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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 02.01.2015 - 26 U 31/14 - Unerwartete Beschränkung der Zuladungslast als Mangel eines Wohnmobils

OLG Frankfurt am Main v. 02.01.2015: Unerwartete Beschränkung der Zuladungslast als Mangel eines Wohnmobils


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.01.2015 - 26 U 31/14) hat entschieden:
Die Frage, ob eine Kaufsache die nach Nr. 2 geschuldete übliche Beschaffenheit aufweist und sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, ist objektiv nach der Art der Sache und aus den Verkehrskreisen zu beantworten, denen der Käufer angehört. Nach diesen Grundsätzen entspricht es der objektiv berechtigten Erwartung eines Käufers, der ein für vier Personen zugelassenes Wohnmobil erwirbt, dass dieses auch für die Nutzung durch vier Personen geeignet und verwendbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die zulässige Hinterachslast des streitgegenständlichen Wohnmobils bereits dann erschöpft bzw. überschritten ist, wenn auf den hinteren (Not)Sitzen zwei Personen mit einem als durchschnittlich angenommenen Körpergewicht von 75 kg Platz nehmen.


Siehe auch Wohnmobil und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil.

Der Kläger erwarb auf der Grundlage einer schriftlichen Bestellung vom August 2011 (Anlage K1, Bl. 13 d.A.) bei der Beklagten ein Wohnmobil, Fabrikat A, zum Preis von € 79.799,00.

Das Wohnmobil verfügte über verschiedene Sonderausstattungen, unter anderem war es im hinteren Bereich mit zwei zusätzlichen (Not)Sitzen ausgestattet.

Unmittelbar nach der Übergabe des Fahrzeugs ließ der Kläger in der linken Seitenwand ein Alkovenfenster nachrüsten.

Nach einer Urlaubsreise im September/Oktober 2011 bemängelte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2011 (Bl. 21 ff. d.A.) das ordnungsgemäße Funktionieren der Bremsanlage bzw. die fehlende Möglichkeit, die Ladekapazität des Fahrzeugs auszunutzen, ohne die zulässige Hinterachslast zu überschreiten. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte auf, die geschilderten Probleme zu beseitigen.

In der Folgezeit stellte sich heraus, dass das in den Fahrzeugpapieren angegebene Leergewicht des Wohnmobils in fahrbereitem Zustand (3.567 kg) nicht dem tatsächlichen - und später gutachterlich bestätigten - Leergewicht von ca. 3.900 kg entspricht.

Das Fahrzeug wurde am 02.04.2012 an die Beklagte zurückgegeben; der Kläger behielt das Original des Fahrzeugbriefes und die Schlüsselcodekarte ein.

Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2012 (Bl. 26 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe von Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln auf.

Die Beklagte ließ den Wagen im August 2013 von einem ...-Gutachter untersuchen, der keine Mängel an der Bremsanlage des Fahrzeugs feststellen konnte (Bl. 69 ff. d.A.).

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Verweis darauf, dass es bei gebrauchstypischer Beladung der im hinteren Bereich des Wohnmobils vorhandenen Stauräume zu einer Überschreitung der zulässigen Hinterachslast komme, weshalb der Wagen für den gewöhnlichen Gebrauch ungeeignet sei.

Das Landgericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 11.09.2012 (Bl. 85 f. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen B vom 26.09.2013 (Bl. 150 ff. d.A.) nebst ergänzender Stellungnahme vom 18.02.2014 (Bl. 267 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Durch Urteil vom 05.06.2014 (Bl. 293 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), gab das erstinstanzliche Gericht der Klage statt und führte zur Begründung aus, dass bereits deshalb von einer Mangelhaftigkeit des Wohnmobils auszugehen sei, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen schon die Beförderung von zwei zusätzlichen Personen auf den dafür vorgesehenen hinteren Sitzen eine Überschreitung der zulässigen Hinterachslast nach sich ziehe; da für diesen Fall eine Nutzung des hinteren Stauraums gänzlich ausgeschlossen sei, sei das Wohnmobil zur gewöhnlichen Verwendung nicht geeignet.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 10.06.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.07.2014 eingelegte und am 11.08.2014 begründete Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die volle Abweisung der Klage erstrebt.

