Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil vom 11.06.2015 - 7 A 1603/15 - Entziehung der Fahrererlaubnis nach Konsum von Kokain und zur unbewussten Aufnahme von Drogen

VG Oldenburg v. 11.06.2015: Entziehung der Fahrererlaubnis nach Konsum von Kokain und zur unbewussten Aufnahme von Drogen


Das Verwaltungsgericht Oldenburg (Urteil vom 11.06.2015 - 7 A 1603/15) hat entschieden:
  1. Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.

    Bei Vorliegen hoher im Blut nachgewiesener Mengen des Akutwirkstoffes Kokain (hier: Cocain 85,4 ng/mL) muss der Konsum zeitnah vor der Entnahme der Blutprobe stattgefunden haben und sind in soweit entgegenstehende Darlegungen des Geschehensablaufs unglaubhaft.

  2. Auch in sog. Eilfällen ist eine Anhörung des Betroffenen vor der Entziehung der Fahrerlaubnis sinnvoll, insbesondere soweit ein Widerspruchsverfahren nicht stattfindet.

Siehe auch Kokain im Fahrerlaubnisrecht und Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum


Tatbestand:

Der ... Jahre alte Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner im Jahre ... erteilten und im Jahre .... erweiterten Fahrerlaubnis (Klassen A1, M, AM, B und L).

Nach dem Vermerk des Einsatz- und Streifendienstes des Polizeikommissariats ... vom 24. Februar 2015 (Bl. 28 Beiakte) führte der Kläger am Dienstag, den 27. Januar 2015, um 16.10 Uhr in ... einen Personenkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er unter dem Einfluss berauschender Mittel stand. Ein freiwillig durchgeführter Protzek-​Test verlief positiv auf Kokain und Cannabis. Mit Einverständnis des Klägers wurde eine Blutentnahme durchgeführt. Der Kläger gab an, zum Konsum keine näheren Angaben machen zu wollen. In dem ärztlichen Bericht des Arztes ... vom 27. Januar 2015 (Bl. 35/36 der Beiakte) heißt es, der Kläger habe nach seinen Angaben einen Joint mit dem Inhaltstoff Cannabis konsumiert.

Die toxikologische Untersuchung mit Bestätigungsanalyse der Universitätsmedizin Göttingen - UMG -, Abteilung Rechtsmedizin, Forensisch-​toxikologisches Labor, Robert-​Koch-​Straße 40, 37075 Göttingen, vom 6. Februar 2015 (Bl. 29 der Beiakte) ergab den Befund von Kokain im Blut des Klägers mit den folgenden Einzelwerten:
- Cocain - 85,4 ng/mL
- Benzoylecgonin - über 320,0 (ca. 731,7) ng/mL - Methylecgonin - 107,7 ng/mL.
Mit Bescheid vom 2. März 2015 entzog der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Kläger die Fahrerlaubnis. In den Gründen heißt es, gemäß § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV und Anlage 4 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis gelte insbesondere als ungeeignet, wenn eine der in den Anlagen 4 bis 5 der FeV aufgelisteten Erkrankungen und Mängel vorliege und dadurch seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV sei die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln - ausgenommen Cannabis - nicht gegeben. So liege der Fall hier, da der Kläger Kokain, ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, konsumiert habe. Der Konsum von Kokain führe u. a. zu gesteigerter Euphorie, Rastlosigkeit, Konzentrationsverlust und starker psychischer und physischer Abhängigkeit. Die massive Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit liege insbesondere im akuten Rausch und in der Entzugszeit vor. Dadurch könne bei einem Kraftfahrzeugführer plötzlich oder ständig das erforderliche Maß an Leistung (Konzentration bzw. Aufmerksamkeit) herabgesetzt werden, so dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sei. Die Fahrerlaubnis sei daher zu entziehen - § 3 Abs. 1 StVG räume der Behörde kein Ermessen sein.

Von einer Anhörung habe der Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen, weil eine solche Anhörung im Falle des Klägers nicht geboten gewesen sei, da aufgrund des öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit, insbesondere da Gefahr im Verzuge vorliege, eine sofortige Entziehung erforderlich und Eile angesichts des Verhaltens des Klägers geboten sei.

Der Bescheid wurde am 4. März 2015 zugestellt.

Mit außergerichtlichem Schriftsatz vom 4. März 2015 wandte der Kläger anwaltlich vertreten ein, der zur Last gelegte Vorwurf werde bestritten.

Am Dienstag, den 7. April 2015 (am Tag nach den Osterfeiertagen 2015), hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Kern vorbringt, der festgestellte Konsum von Kokain sei unwillentlich und unwissentlich erfolgt. Mithin liege ein besonderer Ausnahmefall vor, der die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertige.

Er beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 2. März 2015 aufzuheben.
Der Beklagte tritt dem bezugnehmend auf die Gründe des angegriffenen Bescheides, diese wiederholend und ergänzend, entgegen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, dass die Schilderung der tatsächlichen Geschehensabläufe seitens des Klägers unglaubhaft sei.

Das Gericht hat das Verfahren abgetrennt, soweit sich die Klage gegen die Gebührenfestsetzung im angegriffenen Bescheid über 147,23 Euro richtet; dieser Verfahrensteil wird unter dem Geschäftszeichen 7 A 2306/15 fortgeführt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten (Beiakte) verwiesen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die das Gericht nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 10. Juni 2015 durch den Einzelrichter, § 6 VwGO, und nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheids, § 84 VwGO, entscheidet, ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit er hier Gegenstand des Verfahrens ist (d. h. ohne die Gebührenfestsetzung, vgl. 7 A 2306/15).

Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 2. März 2015 begegnet keinen durchgreifenden Bedenken in formeller Hinsicht, auch soweit der Beklagte hier im vorliegenden Einzelfall auf eine Anhörung bzw. Gewährung rechtlichen Gehörs vor seinem Erlass, § 28 VwVfG, verzichtet hat. Zum einen könnte sich der Kläger gemäß § 46 VwVfG nicht erfolgreich im gerichtlichen Verfahren auf eine Verletzung dieser Vorschrift stützen, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis nämlich nicht im Ermessen einer Behörde steht, sondern eine gebundene Entscheidung darstellt. Zum anderen hat hier die Behörde im angegriffenen Bescheid selber auch sachgerecht begründet, warum sie auf eine vorherige Anhörung mit guten Gründen verzichten dürfte, insbesondere weil Eilbedürftigkeit anzunehmen (gewesen) sei, § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG.

Allerdings bemerkt das erkennende Gericht in dieser Hinsicht, dass es nach wie vor Wert auf die Durchführung einer Anhörung im voranstehenden Sinne legt, insbesondere nachdem in Niedersachsen das Widerspruchsverfahren entfallen ist. Möglicherweise hätte nämlich auch hier die (kurzfristige) Durchführung einer Anhörung, das gerichtliche Verfahren von vornherein zu vermeiden, geholfen. Insbesondere ermöglicht eine Anhörung im Falle der sachgerechten Wahrnehmung der Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Betroffenen auch der Behörde eventuell einen Erkenntnisgewinn, der im Einzelfall eine geänderte Sachlage auch mit ihren rechtlichen Konsequenzen zur Folge haben könnte. Zudem gibt sie dem Betroffenen die Gelegenheit, sein weiteres Vorgehen zu überdenken, hier z. B. den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu erklären. Das Gericht geht danach davon aus, dass der Beklagte auch in Fällen vorliegender Art wieder zu der insoweit sinnvollen Praxis der Anhörung zurückkehren dürfte.

In materieller Hinsicht begegnet der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 2. März 2015 keinen Bedenken. Der Beklagte hatte dem Kläger zu Recht die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil seine Nichteignung feststand (und feststeht).

Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist hier der Fall, da der Kläger Kokain konsumiert hat. Daher ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, weil Konsum sogenannter Hartdrogen vorliegt. Ihm fehlt damit nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Eignung, weil er andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als Cannabis einnimmt.

Der Kläger hat den Regeltatbestand von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den Konsum von Kokain verwirklicht. Kokain ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG.

Nach der ständigen Rechtsprechung schließt bereits der einmalige Konsum - wie hier - sogenannter harter Drogen - wie hier Kokain - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 - 12 ME 119/10 -. Daher begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung entzogen hat. Nach ständiger Rechtsprechung hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahrungeeignetheit zur Folge (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 11 CS 07.2831 -; OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 1 B 191/08 -; VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 7 L 645/08 -; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2008 - 12 ME 41/08 -; a.A. soweit ersichtlich Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -; alle juris). Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV erhebt die Annahme, dass schon beim einmaligen Konsum von harten Drogen die Kraftfahreignung fehlt, zum Rechtssatz (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 10 L 429/07 -, juris). Sie entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 11 CS 07.2831 -, juris). Aus der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV ergibt sich nichts Abweichendes. Diese Vorbemerkung hat diejenigen Fälle im Blick, in denen das Vorliegen der in der Anlage 4 beschriebenen Mängel und Krankheiten noch nicht eindeutig feststeht, sondern erst noch durch ein ärztliches oder medizinisch-​psychologisches Gutachten geklärt werden muss (VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 10 L 429/07 -, juris). Hier steht dagegen fest, dass der Kläger den Tatbestand der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den mindestens einmaligen Konsum eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis verwirklicht hat. Mit Blick auf den Konsum von Kokain hat der 12. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich in seinem Beschluss vom 13. September 2012 - 12 ME 210/12 – (Vnb) Folgendes festgehalten:
„Denn nach der vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Cocain gehört, im Regelfall und so auch hier die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung ohne weitere Begründung zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichem Konsum - des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. nur: Beschl. d. Sen. v. 14.8.2002 - 12 ME 566/02 -, DAR 2002, 471, v. 16.6.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 und v. 19.11.2004 - 12 ME 404/04 -, zfs 2005, 48). Der Senat hat an dieser Rechtsprechung, die der den Regelungen der Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung zu Grunde liegenden besonderen Gefährlichkeit der in Rede stehenden Betäubungsmittel Rechnung trägt, auch in Auseinandersetzung mit teilweise abweichenden Stimmen - unter anderem der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 14.1.2002 - 2 TG 3008/01 -, juris) - festgehalten (vgl. hierzu insbesondere Beschl. d. Sen. v. 16.6.2003, a. a. O; v. 31.1.2005 - 12 ME 478/04 - und v. 7.9.2011 - 12 ME 157/11 -) und sieht auch aktuell keinen Anlass, in dieser Hinsicht Einschränkungen vorzunehmen. Auf etwaige Ausfallerscheinungen kommt es nicht an.“
Hiervon weicht das erkennende Gericht nicht ab. Daher hat der Beklagte dem Kläger zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, auch ohne dass etwa zunächst eine MPU o.ä. einzuholen gewesen wäre.

Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anhaltspunkt für eine andere rechtliche Bewertung.

Für einen gegen den bewussten Konsum von Kokain sprechenden Geschehensablauf hat der Kläger nichts Ausreichendes dargetan. Nach der Rechtsprechung des 12. Senats gilt insoweit Folgendes (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 12 ME 198/11 -, Vnb):
„Dem Senat erscheint - wie dem Verwaltungsgericht - der vom Antragsteller vorgetragene Geschehensablauf nicht als ernsthaft möglich. Nach der - vom Verwaltungsgericht auch zitierten - Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt: Behauptet - wie hier - ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass dieses Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber in der Weise zugeführt wird, dass es ihm ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen beigebracht wird, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.10.2010 - 12 ME 173/10 - und vom 9.9.2008 - 12 ME 217/08 - m.w.N.).“
Dem folgt das erkennende Gericht, das insoweit wörtlich (Beschluss vom 7. August 2012 - 7 B 4018/12 -) ausgeführt hat:
„Zu dem Konsum von Kokain macht der Antragsteller keine im Einzelnen substantiierten Darlegungen, die den Rückschluss darauf erlauben könnten, er habe unwissentlich/unwillentlich Kokain konsumiert. Der Antragsteller hat nämlich nicht spezifiziert dargelegt, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise genau ihm Kokain konkret zugeführt worden sei. Es fehlen Ort, Zeit und Personen des Vorfalls und Darlegungen dazu, wer ein Interesse an einem „passiven“, jedenfalls unwissentlichen Konsum des Antragstellers hätte gehabt haben können. Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es zudem als wenig wahrscheinlich, dass - zumal unbekannte - Dritte jemandem derartige Betäubungsmittel in der Weise zuführen, dass sie ohne Wissen und ggf. gegen den Willen des Betroffenen diese z. B. in ein für denjenigen bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt werden kann, vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2010 - 12 ME 173/10 -. Den zu verlangenden detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhaltsvortrag, der einen vorbezeichneten Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, lässt der Antragsteller indessen vermissen, vgl. dazu auch Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 - 12 ME 109/10 - und vom 1. Dezember 2011 - 12 ME 198/11 -.“
Substantiiertes Vorbringen des Klägers im voranstehenden Sinne fehlt hier. Seinen für das Vorliegen eines etwaigen Ausnahmefalles aus seiner Sicht womöglich sprechenden Schilderungen vermag das Gericht keinen Glauben zu schenken. Insoweit legt er zunächst dar, zwei Tage vor der Feststellung im Straßenverkehr und Blutentnahme, nämlich am (Sonntag) 25. Januar 2015, mit seiner Freundin, die namentlich als Zeugin auch benannt wird, einige „Kneipen in ...“ besucht gehabt und sodann in einem anderen Lokal, „nämlich dem Lokal ‚...‘ an der Großen Straße“ einige junge Leute kennen gelernt gehabt zu haben. Sie hätten gemeinsam getrunken; der Kläger könne sich aber leider an die Namen dieser Personen nicht erinnern. Es habe sich um etwa sechs Leute im Alter von ca. 19 bis 24 Jahren gehandelt. Erinnern könne er sich nur insoweit an die Ereignisse dieses Abends, „als ihm plötzlich schlecht wurde und alles verschwamm. Weiteres weiß der Kläger nicht mehr.“ Er sei am folgenden Vormittag - mithin am (Montag) 26. Januar 2015 - in seinem Bett aufgewacht, ohne zu wissen, wie er dort hingelangt sei. Im Nachhinein habe er festgestellt, dass er von Herrn ..., ..., mit dem Taxi nach Hause gebracht worden sei. Er habe den ganzen Tag - gemeint ist hier (Montag) der 26. Januar 2015 - im Bett verbracht, da es ihm körperlich sehr schlecht gegangen sei. Er habe nicht gewusst, worauf sein schlechtes Befinden zurückzuführen sei und es für möglich gehalten, dass ihm sog. „KO-​Tropfen“ verabreicht worden seien. Zudem habe er bemerkt, dass ihm sein Portemonnaie fehle, welches ihm ebenfalls zu einer Zeit am Vortag entwendet worden sei, an die er keine Erinnerung besitze.

Am Dienstag, den 28. Januar 2015, sei es ihm besser gegangen, weshalb er auch mit seinem Auto gefahren sei. Über die getroffenen Feststellungen, insbesondere dass in seinem Blut tatsächlich Drogen in Form von vor allem Kokain festgestellt worden seien, sei er äußerst entsetzt gewesen und sei dies auch jetzt noch. Er habe in keiner Weise bewusst Drogen eingenommen. Diese seien ihm durch Dritte verabreicht worden. Er bestreite ausdrücklich, bewusst ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben, in dem Wissen, dass er unter Drogeneinfluss gestanden habe.

Abgesehen davon, dass es sich hier um Standardschutzbehauptungen handelt, wie sie dem Gericht aus anderen Fahrerlaubnisverfahren, in denen es um Hartdrogenkonsum ging, bekannt sind, insbesondere soweit es die angeblich unwissentliche Einnahme von Betäubungsmitteln in einer Diskothek, Bar oder anderen Lokalität geht, ist die vorgebrachte Legende hier deshalb völlig unglaubhaft, weil die festgestellten Blutwerte zur Überzeugung des Gerichtes belegen, dass der Kläger nicht etwa allein zu dem von ihm unterstellten Zeitpunkt am (Sonntag) 25. Januar 2015 Kokain konsumiert hatte, und danach nicht mehr sondern jedenfalls kurz vor der Feststellung durch die Polizei mit anschließender Blutentnahme, also am (Dienstag) 28. Januar 2015. Anders sind nämlich die hier durch die UMG festgestellten Blutwerte in ihrer (extremen) Höhe nicht zu erklären. Denn der Akutwert von Kokain wird im Blut sehr schnell abgebaut und ist bereits nach kurzer Zeit daher nicht mehr nachweisbar. So muss davon ausgegangen werden, dass Kokain selber bei intranasaler Applikation nur ca. 2 bis 8 Stunden lang analytisch im Blut nachweisbar ist und sein Metabolit (Abbauprodukt) Benzoylecgonin 48 Stunden und ggf. etwas länger analytisch nachweisbar ist (vgl. Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahrereignung, überarbeitete und erweiterte 2. Auflage, Schriftenreihe Fahreignung, Kirschbaumverlag Bonn, S. 178, Tabelle 1; Urteilsbildung in der medizinisch-​psychologischen Fahreignungsdiagnostik, erweiterte und überarbeitete 2. Auflage, Beurteilungskriterien, Schriftenreihe Fahreignung, Kirschbaumverlag Bonn, S. 157, Tabelle 1). Entsprechendes gilt auch bei anderer Art und Weise der Aufnahme von Kokain, z. B. durch Rauchen (vgl. dazu und zu den Blutwerten mit Abbauzeiten: VG Augsburg, Beschluss vom 19. Juni 2007, juris). Damit machen die durch die UMG festgestellten Messwerte bereits die gesamte Legende des Klägers hinfällig. Zu Recht weist auch der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 9. Juni 2015 auf diese Umstände hin. Auf das weitere Vorbringen des Klägers kommt es nicht an. Ebenso kommt es nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an sowie auf etwaige mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene persönliche und/oder berufliche Nachteile und Erschwernisse (vgl. Beschluss vom 20. November 2009 - 7 B 2987/09 -). Letztere wirken sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides aus.

Der Bescheid ist auch mit seinen Nebenstimmungen (Ausnahme eventuell: Gebührenfestsetzung, vgl. 7 A 2306/15) rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO.