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Amsgericht Brandenburg Urteil vom 04.06.2015 - 34 C 60/14 - Haftung bei psychischen Erkrankungen (hier: posttraumatische Belastungsstörung) eines Unfallhelfers

AG Brandenburg v. 04.06.2015: Haftung bei psychischen Erkrankungen (hier: posttraumatische Belastungsstörung) eines Unfallhelfers


Das Amsgericht Brandenburg (Urteil vom 04.06.2015 - 34 C 60/14) hat entschieden:
Für den Beweis der Behauptung, geschädigte Unfallhelfer habe sich durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall eine posttraumatischer Belastungsstörung (PBS) zugezogen, gelten die strengen Beweismaßstabsregeln des § 286 ZPO. Wenn eine durch einen Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung als Primärverletzung geltend gemacht wird, gilt auch insofern der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Die Würdigung des Beweisergebnisses durch das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu erfolgen.


Siehe auch Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse - PTBS - posttraumatisches Belastungssyndrom und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls/Zugunglücks vom 02. November 2012 gegen 23:19 Uhr auf dem Bahnübergang im Bereich der …-​Brücke (… Landstraße / … Landstraße) in … Brandenburg an der Havel, in Fahrtrichtung Brandenburg-​Zentrum.

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht zum überwiegenden Teil unstreitig; insbesondere, dass der Beklagte zu 1.) mit einer – noch am 03.11.2012 um 0:30 Uhr – gemessenen Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille mit seinem – zum damaligen Zeitpunkt bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten – Pkw vom Typ Audi A 4 mit dem amtlichen Kennzeichen: … im Bereich des Bahnübergangs der Plane-​Brücke aufgrund seiner Fahruntüchtigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, nach rechts von der Fahrbahn abkam, unangeschnallt gegen die Schutzplanke bzw. das Geländer mit seinem Pkw stieß und dadurch sich heftig am Kopf verletzte und eine blutende Wunde davon trug. Der Pkw des Erstbeklagten stand dann ebenso unstreitig im Schotterbett der Gleise beim Bahnübergang.

Zu diesem Zeitpunkt kam der zum damaligen Zeitpunkt 16 Jahre alte Zeuge B… mit seinem Fahrrad angefahren und befand sich in unmittelbarer Nähe des Unfallgeschehens.

Nachdem der Beklagte zu 1.) dann aus seinem Pkw heraus gekommen war, wurde dieser Pkw von einem Güterzug erfasst, von diesem Zug völlig zerstört und noch ca. 20 m mitgeschliffen, bevor der Zug dann nach ca. 620 m zum Stehen kam.

Ob und inwiefern der Zeuge B… dem fahruntüchtigen Beklagten zu 1.) jedoch aus dessen Pkw half bzw. „holte“ oder ob der Beklagte zu 1.) selbst noch aus seinem Pkw stieg und ob der Erstbeklagte dann nochmals zu seinem verunfallten Pkw wollte um sein Handy dort heraus zu holen und ob der Zeuge B… ihn dann daran mittels physischem Einsatz hinderte, ihn wegzog und es dann aufgrund der akuten Gefahr des herannahenden Zuges zu einer lebensbedrohliche Situation für den Zeugen B… kam, blieb jedoch zwischen den Prozessparteien ebenso streitig wie die Frage, ob die Jacke des Zeugen B… durch das Blut des Erstbeklagten derart verschmutzt wurde, dass diese Jacke dann ersetzt werden musste.

Die Klägerin erstattete hiernach die Kosten für die psychotherapeutische Untersuchung und Behandlung des versicherten Zeugen B… in Höhe von insgesamt 1.900,00 Euro sowie die Kosten für den Erwerb einer neuen Jacke für den Zeugen B... gemäß der Rechnung vom 05.11.2012 – Anlage K 4 (Blatt 14 der Akte) – in Höhe von 159,95 Euro, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.059,95 Euro (1.900,00 € + 159,95 €), welchen sie nunmehr von den Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldnern ersetzt verlangt.

Die Klägerin trägt vor, dass sie den bei ihr versicherten Zeugen B… zwecks Überwindung einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung die ärztliche Behandlung - in Form von 21 Sitzungen bei einer Psychotherapeutin - bezahlt und im Übrigen ihm auch die Kosten für die bei der Hilfeleistung beschädigte Jacke ersetzt habe.

Der bei ihr versicherte Zeuge B… habe nämlich den Unfall des Beklagten zu 1.) mitbekommen und sich zum Pkw des Erstbeklagten begeben und diesen aufgefordert, sein Fahrzeug zu verlassen, was dieser dann auch getan habe. Zwischenzeitlich hätten sich aber bereits die Halbschranken des Bahnübergangs geschlossen und hätte sich der Güterzug dem Bahnübergang genähert, was jedoch dem Versicherten B… - der ganz auf die Situation am Fahrzeug des Erstbeklagten konzentriert gewesen sei - erst gegenwärtig wurde, als andere Personen am Bahnübergang geschrien hätten.

Der Zeuge B… habe daraufhin den Beklagten zu 1.) aufgefordert, mit ihm die Gleise zu verlassen. Der betrunkene Erstbeklagte wollte dies jedoch nicht, sondern vielmehr erneut in sein Auto steigen, um dort sein Handy zu suchen. Der Zeuge B… habe den Erstbeklagten jedoch dann körperlich daran gehindert, wieder in sein Auto zu steigen und den Beklagten zu 1.) vom Gleisbett geschoben.

In diesem Moment sei der Güterzug aber bereits in den Pkw „gekracht“, habe den Pkw des Erstbeklagten noch ca. 20 m mit sich gerissen und sei dann erst nach etwa 620 m zum Stehen gekommen.

Der Polizeimeister W… habe hiernach dann in dem polizeilichen Einsatzbericht nach dem Unfall aber auch notiert, dass der Zeuge B… nach der Rettungstat derart unter Schock gestanden habe, dass er vor Ort noch nicht einmal hätte mehr angehört werden können.

Darüber hinaus habe die Zeugin M… nunmehr auch eindeutig geschildert, dass infolge dieses Unfallereignisses bei dem Zeugen B… ein psychisches Trauma hergerufen worden sei und sogar direkte körperliche Auswirkungen - wie Händezittern - bei ihm festzustellen waren.

Auf Nachfrage hätten die Eltern des Versicherungsnehmers B... dann mit Schreiben vom 21.11.2012 - Anlage K4 (Blatt 13 der Akte) - mitgeteilt, dass der Zeuge B… durch dieses Erleben des Unfalls auf dem Bahnübergang und der von ihm hierbei getätigten ersten Hilfe ein psychisches Trauma erlitten habe und dass die Jacke ihres Sohnes - des Zeugen B… - durch das Blut des Beklagten beschmiert worden sei, weshalb diese Jacke habe entsorgt werden müssen.

Da sie - die Klägerin - derart auf einen unfallbedingten gesundheitlichen Behandlungsbedarf des Versicherten B… hingewiesen worden sei, habe sie die Untersuchung des Versicherten B... bei der Jugendpsychotherapeutin - der Zeugin Dipl.-​Päd. M… M… - veranlasst. Die Zeugin M… M… habe hierbei dann eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung bei dem bei ihr versicherten Zeugen B… festgestellt. Der Zeuge B… sei selbst zu diesem Zeitpunkt noch dermaßen von dem lebensbedrohlichen Ereignis beeindruckt gewesen, dass ein Zittern seines Körpers und seiner Hände festgestellt werden konnten. Auch habe der Zeuge B… zu diesem Zeitpunkt von Alpträumen und „Flashbacks“ berichtet.

Der Zeuge B… habe hiernach 21 therapeutische Sitzungen bedurft, bis die Psychotherapeutin M… M… habe einschätzen können, dass der versicherte Zeuge B… die psychischen Folgen des erlebten Unfallgeschehens nun weitgehend im Griff habe.

Für die ersten 5 Sitzungen des Versicherten B... bei der Psychotherapeutin M… M… im Zeitraum vom 06.12.2012 - 15.02.2013 habe sie 450,00 € an die Zeugin M… bezahlt. Für die anschließenden 6 Sitzungen im Zeitraum vom 21.02.2013 - 21.03.2013 seien dann 550,00 € an die Zeugin M… bezahlt worden. Hinsichtlich des Zeitraums vom 11.04.2013 - 08.05.2013 seien dann für weitere 4 Sitzungen insgesamt 360,00 € durch sie an die Psychotherapeutin M… gezahlt worden. Für die letzten 6 Sitzungen im Zeitraum vom 09.05.2013 - 15.08.2013 habe sie der Psychotherapeutin M… M… dann noch einen Betrag in Höhe von 540,00 € gezahlt.

Für die bei der Hilfeleistung mit dem Blut des Erstbeklagten beschmutzte Jacke des bei ihr versicherten Zeugen B… habe sie im Übrigen einen Ersatz in Höhe von 159,95 Euro gemäß der Rechnung vom 05.11.2012 (Blatt 14 der Akte) an den Zeugen B… bezahlt. Die durch das Blut des Beklagten zu 1.) erheblich verschmutzte Jacke des Zeugen B… sei insofern auch eine Jacke der Art und der Preislage nach dergestalt gewesen, wie sie ausweislich der Rechnung vom 05.11.2012 dann neu erworben wurde. Im Übrigen sei die zu ersetzende Jacke vor dem Schadensfall ohne einen Schaden gewesen.

Mithin würden die Beklagten zu 1.) und 2.) hier gesamtschuldnerisch aus der durch den Beklagten zu 1.) herausgeforderten Rettungshandlung haften. Der Beklagte zu 1.) würde zusätzlich auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ihnen gegenüber haften.

Vorgerichtlich habe sie deshalb bereits die Beklagte zu 2.) - die Kraft der Kfz-​Haftpflichtversicherung nicht nur für sich, sondern auch für ihren Versicherungsnehmer, d.h. den Beklagten zu 1.), verhandelt habe, zum Regress aufgefordert. Mit Schreiben vom 06.11.2013 - Anlage K 8 (Blatt 18 der Akte) - habe die Beklagte zu 2.) jedoch die Zahlung abgelehnt, da ihr Versicherungsnehmer - der Beklagte zu 1.) - ohne fremde Hilfe aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei und es somit einer unfallbedingten Hilfeleistung des Zeugen B... hier nicht bedurft hätte zumal auch die Suche des Beklagten zu 1.) nach seinem Handy und eine eventuelle Gefährdung durch den herannahenden Güterzug mit der Haftung aus dem eigentlichen Unfallereignis nichts zu tun habe. Insofern habe die Beklagte zu 2.) im eigenen Namen und im Namen des Beklagten zu 1.) in diesem Schreiben vom 06.11.2013 ausgeführt, dass in diesem Fall sogar der Zurechnungszusammenhang zwischen der Betriebsgefahr des hier versicherten Fahrzeugs, dem Unfall und der Suche nach dem Handy zu verneinen sei, so dass die Zweitbeklagte die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen habe.