Sie rügt die rechtliche Bewertung des Landgerichts zur Frage der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs als nicht tragfähig, da diese im Widerspruch zu den sachverständigen Feststellungen stehe. So habe der gerichtliche Sachverständige ausdrücklich festgehalten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund der Gewichtsangaben nicht als mangelhaft zu bezeichnen sei. Im Übrigen habe das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die potentielle Zuladungsmöglichkeit zum Teil schon durch die vom Kläger gewünschten Zusatzausstattungen verbraucht sei; der Kläger habe sich bewusst für mehr Komfort und weniger Zuladung entschieden und könne die eingeschränkte Zuladungsmöglichkeit nunmehr nicht als Gewährleistungsmangel rügen. Hinzu komme, dass die Zuladungsproblematik anlässlich des Verkaufsgesprächs eingehend erörtert worden sei und sich der Kläger in Kenntnis aller Umstände für das streitgegenständliche Modell entschieden habe.

Entsprechendes gelte hinsichtlich der Ausnutzungsmöglichkeit der beiden hinteren Sitze; die Tatsache, dass sich der Kläger für ein Fahrzeug mit zwei zusätzlichen (Not)Sitzen entschieden habe, wodurch seine Gestaltungsmöglichkeit erweitert worden sei, könne ihr, der Beklagten, nicht zum Nachteil gereichen.

Schließlich habe das Landgericht ebenfalls nicht berücksichtigt, dass es technisch möglich sei, die Hinterachslast zu erhöhen und dies dem Kläger gegenüber auch angeboten worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsangriffe der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 11.08.2014 (Bl. 317 ff. d.A.) sowie die Schriftsätze vom 13.11.2014 (Bl. 432 ff. d.A.) und vom 24.11.2014 (Bl. 439 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hanau vom 05.06.2014 (Az.: 7 O 696/12) aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Sachverständige B wurde zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.12.2014 angehört.


II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO).

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil hält den Berufungsangriffen stand. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Dem Kläger steht gemäß §§ 434 Abs. 1, S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 2, 346 BGB ein Anspruch auf Rückabwicklung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages zu.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sowie mit Rücksicht auf die ergänzende Anhörung des Sachverständigen im Verhandlungstermin vor dem Senat steht fest, dass das Wohnmobil einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufweist.

Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Kaufgegenstand von Sachmängeln frei, wenn er bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine besondere Beschaffenheitsvereinbarung, ist die Sache nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnlich Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).

Zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gehören dabei auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen, insbesondere in der Werbung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB).

Ob die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages zur streitigen Frage der Höhe der zulässigen Zuladung des Wohnmobils und deren Reduzierung durch das Gewicht von eingebauten Sonderausstattungen konkrete Absprachen im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen haben, kann letztlich dahinstehen. Der hierzu von den Parteien eingebrachte gegensätzliche Vortrag - nach Darstellung des Klägers soll ihm eine Zuladungskapazität von 930 kg verbindlich zugesichert worden sein, während sich nach dem Vortrag der Beklagten die erörterten Zuladungswerte auf das Basismodell bezogen haben sollen und der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass Sonderausstattungen zu einer Einschränkung der Zuladungsmöglichkeit führen - bedarf aus den nachfolgenden Gründen keiner weiteren Aufklärung durch Vernehmung der hierzu angebotenen Zeugen. Ebenso muss nicht abschließend entschieden werden, ob die Abweichung zwischen dem tatsächlichen und dem in den Fahrzeugpapieren angegebenen Leergewicht des Wohnmobils einen Sachmangel wegen fehlender Beschaffenheitsvereinbarung des Fahrzeugs begründet.

Denn jedenfalls fehlt dem streitgegenständlichen Wohnmobil die Eignung zur vorausgesetzten Verwendung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, weil das Fahrzeug nicht zur Benutzung durch die maximal zulässige Personenzahl geeignet ist.

Die Frage, ob eine Kaufsache die nach Nr. 2 geschuldete übliche Beschaffenheit aufweist und sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, ist objektiv nach der Art der Sache und aus den Verkehrskreisen zu beantworten, denen der Käufer angehört. Maßgebend ist die redliche und vernünftige Erwartungshaltung eines Durchschnittskäufers, wobei dieser Beurteilungsmaßstab überzogene Qualitätsanforderungen ebenso ausschließt wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualitätsniveau. Vergleichsmaßstab ist die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art und Güte (vgl. hierzu Palandt-Weidenkaff, BGB, 73. Auflage 2014, Rdnr. 25 ff. zu § 434 BGB m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen entspricht es der objektiv berechtigten Erwartung eines Käufers, der ein für vier Personen zugelassenes Wohnmobil erwirbt, dass dieses auch für die Nutzung durch vier Personen geeignet und verwendbar ist.

