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Landgericht Detmold Urteil vom 22.12.2004 - 2 S 110/04 - Anscheinsbeweis für Vorfahrtverletzung bei Kfz-Unfall im Kreisverkehr

LG Detmold v. 22.12.2004: Anscheinsbeweis für Vorfahrtverletzung bei Kfz-Unfall im Kreisverkehr


Das Landgericht Detmold (Urteil vom 22.12.2004 - 2 S 110/04) hat entschieden:
Der Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung des in den Kreisverkehr einbiegenden Verkehrsteilnehmers besteht dann nicht, wenn sich die Kollision im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einfahrt in den Kreisverkehr ereignet und sich nicht feststellen lässt, welcher der beiden Unfallbeteiligten den Kreisverkehr mit seinem Fahrzeug zuerst erreicht hat.


Siehe auch Kreisverkehr und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Gründe:

Die zulässige Berufung hat in dem tenorierten Umfang Erfolg, das weitergehende Rechtsmittel war zurückzuweisen.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf hälftigen Ersatz der ihm aus dem Unfallgeschehen am 26.05.03 entstandenen Schäden gemäß §§ 7, 17 StVG, §823 BGB in Verbindung mit § 3 Nr.1 PfIVG.

Die Kammer hat weder eine Vorfahrtsverletzung des Klägers noch eine, Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) feststellen können, so dass im Rahmen der gemäß §17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verantwortungs- und Verursachungsanteile lediglich die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge berücksichtigt werden konnte. Diese ist im Streitfall für beide Fahrzeuge gleich hoch, so dass beide Unfallbeteiligten zu jeweils 50% für den dem Gegner entstandenen Schaden haften.

1. Die hier vorliegende Kombination des Verkehrszeichens "Kreisverkehr" mit dem Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren" gewährt dem Verkehrsteilnehmer auf der Kreisbahn die Vorfahrt, und zwar für denjenigen, der es bereits passiert hat und sich im Kreis befindet gegenüber demjenigen, der seinerseits in den Kreisverkehr einbiegen will. Für die Feststellung, auf wessen Seite eine Vorfahrtsverletzung vorliegt, ist damit entscheidend, welcher Unfallbeteiligte zuerst in den Kreisverkehr einfuhr und dadurch gegenüber dem später Einfahrenden Vorfahrt hatte.

2. Der vom Amtsgericht mit der Ermittlung des Unfallhergangs beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. C hat aber nicht sicher feststellen können, wer zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Unfallstelle, der von den Unfallbeteiligten gefertigten Unfallskizzen sowie der Beschädigungsbilder der Pkws ist der Gutachter im Rahmen der von ihm erstellten Zeit-Weg-Analysen zu dem Ergebnis gekommen, dass sowohl die Darstellung des Klägers als auch die Darstellung des Beklagten zu 1) zum Hergang des Unfalls möglich sind. Zwar hielt der Sachverständige Dipl.-Ing. C die Unfallschilderung des Beklagten zu 1) plausibler, sichere Feststellung konnte er jedoch nicht treffen.

3. Für eine Vorfahrtsverletzung des Klägers spricht auch kein Anscheinsbeweis.

Die Beweisführung wird durch die von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze des Anscheinsbeweises (prima facie-Beweis) erleichtert. Steht ein Sachverhalt fest, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, so ist diese Ursache oder dieser Ablauf, wenn, der Fall das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trägt, als bewiesen anzusehen [BGH NJW 98, 79].

Vor diesem Hintergrund nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen regelmäßig dann an, wenn auf einer Kreuzung oder Straßeneinmündung zwei Kraftfahrzeuge zusammenstoßen. Kommt es nämlich zu einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge in dem Einmündungsbereich einer untergeordneten Straße in einer übergeordnete Straße,so spricht die Lebenserfahrung wegen des engen und zeitlichen Zusammenhangs der Einfahrt in den Einmündungsbereich mit der Kollision dafür, dass diese auf eine Unaufmerksamkeit des einfahrenden, wartepflichtigen Fahrzeugführers zurückzuführen ist [BGH NJW 82, 2686 m.w.N.].

