Das Verkehrslexikon

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OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.05.2015 - OVG 1 S 71.14 - Bindungspflicht an evident unrichtigen Bußgeldbescheid

OVG Berlin-Brandenburg v. 28.05.2015: Bindungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde und der Gerichte auch an evident unrichtigen Bußgeldbescheid


Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28.05.2015 - OVG 1 S 71.14) hat entschieden:
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a.F. normiert eine in vollem Umfang und uneingeschränkt bestehende Bindungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitengerichts. Die Bindung gilt auch für die Gerichte, da diese über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden befinden. Dem gegenüber kann der Betroffene nicht einwenden, dass die Bindung nicht eintrete, wenn ein Bußgeldbescheid evident falsch sei.


Siehe auch Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer. Unter dem 17. Juli 2013 teilte das Kraftfahrt-​Bundesamt dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Punktestand des Antragstellers von insgesamt 15 Punkten im Verkehrszentralregister mit. Dem letzten Eintrag mit 3 Punkten lag eine Geschwindigkeitsüberschreitung vom 26. Mai 2013 zu Grunde, zu der am 2. Juli 2013 ein nach dem Register am 8. Juli 2013 rechtskräftig gewordener Bußgeldbescheid über 120,00 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat erlassen worden war. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ordnete mit Bescheid vom 4. November 2013 die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer an und setzte für den Nachweis der Teilnahme eine Frist von drei Monaten nach Zustellung dieser Anordnung. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Behörde nicht an die in dem Bußgeldbescheid vom 2. Juli 2013 enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden sei, denn diese seien nicht richtig, da tatsächlich nach dem Beweisfoto seine Ehefrau das Fahrzeug gefahren habe. Einen Antrag des Antragstellers beim Amtsgericht Oranienburg auf gerichtliche Entscheidung unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist für den Bußgeldbescheid vom 2. Juli 2013 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2014 als unbegründet verworfen.

Das Verwaltungsgericht hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 15. Juli 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Aufbauseminars gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. erfüllt seien. Soweit der Antragsteller eingewendet habe, den Verkehrsverstoß vom 26. Mai 2013 nicht begangen zu haben, verhelfe ihm das nicht zum Erfolg. Aus dem Gesetz ergebe sich, dass die Bindungswirkung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige Strafurteile und Bußgeldbescheide gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a.F. uneingeschränkt sei und auch für das Gericht gelte, wenn es über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde entscheide. Eine Ausnahme sehe das Gesetz nicht vor. Die Bindungswirkung bestehe so lange fort, wie das Bußgeldverfahren als bestandskräftig oder rechtskräftig abgeschlossen gelte. Dies sei hier der Fall, denn das Amtsgericht Oranienburg habe die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist bestätigt. Für eine von dem Antragsteller begehrte Einzelfallentscheidung zu seinen Gunsten wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Bußgeldbescheides bestehe kein Raum.

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts maßgeblich ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht.

Die Beschwerdebegründung stellt nicht in Abrede, dass der Antragsteller grundsätzlich nach dem derzeitigen Sachstand mit 15 Punkten im Verkehrszentralregister belastet ist und dass auch die übrigen Voraussetzungen für eine Anordnung an einem Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. vorliegen.