Tatsächlich steht nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens jedoch fest, dass die zulässige Hinterachslast des streitgegenständlichen Wohnmobils bereits dann erschöpft bzw. überschritten ist, wenn auf den hinteren (Not)Sitzen zwei Personen mit einem als durchschnittlich angenommenen Körpergewicht von 75 kg Platz nehmen. Eine darüberhinausgehende Nutzung des gerade schwerpunktmäßig im hinteren Bereich des Wohnmobils vorhandenen Stauraums ist für diesen Fall gänzlich ausgeschlossen. Entsprechend hat der Sachverständige die faktisch mögliche Zuladung des Fahrzeugs im hinteren Bereich bei Nutzung des Fahrzeugs nur durch Fahrer und Beifahrer mit ca. 80 kg angegeben. Angesichts einer grundsätzlich möglichen Zuladungskapazität von rund 600 kg und der speziell im Heckbereich des Fahrzeugs vorhandenen Stauräume (Heckgarage), erscheint es bereits fraglich, ob die Beschränkung der Zuladungsmöglichkeit im Heckbereich auf etwa 80 kg nicht bereits für sich genommen eine konstruktionsbedingte Verminderung der Gebrauchstauglichkeit begründet. Mag auch durch eine genau austarierte Lastenverteilung die Beladung des Fahrzeugs bis zum zulässigen Gesamtgewicht möglich sein, so wird ein durchschnittlicher Käufer eines mit einer Heckgarage ausgestatteten Wohnmobils damit rechnen dürfen, dass jedenfalls ein im Verhältnis zur Gesamtladekapazität nicht nur unerheblicher Teil der Zuladung auch gefahrlos im hinteren Bereich des Wohnmobils untergebracht werden kann.

Insoweit ist es auch unerheblich, dass der gerichtliche Sachverständige das Fahrzeug aufgrund der Gewichtsangaben als mangelfrei eingestuft hat. Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit eines Kaufgegenstandes um eine Rechts- und nicht um einen Tatsachenfrage handelt, besteht schon kein kausaler Zusammenhang zwischen den Gewichtsangaben des Fahrzeugs als solchen und der Frage, ob sich das Wohnmobil zur gewöhnlichen Verwendung eignet. Letzteres ist jedenfalls bezogen auf die maximal zulässige Personenzahl nicht der Fall.

Unstreitig ist das Wohnmobil für die Benutzung durch vier Personen zugelassen. Der Käufer eines solchen Wohnmobils kann daher erwarten, dass das Fahrzeug auch bei einer Maximalbesetzung noch für Urlaubsreisen genutzt werden kann.

Hierbei kommt es auf die persönliche Einschätzung des Sachverständigen, wonach die (Not)Sitze für längere Reisen nicht sehr komfortabel ausgestaltet seien, aus Rechtsgründen nicht an. Der Verkaufsprospekt selbst enthält keinerlei Einschränkungen dahingehend, dass die hinteren Sitze nur für Kurzreisen - was auch immer darunter zu verstehen sein mag - ausgelegt wären.

In der Beschreibung der Sonderausstattungen findet sich nicht einmal der Begriff „Notsitz“; vielmehr ist dort die Sonderausstattung mit „Zusätzlicher Sitzplatz Heck links“ bzw. „Zusätzlicher Sitzplatz Heck rechts“ bezeichnet, ohne dass sich an dieser Stelle etwas dazu entnehmen ließe, ob und inwiefern diese Sitze nur eingeschränkt zu verwenden sind oder inwieweit sich hieraus Konsequenzen für die Ladekapazität im Heckbereich des Wagens ergeben.

Der Begriff „Notsitz“ taucht lediglich als Fußnote bei der Angabe zur zulässigen Personenzahl auf, lässt aber auch dort jegliche Hinweise vermissen, ob und ggf. welche Einschränkungen ein Käufer mit diesem Begriff verbinden muss.