Ein dem entsprechender Erfahrungsgrundsatz für eine Vorfahrtsverletzung des in den Kreisverkehr einbiegenden Verkehrsteilnehmers dann, wenn sich die Kollision im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einfahrt in den Kreisverkehr ereignet, besteht dagegen nicht.

Denn Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises ist stets, dass es sich bei der Beweisfrage um einen typischen Geschehensablauf handelt, der unter Verwertung allgemeiner Erfahrungsgrundsätze die Bejahung der Beweisfrage nahelegt und damit dem Richter die Überzeugung in vollen Umfang begründet [BGH VersR 1979, 822, 823].

Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei einer Kollision im Kreisverkehr nicht vor.

Abweichend von den Fällen der Kollision von Fahrzeugen in Kreuzungs- oder Einmündungsbereichen gibt es im Kreisverkehr keinen räumlichen Bereich, in dem grundsätzlich von einem Vorfahrtsrecht des bereits eine Einfahrt eher in den Kreisverkehr eingefahrenen Verkehrsteilnehmers auszugehen ist. Anders als bei Kreuzungen und Einmündungen besteht im Kreisverkehr nämlich kein feststehender räumlicher Bereich, der die Vorfahrt eines Verkehrsteilnehmers in diesem Bereich stets gleichbleibend und unabänderlich für den Benutzer des bevorrechtigten Straßenteils endgültig regelt. Entscheidend für das Vorfahrtsrecht im Kreisverkehr ist vielmehr, wer zeitlich zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist, und nicht, wer bereits die längere Strecke im Kreisverkehr zurückgelegt hat. Deshalb kann aus der räumlichen Zuordnung der Kollisionsstelle im Kreisverkehr zu den naheliegenden Einfahrten allein der Vorrang eines Unfallbeteiligten vor dem anderen nicht sicher bestimmt werden. Denn auch derjenige, der schon eine größere Strecke im Kreisverkehrs zurückgelegt hat, kann wartepflichtig gewesen sein, wenn er eine entsprechend höhere Geschwindigkeit als der Unfallgegner gehabt hat und deshalb später als dieser in den Kreisverkehr eingefahren ist.

4. Der dem Kläger von den Beklagten zu ersetzende Schaden beläuft sich insgesamt auf 707,23 €.

Der Kläger kann zunächst von den Beklagten die Selbstbeteiligung seiner in Anspruch genommenen Vollkaskoversicherung in Höhe von 332,00 € als quotenbevorrechtigten Schaden ersetzt verlangen.

Weiterhin steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von 50 % des ihm entstandenen Nutzungsausfalls, des merkantilen Minderwertes und einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 20,45 € zu.

Bei der Entscheidung war von einem Nutzungsausfall von 10 Tagen und einer Entschädigung in Höhe von 38,00 € pro Tag auszugehen. Zwar beträgt die Reparaturdauer laut Gutachten nur 5 Tage, die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich aber auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch - auch unsachgemäße - Maßnahmen der von ihm beauftragten Reparaturwerkstatt verursacht worden sind [BGH 63, 184]. Insoweit hat der Kläger durch Vorlage einer Bestätigung der X GmbH & CO. KG belegt, dass die Reparatur in der von ihm beauftragten Werkstatt 10 Tage dauerte.

Der merkantile Minderwert ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. C unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und der Betriebsleistung mit 350,00 € zu bewerten. Warum entgegen der plausiblen Angaben des Gutachters von einem Minderwert in Höhe von 500,00 € auszugehen ist, hat der Kläger weder substantiiert dargetan noch ergeben sich hierfür aus dem Sach- und Streitstand Anhaltspunkte. Da der Kläger auch vom merkantilen Minderwert lediglich 50 % verlangt, können ihm auf diese Position auch nur 175,-- € zugesprochen werden.

Die ausgeurteilten Zinsen sind aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB begründet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1 ZPO.