Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss vom 27.05.2015 - RN 8 S 15.677 - Entziehung der Fahrerlaubnis und Punkte- Umrechnung ab 1.5.2014
VG Regensburg v. 27.05.2015: Entziehung der Fahrerlaubnis und Umrechnung der Punkte ab 1.5.2014
Das Verwaltungsgericht Regensburg (Beschluss vom 27.05.2015 - RN 8 S 15.677) hat entschieden:
Mit dem Durchlaufen der Maßnahmen nach altem Recht wurde der Fahrerlaubnisinhaber hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass ihm beim Aufbau weiterer Punkte die Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Ergeben sich nach neuem Recht - nach Umrechnung - 8 Punkte, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein
Gründe:
I.
Der Antragsteller erstrebt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner unter dem Az. RN 8 K 15.678 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.4.2015, mit welchem ihm nach dem Punktesystem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Der 1961 geborene Antragsteller war seit 1994 Inhaber einer Fahrerlaubnis (Klasse CE und alle eingeschlossenen Klassen, Klassen C und CE abgelaufen am 20.4.2011). Nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts hat er mit einem Verstoß vom 22.12.2014 (Trunkenheitsfahrt nach § 24 a StVG) im Fahreignungsbewertungssystem 9 Punkte erreicht. Im Hinblick darauf entzog ihm nach Anhörung die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.4.2015 - auf den Bezug genommen wird - die Fahrerlaubnis (I.), verfügte die Ablieferung des Führerscheins (II.), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. I. und II. an (III.) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins ein Zwangsgeld von 250 € an (IV.). Nach näherer Aufstellung habe der Antragsteller im Fahreignungsbewertungssystem 9 Punkte erreicht. Nach dem alten System sei er am 4.10.2011 bei 8 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. verwarnt und am 18.1.2013 bei 15 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden. Vom 3.5.2013 bis 18.5.2013 habe der Antragsteller an einem Aufbauseminar teilgenommen. Die Punkte nach dem alten Punktesystem seien zum 1.5.2014 gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in 6 Punkte nach dem neuen System umgerechnet worden. Danach seien weitere Eintragungen erfolgt: so Ordnungswidrigkeiten vom 11.9.2014 (rechtskräftig: 19.11.2014; 1 Punkt) und vom 22.12.2014 (rechtskräftig: 26.2.2015; 2 Punkte). Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG sei daher die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Betroffene habe den abgestuften Maßnahmenkatalog des Punktesystems gemäß § 4 StVG a.F. durchlaufen. Nach Umrechnung zum 1.5.2014 habe er nach dem neuen System 6 Punkte und nach weiteren einzutragenden Verstößen nunmehr 9 Punkte erreicht. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruhe auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 4 Abs. 9 StVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abgabe des Führerscheins liege im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die sofortige Vollziehung der Ziffer II. sei anzuordnen, um bei Nichtbeachtung der Verpflichtung Zwangsmittel anwenden zu können. Die Androhung eines Zwangsgelds stütze sich auf Art. 19, 29, 30, 31 und 26 VwZVG.
Mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 28.4.2015 hat der Antragsteller die unter dem Az. RN 8 K 15.678 anhängige Klage erheben und zugleich vorliegenden Antrag stellen lassen. Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiege das öffentliche Interesse. Die Antragsgegnerin gehe unzutreffend davon aus, dass der abgestufte Maßnahmenkatalog des Punktesystems durchlaufen sei. Richtigerweise hätte der Antragsteller nach Erreichen von 7 Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG nach dem neuen System erneut verwarnt werden müssen. Dem Antragsteller sei eine zu kurze Äußerungsfrist eingeräumt worden. Bei ausreichender Frist wäre der Verstoß vom 22.2.2010 bereits getilgt gewesen. Der Bescheid sei unbestimmt, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis „aller Klassen“ verfügt worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. RN 8 K 15.678 anhängigen Klage des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22.4.2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 27.5.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
1. Zwar erweist sich der Bescheid vom 22.4.2015 insoweit als rechtswidrig, als dort in Nr. III. die sofortige Vollziehung der Nrn. I. und II. angeordnet worden ist. Der Antragsteller ist dadurch aber nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sich die sofortige Vollziehbarkeit bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
a) Gemäß § 4 Abs. 9 StVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung. Die darauf aufbauende Anordnung, den zugehörigen Führerschein abzuliefern ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ebenfalls unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. dazu näher BayVGH, B. v. 9.6.2005 – 11 CS 05.478). Gemäß Art. 21 a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO haben im Übrigen auch Widerspruch bzw. Anfechtungsklage gegen eine Zwangsgeldandrohung, bei der es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann aber das Gericht der Hauptsache die aufschiebenden Wirkung in den Fällen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen.
b) Einer besonderen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bedurfte der Bescheid vom 22.4.2015 im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit nicht, da die dortigen Anordnungen wie ausgeführt kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind.
2. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse am (gesetzlich angeordneten) Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt. Für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich. Wird die Hauptsacheklage – wie hier – aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 11 CS 08.3273, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, dass die unter dem Az. RN 8 K 15.678 anhängige Klage gegen den Bescheid vom 22.4.2015 erfolglos bleiben wird, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO):
Im Fall des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 FeV ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Die von der Antragsgegnerin ihrer Anordnung zu Grunde gelegte Punkteaufstellung ist zutreffend. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite hat die Behörde auch beachtet, dass vor Entziehung der Fahrerlaubnis der abgestufte Maßnahmenkatalog nach § 4 Abs. 5 StVG zu durchlaufen war. So hat die Behörde nach dem alten System den Antragsteller am 4.10.2011 bei 8 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. verwarnt und am 18.1.2013 bei 15 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit rechtlich geforderten Warnfunktion ist damit Genüge getan. Mit der Anordnung eines Aufbauseminars wurde der Antragsteller hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass ihm beim Aufbau weiterer Punkte die Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Dass für den Antragsteller nach Umrechnung in das neue System innerhalb des Punkterahmens von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV weitere Punkte einzutragen waren, führt nicht dazu, dass eine erneute Verwarnung erforderlich gewesen wäre. Insbesondere liegt hier kein Fall vor, in welchem der Betroffene durch Punkteabbau unter die jeweilige Schwelle zurückgefallen ist und dann nach erneuter Überschreitung der Punkteschwelle erneut Maßnahmen zu ergreifen gewesen wären (vgl. VG Regensburg vom 20.11.2014 Az. RN 8 S 14.1835; BayVGH vom 7.1.2015 Az. 11 CS 14.2653). Nach dem geltenden Tattagprinzip kommt es auch nicht darauf an, ob die Ordnungswidrigkeit vom 22.2.2010 bei längerer Anhörungsfrist bereits getilgt gewesen wäre. Soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis auf „alle Klassen“ bezogen ist, ergibt sich daraus keine Unbestimmtheit des angefochtenen Bescheids. Schließlich sind auch die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins und die Androhung von Zwangsgeld nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.