Nach dem Vorbringen des Antragstellers sei indes der rechtskräftige Bußgeldbescheid vom 2. Juli 2013 von dem Antragsgegner nicht zu berücksichtigen, weil dieser evident unrichtig sei. Erforderlich sei, dass der Betroffene ein solches Delikt auch tatsächlich begangen habe. Nach Inaugenscheinnahme der Beweisfotos aus der Bußgeldakte, auf welchen seine Ehefrau zu erkennen sei, bestünde kein Zweifel daran, dass der gegen ihn erlassene Bußgeldbescheid inhaltlich falsch und damit evident unrichtig sei. Eine absolute Bindung an offensichtlich unrichtige Entscheidungen sei nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 4 StVG a.F. nicht geboten und im Ergebnis rechtsstaatlich unerträglich. Es sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar, wenn staatliche Behörden sehenden Auges weitere Sanktionen verhängten. Der erzieherische Ansatz des Aufbauseminars wäre in Frage gestellt, wenn wider besseres Wissen aus rein formalen Gründen eine nicht begangene Tat zum Anlass der Maßnahme gemacht werden würde. Mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsteller keinen Fehler der angefochtenen Entscheidung auf, der deren Änderung rechtfertigt.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2008 - OVG 1 N 85.08 -, juris, Rn. 4; vom 13. März 2008 - OVG 1 S 41.08 -, S. 3 f. des Beschlussabdrucks; vom 22. Februar 2010 - OVG 1 S 14.10 -, S. 3 des Beschlussabdrucks und vom 30. Mai 2012 - OVG 1 S 58.12 -, S. 3 des Beschlussabdrucks) zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a.F., nach der die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 (hier Nr. 2: Anordnung eines Aufbauseminars) an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist, eine in vollem Umfang und uneingeschränkt bestehende Bindungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung normiert; die Bindung gilt auch für die Gerichte, da diese über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden befinden. Die Rechtskraft der den Verkehrsverstoß vom 26. Mai 2013 ahndenden Entscheidung war unstreitig eingetreten. Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers blieb erfolglos, denn nach den Ausführungen des Amtsgerichts Oranienburg habe der Antragsteller die verspätete Einspruchseinlegung verschuldet, da er trotz Korrespondenz mit der Behörde und Überreichung seines Führerscheins zur Akte sich das Beweisfoto nicht angesehen habe. Die Ansicht des Antragstellers, dass auch die Begehung der Tat von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellt werden müsse, lässt sich mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a.F. („gebunden“) und der darin getroffenen Regelung nicht vereinbaren. Nach der gesetzlichen Regelung bleibt kein Raum mehr für eine inhaltliche Prüfung der Verkehrsverstöße durch die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Anordnung von Maßnahmen. § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a.F. entbindet gerade die Fahrerlaubnisbehörde von einer Prüfung und Feststellung der Begehung der punkterelevanten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (vgl. Beschluss des Senats vom 28. November 2008, a.a.O.). Für die Behörde verbleibt allein die Überprüfung der Richtigkeit der Punktebewertung und die Ergreifung der in § 4 Abs. 3 StVG a.F. vorgesehenen Maßnahmen gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3/07 -, juris, Rn. 21). Es entspricht auch dem durch die Gesetzesmaterialien belegten Willen des Gesetzgebers, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht noch einmal prüfen muss, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat (vgl. BT-​Drucks. 13/6914 S. 69 und BR-​Drucks. 821/96 S. 72 sowie zur inhaltsgleichen Bestimmung in § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG a.F.: BT-​Drucks. 13/6914 S. 67 und BR-​Drucks. 821/96 S. 70). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz nicht vor. Der Antragsteller muss daher den im Verkehrszentralregister eingetragenen Bußgeldbescheid vom 2. Juli 2013 so lange gegen sich gelten lassen, wie die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht beseitigt ist. Das ist erst dann der Fall, wenn auf einen entsprechenden Antrag Wiedereinsetzung gewährt oder ein gerichtliches Verfahren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wiederaufgenommen worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Soweit der Antragsteller meint, dass bei einer absoluten Bindungswirkung jegliche Rechtsmittel wirkungslos und überflüssig wären, verkennt er, dass die Möglichkeit gegeben ist, den Rechtsweg gegen den als fehlerhaft erkannten Bußgeldbescheid zu beschreiten.

Das Verwaltungsgericht hat bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach auch zu Recht keine Ausnahme von dieser strikten gesetzlichen Bindungspflicht wegen der von dem Antragsteller behaupteten evidenten Unrichtigkeit des Bußgeldbescheides anerkannt. Zum einen könnten schon Zweifel daran bestehen, dass der Bußgeldbescheid - wie der Antragsteller meint - evident unrichtig sei, denn für die Annahme seiner Unrichtigkeit bedarf es erst eines Beweises, nämlich durch die Beiziehung der Beweisfotos. Dem Bußgeldbescheid allein lässt sich eine Unrichtigkeit nicht entnehmen. Zum anderen hatte der Antragsteller ohne weiteres die Möglichkeit und Anlass gehabt, rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, um die Aufhebung des Bescheides in dem hierfür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren zu erreichen. Dies hat er fahrlässig unterlassen, indem er nach seinem Vorbringen ohne Einsicht in die Beweisfotos in dem Bußgeldverfahren in dem - an die Firma seiner Ehefrau als Fahrzeughalterin gerichteten - Anhörungsbogen angegeben habe, das Fahrzeug gesteuert zu haben. Soweit danach das Firmenfahrzeug nicht nur von einer Person benutzt worden sei, hätte der Antragsteller besonderen Anlass gehabt, seine Verantwortlichkeit für die Begehung der Ordnungswidrigkeit zu überprüfen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers spricht bei summarischer Prüfung auch vieles dafür, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit als wesentliche Elemente der Rechtsstaatlichkeit (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) dem Interesse an einer allgemeinen und einheitlichen Regelung den Vorrang zugemessen hat (a.A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. November 2005 - 7 L 1092/05 -, juris, Rn. 10 und VG Neustadt, Beschluss vom 28. September 2012 - 1 L 738/12.NW -, juris, Rn. 9; offen lassend: z.B. OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 28. August 2013 - 16 B 904/13 -, juris Rn. 8 ff., m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 9 V 30/00 -, juris, Rn. 8; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1999 - 3 Bs 250/99 -, juris, Rn. 6). Denn eine Inzidentprüfung der Bußgeldbescheide durch die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der nach § 4 Abs. 3 StVG a.F. gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber zu treffenden Maßnahmen auf ihre evidente Unrichtigkeit, zu der nach Auffassung des Antragstellers auch die Hinzuziehung von Beweisfotos zählen soll, würde erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und Manipulationsmöglichkeiten begegnen. Durch die Bindungspflicht wird von vornherein verhindert, dass der im Bußgeldbescheid genannte Fahrerlaubnisinhaber zunächst bewusst kein Rechtsmittel einlegt und erst nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist oder auch gegebenenfalls erst nach einigen Jahren unter Berufung auf das Beweisfoto geltend macht, den Verkehrsverstoß nicht begangen zu haben, um auf diese Weise einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG a.F. zu entgehen (vgl. insoweit auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18. September 2006 - 3 Bs 298/05 -, juris, Rn. 13). Dadurch könnten weder der vorliegende Verkehrsverstoß gegenüber dem tatsächlich Verantwortlichen geahndet werden noch Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG getroffen werden. Die uneingeschränkte Bindungspflicht verhindert auch das Entstehen erheblicher Abgrenzungsschwierigkeiten und kaum zu rechtfertigender Ungleichheiten, denn problematisch ist etwa, wie weit die begehrte Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a.F. gehen soll, insbesondere ob z.B. auch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des tatsächlichen Fahrers oder ein im Nachhinein als rechtswidrig erkanntes Messverfahren genügen würde. Es entspricht gerade der Absicht des Gesetzgebers, derartige Schwierigkeiten in der Beurteilung, ob ein Bußgeldbescheid offenkundig gegenüber einer falschen Person ergangen ist, von vornherein dadurch zu vermeiden, dass die Fahrerlaubnisbehörde an das Vorliegen eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides gebunden ist (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18. September 2006, a.a.O.). Auch wenn sich Nachteile durch die behördlichen Maßnahmen des § 4 Abs. 3 StVG a.F. an die rechtskräftige, gegebenenfalls jedoch inhaltlich unrichtige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit anschließen, dürfte es in der Wertungs- und Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegen, die erkennbaren Abgrenzungsschwierigkeiten und Manipulationsmöglichkeiten durch eine uneingeschränkte Bindungspflicht der Behörde zu vermeiden, zumal keine einmalige Verfehlung inmitten steht, sondern durch das Punktsystem Verhaltensweisen von Mehrfachtätern sanktioniert werden sollen (vgl. BR-​Drucks. 821/96 S. 53).

Entgegen der Beschwerdebegründung ergibt auch die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung im Übrigen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung des Aufbauseminars Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat. Der Antragsteller hat bereits mehrere im Verkehrszentralregister erfasste und noch nicht getilgte Verkehrsverstöße begangen. Es sei nach seinem Vorbringen auch zunächst bei ihm kein Zweifel daran aufgekommen, dass er den ihm zuletzt vorgeworfenen Verkehrsverstoß vom 26. Mai 2013 - eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften - begangen habe. Der Antragsteller hätte in Anbetracht eines Punktestandes von 12 Punkten wissen müssen, dass im Falle des Eintritts der Rechtskraft des Bußgeldbescheides vom 2. Juli 2013 (3 Punkte) die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar droht. Der Antragsteller als Mehrfachtäter lässt durch sein wiederholtes Fehlverhalten eine bedenkliche Einstellung zu den Vorschriften des Straßenverkehrs und eine erhöhte Risikobereitschaft zu Lasten der übrigen Verkehrsteilnehmer erkennen. Mit Blick darauf, dass zum einen die hier allein inmitten stehende Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht offensichtlich rechtswidrig ist, sondern die Zurückweisung des Rechtsmittels des Antragstellers wahrscheinlicher ist als dessen Erfolg, und dass zum anderen der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von Kraftfahrern - wie dem Antragsteller - ausgehen, die zu einer erhöhten Risikobereitschaft neigen, im Vordergrund steht, ist hier in der Interessenabwägung der Verkehrssicherheit Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Maßnahme bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, zu geben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).