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Amtsgericht Solingen Urteil vom 04.01.2015 - 13 C 498/14 - Prüffrist des Haftpflichtversicherers

AG Solingen v. 04.01.2015: Zur Prüffrist des Haftpflichtversicherers


Das Amtsgericht Solingen (Urteil vom 04.01.2015 - 13 C 498/14) hat entschieden:
Die Dauer der Prüffrist des Haftpflichtversicherers beträgt in der Regel maximal vier Wochen. Sie wird erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Gang gesetzt.


Siehe auch Dauer der Schadenregulierung - angemessene Regulierungsfrist und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Tatbestand:

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht zu gemäß §§ 280 Abs. I, Abs. II, 286 Abs. I, 288, 291, 823 Abs. I BGB, § 7 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Gemäß § 14 Abs. I VVG sind Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Dauer der Prüffrist von der Lage des Einzelfalles abhängig, in der Regel aber beträgt sie maximal vier Wochen. Die ggfs. vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer dieser Prüffrist. Diese Prüffrist wird jedoch erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Gang gesetzt (OLG München, Beschluss vom 29.07.2010 - 10 W 1789/10 juris, Rndnr. 15).

Die Klägerin hat nicht dargetan, wann genau und ob sie überhaupt ein spezifiziertes Anspruchsschreiben an die Beklagte übersandt hat. Weder mit der Klageschrift vom 14.08.2014, noch mit weiteren Schriftsätzen hat die Klägerin eine dem Gericht prüfbare spezifizierte Anspruchsschrift übersandt. Auf den Tag der Schadensmeldung, dem 05.05.2014, kommt es entscheidungserheblich nicht an. Auch den von der Beklagten übersandten vorgerichtlichen Schreiben ist ein spezifiziertes Anspruchsschreiben nicht übersandt worden. Dass die Prüfungsfrist überhaupt in Gang gesetzt worden ist, lässt sich damit nicht feststellen. Dem unzulässigen Ausforschungsbeweisangebot durch Vernehmung des Zeugen Herrn Rechtsanwalt M., wonach der Beklagten „die Rechnung" zum Ausgleich übersandt worden sei, ist nicht nachzugehen. Der Vortrag lässt insbesondere nicht erkennen, ob es sich bei der Rechnung um das entscheidungserhebliche spezifizierte Anspruchsschreibens handelt. Auch wird nicht vorgetragen, wann die Rechnung übersandt worden ist, sodass Vortrag zu dem Beginn der Prüffrist fehlt.

Mit Schriftsatz vom 16.09.2014 - bei Gericht am 18.09.2014 eingegangen - hat die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigte lediglich Verteidigungsbereitschaft angezeigt, jedoch keinen Klagabweisungsantrag gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Forderung in einem solchen Fall im laufenden Rechtstreit mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anerkannt werden (BGH, Beschl. v. 30.05.2006 - VI ZB 64/05, juris, Leitsatz).

Mangels Verzugs steht der Klägerin weder der Zinsanspruch, noch der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren zu. Auf die Klageschrift vom 14.08.2014, bei Gericht am 18.08.2014 eingegangen und der Beklagten am 03.09.2014 zugestellt, hat die Beklagte durch die erfolgte Zahlung am 17.09.2014 innerhalb der Prüffrist durch Abgabe eines Anerkenntnis reagiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2014 gab keinen Anlass, der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Der Schriftsatz enthält keinen neuen Vortrag. Ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 29.10.2014, in dem sie die zutreffende Rechtsprechung der Obergerichte zitiert, war ihr bekannt, dass es auf den Zugang des spezifizierten Anspruchsschreibens ankommt. Streitwert: Bis zum 04.11.2014: 676,94 €; danach bis zu 600,00 €



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