Diese Auffassung der Beklagten sei jedoch ihrer - der Klägerin - Meinung nach offensichtlich haltlos. Der Beklagte zu 1.) sei nämlich volltrunken und am Kopf durch den unfallbedingten Aufprall erheblich verletzt gewesen und somit offensichtlich nicht mehr in der Lage gewesen, die Situation - insbesondere die konkrete akute Lebensgefahr, in der er sich durch den herannahenden Zug befand - realistisch einzuschätzen. Anderenfalls wäre es nämlich unerdenklich, warum der Beklagte zu 1.) trotz dieser akuten Lebensgefahr wieder in sein Auto einsteigen und nach seinem Handy suchen wollte. Nur durch den physischen Einsatz des Zeugen B… sei es dann noch gelungen, den Beklagten zu 1.) aus dieser lebensbedrohlichen Situation zu bekommen.

Im Übrigen habe auch die nunmehrige Beweisaufnahme ergeben, dass der aus Hilfeleistung gesetzlich unfallversicherte Zeuge B… den Beklagten zu 1.) - welcher volltrunken mit seinem Pkw im Gleisbett stecken geblieben war und keine Anstalten gemacht habe, das auf dem Gleis stehende Fahrzeug zu verlassen - aus dem Pkw sogar herausgeholt habe und dass sich die Bahnschranken wegen des nahenden Zuges auch schon schlossen, bevor es dem Zeugen B… dann gelungen sei, den Beklagten zu 1.) von den Gleisen zu entfernen. In dieser gefährlichen Situation habe der Beklagte zu 1.) dann aber in seinem Zustand wieder zurück in den auf dem Gleis stehenden Pkw gewollt, um sein Handy zu suchen. In dieser Situation sei der Zeuge B.. - der zu dieser Zeit noch Schüler war - dann allein mit der Verantwortung belastet gewesen, dem Beklagten zu 1.) - der offensichtlich die Situation nicht mehr realistisch bewerten konnte - aus dieser Gefahrenzone zu bekommen. Zwar hätten zu diesem Zeitpunkt mehrere Personen vor den geschlossenen Schranken gestanden, jedoch hätten diese Personen es dem Zeugen B… überlassen, allein die Gefahrensituation aufzulösen.

Für den Zeugen B… entstand hierdurch eine übermäßige psychische Belastung. Er habe sich darauf konzentriert, den Beklagten zu 1.) daran zu hindern, wieder in den Pkw zu steigen und durch körperlichen Einsatz den Beklagten zu 1.) und auch sich selbst von den Gleisen zu bringen. Dem Zeugen B… sei es mithin in dieser Situation nicht mehr möglich gewesen, sich allein darauf zu konzentrieren, ob und wie weit der Zug noch von einer Kollision mit dem Pkw entfernt war.

Wie bedrohlich selbst durch Personen, die sich außerhalb der geschlossenen Schranken befanden, diese Situation eingeschätzt wurde, würde die Aussage des Zeugen L… verdeutlichen, der nach dem Schließen der Schranken sogar sein Auto ein Stück von den Schranken wegfuhr, weil er meinte, dass bei der bevorstehenden Kollision des Zuges mit dem Pkw des Erstbeklagten sein eigener Pkw zu Schaden kommen könnte durch ein Entgleisen des Zuges.

Der bei ihr versicherte Zeuge B… habe somit das psychische Trauma nicht in der Rolle eines zufälligen Beobachters erlitten, sondern als eine Person, die dem Beklagten zu 1.) hier unmittelbar Hilfe geleistet habe. Der Zeuge B… habe bei dieser Hilfshandlung somit nicht nur die Position eines Beobachters inne gehabt, sondern die Position eines Unfallbeteiligten.

Für unmittelbar am Unfallgeschehen als Geschädigte oder Helfer beteiligte Personen sei aber durch die Rechtsprechung anerkannt, dass auch unfallbedingte psychische Schäden vom Krankheitswert für den Unfallverursacher schadenersatzpflichtig sind. Dies würde zumindest dann geltend, wenn angesichts des Unfallereignisses für den Schädiger eine derartige psychische Gesundheitsschädigung des Betroffenen vorhersehbar war.

Auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall - d.h. dem Steckenbleiben des Pkw´s des Erstbeklagten im Gleisschotter - und der Gefährdung des Beklagten zu 1.) durch den herannahenden Güterzug sei nach dem Aussteigen des Erstbeklagten aus seinem Pkw noch nicht beseitigt gewesen. Diese Gefahr sei nämlich erst beseitigt gewesen, nachdem es dem Zeugen B… gelungen war, den Erstbeklagten von den Gleisanlagen zu schieben.

Dies würde schon daran deutlich, dass der Aufprall des Güterzugs auf den Pkw des Erstbeklagten mit einer heftigen Geschwindigkeit erfolgt sei, so dass erhebliche Trümmerteile des Pkw´s nach der Kollision umher flogen. Anschließend sei sogar nicht nur die Lokomotive des Zuges Fahruntauglich gewesen, sondern sogar die Schienenanlage beschädigt gewesen.

Insoweit habe sich hier nicht eine allgemeine Unfallgefahr, sondern die besondere, durch den vom Erstbeklagten verursachten Unfall entstandene Gefahrenlage verwirklicht. Ohne den Unfall des Erstbeklagten im Gleisbett wäre dieser nämlich nicht in die Gefahrenlage auf den Bahngleisen geraten. Diese Gefahrenlage sei aber erst beseitigt gewesen, als der Zeuge B... den Beklagten zu 1.) vom Bereich des Bahnübergang geschoben habe.

Äußerst vorsorglich würden sie darauf hinweisen, dass der Beklagte zu 1.) dem Zeugen B... - und nach Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X auch ihr (der Klägerin) - auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Ersatz hilfsbedingter Schäden haften würde.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.059,95 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 08.11.2013 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1.) behauptet, dass der bei der Zeuge B… ihm hier nicht habe Hilfe leisten müssen in der Weise, dass er ihn vom Gleisbett schob, weil ein Zug heran nahte. Vielmehr sei er ohne fremde Hilfe aus seinem Pkw ausgestiegen. Einer unfallbedingten Hilfeleistung habe es somit hier zu keiner Zeit bedurft. Jedenfalls nach der Schließung der Bahnschranken könne von einer Hilfe zu seinen Gunsten durch den Zeugen B… nicht mehr die Rede.

Im Übrigen habe auch die Einvernahme des Zeugen B… nicht bestätigt, dass der Zeuge ihn - den Beklagten zu 1.) - aus dem Pkw „geholt“ habe.

Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen seinem Aussteigen aus seinem Fahrzeug und dem Schließen der Bahnschranken sei aufgrund der Beweisaufnahme nicht klar geworden. Eine unmittelbare Gefahr für ihn durch den heran nahenden Güterzug sei dementsprechend vorliegend gerade nicht gegeben gewesen.

Auch die Aussage des Zeugen B…, wonach er gemeinsam mit dem Beklagten etwa 5 m vom Pkw entfernt gewesen sei, als der Zug das Fahrzeug des Erstbeklagten erfasst hätte, sei falsch. Vielmehr habe der Zeuge B… zusammen mit ihm etwa 30 m von der Schranke entfernt gesessen. Eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Zeugen B… habe es dementsprechend hier durch die Kollision des Zuges mit seinem Pkw überhaupt nicht gegeben.

Zwar habe der Zeuge B… ihm geholfen, jedoch habe der Zeuge B… eine „Gefahrensituation“ hier nicht aufgelöst. Von einer unmittelbaren Bedrohung von Leib und Leben des Zeugen B… bzw. seiner Person sei dementsprechend hier gerade nicht auszugehen. Wenn man nämlich die Zeitabläufe richtig einordnen würde, hätte weder der Zeuge B... noch er in irgendeiner direkten Gefahr sich befunden, als der Güterzug den klägerischen Pkw erfasst habe.

Dass er - der Erstbeklagte - aufgrund seiner Trunkenheit nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Situation richtig einzuschätzen, würde im Übrigen sogar durch den ärztlichen Bericht über die Blutentnahme hier sogar widerlegt werden.

Des Weiteren würde er bestreiten, dass die Kleidung des Zeugen B… durch sein Blut beschmutzt worden sei. Es würde nämlich keinerlei fotografische Dokumentation der Beschmutzung oder Beschädigung der Jacke des Zeugen B… geben. Diese Jacke hätte somit ebenso von anderen alltäglichen Vorkommnissen verschmutzt werden können. Deshalb sei hier fraglich, ob die Jacke des Zeugen B… tatsächlich hätte ersetzt werden müssen oder ob nicht eine Reinigung zur Behebung der Verschmutzungen ausgereicht hätte. Auch könne nicht beurteilt werden, ob der Ersatzkauf für 159,95 Euro überhaupt gleichwertig gewesen sei.

Im Übrigen würde er bestreiten, dass die durch die Psychotherapeutin M… festgestellte posttraumatische Belastungsstörung von dem streitigen Verkehrsunfall herrühren würde. Vorliegend sei es insofern vielmehr wohl so, dass der Zeuge B… offensichtlich wohl nur ein etwas „empfindlicher“ Charakter sei.

Eine etwaige Gesundheitsschädigung des Zeugen B… könne ihm somit nicht zugerechnet werden. Maßgeblich sei nämlich, was ein Schädiger kausal und adäquat verschuldet habe und ob das Verhalten des sich selbst schädigenden Opfers durch die Handlung des Schädigers herausgefordert wurde.

Zur Betriebsgefahr seines Fahrzeugs könne er im Übrigen ausführen, dass diese tatsächlich nicht mehr bestanden habe. Es habe sich hier nämlich keine verkehrstypische Gefahr mehr realisiert. Sein Fahrzeug habe schon gestanden - vergleichbar mit einem geparkten Fahrzeug -, als der Zeuge B… zu seinem Pkw gekommen sei.

Insofern würde er davon ausgehen, dass der Zeuge B… nicht am Unfall beteiligt gewesen sei und sich vielmehr selbst in eine Gefahrenlage gebracht habe.

Darüber hinaus habe es hier wohl auch ein Abrechnungsproblem gegeben. Wenn die Zeugin M… die Symptome des Zeugen B… nämlich auf eine „Hypochondrie“ zurückgeführt hätte, hätte dies über die Krankasse finanziert werden müssen, so dass der Stundensatz deutlich geringer ausgefallen wäre. Mit dem von der Zeugin M… festgestellten Ergebnis habe jedoch die Behandlung des Zeugen B… über die Klägerin erfolgen können, so dass die Zeugin M… einen höheren Stundensatz habe geltend machen können.

Abgesehen davon dürfte hier eine Anspruchsgrundlage für die Klägerin nicht gegeben sein.

Die Beklagte zu 2.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2.) trägt vor, dass der Beklagte zu 1.) zum Zeitpunkt des Schadenseintritts sich in einer absoluten Fahruntüchtigkeit befunden habe, da selbst um 0:30 Uhr bei ihm dann noch eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille festgestellt wurde. Nur aufgrund dieser absoluten Fahruntüchtigkeit habe der Beklagte zu 1.) dann auch im Bereich des Bahnüberganges die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren.