Der Kläger als Käufer dieses Wohnmobils durfte danach uneingeschränkt davon ausgehen, dass das Wohnmobil für die Nutzung durch vier Personen geeignet und gleichwohl noch für Urlaubsreisen mit zumindest anteiliger Ausnutzung des hinteren Stauraums nutzbar ist. Dass hingegen bereits die Ausnutzung der hinteren Sitzplätze an sich jede weitere Nutzung der Stauräume im Heckbereich des Fahrzeugs ausschließt, damit musste ein durchschnittlicher Käufer jedenfalls ohne konkrete und gezielte Aufklärung nicht rechnen.

Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich indes nichts dafür entnehmen, dass der Kläger anlässlich des Verkaufsgesprächs über diese Umstände zweifelsfrei aufgeklärt wurde. Die in das Wissen des Zeugen C gestellten Behauptungen beschränken sich darauf, dass der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass Zusatzausstattungen die Ladekapazitäten des Fahrzeugs beschränken. Dies reicht nicht auch bei Wahrunterstellung nicht aus, um eine Kenntnis des Klägers von dem konkreten Sachmangel annehmen zu können.

Ebenso wenig kann sich die Beklagte mit Erfolg darauf berufen, dass das Basismodell dieser Fahrzeugreihe grundsätzlich für die Nutzung von zwei Personen ausgelegt ist.

Der Kläger hat nicht das Basismodell, sondern ein Fahrzeug mit Sonderausstattungen, u.a. mit zwei zusätzlichen Hecksitzen erworben und durfte daher aus den genannten Gründen davon ausgehen, dieses Fahrzeug auch entsprechend der Sonderausführung nutzen zu können.

Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass im Zuge der Verkaufsgespräche die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung einvernehmlich auf die Nutzung durch zwei Personen beschränkt wurde. Die Behauptung der Beklagten, wonach der Kläger bekundet habe, das Wohnmobil „sowieso“ nur mit seiner Frau nutzen zu wollen, lässt nicht hinreichend deutlich die Schlussfolgerung zu, dass die Vertragsparteien ausdrücklich eine bestimmte (eingeschränkte) Verwendung der Kaufsache vereinbaren wollten. Weder ist ersichtlich, dass der Kläger mit dieser Bemerkung auch für den angenommenen Fall des Weiterverkaufs des Fahrzeugs in der Zukunft auf die grundsätzliche Möglichkeit der Nutzung durch vier Personen verzichten wollte noch ist plausibel, warum er trotz einer etwaigen vertraglichen Einschränkung bereit gewesen sein sollte, ein Entgelt für diese Zusatzausstattung zu entrichten.

Nach alledem ist von einem die Gewährleistung berechtigenden Sachmangel des Wohnmobils nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auszugehen.

Auch die weiteren Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag sind erfüllt.

Der Kläger hat die Beklagte erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert. Auch steht entgegen der Ansicht der Beklagten bereits aufgrund der sachverständigen Ausführungen des Gutachters fest, dass die von ihr angebotene Erhöhung der Hinterachslast bei dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug aus technischen Gründen ausscheidet. Dies hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung nochmals bekräftigt.

Die weitere Rüge der Beklagten, wonach der Sachverständige keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob es technisch möglich wäre, die Notsitze zu versetzen, um eine Beladung der Heckgarage auch bei Nutzung durch vier Personen zu ermöglichen, geht ebenfalls fehl; denn insoweit hat die Beklagte selbst nicht behauptet, dass es diese technische Möglichkeit überhaupt gibt. Ihr Ansinnen läuft daher auf einen schlichten Ausforschungsbeweis hinaus.

Als Folge des wirksamen Rücktritts kann der Kläger nach Maßgabe der §§ 346 ff. BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Fahrzeugpapiere bzw. Fahrzeugschlüssel verlangen.

Die Höhe der von dem Rückzahlungsanspruch des Klägers abzuziehenden Nutzungsentschädigung ist im Berufungsrechtszug unstreitig geblieben, ebenso wie der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch.

Die Zinsforderung ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt (§§ 286, 288 BGB) ebenso wie die beanspruchten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Auch hat der Kläger Anspruch auf die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten.

Das Rechtsmittel ist daher insgesamt mit Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 712 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 1, Ziffer 1; Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO).