behauptet, er sei nicht mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreisverkehr eingefahren. Er ist der Auffassung, dass der Unfall alleine durch den Beklagten zu 2) infolge der Mißachtung der Vorfahrt verschuldet worden sei.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.233,96 EUR nebst 12,5 % Zinsen für die Zeit vom 29.11.2001 bis 01.02.2002 und danach Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragte die Beklagte zu 1) die Widerbeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen an die Widerklägerin 1.850,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2001 zu zahlen.

Die Beklagten und die Widerklägerin behaupten, der Kläger sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreisverkehr hineingefahren und habe dadurch den Unfall mit verursacht.

Die Widerbeklagten beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorgetragenen Schriftsätze und Unterlagen sowie die Ausführungen der jeweiligen Fahrer bei ihrer informatorischen Anhörung Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist, nachdem die Beklagten bereits einen Betrag von 7.289,94 EUR gezahlt haben, hinsichtlich des darüber hinausgehenden weiteren Zahlungsantrags nicht mehr begründet.

Insoweit kann der Kläger Schadenersatzansprüche gemäß §§ 7, 17 StVG, 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 823 ff. BGB, gegen die Beklagten nicht mehr geltend machen, da dem Kläger eine 30%ige Mithaftung dem Grunde nach trifft. Aufgrund der eigenen Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung in Verbindung mit den Angaben des Beklagten zu 2) bei seiner informatorischen Anhörung in Verbindung mit den Äußerungen des Klägers unmittelbar an der Unfallstelle gegenüber den Polizeibeamten sowie der Lage seines Fahrzeugs, nachdem dieses zum Stillstand gekommen war, in Verbindung mit den festgestellten erheblichen Beschädigungen beider Fahrzeuge zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit einer erheblich überhöhten unangemessenen Annäherungsgeschwindigkeit in den Kreisverkehr eingefahren ist und dadurch den Unfall mit verursacht hat. Dies hat sich auch zumindest auf die Höhe des Schadens beim Fahrzeug des Klägers mit ausgewirkt.

Fest steht, dass zum Unfallzeitpunkt die Straße feucht war. Fest steht weiter, dass an einem solchen Kreisverkehr, in den vier Straßen Einmündungen, trotz der vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen eine besondere Sorgfalt und zurückhaltende Fahrzeug geboten ist wegen der Unübersichtlichkeit der Verkehrssituation. Die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h Innerorts gilt nur bei optimalen Verkehrsbedingungen insbesondere bei trockener Fahrbahn und bei übersichtlichen Verkehrssituationen. All dies war hier nicht gegeben. Bei einer solchen Wetterlage und bei einem solchen Kreisverkehr dem sich der Kläger näherte liegt die angemessenen Annäherungsgeschwindigkeit und Durchfahrgeschwindigkeit nach der Auffassung des Gerichts bei allenfalls 25-30 km/h. Ausgehend von der vom Klägervertreter überreichten Fotokopie der polizeilichen Unfallskizze ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem eigentlichen Zusammenstoß ca. 10-15 m später erst in der Böschung oder auf der Wiese zum Stehen gekommen ist, nachdem es sich nach den eigenen Angaben des Klägers 2x gedreht hatte und dann anschließend über die Bordsteinkante auf diese Wiese noch geraten ist. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger beim Durchfahren des Kreisverkehrs den Impuls an seinem Fahrzeug hinten rechts durch den Zusammenstoß erlitten hatte, wodurch sein Fahrzeug dann auch in die Schleuderbewegung geraten ist, kann eine solche Fahrstrecke unter Berücksichtigung eines 2maligen Drehvorgangs auf der Straße dann noch ein Überfahren des Bordsteins und dann noch ein Stück auf dem Rasen, wobei noch eine Fahrtstrecke von insgesamt rund 10-15 m zurückgelegt wurde nur mit einer Geschwindigkeit erklärt werden, die deutlich über 30 km/h liegt, nach den Erfahrungen des Gerichts unter Berücksichtigung zahlreicher Gutachten, die das Gericht auch bei derartigen Verkehrsunfällen einsehen konnte. Entlarvend ist insbesondere auch die eigene Einlassung des Klägers an der Unfallstelle gegenüber den Polizeibeamten, dort hat er erklärt: "Ich bin höchstens 40-50 km/h gefahren". Das Gericht hat in seiner langjährigen Praxis noch nicht erlebt, dass ein Unfallbeteiligter bei dem der Vorwurf der überhöhten Geschwindigkeit im Raum stand, seine eigene Geschwindigkeit zu hoch geschätzt hat. Bereits eine Geschwindigkeit von 40 km/h war hier völlig unangemessen zu hoch und liegt mehr als 30 % über der als angemessen noch vertretbaren Annährungsgeschwindigkeit von 30 km/h.

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es bei dieser Sachlage nicht mehr.

Zwar steht fest, dass der Beklagte zu 2) nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins den Unfall aufgrund einer Vorfahrtsverletzung überwiegend verschuldet hat, da er nicht hinreichend auf den herankommenden Kläger beim Einfahren in den Kreisverkehr geachtet hat oder diesen übersehen hat. Allerdings ist das Gericht der Auffassung, dass bei dieser Konstellation den Kläger eine Mithaftung von 30 % trifft. Dann aber bestehen keine weiteren Zahlungsansprüche des Klägers mehr. Unabhängig davon würden diese auch nicht bestehen, wenn lediglich die Betriebsgefahr in Höhe von 25 % zur Anrechnung käme. Ausgehend von einem Gesamtschaden des Klägers von 9.523,90 EUR, wobei insoweit lediglich die Mietwagenkosten um 10 % zu kürzen wäre, wegen des ersparten Eigenanteils des Klägers würde ein 25%iger Mithaftungsanteil bereits 2.380,98 EUR ausmachen und somit mehr als den unter Berücksichtigung der Zahlungen noch geltend gemachten Betrag. Dabei wäre auch schon der entsprechende höhere Zinsanteil für den Zeitraum vom 29.11.2001 bis 01.02.2002 ausweichend mit berücksichtigt. Weitergehende Zahlungsansprüche stehen dem Kläger daher nicht zu. Die Klage war daher abzuweisen.

Auf die Widerklage waren die Widerbeklagten zu verurteilen, an die Widerklägerin den ausgerurteilten Betrag zu zahlen, gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 ff BGB, 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz.

Unter Berücksichtigung der Mithaftung des Klägers aus den zitierten Gründen waren die Widerbeklagten dem Grunde nach zur Zahlung von 30 % des der Widerklägerin entstandenen Schadens verpflichtet.

Nachdem die Widerklägerinnen in der mündlichen Verhandlung den 50%igen Anspruch auf 1.850,87 EUR reduziert hat, ergibt dies einen Gesamtschaden der Widerklägerin in Höhe von 2.701,74 EUR. Hiervon 30 % ergeben 1.110,52 EUR.

Eine höhere Mithaftung der Widerbeklagten kam angesichts des klaren Verschuldens des Beklagten zu 2) bei der Einfahrt in den Kreisverkehr infolge seiner Vorfahrtsverletzung nicht in Betracht.

Die weitergehende Widerklage war daher abzuweisen.

Der Zinsanspruch folgt aus § 284 ff. BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 269 Abs. 3 Satz 3, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 04.02.2002, vor Zustellung erklärte Klagerücknahme, war für eine beiderseitige Erledigung insoweit kein Raum mehr. Der infolge der Klagerücknahme entstandene Kostenausgleich war entsprechend der Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO neuer Fassung vorzunehmen. Angesichts der Zahlung der Beklagten zu 3) in Höhe von 7.289,94 EUR, die nach Klageeingang erfolgte, ist darin ein Anerkenntnis zu sehen, so dass bei der Kostenentscheidung insoweit zu Lasten der Beklagten zu quotieren war. Da aber nur die Prozessgebühr von dem höheren Streitwert von 9.523,90 EUR entstanden ist, die Verhandlungsgebühr aber nur von dem Streitwert in Höhe von 4.298,58 EUR entstand, waren die Kosten entsprechend dem Tenor angesichts der unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse zu quotieren.