Zwar sei der Beklagte zu 1.) dann auf die Aufforderung des Zeugen B… hin aus seinem Pkw ausgestiegen, jedoch wollte der Beklagte zu 1.) dann in seiner Verwirrung noch sein Handy aus dem Pkw holen. Hiervon sei er jedoch durch das Eingreifen des Zeugen B… abgehalten worden, bevor dann kurze Zeit später es zu der Kollision zwischen dem Güterzug und dem im Gleisbett stehenden Pkw des Beklagten zu 1.) gekommen sei.

Nachdem sie vom Inhalt der amtlichen Ermittlungsakte Kenntnis erlangen habe, habe sie insofern den Beklagten zu 1.) durch Schreiben vom 14.12.2012 jedoch den Versicherungsschutz bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro entzogen.

Einer Leistungspflicht ihrer Person würde im Übrigen hier zunächst entgegenstehen, dass aus dem Schadensfall ein Anspruch auf Schadenersatz nicht resultieren würde, der gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin hätte übergehen können.

Voraussetzung für den Übergang eines Schadensersatzanspruches gem. § 116 SGB X sei nämlich, dass dem Zeugen B… in Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls Ansprüche auf Schadenersatz ihr gegenüber zustehen würde. Zwar habe der Zeuge B… in Folge des Vorfalls unstreitig psychische Beeinträchtigungen erlitten, diese Beeinträchtigungen seien aber nur unter spezifischen Voraussetzungen dazu in der Lage, auch einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 BGB zu begründen. Diese Voraussetzungen würden hier jedoch nicht vorliegen.

Würde nämlich eine dritte Person in Folge eines Verkehrsunfalls einen psychischen Schaden erleiden, würde dies einen Anspruch auf Schadenersatz nur dann begründen, wenn diese Person als unmittelbarer Unfallbeteiligter zu qualifizieren sei. Maßgeblich für die Zurechnung sei in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen habe und dieser das Unfallgeschehen psychischen nicht habe verkraften können.

Wird somit eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Verkehrsunfalls zurückgeführt, würde eine Haftung des Schädigers nicht in Betracht kommen, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war.

Nichts anderes würde aber ihrer Meinung nach für den vorliegenden Fall gelten, da der Zeuge B… erst nach der Kollision des Pkw's mit dem Brückengeländer auf den Verkehrsunfall aufmerksam geworden sei. Folglich habe sich der Zeuge B… auch erst nach diesem Schadenseintritt zu dem Unfallort begeben.

Sämtliche Geschehnisse, die dazu führen würden, dass der Geschädigte B… eine psychische Beeinträchtigung davon getragen habe, würden somit auf seiner Rolle als zufälliger Beobachter eines Unfallgeschehens basieren. Aus diesem Grunde würde sich in den Schadenseintritt hier lediglich das allgemeine Lebensrisiko realisieren, weshalb in der Person des Geschädigten B… auch ein originärer Anspruch auf Schadenersatz nicht entstanden sei.

In Ermangelung eines originären Anspruchs auf Schadenersatz in der Person des geschädigten B… sei dann aber auch ein Anspruch gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin nicht übergegangen.

Zudem würde die Klageforderung auch an dem Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG scheitern. Unabhängig davon, dass ein Übergang eines Anspruchs gemäß § 116 SGB X hier nicht gegeben sei, würde einer Leistungsverpflichtung vorliegend somit auch das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG entgegenstehen.

Der Grundsatz, dass sich ein Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherer gegenüber einem geschädigten Dritten nicht darauf berufen könne, er sei im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer leistungsfrei, würde nämlich dann durchbrochen, wenn der geschädigte Dritte dazu in der Lage sei, Ersatz des Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Nur dann, wenn also überhaupt eine Leistungspflicht bestehen würde, der Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherer jedoch im Innenverhältnis gegenüber seinem Versicherungsnehmer leistungsfrei sei, könne er sich ausnahmsweise dem geschädigten Dritten gegenüber darauf berufen, dieser möge sich zum Ausgleich seines Schadens an einen leistungspflichtigen Schadensversicherer oder Sozialversicherungsträger wenden. Unter dem Begriff des „Sozialversicherungsträgers“ würden aber sämtliche Träger der gesetzlichen Kranken-​, Unfall- und Rentenversicherung erfasst, so dass diese Regelung auch für die hiesige Klägerin gelten würde.

Danach würde die Regelung des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG im vorliegenden Fall dazu führen, dass selbst dann, wenn ein Anspruch gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen wäre, einer Leistungspflicht ihrer - der Beklagten zu 2.) - Person das Verweisungsprivileg entgegenstehen würde.

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 31.03.2015 (Blatt 101, 103 und 106 der Akte) Beweis erhoben. Hinsichtlich der Aussagen der Zeugen B…, L… und der sachverständigen Zeugin M… M… wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 31.03.2015 (Blatt 100 bis 111 der Akte) verwiesen. Zudem wurde die Strafakte der Staatsanwaltschaft Potsdam mit dem Az.: 25 Ds 4104 Js 10023/13 [103/13] beigezogen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 32 ZPO und § 20 StVG.

Die zulässige Klage ist jedoch nur gegenüber dem Beklagten zu 1.) - Herrn … - und auch lediglich in Höhe von insgesamt 2.000,00 Euro (1.900,00 € + 100,00 €) begründet (§§ 249, 670, 683, 823 BGB, §§ 7 und 17 StVG, §§ 115, 117, 119 ff. VVG, § 116 SGB X, §§ 286, 287 ZPO und die allgemeinen AKB der Zweitbeklagten).

Das erkennende Gericht ist hier aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall von einer verkehrsunfall-bedingten posttraumatischen Belastungsstörungen des Zeugen B…sowie einer Beschädigung/Verschmutzung der Jacke des Zeuge B… aufgrund des hier streitigen Verkehrsunfalls vom 02.11.2012 gegen 23:19 Uhr im Bereich des Bahnübergangs der Plane-​Brücke in Brandenburg an der Havel ausgegangen werden muss.

Die Klägerin geht hier zutreffend davon aus, dass durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen können (BGH, Urteil vom 27.01.2015, Az.: VI ZR 548/12, u.a. in: NJW 2015, Seiten 1451 f.; BGH, Urteil vom 22.05.2007, Az.: VI ZR 17/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2764 ff.; BGH, Urteil vom 16.01.2001, Az.: VI ZR 381/99, u.a. in: VersR 2001, Seiten 874 f.; BGH, BGHZ Band 132, Seiten 341 ff.; BGH, VersR 1986, Seiten 240 f.).

Die Klägerseite musste aber zunächst den ihr gemäß § 286 ZPO obliegenden Beweis für ihre Behauptung erbringen, dass der Zeuge B… durch den hier streitigen Verkehrsunfall eine posttraumatische Belastungsstörung als Primärverletzung erlitten hat und durch das Blut des Beklagten zu 1.) die Jacke des Zeugen B… derart beschmutzt wurde, dass diese einen (zumindest wirtschaftlichen Total-​) Schaden erlitt. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts erfordert aber keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, BGHZ Band 4, Seiten 192 ff.; BGH, VersR 1968, Seiten 850 f.; BGH, BGHZ Band 53, Seiten 245 ff.; BGH, VersR 1989, Seiten 758 f.; BGH, VersR 1977, Seite 721; BGH, VersR 2003, Seiten 474 ff. = NJW 2003, Seiten 1116 ff.; BGH, NJW 2008, Seiten 2845 f.; OLG Frankfurt/Main, ZfSch 2008, Seiten 264 ff.; KG Berlin, VersR 2008, Seiten 837 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-​StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok. Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 01.04.2003, Az.: 32 C 124/02, u.a. in: ADAJUR Dok. Nr. 53733).

Die strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO sind somit bezüglich des Beweises der haftungsbegründeten Kausalität durch die Klägerseite unter Berücksichtigung aller Umstände zu beweisen, weil für den Beweis der Behauptung, der geschädigte Zeuge B… habe sich durch den hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall diese posttraumatischer Belastungsstörungen zugezogen, die strengen Beweismaßstabsregeln des § 286 ZPO gelten (BGH, VersR 2008, Seiten 1126 ff.; BGH, NJW 2003, Seiten 1116 ff.; BGH, Beschluss vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 156/02, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 08125; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08, NJW-​Spezial 2008, Seite 682 = BeckRS 2008, Nr.: 20922 = „juris“; OLG Saarbrücken, ZfSch 2008, Seite 283; OLG Frankfurt/Main, ZfSch 2008, Seiten 264 ff.; OLG Brandenburg, VRS Band 107, Seiten 85 ff.; KG Berlin, Urteil vom 04.09.2006, Az.: 12 U 204/04; KG Berlin, NZV 2006, Seiten 146 f.; KG Berlin, NJW 2000, Seiten 877 f.; KG Berlin, NZV 2006, Seiten 145 f. = VersR 2006, Seiten 1233 f.; KG Berlin, NZV 2005, Seiten 470 ff. = DAR 2005, Seiten 621 ff.; OLG München, NZV 2003, Seiten 474 ff. = VersR 2004, Seiten 124 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 22.01.2009, Az.: 2 O 255/06; LG Berlin, Schaden-​Praxis 2005, Seiten 194 f.; AG Berlin-​Mitte, Schaden-​Praxis 2005, Seite 122; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-​StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok. Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776; AG Hagen, NZV 2013, Seite 397; v. Hadeln / Zuleger, NZV 2004, Seiten 273 ff.).

Wenn nämlich eine durch einen Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung als Primärverletzung geltend gemacht wird, gilt auch insofern der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Beschluss vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 156/02, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 08125; OLG München, NZV 2003, Seiten 474 ff. = VersR 2004, Seiten 124 ff.; AG Hagen, NZV 2013, Seite 397).

Die Würdigung des Beweisergebnisses durch das Gericht (vgl. BGH, VersR 2008, Seiten 1126 ff. = NJW 2008, Seiten 2845 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-​StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok. Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776) hat hier unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu erfolgen, insbesondere zu der Frage, ob die Behauptung der Klägerseite hinsichtlich der behaupteten posttraumatischer Belastungsstörungen des Zeugen B… für wahr oder nicht für wahr zu erachten sind, wobei die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts zwar keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ erfordert, jedoch zumindest einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifel schweigen gebietet (OLG Brandenburg, VRS Band 107, Seiten 85 ff.).

Insoweit genügt – je nach Lage des Einzelfalls – aber eine etwas höhere oder aber deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung des Gerichts (BGH, NJW 2003, Seiten 1116 ff.; BGH, VersR 1987, Seite 310; KG Berlin, NZV 2003, Seite 239; OLG Hamm, r + s 2000, Seite 155; OLG Karlsruhe, NZV 2001, Seite 511; OLG Brandenburg, VRS Band 107, Seiten 85 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-​StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok. Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776).

Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die unfallbedingte Entstehung der posttraumatischer Belastungsstörungen des Zeugen B… wahrscheinlicher ist als ihre unfallunabhängige Entstehung (OLG Karlsruhe, NZV 2001, Seite 511; OLG Brandenburg, VRS Band 107, Seiten 85 ff.).

Das Vorliegen der posttraumatischer Belastungsstörungen des Zeugen B… als Unfallfolge musste somit hier zunächst von der vermeintlich Geschädigten – somit von der Klägerseite – voll bewiesen werden, und zwar unabhängig davon, ob es aufgrund des Verkehrsunfalls möglicherweise zu weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen ist. Die behauptete posttraumatische Belastungsstörung des Zeugen B… musste somit hier zunächst von der Klägerseite dargelegt und auch voll gemäß § 286 ZPO bewiesen werden (BGH, Beschluss vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 156/02, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 08125; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.09.2007, Az.: 12 U 49/07, u.a. in: „juris“; OLG München, NZV 2003, Seiten 474 ff. = VersR 2004, Seiten 124 ff.; AG Hagen, NZV 2013, Seite 397).

Für die Haftungsvoraussetzungen bei einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung gelten nämlich auch die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze. Es ist insofern auch hier Sache der Klägerin, die für sie günstigen anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und – soweit bestritten – auch zu beweisen. Dies betrifft nicht nur das eigentliche Unfallgeschehen sondern auch die dadurch unmittelbar herbeigeführte posttraumatische Belastungsstörung des Zeugen B… (BGH, Beschluss vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 156/02, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 08125; KG Berlin, Urteil vom 04.06.2007, Az: 12 U 173/02, u. a. in: „juris“; OLG München, NZV 2003, Seiten 474 ff. = VersR 2004, Seiten 124 ff.; AG Hagen, NZV 2013, Seite 397).

Es ist dementsprechend eine nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts notwendig, aber keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur ein für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, demnach der geschädigte Zeuge B… vorliegend die von der Klägerin behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung durch den hier streitigen Unfall tatsächlich erlitten hat (BGH, VersR 2008, Seiten 1126 ff.; BGH, NJW 2003, Seite 1116; BGH, Beschluss vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 156/02, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 08125; OLG Frankfurt/Main, ZfSch 2008, Seiten 264 ff.; KG Berlin, KG-​Report 2006, Seite 126, KG Berlin, Urteil vom 04.06.2007, Az: 12 U 173/02; OLG München, NZV 2003, Seiten 474 ff. = VersR 2004, Seiten 124 ff.; AG Hagen, NZV 2013, Seite 397; AG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2006, Az.: 5 C 152/06).

Der Nachweis der haftungs-begründenden Kausalität bei Personenschäden, also der Kausalität der rechtswidrigen Handlung oder des Gefährdungshaftungstatbestandes für eine Gesundheitsschädigung, unterliegt somit der strengen Beweisführung nach § 286 ZPO, während für die haftungs-ausfüllende Kausalität Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO gelten (OLG Frankfurt/Main, ZfSch 2008, Seiten 264 ff.; AG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2006, Az.: 5 C 152/06; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-​StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok. Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776).

Wenn aber eine posttraumatischen Belastungsstörung als Primärverletzung aufgrund des streitigen Verkehrsunfalls nach erfolgter Beweisaufnahme feststeht und diese nicht bereits vor dem streitigen Verkehrsunfall vorlag, ist es gerechtfertigt, hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen und damit auf das Beweismaß des § 287 ZPO zu verweisen (BGH, NJW 2004, Seite 777; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08; OLG Frankfurt/Main, ZfSch 2008, Seiten 264 ff.; OLG München, NZV 2003, Seiten 474 ff. = VersR 2004, Seiten 124 ff.; AG Hagen, NZV 2013, Seite 397).

Die sich aus einer unstreitigen bzw. bewiesenen posttraumatischen Belastungsstörung ergebenden Beschwerden (Schlafstörungen, Zittern etc. p.p.), also das genaue Ausmaß der feststehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, ist dann der haftungs-ausfüllenden Kausalität zuzuordnen, hinsichtlich derer dann die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO gelten (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.09.2007, Az.: 12 U 49/07; OLG Frankfurt/Main, ZfSch 2008, Seiten 264 ff. = VRR 2008, Seite 282; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-​StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok. Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776).

Gemäß § 286 ZPO beurteilt sich somit der Nachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität), wohingegen die Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden (die haftungsausfüllende Kausalität) dem Anwendungsbereich des § 287 ZPO unterliegt. Wenn dementsprechend eine durch den Unfall verursachte Primärverletzung – wie z. B. eine posttraumatische Belastungsstörungen – tatsächlich erwiesener maßen feststeht, ist es deshalb dann auch gerechtfertigt, hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen und damit das Beweismaß des § 287 ZPO zu verweisen (BGH, NJW 2004, Seite 777; OLG Frankfurt/Main, ZfSch 2008, Seiten 264 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2007, Az: 12 U 48/06; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-​StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok. Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776).

Auch die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch noch für etwaige weiteren Beschwerden des Geschädigten ursächlich ist, ist erst dann der Maßstab des § 287 ZPO anzulegen (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2007, Az.: 12 U 48/06, Schaden-​Praxis 2007, Seite 428; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2004, Az.: 3 U 6/03; OLG Frankfurt/Main, ZfSch 2008, Seiten 264 ff.; OLG Saarbrücken, OLG-​Report 2005, Seiten 740 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.09.2003, Az.: 4 U 153/00; OLG Hamm, VersR 1994, Seiten 1322 f.; AG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2006, Az.: 5 C 152/06; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-​StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok. Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776).

Der unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu führende Beweis wäre insoweit geführt, wenn mit erheblicher bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass Folgeschäden tatsächlich vorliegen und diese zudem auch auf den hier streitigen Verkehrsunfall (und nicht z.B. auf andere Erkrankungen etc. p. p.) beruhen, wobei der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit je nach Einzelfall variieren kann (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08; OLG Hamm, VersR 1994, Seiten 1322 f.).

Dabei kann der Beweis am Maßstab des § 287 ZPO aber auch als erbracht angesehen werden, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen – wie z.B. vorherige Erkrankungen – zu der Feststellung gelangt, dass der streitige Verkehrsunfall als einzige realistische Ursache für die posttraumatischen Belastungsstörung des geschädigten Zeugen in Betracht kommt. Davon kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat oder bereits schon vor dem Verkehrsunfall vorlag, denn in einem solchen Fall reicht allein eine zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung von vermeintlichen Beschwerden nicht aus (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08; OLG Frankfurt/Main, ZfSch 2008, Seiten 264 ff. = VRR 2008, Seite 282; OLG Saarbrücken, OLG-​Report 2005, Seiten 740 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-​StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok.Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776).

Bezogen auf eine posttraumatischer Belastungsstörungen sowie die sich hieraus wiederum ergebenden Folgen bedeutet dies dann aber, dass die Entstehung dieser Erkrankung bei dem Zeugen B… durch den hier streitigen Verkehrsunfall (und nicht etwa durch andere Ursachen) nach § 286 ZPO durch die Klägerseite bewiesen werden musste.

Nur Folge-​Beschwerden körperlicher und/oder psychischer Art betreffen dann nämlich die haftungsausfüllende Kausalität, so dass erst in einem solchen Fall das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO anzuwenden ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.06.2005, Az: 4 U 236/04; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.03.1999, Az: 2 U 150/98; OLG Köln, VersR 1998, Seite 1249; OLG Hamm, NZV 1994, Seite 189; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2007, Az: 12 U 48/06; AG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2006, Az.: 5 C 152/06; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-​StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok.Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776).

Wenn also die Klägerseite hier bewiesen hat, dass der Zeuge B… aufgrund des streitigen Unfallgeschehens tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörungen erlitten hat, kommt es dann wegen der Folgeschäden auch nur noch auf das Beweismaß des § 287 ZPO an (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08, NJW-​Spezial 2008, Seite 682 = BeckRS 2008, Nr.: 20922 und in „juris“; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2007, Az: 12 U 48/06).

Insoweit genügt aber - je nach Lage des Einzelfalls - eine erhebliche, höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit. Der Annahme einer Kausalität zwischen einer bewiesenen psychischen Beschwerde und Folgeschäden würde es damit nicht entgegen stehen, wenn in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang andere, weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten nicht mit der sonst erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind (BGH, NJW 2004, Seite 777; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.03.1999, Az: 2 U 150/98; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08, NJW-​Spezial 2008, Seite 682 = BeckRS 2008, Nr.: 20922 = „juris“; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2007, Az: 12 U 48/06; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-​StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok.Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776).

Da es im Rahmen des Strengbeweises gemäß § 286 ZPO, der für den haftungsbegründeten Schaden maßgeblich ist, aber nicht auf eine mathematisch lückenlose Gewissheit, sondern „nur“ auf einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ankommt, der Zweifel Schweigen gebietet, ist das erkennende Gericht in diesem Sinne vorliegend davon überzeugt, dass der Zeuge B… tatsächlich durch den hier streitigen Verkehrsunfall eine posttraumatische Belastungsstörungen erlitten hat.

Insbesondere die Gewalt des Aufpralls der Lokomotive des Zuges mit dem Pkw des Erstbeklagten und die darauf folgende Zerstörung des Pkws sowie die umherfliegenden Teile (vgl. die Bilder Blatt 11 bis 23 der beigezogenen Strafakte mit dem Az.: 25 Ds 4104 Js 10023/13 [103/13] der Staatsanwaltschaft Potsdam) und die unmittelbare Nähe des Zeugen B… zu diesem gewaltsamen Ereignis ist jedoch als ein erhebliches Indiz dafür heranzuziehen.

Im Übrigen hat der Zeuge B… trotz der für ihn belastenden psychischen Situation entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen – auch im Vergleich mit früheren Aussagen im Wesentlichen übereinstimmend – unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-​RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-​RR 2004, Seiten 1318 ff.) ausgesagt, dass er nach dem Unfall noch Angaben zu dem Unfall machen konnte und somit noch nicht einmal mit der Polizei sprechen konnte. Das Traumata habe sich für ihn derart dargestellt, dass er erst nach diesem Unfall nachts Schlafstörungen hatte und auch Probleme hatte, über diesen Unfall zu sprechen. Auch sagte er glaubhaft aus, dass er dieses Unfallereignis dann auch immer noch „vor seinem geistigen Auge“ sah. Auch habe er direkt nach dem Unfall bereits Anzeichen wie das Zittern verspürt. Später habe er dann auch noch Schwitzen oder Zittern als Anzeichen bemerkt. Vor dem Unfall habe er derartige Anzeichen – wie Zittern oder Schweißausbrüche – jedoch noch nicht gehabt sondern erst nach dem hier streitigen Unfall.

Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, BGHSt Band 45, Seite 164; BGH, NStZ-​RR 2003, Seiten 206 ff.). Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das erkennende Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge B… über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat. So wie der Zeuge anlässlich seiner Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich der Zeuge B… dies alles nur zu Gunsten der Klägerin ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Seine Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht im Wesentlichen auch dem, was die sachverständige Zeugin M… M… bei ihrer Zeugenaussage erklärt hat.

Die sachverständige Zeugin M… M… – Psychotherapeutin – hat zudem ebenso glaubhaft ausgesagt, dass der Zeuge B… mit seiner Mutter zusammen bei ihr aufgrund einer hohen Belastungssymptomatik des Zeugen B… nach dem hier streitigen Unfall am 06.12.2012 erstmalig vorstellig geworden sei. Die Mutter des Zeugen B… habe ihr bereits zu diesem Termin gesagt, dass eine Veränderung bei ihrem Sohn eingetreten sei seit diesem Unfall. Bei der ersten Aufnahme am 06.12.2012 habe sie in ihren Unterlagen dann auch aufgenommen, dass der damals minderjährige Zeuge B… seit dem Unfall Schlafstörungen und Albträume hatte. Auch habe der Zeuge B… erzählt, dass er während des Unterrichts Zuckungen haben würde und gedacht hätte, dass gleich wieder etwas passiert. Auch habe ihr der Zeuge B… gesagt, dass seine Hände ständig zittern würden und er sich nach dem Unfall nicht mehr richtig konzentrieren könne, so wie er dies vorher habe tun können. Ein weiteres Symptom sei auch gewesen, dass der Zeuge B… vor dem hier streitigen Unfall sehr begabt gewesen sei und viele Freunde gehabt hätte; nach dem Unfall sich dann aber wohl zurückzog habe und nicht mehr hinausgehen wollte.

Im Übrigen führte die sachverständige Zeugin M… M… fachkundig aus, dass sie den Zeugen B… damals derartig einschätzte, dass er der Stimmung nach eher bedrückt war. Der damals noch minderjährige Zeuge B… habe zwar noch sprechen können, jedoch habe bei ihm auch mal die Stimme versagt und dann habe seine Mutter für ihn das Sprechen übernommen. Dies sei ihr erster Eindruck von dem Zeugen B… bei dem ersten Gespräch gewesen. Herr B… habe ihr dann auch den Unfall geschildert.

Vom Störungsmodell beurteilte die sachverständige Zeugin M… M… fachkundig dass bei dem Zeugen B… diese Störung sicherlich mit dem hier streitigen Unfall zu tun hatte. Dies sei ihre fachliche Einschätzung. Bereits bei dem ersten Gespräch mit Herrn B… habe sie nämlich festgestellt, dass es hier naheliegen würde, dass es sich um posttraumatische Belastungsstörung nach dem Unfall handeln würde.

Als dann Ende Dezember 2012 von ihr mittels spezieller Fragebögen/Protokolle bei dem Zeugen B… eine Diagnostik durchgeführt worden sei, sei eine posttraumatische Belastungsstörung von ihr festgestellt worden. Der Knall des Unfalls habe bei dem Zeugen B… nämlich ein Gefühl verursacht, dass er in Gefahr sei. Durch eine Überflutung dieses lauten Knalls habe sich dies im Gehirn bei ihm so abgebildet und nicht verarbeitet werden können. Dadurch habe der Zeuge B… ständig eine Hypervigilanz erlitten sowie eine hohe Sensibilität für Geräusche und Gefühle. Der Stau in der Psyche des Zeugen B… habe bei ihm eine Störung verursacht. Das Zittern, die Konzentrationsschwierigkeiten und die Schlafstörungen seien somit durch die Bilder verursacht worden, die immer wieder in seinem Kopf aufgetreten seien. Als Folge hiervon habe der Zeuge B… Durchschlafstörungen gehabt, sei reizbar gewesen und habe auch unter Konzentrationsstörungen gelitten.

Bei der Auswertung sei dann festgestellt, dass bei dem Zeugen B… eine mittelgradige Beeinträchtigung feststellbar gewesen sei.

Zudem habe sie auch Konzentrationsteste bei dem Zeugen B… durchgeführt und dabei festgestellt, dass er Konzentrationsschwierigkeiten hatte. Selbst noch bei der Sitzung am 14.01.2013 habe er z.B. Zeilen ausgelassen, was jedoch nicht seinem Intelligenzgrad entsprochen habe. Auch die Genauigkeit der Arbeit sei bei dem Zeugen B… nicht in Ordnung gewesen, da die Fehleranzahl nicht in Ordnung war.

Die sachverständige Zeugin M… führte zudem fachkundig aus, dass derartige Beeinträchtigungen bei einer derartig hohen katastrophalen Belastung auch „normal“ sei und sie mit dem Zeugen B… vereinbart hatte, dass er sie anrufen könne, wenn er sich in Gefahr fühlen würde. Erst im Rahmen der Therapie sei dann die Konzentration bei dem Zeugen B… besser geworden und auch seine Schnelligkeit. Auch das Zittern sei dann erst nach der durchgeführten Therapie verschwunden.

Des Weiteren führte die sachverständige Zeugin M… fachkundig aus, dass eine posttraumatische Belastungsstörung in der Regel 3 Tage nach dem Unfall bis zu 6 Monaten nach dem Unfall noch auftreten und im Übrigen aber bereits unmittelbar nach dem Unfall eine akute Belastungsreaktion vorliegen könne.

Die sachverständige Zeugin M… erklärte zudem, dass sie fest davon überzeugt sei, dass die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung – die sie hier eindeutig bei dem Zeugen B… festgesellt habe – durch den hier streitigen Unfall verursacht wurden.

Vorliegend hat die Klägerseite insofern nach Überzeugung des Gerichts somit hier dann aber auch den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO geführt.

Entsprechend der Aussage sachverständigen Zeugin M… – der das Gericht folgt – lag bei dem Zeugen B… somit nach diesem Zugunfall eine posttraumatische Belastungsstörung vor mit einem wiederholtem Erleben des Unfalltraumas in sich aufdrängenden Erinnerungen und Träumen. Auch seien durch plötzliches Erinnern und intensives Wiedererleben des Traumas Ausbrüche von Angst und Zittern bei dem Zeugen B… ausgelöst worden. Zudem seien bei dem Zeugen B… übermäßige Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen vorhanden gewesen, so dass erst aufgrund der Verhaltenstherapie der Zeugin M… die Lebensqualität des Zeugen B… deutlich weniger eingeschränkt wurde als unmittelbar nach dem Unfall.

Diesen überzeugenden und fachkundigen Ausführungen der Zeugin M… schließt sich das Gericht nach eigener kritischer Überprüfung aufgrund der dargestellten Methodik der Untersuchung und den Zeugenaussagen an und macht sie sich zu eigen, da das Gericht sowohl hinsichtlich der Fachkompetenz der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin M… M… als auch hinsichtlich der Einhaltung der formalen Standards und der Gesetzmäßigkeit der Befunderhebung hier keinerlei Zweifel hat. Aufgrund des Erlebnisses dieses Unfalls trat somit bei dem Zeugen B… entsprechend den fachkundigen Ausführungen der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin M… M… eine posttraumatische Belastungsstörung – PTBS – ein (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: VI ZR 8/14, u.a. in: VersR 2015, Seiten 590 ff.).

Das Vorbringen der Klägerseite allein würde zwar für sich noch keinen brauchbaren Grad an Gewissheit darstellen, der diesbezüglich hier Zweifeln Schweigen gebietet; jedoch sind hier auch die Zeugenaussagen und der schriftliche Erstberichten der Zeugin M… mit zu würdigen (OLG Jena, Urteil vom 13.01.2009, Az.: 5 U 229/07, u.a. in: r + s 2009, Seiten 170 f. = NJW-​Spezial 2009, Seiten 298 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-​StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok.Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776).

Die Angaben des Zeugen B… gegenüber der sachverständigen Zeugin M… könnten zwar für sich allein wohl noch nicht zum Beweis der Kausalität genügen. Jedoch ist im Einzelfall neben den bereits geschilderten Indizien hier auch zu berücksichtigen, dass der psychologische Befund auf Tests und Untersuchung durch die Zeugin M… beruht und nicht nur auf den Schilderungen der Beschwerden durch den geschädigten Zeugen B… gegenüber der sachverständigen Zeugin M… (BGH, VersR 2008, Seiten 1126 ff. = NJW 2008, Seiten 2845 f.).

Bei dem Zeugen B… sei auch keine andere Störung parallel abgelaufen oder eine solche parallele Störung erst ausgelöst worden. Es habe hier nur die posttraumatische Belastungsstörung bei dem Zeugen B… gegeben, die sie dann auch behandelt habe. Es habe in diesem Zusammenhang somit keine andere psychische Störung bei dem Zeugen B… gegeben. Auch habe sie keine andere psychische Erkrankung bei dem Zeugen B… festgestellt.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügen diese Aussagen der Zeugen B… und M… im Zusammenhang mit dem schriftlichen Erstberichten der Zeugin M… – Anlage K 5 (Blatt 15 der Akte) – dementsprechend, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung der Klägerin zu überzeugen, dass der Zeuge B… durch den hier streitigen Unfall tatsächlich eine posttraumatischer Belastungsstörungen erlitten hat. Insofern sind vorliegend nämlich auch die Besonderheiten des Einzelfalles (Zusammenstoß eines schweren Güterzuges mit einem Pkw und die Gefahr durch einen evtl. entgleisenden Zug oder herum fliegenden Teile ggf. nicht unerheblich verletzt oder sogar getötet zu werden) mit zu beurteilen.

Insofern ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer verkehrsunfallursächlichen posttraumatischer Belastungsstörungen im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung auch stets auf die Umständen des Einzelfalles abzustellen (BGH, VersR 2008, Seiten 1126 ff. = NJW 2008, Seiten 2845 f.; KG Berlin, NZV 2003, Seite 281; KG Berlin, DAR 2005, Seiten 621 f. = NZV 2005, Seiten 470 f.; OLG München, r + s 2002, Seite 370; OLG Hamm, NZV 2001, Seiten 468 ff. = VersR 2002, Seiten 992 ff.; OLG Karlsruhe, DAR 2001, Seite 509 = NZV 2001, Seite 511; OLG Hamm, r + s 2001, Seiten 62 ff. = VersR 2002, Seiten 78 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2008, Az.: 13 S 43/08; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011, Seite 91 = FD-​StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok. Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776; v. Hadeln / Zuleger, NZV 2004, Seiten 273 ff.). Zudem ist der Beweiswert des von der Klägerseite hier vorgelegten Berichtes der Zeugin M… insofern nicht zu verkennen. Die dort dokumentierten Befunde sind auch aussagekräftig.

Darüber hinaus sind hinsichtlich der Frage des Vorliegens verkehrsunfallursächlichen posttraumatischer Belastungsstörungen auch der unstreitige Sachverhalt zu der Kollision des Güterzuges mit dem Pkw des Erstbeklagten und die Aussagen der vernommenen Zeugen hierzu als ergiebig anzusehen.

Es kann hier nämlich festgestellt werden, dass der Unfall insgesamt (d.h. auch unter Berücksichtigung der Kollision des Zuges mit dem Pkw) als einwirkendes psychisches Ereignis schwer genug gewesen ist. Derartige Zugunglücke (vgl. u.a.: Rüsselsheim am 02.02.1990, Eschede am 03.06.1998, Lathen am 22.09.2006) sind nämlich meistens (schon aufgrund der hier wirkenden erheblichen Kräfte) derartig schwerwiegend, dass hierdurch oft sogar Menschen sterben, so dass das hiesige Gericht den Nachweis einer haftungsbegründenden Kausalität im Rahmen der Anforderungen des Beweises nach § 286 ZPO auch insoweit als erfüllt ansehen muss.

Wenn nämlich nach einem derartigen Zugunglück deutliche und typische Symptome diagnostiziert und diese Diagnose dann ausreichend begründet dargelegt worden ist, kann das Gericht auf dieser Grundlage dann auch von einem unfallnah erhobenen psychologischen Befund ausgehen und insoweit dann auch – unter Beachtung der Zeugenaussagen und des unstreitigen Unfallgeschehens – die Überzeugung gewinnen, das sich der geschädigte Zeuge B… durch den hier streitbefangenen Unfall auch wirklich eine derartige posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat (OLG Hamm, r + s 2000, Seite 155; BGH, NJW 2003, Seiten 1116 ff.; OLG Bamberg, DAR 2001, Seite 121; LG Stuttgart, DAR 2001, Seite 368; AG Bremen, DAR 2003, Seiten 76 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-​StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok. Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776).

Aus diesen Gründen war hier die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem streitigen Unfall und den vorhandenen Beschwerden des Zeugen B… auch nicht erforderlich und musste die beweispflichtige Klägerin ein derartiges Sachverständigengutachten auch nicht beantragen (BGH, NJW-​RR 2008, Seiten 1380 f. = MDR 2008, Seiten 1115 ff. = VersR 2008, Seiten 1133 f.).

Eine Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Unfall und vorhandenen Beschwerden ist nämlich dann nicht erforderlich, wenn keine Prozesspartei dies beantragt hat (BGH, VersR 2008, Seiten 1133 f = NJW-​RR 2008, Seiten 1380 f; OLG München, VRR 2009, Seite 42; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 34 C 28/08, u.a. in: NZV 2011,Seite 91 = FD-​StrVR 2010, Nr.: 308852 = ADAJUR Dok.Nr. 89643 = „juris“ = BeckRS 2010, Nr.: 20776).

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt somit hier auch nicht vor (BGH, MDR 2001, Seite 830 = NVersZ 2001, Seite 175 = r + s 2001, Seite 120; OLG München, VRR 2009, Seite 42). Aus diesem Grunde hat das erkennende Gericht hier auch nicht ein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt.

Je nach Art der psychisch vermittelten Beeinträchtigung stellen sich zwar verschiedene Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts. Sofern die Erkrankung haftungsbegründend erst durch die psychische Reaktion auf ein Unfallgeschehen eintritt, ist die Haftung nämlich nur dann begründet, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt – also eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellt –, dies für den Schädiger vorhersehbar war (BGH, BGHZ Band 132, Seiten 341 ff.; BGH, VersR 1996, Seiten 990 f.; BGH, BGHZ Band 93, Seiten 351 ff.; BGH, VersR 1986, Seite 240; BGH, VersR 1976, Seite 639; BGH, BGHZ Band 56, Seite 163; OLG Hamm, r + s 2001, Seiten 62 ff. = VersR 2002, Seiten 78 f. = OLG-​Report 2001, Seiten 149 ff.; LG Leipzig, NZV 2012, Seiten 329 ff.; AG Schwerin, Schaden-​Praxis 2008, Seiten 433 f.) und es zumindest ein Ereignis von hinreichender Schwere und Intensität gab (OLG Hamm, r + s 2001, Seiten 62 ff. = VersR 2002, Seiten 78 f. = OLG-​Report 2001, Seiten 149 ff.), da ansonsten ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang nicht bejaht werden kann. Jedoch hat die Beweisaufnahme dies hier nach Überzeugung des Gerichts auch ergeben.

Ob vorliegend insofern nur die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität gemäß § 287 ZPO stellt (BGH, NJW-​RR 2009, Seite 409; BGH, VersR 2008, Seite 644; BGH, NJW-​RR 2005, Seiten 897 ff. = VersR 2005, Seiten 945 f.; BGH, NJW 2004, Seiten 777 f.; BGH, NJW 2003, Seite 1116; BGH, NJW 1998, Seiten 813 f.; OLG München, Urteil vom 12.08.2011, Az.: 10 U 3369/10, u.a. in: „juris“; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010, Az.: 12 U 33/10, u.a. in: Schaden-​Praxis 2011, Seiten 141 f.; OLG München, Urteil vom 21.05.2010, Az.: 10 U 2853/06, u.a. in: „juris“; OLG Saarbrücken, OLG-​Report 2009, Seiten 126 ff. = SVR 2009, Seiten 307 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08, u.a. in: „juris“; OLG Saarbrücken, OLG-​Report 2008, Seiten 296 ff.; OLG Schleswig, NZV 2007, Seite 203; OLG Koblenz, Urteil vom 06.11.2006, Az.: 12 U 342/02, u.a. in: „juris“; OLG Saarbrücken, OLG-​Report 2005, Seite 740; KG Berlin, VersR 2004, Seite 1193; OLG Hamm, NZV 2001, Seite 303; KG Berlin, NJW 2000, Seite 877; OLG München, Urteil vom 29.06.2007, Az.: 10 U 4379/01, u.a. in: „juris“; LG Leipzig, NZV 2012, Seiten 329 ff.; LG Bonn, Schaden-​Praxis 2010, Seiten 249 f.; AG Schwerin, Schaden-​Praxis 2008, Seiten 433 f.) oder nicht, konnte insoweit sogar dahingestellt bleiben, da die Klägerseite auch insofern den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO hinsichtlich der psychisch vermittelten Beeinträchtigungen des Zeugen B… hier nach Überzeugung des Gerichts erbracht hat.

Nach ständiger herrschender Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: VI ZR 8/14, u.a. in: VersR 2015, Seiten 590 ff.; BGH, Urteil vom 10.07.2012, Az.: VI ZR 127/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2964 ff.; BGH, Urteil vom 16.03.2004, Az.: VI ZR 138/03, u.a. in: VersR 2004, Seite 874; BGH, BGHZ Band 137, Seiten 142 ff. = NJW 1998, Seiten 810 ff.; BGH, VersR 1997, Seiten 752 f.; BGH, NJW 1996, Seiten 2425 ff. = VersR 1996, Seiten 990 ff. BGH, VersR 1991, Seiten 704 f.; OLG München, Urteil vom 21.05.2010, Az.: 10 U 2853/06, u.a. in: „juris“; LG Bonn, Schaden-​Praxis 2010, Seiten 249 f.) hat ein Schädiger nämlich selbst für eine psychische Fehlverarbeitung des Geschädigten als haftungsausfüllende Folgewirkung eines Unfallgeschehens einzustehen. Der haftungsrechtlich für eine Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich nämlich auch für Folgewirkungen einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen.

Für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt hierbei die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den streitigen Unfall nicht eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: VI ZR 8/14, u.a. in: VersR 2015, Seiten 590 ff.; BGH, Urteil vom 10.07.2012, Az.: VI ZR 127/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2964 ff.; BGH, Urteil vom 16.03.2004, Az.: VI ZR 138/03, u.a. in: VersR 2004, Seite 874; BGH, BGHZ Band 137, Seiten 142 ff. = NJW 1998, Seiten 810 ff.; BGH, VersR 1997, Seiten 752 f.; BGH, NJW 1996, Seiten 2425 ff. = VersR 1996, Seiten 990 ff. BGH, VersR 1991, Seiten 704 f.; OLG München, Urteil vom 21.05.2010, Az.: 10 U 2853/06, u.a. in: „juris“; LG Bonn, Schaden-​Praxis 2010, Seiten 249 f.).

Der Zurechnungszusammenhang wäre nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass genommen hätte, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (BGH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: VI ZR 8/14, u.a. in: VersR 2015, Seiten 590 ff.; BGH, Urteil vom 10.07.2012, Az.: VI ZR 127/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2964 ff.; BGH, BGHZ Band 137, Seiten 142 ff. = NJW 1998, Seiten 810 ff.; BGH, NJW 1996, Seiten 2425 ff. = VersR 1996, Seiten 990 ff.). Wie die Klägerin hier mit Recht geltend macht, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Erkrankung des Zeugen B… somit vorliegend nicht verneint werden.

Die Haftung des Beklagten zu 1.) erstreckt sich jedoch grundsätzlich auf jede Art von Schäden, gleichwohl ob organisch oder psychisch bedingt, die durch den von ihm verursachten Unfall verursacht wurden. Dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.04.1996 (BGHZ Band 132, Seiten 341 ff. = VersR 1996, Seiten 990 f.) folgend hat der Schädiger sogar für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung einzustehen, sofern nicht mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen ist, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (LG Leipzig, NZV 2012, Seiten 329 ff.).

Daher haftet ein Schädiger - bzw. dessen Haftpflichtversicherung - auch für die Auswirkungen psychischer Folgen, die sich bei einem Geschädigten erst als sekundäre Folge des Unfallgeschehens entwickelt haben. Haftungsrechtlich ist es hierbei nämlich ohne Bedeutung, dass der Geschädigte subjektiv vom Ursachenzusammenhang des Unfallgeschehens und aller seither aufgetretenen Beschwerden fest überzeugt ist, während bei objektiver Betrachtung die nach dem Unfall vorhandenen, organisch bedingten Beschwerden und Schmerzen nicht mehr mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden können (OLG München, Urteil vom 21.05.2010, Az.: 10 U 2853/06, u.a. in: „juris“).

Die Zurechnung von Folgeschäden würde auch nicht daran scheitern, dass sie ggf. auf einer konstitutiven Schwäche des Geschädigten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Geschädigte infolge von Anomalien oder Dispositionen hinsichtlich dieser psychischen Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene völlig gesund gewesen (BGH, Urteil vom 10.07.2012, Az.: VI ZR 127/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2964 ff.; BGH, Urteil vom 19.04.2005, Az.: VI ZR 175/04, u.a. in: VersR 2005, Seiten 945 f.; BGH, NJW 2004, Seiten 1945 f.; BGH, NJW 1996, Seiten 2425 f.; OLG München, Urteil vom 21.05.2010, Az.: 10 U 2853/06, u.a. in: „juris“; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2007, Az.: I-​1 U 206/06, u.a. in: „juris“; LG Bonn, Schaden-​Praxis 2010, Seiten 249 f.).

Psychische Beschwerden beruhen insofern äquivalent kausal auf dem Unfallgeschehen, wenn sie ohne dieses nicht oder nicht in dem erreichten Ausmaß aufgetreten wären. Diese sich aus der Äquivalenz ergebende Haftung für Schadensfolgen ist zudem recht weitgehend.

Die Zurechnung ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „Bagatell“-​Verletzung abzulehnen. In Extremfällen scheitert die Zurechnung psychischer Folgeschäden zwar, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Geschädigten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall – weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend – schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 10.07.2012, Az.: VI ZR 127/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2964 ff.; BGH, Urteil vom 16.03.2004, Az.: VI ZR 138/03, u.a. in: VersR 2004, 874; BGH, NJW 2000, Seite 862; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2014, Az.: 14 U 202/13, u.a. in: „juris“; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.06.2012, u.a. in: „juris“; LG Leipzig, NZV 2012, Seiten 329 ff.). Die posttraumatische Belastungsstörung, die der geschädigte Zeuge B… hier aber als unmittelbare Unfallfolge dieses Zugunglücks erlitten hat, ist jedoch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme gerade nicht mehr als lediglich geringfügig (Bagatelle) in diesem Sinne zu bewerten.

Die Klägerin begehrt hier Schadensersatz aus Forderungsübergang nach § 116 SGB X wegen eines Gesundheitsschadens, der nach ihrem Vorbringen mittelbar als (psychische) Folge des Unfalls bei dem Zeugen B… eingetreten ist. Ein solcher – übergegangener – Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 823 Abs. 1, in Verbindung mit § 115 VVG ist aber ein eigener Schadensersatzanspruch des Zeugen B… wegen der Verletzung seines eigenen Rechtsguts (BGH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: VI ZR 8/14, u.a. in: VersR 2015, Seiten 590 ff.; BGH, Urteil vom 20.03.2012, Az.: VI ZR 114/11, u.a. in: BGHZ Band 193, Seiten 34 f.; BGH, Urteil vom 06.02.2007, Az.: VI ZR 55/06, u.a. in: VersR 2007, Seite 803; BGH, VersR 1976, Seiten 539 f.; BGH, BGHZ Band 56, Seiten 163 ff.).

Nach ständiger herrschender Rechtsprechung genügt zwar nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit, um einen Schadensersatzanspruch eines dadurch nur "mittelbar" Geschädigten auszulösen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken (BGH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: VI ZR 8/14, u.a. in: VersR 2015, Seiten 590 ff.; BGH, Urteil vom 27.01.2015, Az.: VI ZR 548/12, u.a. in: NJW 2015, Seiten 1451 f.; BGH, Urteil vom 20.03.2012, Az.: VI ZR 114/11, u.a. in: BGHZ Band 193, Seiten 34 f.; BGH, VersR 1989, Seiten 853 f.).

Deshalb können psychische Beeinträchtigungen, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, wie oben dargelegt nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind. Dabei hat der Bundesgerichtshof stets dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob die von dem Dritten geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall oder das Miterleben eines Unfalls zurückgeführt werden oder ob sie „nur“ durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sein sollen (BGH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: VI ZR 8/14, u.a. in: VersR 2015, Seiten 590 ff.; BGH, Urteil vom 27.01.2015, Az.: VI ZR 548/12, u.a. in: NJW 2015, Seiten 1451 f.; BGH, Urteil vom 22.05.2007, Az.: VI ZR 17/06, u.a. in: BGHZ Band 172, Seite 263 f.; BGH, Urteil vom 16.01.2001, Az.: VI ZR 381/99, u.a. in: VersR 2001, Seiten 874 ff.; BGH, NJW 1986, Seiten 777 ff.; BGH, BGHZ Band 56, Seiten 163 ff.).

Der Bundesgerichtshof hat die Haftung des Schädigers für psychische Gesundheitsstörungen jedoch grundsätzlich in den Fällen für zweifelsfrei gegeben erachtet, in denen der Geschädigte am Unfall direkt beteiligt war und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (BGH, Urteil vom 27.01.2015, Az.: VI ZR 548/12, u.a. in: NJW 2015, Seiten 1451 f.; BGH, Urteil vom 22.05.2007, Az.: VI ZR 17/06, u.a. in: BGHZ Band 172, Seiten 263 f.; BGH, NJW 1986, Seiten 777 ff.). Hier hat aber der Zeuge B… sogar unstreitig den Unfall und das Zugunglück miterlebt.

Zudem war der Zeuge B… an diesem Unfall nach Überzeugung des Gerichts auch direkt beteiligt und nicht nur „Zuschauer“. Wer insofern aber psychische Schäden erleidet, weil er vom Schädiger in die Rolle eines Unfallbeteiligten quasi „gezwungen“ wird, steht jedenfalls unter dem Schutzbereich der Haftungsvorschrift des § 823 Abs. 1 BGB, weil seine körperliche Integrität in gleicher Weise wie bei einer nur "äußeren" Einwirkung beeinträchtigt wird. Er ist nicht nur mittelbar geschädigter Dritter; vielmehr ist in sein absolutes Recht eingegriffen worden (BGH, NJW 1986, Seiten 777 ff. = VersR 1986, Seiten 448 f. = MDR 1986, Seiten 487 f.).

Der Zeuge B… hat insofern nämlich auch glaubhaft ausgesagt, dass – als er an diesem Abend dort an dieser Stelle vorbei kam – er gesehen habe, wie das Auto des Erstbeklagten in die Schranken hinein fuhr und dann stand. Er habe dann die Fahrertür dieses Autos geöffnet und den Beklagten zu 1.) angesprochen und ihn zum Aussteigen aufgefordert. Auch habe er ihm dann sein Taschentuch gegeben für die Platzwunde, die der Erstbeklagte im Gesicht hatte.

Zwar konnte der Zeuge B… nicht mehr sagen, ob er dann den Erstbeklagten auch aus dem Auto herausgezogen hatte oder ob er ihn dann „nur“ beim Aussteigen unterstützte, jedoch habe er hiernach dann auch noch den Beklagten zu 1.) aufgefordert, vom Auto Abstand zu nehmen, da sich die Schranken des Bahnübergangs geschlossen hätten.

Zwar habe der Beklagte zu 1.) dann noch zu seinem Pkw gewollt um noch sein Handy aus dem Auto zu holen, jedoch habe er – der Zeuge B… – den Erstbeklagten dann zurück- bzw. festgehalten, so dass der Beklagte zu 1.) dann nicht mehr zu seinem – auf dem Gleisbett stehenden – Auto habe gehen können, bevor der Güterzug diesen Pkw dann erfasst hatte.

Als der Güterzug dann aber unmittelbar danach den Pkw des Erstbeklagten zerstückelt bzw. mitgeschleift habe, seien er und der Beklagte zu 1.) dann sogar nur 5 m von dem Pkw entfernt gewesen. Das Auto sei dann durch den Zug richtig zerstückelt worden und es seien auch Teile umhergeflogen.

Das Gericht hat hier den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge B… auch insofern über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat. So wie der Zeuge B… anlässlich seiner Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich dieser Zeuge dies alles nur ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Seine Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht im Übrigen auch im wesentlichem dem, was der Zeuge L… ausgesagt hat.

Der Zeuge L… hat nämlich glaubhaft ausgesagt, dass auf seiner Seite des Bahnübergangs - aus Richtung Wilhelmsdorf – zwar er und auch noch ein paar andere Leute waren, er jedoch diese anderen Leute dann davon abgehalten, über den Bahnübergang zu gehen und erste Hilfe zu leisten, da die Schranken des Bahnübergangs sich bereits schlossen und er auch sah, dass auf der anderen Seite schon jemand erste Hilfe geleistet hatte. Auf jeden Fall habe er nämlich auf der anderen Seite bei dem verunglückten Pkw mindestens eine Person gesehen, die schon erste Hilfe geleistet habe. Insofern sei der Zeuge B… damals bei dem Unfall mit zugegen gewesen, und zwar auf der anderen Seite vom Bahnübergang bei dem Pkw des Erstbeklagten.

Der Zeuge L… sah dann auch, wie der Zug in den Pkw des Beklagten zu 1.) fuhr. Der Erstbeklagte und der Zeuge B… seien zu dem Zeitpunkt, als der Zug in den Pkw hineinfuhr, auch noch auf der …-​Brücke gewesen, die sich direkt bei dem Bahnübergang befindet.

Zudem sagte der Zeuge L… auch aus, dass er kurz bevor der Zug den Pkw des erstbeklagten getroffen hatte – vielleicht 30 Sekunden davor – sein eigenes Fahrzeug etwas zurückfuhr, da man ja nicht wisse, was bei so einem Unfall passiert, d.h., ob nicht z.B. sogar der Zug entgleist. Das Auto des erstbeklagten habe nämlich mit dem Heck auf dem Gleisbett der Schienen gestanden als der Zug angefahren kam.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügen diese Aussagen der Zeugen B… und L… dementsprechend, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung der Klägerin zu überzeugen, dass der Zeuge B… an diesem Unfall direkt beteiligt war.

Im Übrigen ist für die Frage der Haftung gemäß § 823 BGB der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem „ersten“ Teil des hier streitigen Unfalls – d.h. der Kollision des Pkws des Beklagten zu 1.) mit dem Geländer und der Leitplanke der Plane-​Brücke – und dem „weiteren“ Teil des Unfalls – d.h. der Kollision des Güterzuges mit dem im Gleisbett stehenden Pkw des Erstbeklagten – vorliegend zu bejahen. Der Schutzbereich umfasst insofern auch die gesundheitliche Beeinträchtigung des Zeugen B…, die erst durch den Zusammenstoß des Güterzuges mit dem Fahrzeug des Erstbeklagten verursacht wurde. Dazu haftet der Erstbeklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG und § 823 BGB.

Die Auffassung des Beklagten zu 1.), dass der erforderliche haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem „ersten“ Teil des von ihm verschuldeten Unfalls und der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Zeugen B… durch den „weiteren“ Teil des Unfalls nicht gegeben sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar lassen sich allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, nicht aufstellen. Letztlich kommt es aber immer auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1679 f.; BGH, Urteil vom 05.10.2010, Az.: VI ZR 286/09, u.a. in: VersR 2010, Seite 1662; BGH, Urteil vom 10.02.2004, Az.: VI ZR 218/03, u.a. in: VersR 2004, Seiten 529 f.).

Wirken sich aber – so wie hier – in einem „weiteren“ Teil des Unfalls die besonderen Gefahren fort, die sich bereits im „ersten“ Teil des Unfallgeschehen ausgewirkt hatten, kann der Zurechnungszusammenhang mit dem „ersten“ Teil des Unfalls jedenfalls nicht verneint werden (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1679 f.).

Das erkennende Gericht teilt insofern nicht die Auffassung der Beklagten, dass sich in dem „weiteren“ Teil des Unfalls ausschließlich eine allgemeine Unfallgefahr verwirklichte. Hier ist nämlich entscheidend, dass der Zeuge B… nur wegen des „ersten“ Teils des Unfalls zu dem Erstbeklagten ging, um dem Beklagten zu 1.) zu helfen. Der vom Beklagten zu 1.) gezogene Vergleich mit einem beliebigen anderen Zuschauer, der zu dieser Zeit auf den Straßen des Unfallorts unterwegs war, lässt dies unberücksichtigt. Ohne den „ersten“ Teil des Unfalls wäre der Zeuge B… nicht zu dem Auto des Erstbeklagten und insofern auch nicht so dicht zu den Bahngleisen gegangen. In dem „weiteren“ Teil des Unfalls (Kollision des Zuges mit dem Pkw) realisierte sich mithin die besondere Gefahrenlage für die nach einem Unfall beteiligten Helfer. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang mit dem von dem Beklagten zu 1.) unstreitig verschuldeten Unfall kann danach nicht verneint werden (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1679 f.).

Die von der Klägerin geltend gemachten Unfallfolgen fallen auch in den Schutzbereich der von dem Beklagten zu 1.) verletzten Vorschriften. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nämlich anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1679 f.; BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az.: VI ZR 157/11, u.a. in: VersR 2012, Seite 905; BGH, Urteil vom 11.06.2010, Az.: V ZR 85/09, u.a. in: NJW 2010, Seite 2873; BGH, Urteil vom 11.01.2005, Az.: X ZR 163/02, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1420 f.; BGH, BGHZ Band 107, Seiten 359 ff.).

Der geltend gemachte Schaden muss insoweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1679 f.; BGH, Urteil vom 06.05.2003, Az.: VI ZR 259/02, u.a. in: VersR 2003, Seiten 1128 ff.; BGH, VersR 1988, Seiten 1273 f.; BGH, NJW 1986, Seiten 1329 ff.).

Diese Frage ist nicht nur in Fällen der Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) zu stellen, sondern auch für § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG. Dem Täter sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Gebots- und Verbotszweck der Norm verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch diese Norm verhütet werden sollte (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1679 f.).

Von diesen Grundsätzen ausgehend fasst der Erstbeklagte den Schutzbereich der von ihm missachteten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften der StVO aber zu eng. Deren Schutzzweck erstreckt sich, wie schon aus § 1 StVO zu entnehmen ist, auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden. Hierzu können auch erst im Anschluss an den Verkehrsunfall also bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittene Verletzungen gehören, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1679 f.; BGH, BGHZ Band 107, Seiten 359 ff.). Mithin wird auch der durch den „weiteren“ Teil des hier streitigen Unfalls Sturz bedingte Schaden des Zeugen B… vom Schutzzweck der von dem Beklagten zu 1.) missachteten Straßenverkehrsvorschriften mit umfasst.

Auch bestehen hier grundsätzlich die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt worden ist. Dieses Haftungsmerkmal ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1679 f.; BGH, Urteil vom 31.01.2012, Az.: VI ZR 43/11, u.a. in: BGHZ Band 192, Seiten 261 f.; BGH, VersR 1991, Seiten 111 f.; BGH, VersR 1989, Seiten 923 ff.).

Erforderlich ist zwar stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1679 f.; BGH, Urteil vom 31.01.2012, Az.: VI ZR 43/11, u.a. in: BGHZ Band 192, Seiten 261 f.; BGH, BGHZ Band 79, Seiten 259 ff.; BGH, BGHZ Band 37, Seiten 311 ff.), so dass es an dem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang dann fehlt, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1679 f.; BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04, u.a. in: VersR 2005, Seiten 992 f.).

Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es außerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1679 f.; BGH, Urteil vom 10.02.2004, Az.: VI ZR 218/03, u.a. in: VersR 2004, Seiten 529 ff.; BGH, VersR 1973, Seiten 83 f.; BGH, VersR 1972, Seiten 1074 f.).

Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1.) die gesundheitliche Beeinträchtigung des Zeugen B… aber der vom Fahrzeug des Erstbeklagten ausgehenden Betriebsgefahr noch zuzurechnen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem „ersten“ Teil des Unfalls und dem „weiteren“ Teil des Unfalls ist hier gegeben, da nur ein paar Sekunden bzw. Minuten zwischen den beiden Teilen des Unfalls lagen.

Anders als der Beklagte zu 1.) meint, verwirklichte sich hier somit nicht ein von dem Zeugen B… selbst eröffneter eigenständiger Gefahrenkreis, dessen Risiken er selbst tragen müsste. Vielmehr wurde der Zeuge B… erst durch den beim Betrieb des Fahrzeugs von dem Beklagten zu 1.) verursachten „ersten“ Teil des Unfalls veranlasst, zu dem Erstbeklagten und dessen Pkw – mithin auch zu den Bahngleisen – zu gehen, um dem Beklagten zu 1.) zu helfen und diesen dann sogar noch weg zu ziehen von dem Pkw, da der Beklagte zu 1.) ansonsten sicherlich schwere Verletzungen durch den „weiteren“ Teil des Unfalls erlitten hätte.

Aus diesen Gründen haftet der Beklagte zu 1.) auch dem Grunde nach gegenüber dem Zeugen B… für die Kosten der von ihm dann in Anspruch genommenen psychotherapeutischen Behandlung und hinsichtlich des Schadens bezüglich der beschmutzten Jacke, welche dann wiederum gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

Zwar würde die hiesige Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Erstbeklagten gemäß § 117 Abs. 1 VVG auch zur Leistung gegenüber einem Dritten – wie hier dem Zeugen B… – weiterhin verpflichtet sein, jedoch war die Beklagte zu 2.) aufgrund der Trunkenheitsklausel gegenüber ihrem Versicherungsnehmer – dem Erstbeklagten – hier zur Leistungskürzung bis auf null berechtigt (BGH, Urteil vom 11.01.2012, Az.: IV ZR 251/10, u.a. in: NJW-​RR 2012, Seiten 724 f.; BGH, Urteil vom 22.06.2011, Az.: IV ZR 225/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 3299 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 4 U 165/13; OLG Saarbrücken, ZfSch 2013, Seiten 466 f. = NJW-​RR 2013, Seiten 934 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.08.2010, Az.: 7 U 102/10, u.a. in: NJW-​RR 2011, Seiten 185 ff.), so dass sie auch gegenüber dem geschädigten Zeugen B… – soweit das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG eingreift – in Höhe des für diesen Fall vorgesehenen Betrages, höchstens jedoch mit einem Betrag von 5.000,00 Euro leistungsfrei wurde (OLG Saarbrücken, ZfSch 2013, Seiten 466 f. = NJW-​RR 2013, Seiten 934 ff.; OLG Frankfurt/Main, NZV 1990, Seiten 233 f. = VersR 1991, Seiten 686 f.).

Besteht die Leistungsfreiheit nämlich nur teilweise – z.B. weil sie im Falle einer Obliegenheitsverletzung auf Höchstbeträge gedeckelt ist – kann der Versicherer das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG nämlich auch nur bis zur Höhe dieses Betrages ausüben (OLG Saarbrücken, ZfSch 2013, Seiten 466 f. = NJW-​RR 2013, Seiten 934 ff.).

Die Beklagte zu 2.) wurde hier somit bis zu einer Höhe von 5.000,00 Euro gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG in Verbindung mit den AKB leistungsfrei, wenn der Dritte den Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen konnte. Ein Versicherer – wie hier die Zweitbeklagte – soll mit diesem Anspruch dann nicht belastet werden. Andere „Schadensversicherer“ im Sinne von § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG sind aber u.a. auch Unfallversicherer, soweit sie einen Schaden ersetzen, insbesondere Krankenhaus- und Heilkosten (BGH, NJW 1968, Seite 837; LG Saarbrücken, VersR 1976, Seite 83; LG Frankfurt/Main, VersR 1967, Seite 965).

Unter „Sozialversicherungsträger“ im Sinne von § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG fallen im Übrigen alle Träger der gesetzlichen Kranken-​, Renten- und Unfallversicherungen (OLG Frankfurt/Main, NZV 1990, Seiten 233 f. = VersR 1991, Seiten 687 f. OLG München, VersR 1988, Seite 29 OLG München, NJW-​RR 1986, Seite 1474).

Insofern scheiden auch Ansprüche der hiesigen Klägerin als gesetzlicher Unfallversicherer für das Land Brandenburg aus abgeleitetem Recht gemäß § 116 SGB X gegenüber der Beklagten zu 2.) vorliegend gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG aus (BGH, Urteil vom 02.10.2002, Az.: IV ZR 309/01, u.a. in: NJW 2003, Seiten 514 f.; OLG Nürnberg, NJW-​Spezial 2013, Seite 682), da diese Vorschrift anderenfalls leerliefe (BGH, Urteil vom 02.10.2002, Az.: IV ZR 309/01, u.a. in: NJW 2003, Seiten 514 f.; BGH, NJW 1976, Seiten 1892 ff.; BGH, BGHZ Band 65, Seiten 1 ff.).

Die Beklagte zu 2.) war somit hier als Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherer berechtigt den geschädigten Zeugen B... infolgedessen in Höhe eines Betrages von 5.000,00 Euro zurück zu verweisen, so dass sie auch berechtigt war die auf die Klägerin dann gemäß § 116 SGB X übergegangenen Ansprüche hier zurückzuweisen.

Jedoch hat die Klägerin weiterhin einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1.) – der den Unfall schuldhaft verursacht hat – bzgl. der übernommenen Heilbehandlungskosten, wobei sich die Ersatzpflicht auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung erstreckt (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2014, Az.: 14 U 202/13, u.a. in: „juris“; LG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013, Az.: 306 O 126/09, u.a. in: „juris“).

Deshalb ist die hiesige Klage dem Grunde nach zwar gegenüber dem Beklagten zu 1.), nicht aber auch gegenüber der Beklagten zu 2.) als begründet anzusehen.

Das die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung des Zeugen B... insgesamt einen Betrag von 1.900,00 Euro ausgemacht haben hat die Klägerin im Übrigen hier durch die Vernehmung der Zeugin M... und Vorlage der Abrechnungen bewiesen.

Ein Anspruch eines Geschädigten bezüglich einer beschmutzten bzw. beschädigten Jacke ist jedoch auf die Wiederherstellung oder Erneuerung der Jacke begrenzt, welche beschädigt oder beschmutzt worden ist. Dies kann z.B. durch Vorlage des (alten) Kaufbelegs zur Art und Güte der Jacke genügend vorgetragen werden. Bei der Schadensermittlung ist im Übrigen der Brutto-​Preis zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte sich eine neue Jacke angeschafft hat, da nach der Anschaffung der Geschädigte insoweit auch Ersatz seines Schadens ohne Abzug der Mehrwertsteuer - d.h. die Brutto-​Neuanschaffungskosten - geltend machen kann, jedoch begrenzt auf den Wert der „alten“, beschädigten Jacke. Zudem ist aber hierbei dann auch noch ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dessen schätzt das hiesige Gericht (§ 287 ZPO) den Schaden der Jacke jedoch nur mit 100,00 Euro und nicht mit 159,95 Euro ein, so dass die Klage insofern auch in Höhe von 59,95 Euro als unbegründet abzuweisen ist.

Die Klage ist aus diesen Gründen auch lediglich gegenüber dem Beklagten zu 1.) und auch nur in Höhe von 2.000,00 Euro (1.900,00 € + 100,00 €) als begründet anzusehen, im Übrigen aber in der Hauptsache abzuweisen.

Der Zinsausspruch beruht auf § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch auf § 291 BGB. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91, 92 und 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu 1.) auf § 709 ZPO und bezüglich der Verurteilung der Klägerin im Kostenpunkt auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Zudem ist noch der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits durch das Gericht festzusetzen gewesen.